Urteil
1 K 4289/09
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschäftigter, der überwiegend im Außendienst tätig ist und an einem Einsatzort direkt von seiner Wohnung anreist, kann Wegstreckenentschädigung auf Grundlage der tatsächlichen Wohnung–Einsatzort‑Strecke beanspruchen.
• Eine verwaltungsinterne Vorschrift, die bei Dienstgängen am Dienstort grundsätzlich nur die Strecke Dienststelle–Einsatzort zugrunde legt, ist im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn die dienstliche Tätigkeit nicht durch eine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle geprägt ist.
• Bei der Auslegung des LRKG ist das Sparsamkeitsgebot des Reisekostenrechts mit der Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienstreisenden abzuwägen; unzumutbare Mehrbelastungen dürfen nicht allein zur Kostensenkung auferlegt werden.
• Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ergibt sich aus § 15 i.V.m. § 6 Abs. 2 LRKG, berechnet nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke, wenn der Dienstherr keine zwingende Anordnung darlegt, die eine Fahrt von der Dienststelle verlangt.
Entscheidungsgründe
Wegstreckenentschädigung bei überwiegender Außendiensttätigkeit: Abrechnung nach Wohnung–Einsatzort • Ein Beschäftigter, der überwiegend im Außendienst tätig ist und an einem Einsatzort direkt von seiner Wohnung anreist, kann Wegstreckenentschädigung auf Grundlage der tatsächlichen Wohnung–Einsatzort‑Strecke beanspruchen. • Eine verwaltungsinterne Vorschrift, die bei Dienstgängen am Dienstort grundsätzlich nur die Strecke Dienststelle–Einsatzort zugrunde legt, ist im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn die dienstliche Tätigkeit nicht durch eine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle geprägt ist. • Bei der Auslegung des LRKG ist das Sparsamkeitsgebot des Reisekostenrechts mit der Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienstreisenden abzuwägen; unzumutbare Mehrbelastungen dürfen nicht allein zur Kostensenkung auferlegt werden. • Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ergibt sich aus § 15 i.V.m. § 6 Abs. 2 LRKG, berechnet nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke, wenn der Dienstherr keine zwingende Anordnung darlegt, die eine Fahrt von der Dienststelle verlangt. Der Kläger ist als Konzernbetriebsprüfer im Außendienst eingesetzt und erhielt eine allgemeine Dienstreisegenehmigung; sein Privatwagen wurde als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt. Im Juli 2009 führte er an 16 Tagen Betriebsprüfungen in HHH‑III durch und fuhr jeweils direkt von seiner Wohnung in KKK zum Einsatzort und zurück, ohne die Dienststelle in HHH aufzusuchen. Er rechnete für diese Tage jeweils eine einfache Strecke von 30 km ab. Der Beklagte erstattete jedoch nur die einfache Strecke von 7 km zwischen Dienststelle und Einsatzort mit Verweis auf eine Verwaltungsvorschrift. Der Kläger widersprach und erhob Klage mit dem Antrag auf Zahlung der Differenz in Höhe von 257,60 EUR. Der Beklagte berief sich auf das Mehraufwandsprinzip des LRKG und die Verwaltungsvorschrift, wonach Fahrtkosten bei Dienstgängen am Dienstort nur bis zur Strecke Dienststelle–Einsatzort zu erstatten seien. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung zugunsten des Klägers. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig und das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). • Rechtsgrundlage und Anspruch: Zwischen den Parteien besteht Anspruch auf Wegstreckenentschädigung aus § 15 i.V.m. § 6 Abs. 2 LRKG in Höhe von 0,35 EUR/km; strittig war die maßgebliche Strecke. • Auslegung des LRKG und Rechtsprechung: Das LRKG regelt nicht generell, von welchem Ausgangspunkt eine Dienstreise zu beginnen ist; nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist unter Berücksichtigung des Sparsamkeitsgebots und der Fürsorgepflicht im Einzelfall zu prüfen, ob die Reise von der Wohnung oder der Dienststelle anzutreten ist. • Anwesenheitspflicht und Zumutbarkeit: Wenn für den Beschäftigten keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle besteht und die dienstlichen Aufgaben überwiegend vor Ort erfüllt werden, kann dem Dienstreisenden nicht zugemutet werden, die Fahrt über die Dienststelle zu führen. • Unzulässigkeit der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall: Die vom Beklagten herangezogene Verwaltungsvorschrift, die bei häuslich angetretenen Dienstgängen nur die Strecke Dienststelle–Einsatzort zugrunde legt, widerspricht in solchen Fällen der Rechtslage und kann im konkreten Einzelfall nicht angewendet werden. • Sachverhaltswürdigung: Die vom Kläger vorgetragenen und durch frühere Reisekostenabrechnungen bestätigten Umstände zeigen, dass seine Tätigkeit überwiegend im Außendienst stattfand und er regelmäßig auch Vor‑ und Nacharbeiten vor Ort erledigte, sodass die Wohnung als Ausgangspunkt der Dienstreisen anzuerkennen ist. • Kalkulation der Forderung: Für 16 Einsatztage war die tatsächliche tägliche Fahrstrecke 60 km statt der vom Beklagten angenommenen 14 km; daraus ergibt sich die Differenzforderung von 257,60 EUR. • Kostenentscheidung und Berufungszulassung: Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Klägers (§ 154 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung war nicht angezeigt, da die Rechtslage durch BVerwG‑Rechtsprechung geklärt ist. Der Kläger hat die Klage gewonnen. Das Gericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für Juli 2009 die weitere Wegstreckenentschädigung in Höhe von 257,60 EUR zu zahlen und hob die entsprechenden Bescheide auf, soweit sie entgegenstehen. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger berechtigt war, die Einsätze direkt von seiner Wohnung aus anzutreten, weil seine Tätigkeit nicht durch eine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle geprägt ist. Die vom Beklagten herangezogene Verwaltungsvorschrift durfte im konkreten Fall nicht angewendet werden, da sie der maßgeblichen Rechtslage widerspricht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.