Urteil
11 K 4176/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 29.07.2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Leistungsansprüche des Klägers aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15.02.2010 (11 K 4149/10) und aufgrund seines Antrags vom 20.02.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt für den Zeitraum 12/2008 bis 09/2009 die Berücksichtigung eines höheren Freibetrages im Hinblick auf außergewöhnliche Belastungen nach dem zwischen den Beteiligten am 15.02.2010 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Gleiches begehrt er außerdem für den Bewilligungszeitraum 10/2009 bis 03/2010. 2 Der 1986 geborene Kläger studiert nach einem - anerkannten - Studienfachwechsel seit dem Wintersemester 2007/2008 das Fach Sportwissenschaften im Diplomstudiengang an der Universität Stuttgart. 3 Auf seine Anträge hin wurden ihm mit Bescheiden vom 30.07.2008 für den Bewilligungszeitraum 01-09/2008 und vom 26.02.2009 für den Bewilligungszeitraum 12/2008 - 09/2009 Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von EUR 28 bzw. 150 monatlich gewährt. 4 1. Am 25.03.2009 beantragte der Kläger die Gewährung eines Härtefreibetrages für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009. Zur Begründung wurde auf die mit Wirkung ab 30.04.2008 festgestellte Schwerbehinderung seiner Mutter mit einem GdB von 100 hingewiesen. Daraufhin wurden die Ausbildungsförderung unter Anrechnung eines monatlichen Härtefreibetrages in Höhe von EUR 608,68 mit Änderungsbescheiden vom 28.05.2009 für die Zeiträume 12/08 bis 03/09 und 04 bis 09/09 auf EUR 424 bzw. 390 festgesetzt, der Differenzbetrag für den bereits vergangenen Zeitraum wurde dem Kläger nachbezahlt. 5 Am 19.06.2009 erhob der Vater des Klägers unter Nachreichen einer Vollmacht Widerspruch. Er bemängelte, dass die erst nachträglich festgestellte Schwerbehinderung seiner Ehefrau zeitlich nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei die Minderung des Härtefreibetrages um EUR 30,68 nicht gerechtfertigt. - Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2009 zurück. Am 29.10.2009 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 11 K 4049/09). In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2010 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits, in welchem sich der Beklagte verpflichtete, 6 „…auf der Grundlage der nachzuweisenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von VwV Tz 25.6.5 zu § 25 Abs. 6 BAföG die Höhe des im Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 … zugrunde zu legenden Freibetrags zu überprüfen und ggfs. Leistungen nachzugewähren.“ 7 Daraufhin legte der Kläger Unterlagen zum Härteantrag vor und machte - allerdings nur für den Zeitraum ab 12/2008 - geltend an Pauschbeträgen wegen Behinderung EUR 1420, für Haushaltshilfe EUR 924, für Fahrkosten EUR 4500 und für Urlaubsbegleitung EUR 2173,17. Außerdem machte der Kläger Aufwendungen für eine Asienreise vom 22.12.2008 bis zum 08.01.2009 geltend. 8 Mit Bescheid vom 29.03.2010 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines zusätzlichen Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG ab und führte zur Begründung aus: Die nachgewiesenen Reisekosten seien für einen reinen Urlaub angefallen und stellten keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG dar. Der nach der Rechtsprechung des BFH maximal zu berücksichtigende Betrag von EUR 767 (im Jahr 2002) sei bereits mit EUR 800 berücksichtigt worden. Somit verbleibe es bei den bereits anerkannten Härtefreibeträgen. 9 Mit Bescheiden vom 28.05.2010 wurden dem Kläger Förderungsleistungen in Höhe von EUR 429 (12/08 - 03/09) bzw. EUR 392 (04/09 - 09/09 bewilligt. Dabei legte der Beklagte je 10/12 der beantragten Pauschalen in Höhe von 6503,33, unter Abzug eines Selbstbehaltes von EUR 306,80 also in Höhe von EUR 6196,53 für den Bewilligungszeitraum bzw. monatlich von EUR 619,65. 10 Der Kläger ließ am 25.05.2010 seine Einkünfte während des Bewilligungszeitraums dem Beklagten mitteilen. Dabei machte er Werbungskosten in Höhe von EUR 1803 und Ausbildungskosten geltend und beantragte insoweit die Freistellung eines Teils seiner Einkünfte nach § 23 Abs. 5 BAföG. 11 Der Beklagte berechnete den Bedarf des Klägers neu und setzte mit Bescheiden vom 29.07.2010 (Bewilligungszeitraum 10/2008 - 09/2009) die Förderungsleistungen nunmehr auf EUR 361 (12/08 - 03/09) bzw. auf EUR 325 (04/09 - 09/09) fest. Die Bewilligungsbescheide vom 28.05.2010 wurden insoweit aufgehoben und der Kläger wurde gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG zur Rückzahlung von überzahlten Beträgen in Höhe von insgesamt EUR 674 verpflichtet. Weitere Härtefreibeträge wurden nicht berücksichtigt. 12 Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 29.03.2010 am 15.04.2010 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Unter Berufung auf das Urteil des BFH müssten nunmehr mindestens EUR 1000 anerkannt werden. 2008 und 2009 angefallene Kosten einer Urlaubsbegleitung müssten dem Steuerjahr zugeordnet werden, in welchem sie angefallen sind, d.h. die Rechnungen bezahlt wurden. 