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Urteil

A 11 K 553/10

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Ziffern 2 - 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die am … 1979 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste am 12.08.2007 mit einem Schengenvisum in das Bundesgebiet ein. Mit Schriftsatz vom 24.10.2007 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde der Stadt Esslingen die Verlängerung des Besuchervisums und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung wurde vorgetragen, im Iran habe sie nach dem Abitur Zahnmedizin studiert und dieses Studium mit Erfolg abgeschlossen. Im Iran sollte sie mit einem ihr unbekannten älteren Mann zwangsverheiratet werden. Deshalb wolle sie ihr Studium in Deutschland fortsetzen. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.03.2009 trug die Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Esslingen vor, ihre Schwester ... habe ihr am 31.01.2009 per E-Mail mitgeteilt, auch eine Cousine sei mittlerweile gezwungen worden, einen älteren Mann mit sechs Kindern zu heiraten. In einem Brief habe ihre Schwester mitgeteilt, ihr Vater habe immer versucht, den Willen der Klägerin durch Zwangsverheiratung zu brechen. Die Klägerin hätte gezwungen werden sollen, einen um 25 Jahre älteren Mann zu heiraten. Diskussionen hierüber seien durch Züchtigung und Schläge unterbunden worden. Der Klägerin sei letztlich nur die Ausreise geblieben, die sie heimlich mit Hilfe ihrer Mutter vorbereitet habe. Das Verschwinden der Klägerin habe nunmehr dazu geführt, dass ihr Vater geschworen habe, die Klägerin umzubringen. Ihr Bruder ... habe in einem Brief mitgeteilt, dass ihr Vater beabsichtige, die Klägerin umzubringen. In das Bundesgebiet sei sie keineswegs wegen besserer Arbeitsbedingungen eingereist. Im Iran habe sie eine sehr gut bezahlte Anstellung und beste Fortbildungsmöglichkeiten gehabt. Ihr Verdienst im Iran sei für iranische Verhältnisse ausgesprochen gut gewesen. Den Iran habe sie allein deshalb verlassen, weil sie von ihrem Vater zwangsverheiratet werden sollte. 2 Mit Schriftsatz vom 08.06.2009 beantragte die Klägerin die Gewährung von Asyl und brachte zur Begründung vor, trotz erheblicher Widerstände ihres fundamentalistisch gesinnten Vaters habe sie im Iran Medizin studieren und eine Ausbildung zur Zahnärztin abschließen können. Als sie ihre Tätigkeit als Zahnärztin begonnen und den Wunsch geäußert habe, Zusatzausbildungen zu machen, habe ihr Vater weitere Unabhängigkeitsbestrebungen unterbinden und sie zwingen wollen, einen um mehr als 25 Jahre älteren Mann zu heiraten. Diskussionen hierüber seien durch Züchtigung und Schläge unterbunden worden. Ihre Mutter habe sie im Iran nicht mehr schützen können. Mit Hilfe ihrer Mutter habe sie heimlich die Flucht nach Deutschland vorbereitet. Eine in Deutschland lebende Tante habe ihr eine Einladung geschickt. Hierauf habe sie ein Besuchsvisum erhalten. In Deutschland habe sie die Tante informiert, dass sie in den Iran wegen der drohenden Zwangsverheiratung nicht zurückkehren könne. Nachdem sie aus dem Iran die Nachricht erhalten habe, dass ihr Vater aus Rache und Wut über ihre Ausreise Morddrohungen ausgestoßen habe, sei ihr von der Ausländerbehörde empfohlen worden, dies in einem Asylverfahren vorzutragen. Sie sei keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist, denn sie habe für die Ausbildung zur Röntgenfachärztin bereits einen Studienplatz an der Universität Teheran erhalten. 3 Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Karlsruhe am 07.09.2009 trug die Klägerin vor, ihr Vater habe einer traditionellen Familie entstammt, ihre Mutter sei dagegen in einer freien, liberalen Familie aufgewachsen. Zwischen ihren Eltern habe es ständig Diskussionen gegeben. Ihr Vater sei der Meinung gewesen, für Mädchen reiche eine Schulbildung bis zum Abitur. Schon als Kind habe sie lernen müssen, dass ihr Vater immer das letzte Wort habe. Alle seine Entscheidungen treffe er nur in Absprache mit seinen Freunden. Da die Kinder seiner Freunde an der Universität hätten studieren dürfen, habe er sich entschlossen, dies auch seinen eigenen Kindern zu erlauben. Nach dem Studium habe sie im Studienzentrum an der Universität Esfahan gearbeitet. Über einen dort beschäftigten Freund ihres Vaters habe sie unter ständiger Kontrolle