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Urteil

4 K 4482/10

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nationales Sportwettenmonopol ist unionsrechtlich nur zulässig, wenn es kohärent und systematisch ausgestaltet ist; fehlt diese Kohärenz, ist die einschlägige nationale Regelung unanwendbar. • Die fehlende Möglichkeit für Private, eine Genehmigung zu erhalten, rechtfertigt nicht die Anwendung einer nationalen Untersagungsbefugnis, wenn diese nationale Regelung wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist. • Auch Drittstaatsangehörige können unter dem Gesichtspunkt des effet utile des Unionsrechts Schutz gegen unionsrechtswidrige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit verlangen, wenn ihre Tätigkeit als Marktzugangagent die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit von Unionsbürgern berührt. • Eine Untersagungsverfügung, die nur gegenüber Drittstaatsangehörigen durchgesetzt wird, ist unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, wenn grenzüberschreitende Vermittlungen von Unionsbürgern nicht erfasst werden können.
Entscheidungsgründe
Untersagungsverfügung wegen Sportwetten: Monopolregelung mangelt an unionsrechtlicher Kohärenz • Ein nationales Sportwettenmonopol ist unionsrechtlich nur zulässig, wenn es kohärent und systematisch ausgestaltet ist; fehlt diese Kohärenz, ist die einschlägige nationale Regelung unanwendbar. • Die fehlende Möglichkeit für Private, eine Genehmigung zu erhalten, rechtfertigt nicht die Anwendung einer nationalen Untersagungsbefugnis, wenn diese nationale Regelung wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist. • Auch Drittstaatsangehörige können unter dem Gesichtspunkt des effet utile des Unionsrechts Schutz gegen unionsrechtswidrige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit verlangen, wenn ihre Tätigkeit als Marktzugangagent die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit von Unionsbürgern berührt. • Eine Untersagungsverfügung, die nur gegenüber Drittstaatsangehörigen durchgesetzt wird, ist unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, wenn grenzüberschreitende Vermittlungen von Unionsbürgern nicht erfasst werden können. Der Kläger vermittelte Sportwetten an einen in Malta konzessionierten Anbieter. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 24.07.2009 eine Untersagungsverfügung gegen den Kläger für Baden-Württemberg, verbot Veranstaltung, Vermittlung und Werbung von Sportwetten, ordnete Entfernung entsprechender Geräte an und drohte Zwangsgelder an; als Rechtsgrundlage wurde § 9 Abs.1 Satz3 Nr.3 GlüStV genannt. Der Kläger klagte und berief sich auf Vorrang des Unionsrechts und die Wirkung der maltesischen Konzession. Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte Fragen dem EuGH vor; der EuGH entschied in den Vorlageverfahren im Wesentlichen, dass Monopole gemeinschaftsrechtlich möglich sind, aber strenge Kohärenzanforderungen gelten. Der Kläger beantragte die Aufhebung des Bescheids; der Beklagte hielt die Verfügung unter Verweis auf die nationale Regelung und Suchtprävention für rechtmäßig. • Klage ist begründet; die Untersagungsverfügung ist rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtslage ist nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen, weil es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt. • § 9 Abs.1 Satz3 Nr.3 GlüStV und die auf dem Monopol beruhenden Regelungen sind wegen Verstoßes gegen Art.49/56 AEUV unanwendbar, weil die Monopolregelung nicht hinreichend kohärent und systematisch ausgestaltet ist; der EuGH verlangt Kohärenz zwischen Monopolregelungen einerseits und anderen liberalisierten Glücksspielbereichen (z. B. Automaten) andererseits. • Die Problematik des Automatenspiels hat sich verschärft (Umsatz- und Gerätezuwachs, hohes Suchtpotenzial), sodass eine inkohärente Praxis im Verhältnis zum Sportwettenmonopol vorliegt und das Monopol seine Rechtfertigung verliert. • Es ist nicht erforderlich, dass alle vom EuGH genannten Indizien kumulativ vorliegen; der EuGH hat hinreichende, nicht notwendige Bedingungen formuliert, und nationale Umstände können bereits zur Feststellung der Inkohärenz führen. • Die fehlende nationale Möglichkeit, eine Genehmigung zu erlangen, rechtfertigt nicht die Anwendung einer Untersagungsbefugnis gegenüber Personen, die de facto vom Zugang ausgeschlossen sind; das Fehlen einer Genehmigung darf ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. • Der Kläger kann trotz Drittstaatsangehörigkeit durch die unionsrechtlichen Wirkungen (effet utile) geschützt sein, weil seine Vermittlung die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit aktiver/passiver Marktteilnehmer berührt. • Eine Stützung der Verfügung auf § 284 StGB beziehungsweise eine polizeirechtliche Umdeutung kommt nicht in Betracht, weil bei fehlender Erlaubnismöglichkeit keine Strafbarkeit gegeben ist und unionsrechtswidrige Zustände nicht durch Strafrecht überdauert werden dürfen. • Die Verfügung leidet außerdem an Ermessensfehlern: Sie greift selektiv Drittstaatsangehörige an, während vergleichbare Vermittlungen durch Unionsbürger nicht untersagt werden können, was unverhältnismäßig und möglicherweise verfassungswidrig ist. • Wegen der Rechtswidrigkeit des untersagenden Teils ist die gesamte Verfügung aufzuheben; die Kosten hat der Beklagte zu tragen und die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2009 wird aufgehoben. Begründend führt das Gericht aus, dass die für die Untersagung herangezogene Regelung des Glücksspielstaatsvertrags wegen fehlender Kohärenz im Verhältnis zu anderen Glücksspielbereichen (insbesondere dem gewerblichen Automatenspiel) mit dem Unionsrecht unvereinbar und daher unanwendbar ist. Eine formale Untersagung wegen fehlender nationaler Genehmigung ist nicht möglich, wenn die nationale Vorschrift unionsrechtswidrig ist und Betroffene de facto vom Genehmigungszugang ausgeschlossen sind. Zudem ist die Maßnahme ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, weil sie nur Drittstaatsangehörige trifft, ohne vergleichbare Vermittlungen durch Unionsbürger erfassen zu können. Der Beklagte trägt die Kosten; die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.