13 2. Am 12.10.2009 beantragte der Kläger Leistungen für den folgenden Bewilligungszeitraum (10/2009 bis 03/2010). Mit Bescheid vom 29.10.2009 anerkannte der Beklagte einen Härtefreibetrag in Höhe von EUR 608,68 und setzte den monatlichen Ausbildungsförderungsbetrag auf EUR 348 fest. Die Festsetzung erfolgte im Hinblick auf den nicht rechtskräftigen Steuerbescheid seines Vaters unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 14 Am 20.02.2010 beantragte der Kläger für diesen Zeitraum auch die Anerkennung eines weitergehenden Härtefreibetrages. Wiederum wegen der notwendig gewordenen Berücksichtigung der Einkünfte des Klägers wurde der Bewilligungsbescheid vom 29.10.2009 mit Bescheid vom 29.07.2010 - vorbehaltlich - geändert. Die monatliche Förderungsleistung wurde auf EUR 171 festgesetzt und es wurde gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG ein Überzahlungsbetrag von EUR 1763 zurück gefordert. Der Beklagte legte dem die Härtepauschbeträge wie im voraus gegangenen Bewilligungszeitraum in Höhe von EUR 608,68 (richtig berechnet: EUR 539,65) und einen Selbstbehalt von EUR 184,08 zugrunde. 15 3. Gegen die Bescheide vom 29.07.2010 erhob der Kläger am 09.08.2010 Widersprüche. Zur Begründung wandte er sich gegen die nur teilweise Anerkennung der Härtefreibeträge (Urlaubsbegleitung und Behindertenfreibeträge), die Nichtanerkennung von Werbungskosten für das Arbeitszimmer des Vaters, den Selbstbehalt bei der Anerkennung von Härtfreibeträgen und die Ermittlung seiner Einkünfte. Der Kläger bat insoweit um detaillierte Aufschlüsselung. 16 Mit Bescheid vom 22.09.2010 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. 17 Dies wurde im Hinblick auf den Widerspruch vom 05.04.2010 begründet wie der zugrunde liegende Ausgangsbescheid vom 29.03.2010, mit welchem die Anerkennung von Reisekosten in der Zeit vom 22.12.2008 bis zum 08.01.2009 abgelehnt worden waren. 18 Hinsichtlich der Widersprüche vom 05.08.2010 gegen die Bescheide vom 29.07.2010 wurde zur Begründung ausgeführt: Die Anwendung der Tz. 25.6.9 erfolge im Rahmen des Ermessens nach § 25 Abs. 6 BAföG und werde als Selbstbehalt angesehen, der immer vorzunehmen sei. Dies sei vom Verwaltungsgericht Stuttgart nicht beanstandet worden. Hinsichtlich der Werbungskosten für das heimische Arbeitszimmer des Vaters des Klägers könne § 25 Abs. 6 BAföG keine Anwendung finden; jedoch werde nach Vorlage des insoweit rechtskräftigen Steuerbescheids eine Neuberechnung des Einkommens vorgenommen. Das Einkommen des Klägers sei zutreffend und unter Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten von EUR 1803 - anteilig für die beiden Bewilligungszeiträume - berechnet worden. Dem Härteantrag nach § 23 Abs. 5 BAföG habe aber nicht stattgegeben werden können, weil dieser erst nach Ablauf der Bewilligungszeiträume gestellt worden sei. Und im Bewilligungszeitraum 10/09 bis 03/10 hätten die Kosten für die Urlaubsbegleitung schon deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil diese nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums angefallen seien. 19 Am 20.10.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben und zur Begründung vorbringen lassen: Der Bescheid vom 29.03.2010 sei rechtswidrig, weil die Urlaubsbegleitung der Mutter vom 22.12.08 bis 08.01.09 durch den Vater und durch den Kläger in vollem Umfange erforderlich gewesen sei. Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Familienangehörigen sei nicht gegeben worden. Eine Bescheidung der sonstigen Posten sei nicht erfolgt. Die gesamte Berechnung sei nur schwer nachvollziehbar. Der nach Tz. 25.6.9 konstruierte Selbstbehalt widerspreche den gesetzlichen Vorgaben. - Hinsichtlich der Bescheide vom 29.07.2010 sei zu bemerken, dass die Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer des Vaters inzwischen steuerrechtlich anerkannt worden seien. Der Vater des Klägers habe den Beklagten schon innerhalb des Bewilligungszeitraum darauf hingewiesen, dass das Einkommen des Klägers höher als erlaubt sein würde, aber noch kein Steuerbescheid und keine Lohnbescheinigung für die ersten drei Monate im Jahr 2010 nicht vorlagen. Daher habe noch kein Härteantrag gestellt werden können und komme die Regelung in Tz 25.6.7 nicht zur Anwendung. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Bescheide vom 29.03. und vom 29.07.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.09.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Härtefallanträge des Klägers für die Bewilligungszeiträume 12/08 bis 09/09 und 10/09 bis 03/10 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu neu entscheiden. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und wiederholt diese. Außerdem bringt er noch vor: Aus den vorgelegten Reiseunterlagen ergebe sich, dass der Vater des Klägers die Mutter begleitet habe. Inwieweit der Kläger selbst die Mutter begleitet habe, sei nicht ersichtlich, davon sei auch vom Vater nie etwas erwähnt worden. Die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise von Körperbehinderten richte sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.07.2002 (EUR 767) und sei pauschal auf EUR 800 festgesetzt worden. Die Bescheidung der sonst beantragten Kosten sei im Rahmen des Widerspruchsbescheids ausführlich dargestellt worden. Es könnten nicht die angefallenen Aufwendungen, sondern die anerkannten Pauschbeträge gewährt werden. Bezüglich der Werbungskosten wegen des häuslichen Arbeitszimmers des Vaters werde die Vorlage des Steuerbescheides abgewartet. Hinsichtlich des Härteantrags nach § 23 Abs. 5 BAföG sei es förderungsrechtlich unerheblich, ob bereits Unterlagen vorgelegen hätten oder nicht. 25 Mit Beschluss vom 15.03.2011 hat das Gericht über den Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers entschieden. 26 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 28 Die Klage ist zulässig, aber nur zum geringen Teil begründet. Hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 29.03.2010 bleibt die Klage erfolglos. Soweit der Beklagte dem Kläger bei der Neuberechnung aufgrund des am 15.02.2010 vor der erkennenden Kammer geschlossenen Vergleichs (11 K 4049/09) sowie aufgrund seines Antrags vom 20.02.2010 bei der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Hinblick auf das anzurechnende Einkommen seines Vaters einen Selbstbehalt abgezogen hat, sind die Bescheide vom 29.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 teilweise rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Insoweit kann der Kläger eine Neubescheidung beanspruchen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 29 Vorweg ist zu bemerken, dass der Kläger die aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15.02.2010 vorgelegten Nachweise ausdrücklich auf einen Bewilligungszeitraum von 12/08 bis 09/09 und von 10/09 bis 3/10 bezogen hat. Dementsprechend war der Beklagte auch nur gehalten, den Zeitraum ab Dezember 2008 zu berücksichtigen. 30 Vorliegend steht vornehmlich im Streit, in welchem Umfange vom Einkommen seines Vaters außergewöhnliche Belastungen im Bewilligungszeitraum freizustellen sind. Diese Frage richtet sich nach § 25 Abs. 6 BAföG. Nach der insoweit seit 01.01.2000 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes (vgl. Art. 4 Nr. 2 G v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2552) kann zur Vermeidung unbilliger Härten abweichend von den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Dabei handelt es sich zunächst um eine Ermessensentscheidung, die dem Kläger einen Anspruch auf ihre fehlerfreie Ausübung einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998, - 5 C 14/97 -, <Juris>). Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob eine solche Härte im Falle des Klägers überhaupt gegeben ist. Voraussetzung dafür wäre die Feststellung, dass die Freistellung von Aufwendungen über den allgemeinen Freibetrag hinaus notwendig wäre, weil sonst die Ausbildung des Klägers gefährdet gewesen wäre (vgl. dazu z.B. Rothe/Blanke, BAföG, 5. A., Anm. 40 und 42,1 zu § 25 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.05.1979, 5 ER 217/78). Eine derartige Feststellung ist nach der Aktenlage für die hier gegenständlichen Bewilligungszeiträume nicht getroffen, wohl aber vom Beklagten offenbar zugrunde gelegt worden, wobei zu beachten ist, dass die steuerrechtliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen noch nicht zwangsläufig die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Härtefalles nach sich zieht (vgl. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 43 mit weiteren Nachweisen). 31 Ungeachtet dessen konnte die Berücksichtigung der Kosten für den Familienurlaub in der Zeit vom 22.12.2008 bis 08.01.2009 keinen Abzug in den beiden vorliegend relevanten Bewilligungszeiträumen rechtfertigen, weil es sich dabei nicht um Krankheitskosten handelt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26.01.2006, - III R 22/04 -, <Juris> in Abgrenzung zu den Kosten einer Reisebegleitung, vgl. BFH, Urteil vom 04.07. 2002, - III R 58/98 -, <Juris>; vgl. auch Nds. FG, Urteil vom 24.03.2001, - 2 K 535/03 -, <Juris>). Die Klage gegen den Bescheid vom 29.03.2010 kann somit schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben. 32 Hinsichtlich der Bescheide vom 29.07.2010 ergibt sich folgendes: 33 Hier hat der Beklagte dem Kläger zu Unrecht einen sog. Selbstbehalt angerechnet. Dabei hat er sich auf die Tz. 25.6.9 der zum BAföG ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gestützt. Danach werden außergewöhnliche Belastungen nach § 26 Abs. 6 BAföG nur berücksichtigt, soweit sie bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 60 DM, bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 30 DM pro Monat im Bewilligungszeitraum überschreiten. Nach der Auslegung, wie sie nach Angaben des Beklagten bundesweit zugrunde gelegt wird, ermächtigt die Verwaltungsvorschrift die Ämter für Ausbildungsförderung, die genannten Beträge stets den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen gegenüber zu stellen, also einen Selbstbehalt in dieser Höhe vorzunehmen. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber keineswegs zwingend und steht auch mit § 25 Abs. 6 BAföG nicht in Einklang. 