Urteil
11 K 5175/10
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wirkungen einer Ausweisung sind nach § 11 Abs.1 AufenthG grundsätzlich zu befristen; die Behörde hat bei der Fristbemessung das Gewicht des Ausweisungsgrundes und die spezial- und generalpräventiven Zwecke sowie das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu berücksichtigen.
• Familiäre Schutzgüter nach Art. 6 Abs.1 GG können eine Ermessensverdichtung zugunsten einer kürzeren Sperrfrist bis hin zur sofortigen Befristung rechtfertigen, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke der Ausweisung bereits erreicht sind.
• Eine langfristige Sperrwirkung ist unzulässig, wenn keine konkrete und schwere Gefahr mehr von dem Ausländer für wichtige Schutzgüter ausgeht; in diesem Fall ist eine Ermessensreduzierung auf Null möglich.
Entscheidungsgründe
Befristung der Auswirkungsdauer einer Ausweisung wegen gestärkter familiärer Bindungen • Die Wirkungen einer Ausweisung sind nach § 11 Abs.1 AufenthG grundsätzlich zu befristen; die Behörde hat bei der Fristbemessung das Gewicht des Ausweisungsgrundes und die spezial- und generalpräventiven Zwecke sowie das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu berücksichtigen. • Familiäre Schutzgüter nach Art. 6 Abs.1 GG können eine Ermessensverdichtung zugunsten einer kürzeren Sperrfrist bis hin zur sofortigen Befristung rechtfertigen, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke der Ausweisung bereits erreicht sind. • Eine langfristige Sperrwirkung ist unzulässig, wenn keine konkrete und schwere Gefahr mehr von dem Ausländer für wichtige Schutzgüter ausgeht; in diesem Fall ist eine Ermessensreduzierung auf Null möglich. Der Kläger, mazedonischer Staatsangehöriger, war wegen schwerer Straftaten 2002 ausgewiesen und 2005 abgeschoben. Er hat zwei Kinder aus einer früheren Ehe, die inzwischen deutsche Staatsangehörige sind, und hat 2010 die Mutter seiner Kinder erneut geheiratet. Nach der Abschiebung ist der Kläger nicht erneut straffällig geworden. Er beantragte 2007 bzw. 2010 die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit der Begründung, seine Kinder benötigten ihn und es bestünden enge familiäre Bindungen. Das Regierungspräsidium Stuttgart setzte die Sperrfrist der Ausweisung auf sieben Jahre bis zum 12.04.2012 fest. Der Kläger focht dies an und machte geltend, die Frist sei unverhältnismäßig; er sei bereit, seine Reststrafe in Deutschland zu verbüßen. Das Gericht hat über die Klage entschieden und die Verwaltungsentscheidung auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft. • Rechtsgrundlage ist § 11 Abs.1 AufenthG; die Wirkungen der Ausweisung sind grundsätzlich zu befristen und die Behörde hat die Frist nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) zu bestimmen. • Bei der Fristbemessung sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der spezial- bzw. generalpräventive Zweck zu prüfen; dabei ist die Gefahrprognose über eine mögliche Wiederholungsgefahr zu erstellen und gerichtlich voll überprüfbar. • In einem zweiten Schritt ist die gesetzliche Obergrenze verfassungsrechtlich zu relativieren: Schutzgüter des Ausländers, insbesondere familiäre Belange nach Art.6 Abs.1 GG, sind zu berücksichtigen und können zu einer Ermessensverdichtung zugunsten einer kürzeren Frist bis zur Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen. • Im konkreten Fall ist der spezialpräventive Zweck erreicht, weil der Kläger seit der Abschiebung nicht straffällig geworden ist; auch eine Wiederholungsgefahr ist aufgrund der positiven familiären Entwicklung nicht erkennbar. • Die Behörde hat zwar familiäre Umstände berücksichtigt, aber fehlerhaft gewertet, indem sie die Schutzwürdigkeit der Ehe geringer einstufte, weil diese in Kenntnis der Ausweisung geschlossen wurde; dies ist unzulässig und vermindert die Schutzbedeutung nach Art.6 Abs.1 GG nicht. • Mangels Anhaltspunkten für eine konkrete und entsprechend schwere Gefahr, die vom Kläger noch ausgeht, überwiegen die familiären Interessen, sodass die fortwirkende Sperrwirkung verfassungsrechtlich nicht länger aufrechterhalten werden darf. • Folgerichtig ist die Ermessensreduzierung auf Null geboten, sodass die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen sind. Die Klage ist erfolgreich. Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums vom 15.11.2010 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen. Das Gericht stellt fest, dass die spezialpräventiven Zwecke erreicht sind und keine konkrete Wiederholungsgefahr besteht; die familiären Bindungen des Klägers zu seinen nun deutschen Kindern und seiner Ehefrau überwiegen verfassungsrechtlich die Aufrechterhaltung der Sperrwirkung. Die bisher festgesetzte Sperrfrist widersprach deshalb Art.6 Abs.1 GG und war ermessensfehlerhaft. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.