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Urteil

11 K 1016/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlenden Heimreisedokumenten können aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden (§ 11 BeschVerfV). • Geduldete Ausländer müssen aktiv und nachhaltig an der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren mitwirken; dies umfasst auch Nachfragen und die Einholung von unterstützenden Unterlagen aus dem Heimatland. • Liegt ein gegenwärtiges schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis vor, kann die Ausländerbehörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis trotz Zustimmung der Bundesagentur nach § 11 BeschVerfV versagen. • Die Darlegungs- und Nachweislast für eigene Mitwirkungsbemühungen trägt der Ausländer; kann er diese nicht substantiiert darlegen, ist eine Versagung nach § 11 BeschVerfV gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Versagung der Beschäftigungserlaubnis wegen schuldhafter Mitwirkungspflichtverletzung bei Passlosigkeit • Bei fehlenden Heimreisedokumenten können aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden (§ 11 BeschVerfV). • Geduldete Ausländer müssen aktiv und nachhaltig an der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren mitwirken; dies umfasst auch Nachfragen und die Einholung von unterstützenden Unterlagen aus dem Heimatland. • Liegt ein gegenwärtiges schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis vor, kann die Ausländerbehörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis trotz Zustimmung der Bundesagentur nach § 11 BeschVerfV versagen. • Die Darlegungs- und Nachweislast für eigene Mitwirkungsbemühungen trägt der Ausländer; kann er diese nicht substantiiert darlegen, ist eine Versagung nach § 11 BeschVerfV gerechtfertigt. Der Kläger, indischer Staatsangehöriger, beantragte wiederholt Asyl und wurde seit Februar 2010 aufgrund fehlender zur Rückkehr geeigneter Dokumente geduldet. Die Bundesagentur stimmte einer beantragten Beschäftigung zu, die Ausländerbehörde erließ jedoch statt der bisherigen Beschäftigungsauflage die restriktive Auflage, dass Beschäftigung nicht erlaubt sei, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könnten (§ 11 BeschVerfV). Die Behörde stützte sich auf Mitteilungen des indischen Generalkonsulats und darauf, dass der Kläger bislang keine erfolgreichen Reisedokumente vorlegen konnte. Der Kläger rügte, er habe mitgewirkt, u. a. bei einer begleiteten Vorsprache im Konsulat, und sei nicht für die Verzögerung verantwortlich; er begehrte die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis. • Rechtliche Grundlage ist § 10 BeschVerfV (Erlaubnis der Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur) und die Ausschlussnorm des § 11 BeschVerfV, wonach bei von dem Ausländer zu vertretenden Hindernissen der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Erlaubnis versagt werden darf. • Fehlende Heimreisedokumente begründen ein Vollzugshindernis; der Ausländer hat eine Obliegenheit und Initiativpflicht zur Mitwirkung nach §§ 3 Abs.1, 48 Abs.3 AufenthG sowie aus der Ausreisepflicht selbst. • Von dem Ausländer sind nicht nur die formalen Antragshandlungen, sondern nachhaltige Fördermaßnahmen zu verlangen, etwa Nachfragen beim Konsulat und das Einholen von Unterlagen aus dem Heimatland; unzumutbare oder offensichtlich aussichtslose Schritte dürfen nicht verlangt werden (Zumutbarkeitsgrenze). • Für den Nachweis, dass er die erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, trägt der Ausländer die Darlegungs- und Beweislast, weil entsprechende Maßnahmen typischerweise in seinem Verantwortungsbereich liegen. • Die Ausländerbehörde muss hingegen darlegen und beweisen, weshalb trotz nachgewiesener Mitwirkung kein Erfolg eingetreten ist; eine reine statistische Vermutung genügt nicht. • Im vorliegenden Fall konnte die Behörde nicht beweisen, dass die Angaben des Klägers unzutreffend waren; gleichwohl hat der Kläger nicht dargetan, dass er ausreichende Förderbemühungen unternommen oder dass ihm diese unmöglich gewesen wären. • Mangels substantiierten Vortrags zu eigenen Fördermaßnahmen ist jedoch festzustellen, dass der Kläger die Nichterteilung der Heimreisedokumente jedenfalls mitverantwortet; dies erfüllt die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV für eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Ausländerbehörde, die Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV zu verweigern, weil gegenwärtig aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen fehlender Heimreisedokumente aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Zwar konnte die Behörde nicht lückenlos nachweisen, dass die Angaben des Klägers falsch waren, dennoch hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen, dass er die gebotenen und zumutbaren Fördermaßnahmen zur Beschaffung von Dokumenten ergriffen hat. Wegen dieses Mangels an Eigeninitiative und Nachweisen trägt der Kläger die Verantwortung für das Fortbestehen des Vollzugshindernisses, weshalb die Versagung der Beschäftigungserlaubnis rechtmäßig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung wird zugelassen.