34 Dem Wortlaut nach erlaubt die Verwaltungsvorschrift auch die Annahme eines Bagatellbetrages bei der Freistellung für außergewöhnliche Belastungen zur Vermeidung von Härten. Dies entspräche durchaus dem mit dem BAföG auch sonst verbundenen und vielfach zum Ausdruck kommenden Ziel der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1992, - 5 B 104/92 -, <Juris>, zur Ermittlung des Einkommens nach § 24 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 18.10.1990, - 5 C 11/86 -, <Juris>, zur Frage der anerkannten Schultypen nach § 2 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 14.05. 2009, - 5 C 14/08 -, <Juris> > zur Bewertung von Vermögen; Urteil vom 27.05. 1999, - 5 C 10/98 -, <Juris> , zur Ermittlung des Ausbildungsendes § 18 BAföG) oder auch durch Pauschalierungen oder durch Festlegung von Bagatellbeträgen wie in § 51 Abs. 4 BAföG (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. A., Anm. 27 zu § 25; a.A. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 46 zu § 25). Das erkennende Gericht bezweifelt jedoch, ob selbst diese Bagatellgrenze im Sinne der Verwaltungsvereinfachung bei nur geringfügigen außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtlich zulässig wäre. 35 § 25 Abs. 6 BAföG erlaubt jedenfalls nicht die regelmäßige Absetzung eines Selbstbehalts. Voraussetzung für die Befugnis der Ausbildungsförderungsämter, einen Selbstbehalt regelmäßig abzusetzen, wäre, dass es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine „echte“ Ermessensnorm handelte, die Verwaltung also befugt wäre, die Anerkennung eines Freibetrages abzulehnen, auch wenn die Notwendigkeit bestünde, eine unbillige Härte zu vermeiden. Nur dann wäre sie auch befugt, die Ermessenspraxis im Sinne von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften so zu leiten, dass regelmäßig ein Selbstbehalt in der angegebenen Höhe vorzunehmen sei. Das ist jedoch nicht der Fall. 36 Bei der Ermächtigung nach § 25 Abs. 6 BAföG handelt es sich nämlich um eine sogenannte „Koppelungsvorschrift“ (vgl. dazu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, - GmS-OBG 3/70, - <Juris> -). Nach diesem Beschluss kann nur nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm darüber entschieden werden, in welchem Verhältnis unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen in einer Norm zueinander stehen. Im Urteil vom 17.07.1998 (aaO.) hat das BVerwG dazu ausgeführt: Da es Sinn und Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG sei, unbillige Härten zu vermeiden, präge der (unbestimmte Rechts-) Begriff der unbilligen Härte den Zweck der Ermessensermächtigung („zur Vermeidung unbilliger Härten“) entscheidend und bestimme maßgeblich das Steuerungsprogramm für das Ermessen sowie die hierfür beachtlichen Kriterien. Neben diesem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, seien andere für die Einräumung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nicht ersichtlich. So ließen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck einen weiteren Teil des Einkommens trotz sonst eintretender unbilliger Härte nicht anrechnungsfrei zu lassen. Die Vorschrift gebe einerseits als Ermessensdirektive vor, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde; andererseits solle aber auch immer dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gelassen werden. Damit sei die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG unmittelbar mit dem Ermessensbereich und der Ermessensausübung nach dieser Vorschrift verbunden. 37 Damit ist auch die Festlegung eines regelmäßigen Selbstbehalts nicht mehr vom Zweck des den Ausbildungsförderungsämtern eingeräumten Ermessens gedeckt. Hinzu kommt, dass der mit einem Selbstbehalt verfolgte Zweck ausschließlich fiskalischer Art ist, er dient gerade nicht der Verwirklichung des Härtefallausgleichs. Er lässt sich nicht einmal mit sonstigen, dem BAföG immanenten Zielsetzungen der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung rechtfertigen, wie dies bei Bagatellgrenzen der Fall ist. 38 Schließlich lässt sich der Selbstbehalt auch nicht unter anderen Gesichtspunkten mit § 25 BAföG rechtfertigen. Insbesondere lässt sich die Auffassung nicht halten, dass die Bedarfspauschalen nach Abs. 1 und 3 auch Anteile für besondere, unregelmäßige Aufwendungen enthielten (so aber wohl Rothe/Blanke, aaO., mit weiteren Nachweisen). Denn die Regelung nach Abs. 6 kommt erst und nur dann zum Zuge, wenn die allgemeinen Freibeträge nicht ausreichen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Es kann somit keine Anteile in den allgemeinen Freibeträgen geben, die auch in den im Rahmen der Härtefallregelung enthaltenen Freibeträgen beinhaltet sein könnten. Die genannten Auffassungen verwechseln, dass es im Rahmen der allgemeinen Lebensführung regelmäßige aber auch außerordentliche Aufwendungen geben kann, die von den Existenz gewährleistenden Freibeträgen umfasst werden, und dass darüber hinaus auch außergewöhnliche Belastungen auftreten können, die jenseits der allgemeinen Freibeträge die finanziellen Spielräume der maßgeblichen Einkommensbezieher so einengen könnten, dass ihre Nichtberücksichtigung die Ausbildung des unterhaltsberechtigten Auszubildenden gefährden würde. Nur diese sind im Rahmen von § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen und sie rechtfertigen keinerlei Abzug. 