gestanden. In dem Studienzentrum habe sie den Sohn A. eines ebenfalls dort beschäftigten Professors kennengelernt. Schon kurze Zeit darauf habe er um ihre Hand angehalten. Dies sei im Jahre 2005 gewesen. Ihr Vater habe sich jedoch einer Heirat verweigert. Mehr als ein Jahr lang habe sie versucht, ihren Vater über ihre Mutter zu überzeugen. Schließlich habe ihr Vater Kontakt zum Vater von A. aufgenommen und ihm den Kontakt untersagt. Danach sei der Kontakt zu A. abgebrochen. Da der Handyvertrag über ihren Vater gelaufen sei, habe sie A. nicht einmal eine SMS schicken können; ihr Vater habe über alle Anrufe Kontrolle gehabt. Als sie im Gesundheitszentrum in N. gearbeitet habe, habe sie unter der Woche im dortigen Studentenwohnheim gewohnt. Am Wochenende sei sie jeweils nach Hause zurückgekehrt. Ihr Vater habe auch in N. sehr viele Freunde gehabt, unter deren Kontrolle sie gestanden habe. Im Oktober/November 2006, zwei Monate nach dem Abbruch der Beziehung zu A., sei ein Freund ihres Vaters zu ihnen nach Hause gekommen. Hierbei handele es sich um einen sehr guten Mann, dessen Ehefrau verstorben sei. Am Tag nach dem Besuch dieses Freundes habe ihr Vater ihr mitgeteilt, sie solle diesen Mann namens ... heiraten, der ca. 50 - 52 Jahre alt sei. Dies sei für sie ein großer Schock gewesen. Als ihre Mutter versucht habe, ihren Vater hiervon abzubringen, sei ihre Mutter von ihrem Vater geschlagen worden. Als auch sie selbst versucht habe, ihrem Vater zu widersprechen, sei sie ebenfalls geschlagen worden. Dem ausgesuchten Ehemann habe sie nicht mitgeteilt, dass sie die Ehe nicht wünsche. Sie habe versucht, auf Zeit zu spielen. Herrn ... habe sie erzählt, dass sie sich auf eine Prüfung vorbereiten müsse und Zeit benötige. In dieser Phase habe sie unter sehr starker Kontrolle gestanden. Nach der Prüfung sei Herr ... zu ihnen nach Hause gekommen und habe mit ihr über Einzelheiten der Hochzeit gesprochen. Der Hochzeitstermin sei auf Anfang September 2007 festgelegt worden. Sie hätten dann mit den Hochzeitseinkäufen begonnen. Als das Hochzeitskleid gekauft gewesen sei, habe sich ihr Vater weniger Sorgen gemacht, dass es nicht zur Hochzeit kommen werde. Sie habe sich dann mit ihrer in Deutschland lebenden Tante in Verbindung gesetzt. Diese habe ihr eine Einladung geschickt. Eineinhalb Monate später habe sie einen Termin bei der Deutschen Botschaft erhalten. Als ihr Vater auf einer Kurzreise gewesen sei, sei sie in Begleitung ihrer Schwester nach Teheran gefahren. Bei der Deutschen Botschaft habe sie ihre Dokumente abgegeben. Zwei Wochen später habe sie das Visum erhalten. In dieser Zeit sei ihr Vater viel mit Freunden unterwegs gewesen und habe nicht mitbekommen, dass sie sich in Teheran aufgehalten habe. Außerdem habe sie ihren Vater in Sicherheit gewogen. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran habe ihre Mutter im Krankenhaus gelegen. Sie habe sich dort von ihr verabschiedet. Bereits im August 2005 habe sie einen Reisepass erhalten, da ihre Familie eine Reise nach Mekka geplant habe. Als sie sich bereits in Deutschland aufgehalten habe, hätten ihre Eltern zusammen mit ihren drei Geschwistern die Mekka-Reise unternommen. In den Iran könne sie nicht zurückkehren. Ihr Vater würde sie dort überall finden. Er habe viele Freunde. Eine Frau könne im Iran nicht alleine leben. 4 Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2010 wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sowie mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheide aus, da eine politische und dem iranischen Staat zurechenbare Verfolgung nicht geltend gemacht sei. Auch eine Flüchtlingszuerkennung komme nicht in Betracht. Der Klägerin drohe bei einer Rückkehr in den Iran keine geschlechtsspezifische Verfolgung. Die Klägerin habe den für sie ausgesuchten Ehemann als sehr guten Mann beschrieben. Der Umstand, dass die Klägerin keine Nachricht darüber habe, wie ihr ausgesuchter Ehemann auf die geplatzte Hochzeit reagiert habe, lasse nur den Schluss zu, dass die Aufhebung des Hochzeitstermins im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sei. Zwar habe die Klägerin nach ihrer Ausreise aus dem Iran über Drohungen ihres Vaters berichtet. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass diese ernst gemeint seien und für die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich eine ernsthafte Gefahr bestehe. