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Urteil

4 K 3702/10

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Heimaufsicht darf Rahmenverträge für die vollstationäre Pflege auslegen, um den Umfang vertraglich geschuldeter Regelleistungen zu ermitteln. • Ist ein ärztlicher Behandlungstermin zwingend außerhalb der Einrichtung erforderlich und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich, gehört die Begleitung des Bewohners zur Regelleistung der Pflege, nicht zu den individuell wählbaren Zusatzleistungen. • Die Anordnung der Heimaufsicht, eine solche Begleitung sicherzustellen, ist gerechtfertigt, wenn andernfalls eine Unangemessenheit zwischen Entgelt und Leistung vorliegt (§ 12 Abs.1 LHeimG i.V.m. § 75 SGB XI).
Entscheidungsgründe
Heimaufsicht kann Begleitung zu zwingenden Arztterminen als Regelleistung anordnen • Die Heimaufsicht darf Rahmenverträge für die vollstationäre Pflege auslegen, um den Umfang vertraglich geschuldeter Regelleistungen zu ermitteln. • Ist ein ärztlicher Behandlungstermin zwingend außerhalb der Einrichtung erforderlich und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich, gehört die Begleitung des Bewohners zur Regelleistung der Pflege, nicht zu den individuell wählbaren Zusatzleistungen. • Die Anordnung der Heimaufsicht, eine solche Begleitung sicherzustellen, ist gerechtfertigt, wenn andernfalls eine Unangemessenheit zwischen Entgelt und Leistung vorliegt (§ 12 Abs.1 LHeimG i.V.m. § 75 SGB XI). Die Klägerin betreibt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 101 Plätzen und ist nach §72 SGB XI zugelassen. Bei einer Heimnachschau stellte die Heimaufsicht fest, dass Begleitung zu Arztbesuchen nicht grundsätzlich als Regelleistung angeboten werde und forderte deren Bereitstellung. Die Klägerin wehrte sich gegen die Anordnung mit dem Vorwurf, die Heimaufsicht dürfe den Rahmenvertrag nicht auslegen und ein Anspruch auf Begleitung sei weder im SGB V noch SGB XI angelegt; zudem bestünden haftungs- und datenschutzrechtliche Bedenken. Das Landratsamt ordnete per Verfügung vom 28.01.2010 an, die Einrichtung habe im Bedarfsfall die Begleitung zu außerhalb des Heims erforderlichen Arztbesuchen sicherzustellen, sofern Angehörige oder Dritte nicht in Anspruch genommen werden könnten. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin erhob Klage beim VG Stuttgart. Das Gericht prüfte insbesondere die Auslegung des Rahmenvertrags nach §75 SGB XI und die Angemessenheit von Entgeltbestandteilen. • Rechtsgrundlage der Anordnung ist §12 Abs.1 LHeimG (vormals §17 LHeimG a.F.); Heimaufsicht kann bei festgestellten Mängeln Anordnungen zur Beseitigung oder Vermeidung von Gefährdungen des Bewohnerwohls treffen. • Die Heimaufsicht ist zur Auslegung heimrechtlicher Verträge berufen; vorvertragliche Hinweise verweisen auf den Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege (§75 SGB XI), der für zugelassene Einrichtungen unmittelbar verbindlich ist. • Der Rahmenvertrag umfasst allgemeine Pflegeleistungen einschließlich Hilfen bei Mobilität (§1 Abs.3), wozu auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung und die Unterstützung bei außerhalb des Heims erforderlichen Verrichtungen gehören. • Ist eine Behandlung zwingend außerhalb der Einrichtung erforderlich und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Mobilitätsregelung, dass die Einrichtung die Begleitung sicherzustellen hat; ‚Organisation‘ umfasst in diesem Zusammenhang auch die tatsächliche Begleitung. • Die notwendige Begleitung ist keine Zusatzleistung im Sinne des §88 Abs.1 SGB XI, weil Zusatzleistungen individuell wählbar sein müssen; betroffene Bewohner sind hingegen auf die Begleitung angewiesen und können sie nicht wählen. • Die Anordnung zielte darauf ab, eine Unangemessenheit zwischen Entgelt und Leistung zu vermeiden: Entgelte für Leistungen, die bereits durch den Pflegesatz (SGB XI) abgegolten sind, sind nach §12 Abs.1 LHeimG unangemessen. • Ein Ermessen der Heimaufsicht war reduziert, weil die Klägerin die geforderte Leistung kategorisch abgelehnt hatte; eine mildere Maßnahme war nicht ersichtlich. • Einwände der Klägerin zur Haftung, ärztlicher Versorgungspflicht der Hausärzte, Datenschutz und Verfahrensbeteiligung der Kostenträger greifen nicht durch; die Anordnung betrifft nur Fälle, in denen Behandlung nicht in der Einrichtung stattfinden kann. Die Klage wird abgewiesen. Das VG Stuttgart hält die Anordnung der Heimaufsicht für rechtmäßig: Die Auslegung des Rahmenvertrags durch die Heimaufsicht ist zulässig, und die Begleitung zu zwingend außerhalb der Einrichtung erforderlichen Arztterminen gehört unter den genannten Voraussetzungen zur Regelleistung der Pflege und darf nicht gesondert vom Bewohner entgeltlich abverlangt werden. Entgelte, die hierfür bislang erhoben wurden, sind daher unangemessen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Berufung wurde zugelassen.