39 Das bedeutet für die vorliegende Klage, dass die angefochtenen Bescheide vom 29.07.2010 hinsichtlich beider Bewilligungszeiträume und insoweit auch der Widerspruchsbescheid fehlerhaft sind, weil sie bei der Berechnung des jeweils zugrunde zu legenden Einkommens des Vaters des Klägers die grundsätzlich anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG um die Beträge nach Tz. 25.6.9 vermindert haben. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Neuberechnung unter Außerachtlassung dieser Beträge und Neubescheidung seines Leistungsanspruchs. 40 Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide jedoch fehlerfrei. Soweit der Kläger im Rahmen von § 25 Abs. 6 BAföG die Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung seiner am 06.03.2010 verstorbenen Mutter geltend macht, handelt es sich um Aufwendungen, die frühestens im April 2010 entstehen konnten, weil die entsprechenden Rechnungen erst vom 09.04. und 11.05.2010 stammten. Diese Aufwendungen konnten somit erst nach Ablauf der beiden vorliegend streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume berücksichtigt werden. 41 Weiter haben die angefochtenen Bescheide vom 29.07.2010 zurecht zugrunde gelegt, dass die vom Beklagten grundsätzlich anerkannten Aufwendungen für die Urlaubsbegleitung der Mutter durch den Vater in Höhe von EUR 800/Jahr anteilig im ersten der beiden streitgefangenen Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen waren, nicht mehr jedoch im zweiten. Auch der Höhe nach hält das Gericht die Pauschale nicht für unangemessen. Der Kläger hat nicht dargelegt, wie er auf den geltend gemachten Betrag von EUR 1000/Jahr gekommen ist. Dagegen hat sich der Beklagte auf die Erwägungen des BFH im Urteil vom 04.07.2002 (aaO.) gestützt und eine Kostensteigerung im Zeitraum zwischen 2003 und 2007 um EUR 36 zugrunde gelegt. Der anerkannte Pauschbetrag von EUR 800 liegt um rund EUR 45 oberhalb des vom BFH im genannten Urteil bestimmten Betrags von DM 1500 (= EUR 755,55) und erscheint daher nicht aus der Luft gegriffen. Es dürfte auch allgemein bekannt sein, dass insbesondere die Flugkosten innerhalb des Zeitraums seit der Entscheidung des BFH deutlich günstiger geworden sind. 42 Soweit der Vater des Klägers noch die Anerkennung von Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend macht, handelt es sich nicht um den Gegenstand eines Härtefreibetrages und somit nicht des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids zugesagt und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, bei Vorlage eines entsprechenden bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheids eine Neuberechnung durchzuführen. Daran kann der Kläger den Beklagten festhalten. 43 Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide, insbesondere in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, zutreffend begründet worden und das Gericht nimmt hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dazu ist lediglich noch folgendes anzumerken: 44 Gegen die nachträgliche Anrechnung der eigenen Einkünfte in den Bewilligungszeiträumen hat der Kläger nichts eingewandt, was die teilweise Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG miteinschließt. Insoweit hält er jedoch die Ablehnung der Freistellung nach der Härtefallregelung (§ 23 Abs. 5 BAföG) sowie die teilweise Ablehnung der Anerkennung von Werbungskosten für nicht gerechtfertigt. Dem vermag das Gericht allerdings nicht zu folgen. 45 Der Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass der Härteantrag nach § 23 Abs. 5 BAföG im Bewilligungszeitraum nicht mehr anerkannt werden konnte. Wie im Falle des § 25 Abs. 5 BAföG muss auch der Antrag nach § 23 Abs. 5 BAföG, der die Freistellung von Teilen eigener Einkünfte des Auszubildenden betrifft, vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Dieser Zeitraum war im Hinblick auf den Bewilligungszeitraum, in welchem die Einkünfte angefallen waren, mit der Antragstellung am 25.05.2010 längst abgeschlossen. Soweit der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass er die Freistellung von Einkommensteilen aus Härtegründen bereits zu einem früheren Zeitpunkt beantragt habe, fehlt hierzu in den Akten des Beklagten jeder Nachweis. Insbesondere existiert auch kein Aktenvermerk über eine entsprechende telefonische Beantragung. 46 Von den geltend gemachten Werbungskosten hat der Beklagte den auf das Steuerjahr bezogenen Betrag von EUR 1803 anerkannt. Dabei handelte es sich um Fahrtkosten sowie um sonstige Werbungskosten in Höhe von EUR 399. Die weiteren, vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten sind jedoch vom Bedarfssatz mit abgedeckt; dies gilt insbesondere für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen und Praktika (vgl. dazu Tz. 23.5.1 der VwV BAföG). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Anrechnung weiterer Werbungskosten zugestanden hätte. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die durch die Neubescheidung zu erreichende Neufestsetzung der monatlichen Ausbildungsförderungsleistungen wird die Geringfügigkeitsgrenze gegenüber den angefochtenen Bescheiden kaum überschreiten. - Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei. Gründe 27 Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 28 Die Klage ist zulässig, aber nur zum geringen Teil begründet. Hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 29.03.2010 bleibt die Klage erfolglos. Soweit der Beklagte dem Kläger bei der Neuberechnung aufgrund des am 15.02.2010 vor der erkennenden Kammer geschlossenen Vergleichs (11 K 4049/09) sowie aufgrund seines Antrags vom 20.02.2010 bei der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Hinblick auf das anzurechnende Einkommen seines Vaters einen Selbstbehalt abgezogen hat, sind die Bescheide vom 29.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 teilweise rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Insoweit kann der Kläger eine Neubescheidung beanspruchen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 29 Vorweg ist zu bemerken, dass der Kläger die aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15.02.2010 vorgelegten Nachweise ausdrücklich auf einen Bewilligungszeitraum von 12/08 bis 09/09 und von 10/09 bis 3/10 bezogen hat. Dementsprechend war der Beklagte auch nur gehalten, den Zeitraum ab Dezember 2008 zu berücksichtigen. 30 Vorliegend steht vornehmlich im Streit, in welchem Umfange vom Einkommen seines Vaters außergewöhnliche Belastungen im Bewilligungszeitraum freizustellen sind. Diese Frage richtet sich nach § 25 Abs. 6 BAföG. Nach der insoweit seit 01.01.2000 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes (vgl. Art. 4 Nr. 2 G v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2552) kann zur Vermeidung unbilliger Härten abweichend von den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Dabei handelt es sich zunächst um eine Ermessensentscheidung, die dem Kläger einen Anspruch auf ihre fehlerfreie Ausübung einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998, - 5 C 14/97 -, <Juris>). Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob eine solche Härte im Falle des Klägers überhaupt gegeben ist. Voraussetzung dafür wäre die Feststellung, dass die Freistellung von Aufwendungen über den allgemeinen Freibetrag hinaus notwendig wäre, weil sonst die Ausbildung des Klägers gefährdet gewesen wäre (vgl. dazu z.B. Rothe/Blanke, BAföG, 5. A., Anm. 40 und 42,1 zu § 25 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.05.1979, 5 ER 217/78). Eine derartige Feststellung ist nach der Aktenlage für die hier gegenständlichen Bewilligungszeiträume nicht getroffen, wohl aber vom Beklagten offenbar zugrunde gelegt worden, wobei zu beachten ist, dass die steuerrechtliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen noch nicht zwangsläufig die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Härtefalles nach sich zieht (vgl. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 43 mit weiteren Nachweisen). 31 Ungeachtet dessen konnte die Berücksichtigung der Kosten für den Familienurlaub in der Zeit vom 22.12.2008 bis 08.01.2009 keinen Abzug in den beiden vorliegend relevanten Bewilligungszeiträumen rechtfertigen, weil es sich dabei nicht um Krankheitskosten handelt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26.01.2006, - III R 22/04 -, <Juris> in Abgrenzung zu den Kosten einer Reisebegleitung, vgl. BFH, Urteil vom 04.07. 2002, - III R 58/98 -, <Juris>; vgl. auch Nds. FG, Urteil vom 24.03.2001, - 2 K 535/03 -, <Juris>). Die Klage gegen den Bescheid vom 29.03.2010 kann somit schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben. 32 Hinsichtlich der Bescheide vom 29.07.2010 ergibt sich folgendes: 33 Hier hat der Beklagte dem Kläger zu Unrecht einen sog. Selbstbehalt angerechnet. Dabei hat er sich auf die Tz. 25.6.9 der zum BAföG ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gestützt. Danach werden außergewöhnliche Belastungen nach § 26 Abs. 6 BAföG nur berücksichtigt, soweit sie bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 60 DM, bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 30 DM pro Monat im Bewilligungszeitraum überschreiten. Nach der Auslegung, wie sie nach Angaben des Beklagten bundesweit zugrunde gelegt wird, ermächtigt die Verwaltungsvorschrift die Ämter für Ausbildungsförderung, die genannten Beträge stets den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen gegenüber zu stellen, also einen Selbstbehalt in dieser Höhe vorzunehmen. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber keineswegs zwingend und steht auch mit § 25 Abs. 6 BAföG nicht in Einklang. 34 Dem Wortlaut nach erlaubt die Verwaltungsvorschrift auch die Annahme eines Bagatellbetrages bei der Freistellung für außergewöhnliche Belastungen zur Vermeidung von Härten. Dies entspräche durchaus dem mit dem BAföG auch sonst verbundenen und vielfach zum Ausdruck kommenden Ziel der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1992, - 5 B 104/92 -, <Juris>, zur Ermittlung des Einkommens nach § 24 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 18.10.1990, - 5 C 11/86 -, <Juris>, zur Frage der anerkannten Schultypen nach § 2 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 14.05. 