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Vater der Klägerin nach wie vor die Absicht hege, dieser nach einer Rückkehr in den Iran etwas anzutun. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vater der Klägerin in der Vergangenheit seiner Tochter erlaubt habe, ihr Studium abzuschließen und sich darüber hinaus zusätzlich zu qualifizieren. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vater der Klägerin geplant habe, die fünf Jahre ältere Schwester der Klägerin zu verheiraten. Dies sei ein weiteres Indiz für eine fehlende Gefährdung der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran. Aufgrund ihres Ausbildungs- und Bildungsstandes hätte die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt, sich abseits ihres Elternhauses in Teheran niederzulassen, wo eine Vielzahl von Familienangehörigen mütterlicherseits wohnhaft seien. 5 Am 15.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der angefochtene Bescheid enthalte überraschende und unhaltbare Spekulationen. Die Zwangsheirat sei aufgrund der Krebserkrankung ihrer Mutter weder aufgeschoben noch aufgehoben worden. Vielmehr sei sie von ihrer Mutter trotz ihrer Krebserkrankung und der bevorstehenden zweiten Operation gedrängt worden, gleichwohl auszureisen. Wenn sie den ausgesuchten Ehemann als „guten Mann“ bezeichnet habe, so habe sie hiermit zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser ihrem Wunsch, vor der Heirat noch eine Prüfung absolvieren zu dürfen, zugestimmt habe. Ihr Vater spreche mit seinen Familienangehörigen nicht, da diese für ihn nichts wert seien und er seine Entscheidungen in patriarchalischer Weise alleine treffe. Deshalb sei ihr nicht bekannt, wie ihr ausgesuchter Ehemann auf die geplatzte Hochzeit reagiert habe. Ihre ältere Schwester sei mittlerweile ebenfalls aus dem Iran geflohen und halte sich in Malaysia auf. Herr ... sei von ihrem Vater ursprünglich für ihre ältere Schwester bestimmt gewesen. Als dieser sich bei ihnen zu Hause aufgehalten habe, habe er jedoch nicht ihre Schwester, sondern sie selbst als Frau ausgewählt. Eine inländische Fluchtalternative habe nicht bestanden. Ihr Vater hätte sie überall finden können. Mit der geplanten Zwangsverheiratung hätte ihr ein völlig rechtloses Schicksal gedroht. 6 Die Klägerin beantragt, 7 Ziffern 2 - 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 8 hilfsweise, 9 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. 13 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 17 Gegenstand des Klageverfahrens ist nur noch der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und - hilfsweise - auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Die Klägerin hat das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt. Darin ist eine teilweise Klagerücknahme zu sehen mit der Folge, dass insoweit die Einstellung des Klageverfahrens auszusprechen ist. 18 Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. 19 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung i.S.d. Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 20 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - RL 2004/83/EG - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 21 Nach Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG ist Flüchtling u. a. derjenige Drittstaatsangehörige, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 22 Als Verfolgung i.S.d. Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (a), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist (b). 23 Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2004/83/EG kann Schutz geboten werden vom Staat (a) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (b). Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist generell Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. 24 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Zwar bleibt der der Prognose zugrundezulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). 