Beschluss
7 K 4075/11
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 15.11.2011 einen von den Fraktionen der CDU, SPD und BVP beantragten Aufruf zur Volksabstimmung am 27.11.2011 („XXX Appell“), in der sich der Gemeinderat mehrheitlich für das Projekt „Stuttgart 21“ und gegen das Kündigungsgesetz aussprach. Am Ende des Aufrufs heißt es: 2 „Nehmen Sie an der Volksabstimmung am 27. November 2011 teil! Und denken Sie daran: Nein zum Kündigungsgesetz = Für Stuttgart 21“ 3 Der Gemeinderat lehnte den Antrag des Antragstellers, den Zusatz „Und denken Sie daran: Nein zum Kündigungsgesetz = Für Stuttgart 21“ zu streichen, ebenso ab wie den hilfsweise gestellten Antrag, den Zusatz um die Formulierung zu ergänzen „Ja zum Kündigungsgesetz = Gegen Stuttgart 21“. 4 Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den „XXX Appell“ ohne den Satz „Und denken Sie daran: Nein zum Kündigungsgesetz = Für Stuttgart 21“ zu veröffentlichen. 5 Nach summarischer Prüfung hat der Antrag mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches keinen Erfolg. 6 Der Antragsteller hat den Eilantrag ausdrücklich als Stadtrat der Antragsgegnerin gestellt und sich auf die Vorgänge in der Gemeinderatssitzung vom 15.11.2011 bezogen. Die Kammer versteht den Antrag daher so, dass die beantragte einstweilige Anordnung der Sicherung seiner organschaftlichen Rechte als Gemeinderat dienen soll und der Antragsteller sich nicht auf seine Rechte als Stimmberechtigter der Volksabstimmung am 27. November 2011 stützt. Denn die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Volksabstimmung einschließlich der Einhaltung der bei der Vorbereitung und Durchführung zu beachtenden Vorschriften obliegt nach § 21 des Gesetzes über Volksabstimmung und Volksbegehren der ausschließlichen Prüfungszuständigkeit des Staatsgerichtshofs. 7 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, d.h. eine Verletzung in organschaftlichen Rechten, nicht glaubhaft gemacht. Das Kommunalverfassungsstreitverfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses, sondern nur dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ein organschaftliches Recht auf eine materiell rechtmäßige Entscheidung der Gemeinderatsmehrheit steht dem einzelnen Gemeinderat nicht zu (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 -, VBlBW 1999, 304). Der Antragsteller macht geltend, der Gemeinderat habe das Gebot missachtet, keine Empfehlungen zum Abstimmungsverhalten bei der Volksabstimmung zu geben (vgl. dazu Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 19.1.1994 - Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92 -, Juris). Eine Verletzung der organschaftlichen Rechte des Antragstellers ist damit nicht verbunden. Soweit der Antragsteller einwendet, er sehe sich durch die Weigerung des Gemeinderats, in den Text des Aufrufs das Wort „mehrheitlich“ aufzunehmen, in seiner informationellen Selbstbestimmung verletzt, ist auch damit keine Verletzung organschaftlicher Rechte dargetan. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.