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Urteil

A 7 K 510/09

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, wenn Einreiseweg nicht ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nachgewiesen ist (Art.16a GG i.V.m. §26a AsylVfG). • Flüchtlingseigenschaft (§60 Abs.1 AufenthG) erfordert glaubhafte, widerspruchsfreie Darstellung des Verfolgungsschicksals; unauflösliche Widersprüche führen zur Glaubhaftigkeitsverneinung. • Abschiebungsverbot nach §60 Abs.2 AufenthG liegt vor, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung droht. • Aktuelle Lage in Syrien und Berichte über Inhaftierungen und Misshandlungen rechtfertigen ein förmliches Feststellungsurteil zum Abschiebungsverbot auch bei bisher nicht verfolgten Personen. • Gerichtliche Beurteilung der Abschiebungsgefahr richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§77 AsylVfG).
Entscheidungsgründe
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.2 AufenthG wegen der Lage in Syrien • Kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, wenn Einreiseweg nicht ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nachgewiesen ist (Art.16a GG i.V.m. §26a AsylVfG). • Flüchtlingseigenschaft (§60 Abs.1 AufenthG) erfordert glaubhafte, widerspruchsfreie Darstellung des Verfolgungsschicksals; unauflösliche Widersprüche führen zur Glaubhaftigkeitsverneinung. • Abschiebungsverbot nach §60 Abs.2 AufenthG liegt vor, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung droht. • Aktuelle Lage in Syrien und Berichte über Inhaftierungen und Misshandlungen rechtfertigen ein förmliches Feststellungsurteil zum Abschiebungsverbot auch bei bisher nicht verfolgten Personen. • Gerichtliche Beurteilung der Abschiebungsgefahr richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§77 AsylVfG). Der syrische Kläger kurdischer Herkunft reiste 2008 nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Das Bundesamt wies den Antrag mit dem Ergebnis ab, dass weder Asylberechtigung noch Flüchtlingseigenschaft vorliegen und stellte fest, Abschiebungsverbote gemäß §60 AufenthG bestünden nicht. Das Bundesamt bezweifelte insbesondere die Schilderung der Einreise mit dem Flugzeug und hielt den Vortrag zu den Verfolgungsereignissen für unglaubhaft. Der Kläger focht dies mit Klage an und begehrte hilfsweise Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.2 AufenthG. In der mündlichen Verhandlung zeigten sich Widersprüche in seinen Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall; seine kurdische Volkszugehörigkeit wurde festgestellt. Das Gericht berücksichtigte zudem Lageberichte und Erkenntnisse zur aktuellen Situation in Syrien und zu Rücküberstellungen. • Klage teilweise begründet: Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§60 Abs.1 AufenthG) bleibt in vollem Umfang rechtmäßig, weil der Kläger den Einreiseweg nicht ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nachgewiesen hat (Art.16a GG i.V.m. §26a AsylVfG) und seinen Verfolgungsvortrag nicht mit der für §60 Abs.1 AufenthG erforderlichen Überzeugungsgewissheit darlegte (§108 VwGO). • Glaubwürdigkeitsprüfung: Der Kläger wies unauflösliche Widersprüche zwischen den Aussagen im Anhörungsprotokoll des Bundesamtes und seiner mündlichen Verhandlungssschilderung auf, weshalb das Gericht den Verfolgungsvortrag nicht als glaubhaft ansehen konnte. • Rechtsmaßstab Abschiebungsverbot: Nach §60 Abs.2 AufenthG ist Abschiebung unzulässig, wenn bei Rückkehr mit konkreter Gefahr der Folter oder unmenschlicher/erniedrigender Behandlung zu rechnen ist; für nicht zuvor Verfolgte ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit anhand aller Umstände objektiv zu prüfen. • Lage- und Erkenntniswürdigung: Vor dem Hintergrund von Lageberichten, Fällen von Inhaftierung und Misshandlung nach Rücküberstellungen und der Verschärfung der Lage in Syrien durch die Unruhen seit Frühjahr 2011 besteht bei Personen wie dem Kläger aufgrund kurdischer Herkunft, langem Auslandsaufenthalt und Asylantrag die erhöhte Gefahr intensiver Geheimdienstbefragungen und möglicher Inhaftierung mit menschenrechtswidriger Behandlung. • Schlussfolgerung: Unter zusammenfassender Bewertung überwiegen die Umstände, die eine konkrete Gefahr im Sinne des §60 Abs.2 AufenthG begründen; daher ist das angefochtene Gesetzesergebnis insoweit aufzuheben und ein Abschiebungsverbot festzustellen. • Verfahrensrechtliches: Die Entscheidung beruht auf der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§77 Abs.1 AsylVfG); Kostenentscheidung erfolgte hälftig nach §§155 VwGO, 83b AsylVfG. Die Klage wurde teilweise stattgegeben: Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter und die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§60 Abs.1 AufenthG) bleiben bestehen, weil der Kläger Einreiseweg und Verfolgungsvortrag nicht hinreichend belegt hat. Zugleich hat das Gericht festgestellt, dass für den Kläger im Hinblick auf eine Abschiebung nach Syrien ein Abschiebungsverbot gemäß §60 Abs.2 AufenthG besteht. Das angefochtene Bundesamts-Bescheid ist insoweit aufzuheben. Die Feststellung stützt sich auf die aktuelle Gefährdungslage in Syrien, Berichte über Inhaftierungen und Misshandlungen bei Rücküberstellungen sowie die besonderen Umstände des Klägers (kurdische Herkunft, längerer Auslandsaufenthalt, Asylantrag). Kläger und Beklagte tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.