25 Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Klägerin drohte im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine an das unverfügbare Merkmal des Geschlechts anknüpfende Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, dass ihr bei einem Verbleib im Iran eine geschlechtsspezifischen Verfolgung gedroht hat. 26 Die Klägerin hat das Verfolgungsgeschehen im Iran ohne Strukturbrüche, mit vielen Details und sehr anschaulich geschildert. Auf Fragen des Gerichts hat sie spontan und unter Benennung zahlreicher Einzelheiten, die auf ihre tatsächliche Einbeziehung in die geschilderten Ereignisse schließen lassen, geantwortet. Sie hat darüber hinaus in allen Verfahrensstadien zu den einzelnen Punkten ihres Verfolgungsschicksals übereinstimmende Angaben gemacht. Das Gericht hatte an keiner Stelle der mündlichen Verhandlung den Eindruck, die Klägerin versuche eine Geschichte zu erzählen, die sie selbst nicht erlebt hat. 27 Danach ist davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin für diese einen deutlich älteren Partner als Ehemann ausgewählt hat. Die Klägerin wollte indes den Ausgewählten nicht heiraten, da sie ihn nicht geliebt hat, er sich im Alter ihres Vaters befand und dieser ihr eine weitere Berufstätigkeit nicht zugebilligt hat. Um den entgegenstehenden Willen der Klägerin zu brechen, übte ihr Vater auch Gewalt aus. Nachdem ihre Versuche, sich der Heirat zu entziehen, erfolglos blieben, willigte die Klägerin zum Schein in die Heirat ein, um das Misstrauen ihres Vaters und dessen Überwachungsmaßnahmen zu beenden. Sie kaufte demgemäß zusammen mit ihren Eltern ein Hochzeitskleid und beteiligte sich auch sonst an den Hochzeitsvorbereitungen. Gleichzeitig plante und organisierte sie ihre Flucht aus dem Iran. 28 Der Klägerin drohte somit im Iran eine Zwangsheirat, wenn sie dieses Land nicht vor dem bestimmten Hochzeitstermin verlassen hätte. Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn eine Frau gegen ihren erklärten Willen verheiratet und sie mit Druck oder Drohungen dazu gezwungen werden soll. Eine Zwangsverheiratung beeinträchtigt die betroffene Frau in ihrem Recht auf individuelle und selbstbestimmte Lebensführung und in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert die Frau dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe als reines Objekt der Befriedigung oder zu Fortpflanzungszwecken den sexuellen Trieben des auserwählten Ehemannes aus. Damit handelt es sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die insbesondere auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG. Zudem verstößt eine Zwangsheirat gegen Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach eine Ehe nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden darf. 29 Die der Klägerin vor der Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgungshandlung knüpft an den Verfolgungsgrund der Geschlechtszugehörigkeit und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - ledige Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis auch eine Zwangsverheiratung gebietet - an (Art. 10 Abs. 1 lit. d RL 2004/83/EG). 30 Die der Klägerin im Iran drohende Verfolgung ging aus von nichtstaatlichen Akteuren i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG. Zu diesen nichtstaatlichen Akteuren zählen auch Einzelpersonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243) und damit auch der Vater der Klägerin. 31 Ein ausreichender Schutz der Klägerin vor der ihr drohenden Zwangsverheiratung im Iran ist nicht gewährleistet. Ein solcher effektiver Schutz läge vor, wenn der iranische Staat erwiesenermaßen in der Lage und willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Staat geeignete Schritte eingeleitet hat, um die Verfolgung generell zu verhindern, ob er also beispielsweise für wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung und Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen gesorgt hat und Zugang zu diesem Schutz besteht (Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG). Der iranische Staat ist weder in der Lage noch willens, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten. Nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Update vom 02.08.2006) werden Frauen im Iran in Bezug auf Familien-, Zivil- und Strafrecht nach wie vor als Menschen zweiter Klasse behandelt. Infolge der islamischen Kulturrevolution wurde eine Reihe von diskriminierenden Gesetzen in Bezug auf Frauen erlassen. Grundlage hierfür ist die Auffassung, dass eine Frau das Eigentum ihres Mannes ist und ohne männlichen Vormund nichts tun kann. Vor Gericht zählen die Zeugenaussagen zweier Frauen so viel wie die eines Mannes. Eine Frau ist bei der Berechnung des Blutgeldes nur halb so viel Wert wie ein