2009, - 5 C 14/08 -, <Juris> > zur Bewertung von Vermögen; Urteil vom 27.05. 1999, - 5 C 10/98 -, <Juris> , zur Ermittlung des Ausbildungsendes § 18 BAföG) oder auch durch Pauschalierungen oder durch Festlegung von Bagatellbeträgen wie in § 51 Abs. 4 BAföG (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. A., Anm. 27 zu § 25; a.A. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 46 zu § 25). Das erkennende Gericht bezweifelt jedoch, ob selbst diese Bagatellgrenze im Sinne der Verwaltungsvereinfachung bei nur geringfügigen außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtlich zulässig wäre. 35 § 25 Abs. 6 BAföG erlaubt jedenfalls nicht die regelmäßige Absetzung eines Selbstbehalts. Voraussetzung für die Befugnis der Ausbildungsförderungsämter, einen Selbstbehalt regelmäßig abzusetzen, wäre, dass es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine „echte“ Ermessensnorm handelte, die Verwaltung also befugt wäre, die Anerkennung eines Freibetrages abzulehnen, auch wenn die Notwendigkeit bestünde, eine unbillige Härte zu vermeiden. Nur dann wäre sie auch befugt, die Ermessenspraxis im Sinne von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften so zu leiten, dass regelmäßig ein Selbstbehalt in der angegebenen Höhe vorzunehmen sei. Das ist jedoch nicht der Fall. 36 Bei der Ermächtigung nach § 25 Abs. 6 BAföG handelt es sich nämlich um eine sogenannte „Koppelungsvorschrift“ (vgl. dazu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, - GmS-OBG 3/70, - <Juris> -). Nach diesem Beschluss kann nur nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm darüber entschieden werden, in welchem Verhältnis unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen in einer Norm zueinander stehen. Im Urteil vom 17.07.1998 (aaO.) hat das BVerwG dazu ausgeführt: Da es Sinn und Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG sei, unbillige Härten zu vermeiden, präge der (unbestimmte Rechts-) Begriff der unbilligen Härte den Zweck der Ermessensermächtigung („zur Vermeidung unbilliger Härten“) entscheidend und bestimme maßgeblich das Steuerungsprogramm für das Ermessen sowie die hierfür beachtlichen Kriterien. Neben diesem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, seien andere für die Einräumung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nicht ersichtlich. So ließen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck einen weiteren Teil des Einkommens trotz sonst eintretender unbilliger Härte nicht anrechnungsfrei zu lassen. Die Vorschrift gebe einerseits als Ermessensdirektive vor, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde; andererseits solle aber auch immer dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gelassen werden. Damit sei die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG unmittelbar mit dem Ermessensbereich und der Ermessensausübung nach dieser Vorschrift verbunden. 37 Damit ist auch die Festlegung eines regelmäßigen Selbstbehalts nicht mehr vom Zweck des den Ausbildungsförderungsämtern eingeräumten Ermessens gedeckt. Hinzu kommt, dass der mit einem Selbstbehalt verfolgte Zweck ausschließlich fiskalischer Art ist, er dient gerade nicht der Verwirklichung des Härtefallausgleichs. Er lässt sich nicht einmal mit sonstigen, dem BAföG immanenten Zielsetzungen der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung rechtfertigen, wie dies bei Bagatellgrenzen der Fall ist. 38 Schließlich lässt sich der Selbstbehalt auch nicht unter anderen Gesichtspunkten mit § 25 BAföG rechtfertigen. Insbesondere lässt sich die Auffassung nicht halten, dass die Bedarfspauschalen nach Abs. 1 und 3 auch Anteile für besondere, unregelmäßige Aufwendungen enthielten (so aber wohl Rothe/Blanke, aaO., mit weiteren Nachweisen). Denn die Regelung nach Abs. 6 kommt erst und nur dann zum Zuge, wenn die allgemeinen Freibeträge nicht ausreichen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Es kann somit keine Anteile in den allgemeinen Freibeträgen geben, die auch in den im Rahmen der Härtefallregelung enthaltenen Freibeträgen beinhaltet sein könnten. Die genannten Auffassungen verwechseln, dass es im Rahmen der allgemeinen Lebensführung regelmäßige aber auch außerordentliche Aufwendungen geben kann, die von den Existenz gewährleistenden Freibeträgen umfasst werden, und dass darüber hinaus auch außergewöhnliche Belastungen auftreten können, die jenseits der allgemeinen Freibeträge die finanziellen Spielräume der maßgeblichen Einkommensbezieher so einengen könnten, dass ihre Nichtberücksichtigung die Ausbildung des unterhaltsberechtigten Auszubildenden gefährden würde. Nur diese sind im Rahmen von § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen und sie rechtfertigen keinerlei Abzug. 