Mann. Ein Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne den Antrag begründen zu müssen, während Frauen nur eine begrenzte Anzahl von Gründen angeben können wie beispielsweise Drogensucht, Geisteskrankheit oder Impotenz des Ehemannes. Geht eine Frau wegen häuslicher Gewalt zur Polizei, wird sie regelmäßig zum Ehemann zurückgeschickt. Frauen können bei ehelicher oder häuslicher Gewalt nicht darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Auch Frauen, die wegen Zwangsverheiratung zur Polizei gehen, werden zu ihrem Vater zurückgeschickt. Wehren sich Frauen gegen eine Zwangsheirat, droht ihnen zudem die Gefahr, von Familienangehörigen aus Gründen der Ehre ermordet zu werden. Bei dieser Auskunftslage kann von einem wirksamen Schutz vor Zwangsverheiratung im Iran nicht gesprochen werden. 32 Für die Klägerin besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG. Die Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Irans wird generell verneint (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Update vom 02.08.2006). Falls der Klägerin angesonnen würde, sich abseits ihres familiären Umfeldes im Iran zu bewegen, liefe sie zudem Gefahr, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhändlern zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression - vom 20.01.2004). 33 Da die Klägerin den Iran vor drohender Verfolgung verlassen hat, findet auf sie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG Anwendung. Für sie streitet somit die tatsächliche Vermutung, dass sich die frühere Bedrohung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften können, sind nicht ersichtlich. 34 Die Klage ist auch begründet, soweit die Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts begehrt wird. Denn die Verpflichtung des Bundesamts zur Flüchtlingszuerkennung lässt die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 19/96 - BVerwGE 104, 260) gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist; entsprechendes gilt im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2010 (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1998 - 9 C 1/97 - BVerwGE 106, 339 und Urt. v. 26.06.2002 - 1 C 17/01 - BVerwGE 116, 326). 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83 b AsylVfG. Auch wenn die Klägerin ihre auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigte gerichtete Klage zurückgenommen hat, hält das Gericht eine Kostenquotelung nicht für angezeigt, so dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen hat. Die zugesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bleibt hinsichtlich ihrer Rechtsbeständigkeit nach § 73 AsylVfG und ihrer aufenthaltsrechtlichen Folgen nach § 25 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht hinter dem Status eines Asylberechtigten zurück. Nimmt der Ausländer seine Asylklage zurück und verfolgt nur noch die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so fällt dies von der praktischen Bedeutung her nicht ins Gewicht. Infolgedessen ist auch der Gegenstandswert einer allein auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klage auf 3.000,00 EUR zu veranschlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - NVwZ 2007, 469). Es ist kostenmäßig deshalb unerheblich, ob eine Klage sowohl auf die Verpflichtung der Asylanerkennung als auch der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist oder lediglich letztere zum Streitgegenstand hat. Gründe 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 17 Gegenstand des Klageverfahrens ist nur noch der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und - hilfsweise - auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Die Klägerin hat das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt. Darin ist eine teilweise Klagerücknahme zu sehen mit der Folge, dass insoweit die Einstellung des Klageverfahrens auszusprechen ist. 18 Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. 19 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung i.S.d. Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 20 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - RL 2004/83/EG - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 21 Nach Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG ist Flüchtling u. a. derjenige Drittstaatsangehörige, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 22 Als Verfolgung i.S.d. Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (a), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist (b). 23 Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2004/83/EG kann Schutz geboten werden vom Staat (a) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (b). Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist generell Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. 24 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Zwar bleibt der der Prognose zugrundezulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). 25 Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Klägerin drohte im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine an das unverfügbare Merkmal des Geschlechts anknüpfende Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, dass ihr bei einem Verbleib im Iran eine geschlechtsspezifischen Verfolgung gedroht hat. 26 Die Klägerin hat das Verfolgungsgeschehen im Iran ohne Strukturbrüche, mit vielen Details und sehr anschaulich geschildert. Auf Fragen des Gerichts hat sie spontan und unter Benennung zahlreicher Einzelheiten, die auf ihre tatsächliche Einbeziehung in die geschilderten Ereignisse schließen lassen, geantwortet. Sie hat darüber hinaus in allen Verfahrensstadien zu den einzelnen Punkten ihres Verfolgungsschicksals übereinstimmende Angaben gemacht. Das Gericht hatte an keiner Stelle der mündlichen Verhandlung den Eindruck, die Klägerin versuche eine Geschichte zu erzählen, die sie selbst nicht erlebt hat. 27 Danach ist davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin für diese einen deutlich älteren Partner als Ehemann ausgewählt hat. Die Klägerin wollte indes den Ausgewählten nicht heiraten, da sie ihn nicht geliebt hat, er sich im Alter ihres Vaters befand und dieser ihr eine weitere Berufstätigkeit nicht zugebilligt hat. Um den entgegenstehenden Willen der Klägerin zu brechen, übte ihr Vater auch Gewalt aus. Nachdem ihre Versuche, sich der Heirat zu entziehen, erfolglos blieben, willigte die Klägerin zum Schein in die Heirat ein, um das Misstrauen ihres Vaters und dessen Überwachungsmaßnahmen zu beenden. Sie kaufte demgemäß zusammen mit ihren Eltern ein Hochzeitskleid und beteiligte sich auch sonst an den Hochzeitsvorbereitungen. Gleichzeitig plante und organisierte sie ihre Flucht aus dem Iran. 28 Der Klägerin drohte somit im Iran eine Zwangsheirat, wenn sie dieses Land nicht vor dem bestimmten Hochzeitstermin verlassen hätte. Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn eine Frau gegen ihren erklärten Willen verheiratet und sie mit Druck oder Drohungen dazu gezwungen werden soll. Eine Zwangsverheiratung beeinträchtigt die betroffene Frau in ihrem Recht auf individuelle und selbstbestimmte Lebensführung und in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert die Frau dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe als reines Objekt der Befriedigung oder zu Fortpflanzungszwecken den sexuellen Trieben des auserwählten Ehemannes aus. Damit handelt es sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die insbesondere auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG. Zudem verstößt eine Zwangsheirat gegen Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach eine Ehe nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden darf. 29 Die der Klägerin vor der Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgungshandlung knüpft an den Verfolgungsgrund der Geschlechtszugehörigkeit und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - ledige Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis auch eine Zwangsverheiratung gebietet - an (Art. 10 Abs. 1 lit. d RL 2004/83/EG). 30 Die der Klägerin im Iran drohende Verfolgung ging aus von nichtstaatlichen Akteuren i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG. Zu diesen nichtstaatlichen Akteuren zählen auch Einzelpersonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243) und damit auch der Vater der Klägerin. 