39 Das bedeutet für die vorliegende Klage, dass die angefochtenen Bescheide vom 29.07.2010 hinsichtlich beider Bewilligungszeiträume und insoweit auch der Widerspruchsbescheid fehlerhaft sind, weil sie bei der Berechnung des jeweils zugrunde zu legenden Einkommens des Vaters des Klägers die grundsätzlich anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG um die Beträge nach Tz. 25.6.9 vermindert haben. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Neuberechnung unter Außerachtlassung dieser Beträge und Neubescheidung seines Leistungsanspruchs. 40 Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide jedoch fehlerfrei. Soweit der Kläger im Rahmen von § 25 Abs. 6 BAföG die Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung seiner am 06.03.2010 verstorbenen Mutter geltend macht, handelt es sich um Aufwendungen, die frühestens im April 2010 entstehen konnten, weil die entsprechenden Rechnungen erst vom 09.04. und 11.05.2010 stammten. Diese Aufwendungen konnten somit erst nach Ablauf der beiden vorliegend streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume berücksichtigt werden. 41 Weiter haben die angefochtenen Bescheide vom 29.07.2010 zurecht zugrunde gelegt, dass die vom Beklagten grundsätzlich anerkannten Aufwendungen für die Urlaubsbegleitung der Mutter durch den Vater in Höhe von EUR 800/Jahr anteilig im ersten der beiden streitgefangenen Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen waren, nicht mehr jedoch im zweiten. Auch der Höhe nach hält das Gericht die Pauschale nicht für unangemessen. Der Kläger hat nicht dargelegt, wie er auf den geltend gemachten Betrag von EUR 1000/Jahr gekommen ist. Dagegen hat sich der Beklagte auf die Erwägungen des BFH im Urteil vom 04.07.2002 (aaO.) gestützt und eine Kostensteigerung im Zeitraum zwischen 2003 und 2007 um EUR 36 zugrunde gelegt. Der anerkannte Pauschbetrag von EUR 800 liegt um rund EUR 45 oberhalb des vom BFH im genannten Urteil bestimmten Betrags von DM 1500 (= EUR 755,55) und erscheint daher nicht aus der Luft gegriffen. Es dürfte auch allgemein bekannt sein, dass insbesondere die Flugkosten innerhalb des Zeitraums seit der Entscheidung des BFH deutlich günstiger geworden sind. 42 Soweit der Vater des Klägers noch die Anerkennung von Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend macht, handelt es sich nicht um den Gegenstand eines Härtefreibetrages und somit nicht des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids zugesagt und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, bei Vorlage eines entsprechenden bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheids eine Neuberechnung durchzuführen. Daran kann der Kläger den Beklagten festhalten. 43 Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide, insbesondere in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, zutreffend begründet worden und das Gericht nimmt hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dazu ist lediglich noch folgendes anzumerken: 44 Gegen die nachträgliche Anrechnung der eigenen Einkünfte in den Bewilligungszeiträumen hat der Kläger nichts eingewandt, was die teilweise Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG miteinschließt. Insoweit hält er jedoch die Ablehnung der Freistellung nach der Härtefallregelung (§ 23 Abs. 5 BAföG) sowie die teilweise Ablehnung der Anerkennung von Werbungskosten für nicht gerechtfertigt. Dem vermag das Gericht allerdings nicht zu folgen. 45 Der Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass der Härteantrag nach § 23 Abs. 5 BAföG im Bewilligungszeitraum nicht mehr anerkannt werden konnte. Wie im Falle des § 25 Abs. 5 BAföG muss auch der Antrag nach § 23 Abs. 5 BAföG, der die Freistellung von Teilen eigener Einkünfte des Auszubildenden betrifft, vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Dieser Zeitraum war im Hinblick auf den Bewilligungszeitraum, in welchem die Einkünfte angefallen waren, mit der Antragstellung am 25.05.2010 längst abgeschlossen. Soweit der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass er die Freistellung von Einkommensteilen aus Härtegründen bereits zu einem früheren Zeitpunkt beantragt habe, fehlt hierzu in den Akten des Beklagten jeder Nachweis. Insbesondere existiert auch kein Aktenvermerk über eine entsprechende telefonische Beantragung. 46 Von den geltend gemachten Werbungskosten hat der Beklagte den auf das Steuerjahr bezogenen Betrag von EUR 1803 anerkannt. Dabei handelte es sich um Fahrtkosten sowie um sonstige Werbungskosten in Höhe von EUR 399. Die weiteren, vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten sind jedoch vom Bedarfssatz mit abgedeckt; dies gilt insbesondere für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen und Praktika (vgl. dazu Tz. 23.5.1 der VwV BAföG). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Anrechnung weiterer Werbungskosten zugestanden hätte. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die durch die Neubescheidung zu erreichende Neufestsetzung der monatlichen Ausbildungsförderungsleistungen wird die Geringfügigkeitsgrenze gegenüber den angefochtenen Bescheiden kaum überschreiten. - Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.