31 Ein ausreichender Schutz der Klägerin vor der ihr drohenden Zwangsverheiratung im Iran ist nicht gewährleistet. Ein solcher effektiver Schutz läge vor, wenn der iranische Staat erwiesenermaßen in der Lage und willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Staat geeignete Schritte eingeleitet hat, um die Verfolgung generell zu verhindern, ob er also beispielsweise für wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung und Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen gesorgt hat und Zugang zu diesem Schutz besteht (Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG). Der iranische Staat ist weder in der Lage noch willens, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten. Nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Update vom 02.08.2006) werden Frauen im Iran in Bezug auf Familien-, Zivil- und Strafrecht nach wie vor als Menschen zweiter Klasse behandelt. Infolge der islamischen Kulturrevolution wurde eine Reihe von diskriminierenden Gesetzen in Bezug auf Frauen erlassen. Grundlage hierfür ist die Auffassung, dass eine Frau das Eigentum ihres Mannes ist und ohne männlichen Vormund nichts tun kann. Vor Gericht zählen die Zeugenaussagen zweier Frauen so viel wie die eines Mannes. Eine Frau ist bei der Berechnung des Blutgeldes nur halb so viel Wert wie ein Mann. Ein Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne den Antrag begründen zu müssen, während Frauen nur eine begrenzte Anzahl von Gründen angeben können wie beispielsweise Drogensucht, Geisteskrankheit oder Impotenz des Ehemannes. Geht eine Frau wegen häuslicher Gewalt zur Polizei, wird sie regelmäßig zum Ehemann zurückgeschickt. Frauen können bei ehelicher oder häuslicher Gewalt nicht darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Auch Frauen, die wegen Zwangsverheiratung zur Polizei gehen, werden zu ihrem Vater zurückgeschickt. Wehren sich Frauen gegen eine Zwangsheirat, droht ihnen zudem die Gefahr, von Familienangehörigen aus Gründen der Ehre ermordet zu werden. Bei dieser Auskunftslage kann von einem wirksamen Schutz vor Zwangsverheiratung im Iran nicht gesprochen werden. 32 Für die Klägerin besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG. Die Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Irans wird generell verneint (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Update vom 02.08.2006). Falls der Klägerin angesonnen würde, sich abseits ihres familiären Umfeldes im Iran zu bewegen, liefe sie zudem Gefahr, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhändlern zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression - vom 20.01.2004). 33 Da die Klägerin den Iran vor drohender Verfolgung verlassen hat, findet auf sie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG Anwendung. Für sie streitet somit die tatsächliche Vermutung, dass sich die frühere Bedrohung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften können, sind nicht ersichtlich. 34 Die Klage ist auch begründet, soweit die Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts begehrt wird. Denn die Verpflichtung des Bundesamts zur Flüchtlingszuerkennung lässt die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 19/96 - BVerwGE 104, 260) gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist; entsprechendes gilt im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2010 (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1998 - 9 C 1/97 - BVerwGE 106, 339 und Urt. v. 26.06.2002 - 1 C 17/01 - BVerwGE 116, 326). 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83 b AsylVfG. Auch wenn die Klägerin ihre auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigte gerichtete Klage zurückgenommen hat, hält das Gericht eine Kostenquotelung nicht für angezeigt, so dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen hat. Die zugesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bleibt hinsichtlich ihrer Rechtsbeständigkeit nach § 73 AsylVfG und ihrer aufenthaltsrechtlichen Folgen nach § 25 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht hinter dem Status eines Asylberechtigten zurück. Nimmt der Ausländer seine Asylklage zurück und verfolgt nur noch die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so fällt dies von der praktischen Bedeutung her nicht ins Gewicht. Infolgedessen ist auch der Gegenstandswert einer allein auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klage auf 3.000,00 EUR zu veranschlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - NVwZ 2007, 469). Es ist kostenmäßig deshalb unerheblich, ob eine Klage sowohl auf die Verpflichtung der Asylanerkennung als auch der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist oder lediglich letztere zum Streitgegenstand hat.