Urteil
11 K 1902/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung. 2 Der am … 1975 geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2007 an der Hochschule Heilbronn - Technik, Wirtschaft, Informatik - im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen. 3 Am 11.06.2009 beantragte der Kläger beim Studierendenwerk Hamburg die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandspraktikum in den USA in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 28.02.2010. Mit Bescheid vom 26.08.2009 bewilligte das Studierendenwerk Hamburg Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 271,-- EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 04.11.2009 setzte das Studierendenwerk Hamburg für den Bewilligungszeitraum November 2009 bis Januar 2010 Ausbildungsförderung neu fest in Höhe von 343,-- EUR monatlich. 4 Nach Vorlage sämtlicher Gehaltsabrechnungen für das Auslandspraktikum setzte das Studierendenwerk Hamburg mit Bescheid vom 01.03.2010 die dem Kläger zuerkannte Ausbildungsförderung neu fest für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Oktober 2009 in Höhe von 133,-- EUR monatlich und für den Bewilligungszeitraum November 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 205,-- EUR monatlich. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Rückzahlung von 828,-- EUR aufgefordert. 5 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.03.2010 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er habe alle Angaben zu seinem Praktikumsgehalt rechtzeitig gemacht. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass er zu viel Ausbildungsförderung erhalten habe. Nach den ihm vorliegenden Gehaltsnachweisen habe er während seines Praktikums lediglich 5.606,84 US-Dollar verdient. Die Berechnungen des Studierendenwerks Hamburg im Bescheid vom 01.03.2010 seien deshalb nicht zutreffend. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 wies das Studierendenwerk Hamburg den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Die Überzahlung des angerechneten Einkommens begründe die Erstattungspflicht nach dieser Bestimmung. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers komme es nicht an. Auszugehen sei vom Bruttoeinkommen im gesamten Bewilligungszeitraum. Nach der Praktikantenvergütung habe der Kläger brutto 6.829,94 US-Dollar (= 5.46,51 EUR) als Einkommen bezogen. Dies ergebe einen monatlichen Betrag von 841,08 EUR. Hiervon seien Werbungskosten in Höhe von monatlich 77,-- EUR abzuziehen. Von dem sich ergebenden monatlichen Einkommen in Höhe von 764,08 EUR sei weiter die Sozialversicherungspauschale gemäß § 21 Abs. 2 BAföG (21,5 %) in Höhe von 164,28 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibe somit ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 599,80 EUR monatlich. 7 Am 27.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass für die Berechnung der Ausbildungsförderung die Bruttoeinkünfte relevant seien. Er habe dem Beklagten regelmäßig seine Gehaltsunterlagen zugesandt; gleichwohl sei eine Neuberechnung nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids sei die erhaltene Ausbildungsförderung für seinen Lebensunterhalt verbraucht gewesen. Die Rücknahme sei ausgeschlossen, da er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit scheide nach § 45 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 SGB X aus. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 16 Das Studierendenwerk Hamburg hat den Förderungsanspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.03.2010 neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 828 EUR ermittelt. Der Erstattungsbescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 enthält (konkludent) auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538; Urt. v. 21.07.1983 - 3 C 11/82 - BVerwGE 67, 305 und Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423). 17 Der Beklagte hat den Aufhebungsbescheid zu Unrecht auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gestützt. Diese Bestimmung findet nur Anwendung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, setzt also eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 RdNr. 4, wonach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch die Fälle erfasst, in denen von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist). 18 Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Einkommensverhältnisse des Klägers haben sich nach Ergehen des Bewilligungsbescheids vom 04.11.2009 nicht geändert. Der Kläger hat am 05.10.2009 und am 19.10.2009 dem Studierendenwerk Hamburg die von ihm tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung mitgeteilt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Gleichwohl hat das Studierendenwerk Hamburg im Bescheid vom 04.11.2009 die vom Kläger tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt. Damit scheidet die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorliegend aus. 19 Da der Beklagte sachlich zutreffend von einer teilweisen rechtswidrigen Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 ausgegangen ist, kam als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung allein § 45 i.V.§ 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid indes nicht auf diese Bestimmungen gestützt. Der Bescheid vom 01.03.2010 kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. 20 Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.1983 - 2 B 176/81 - NVwZ 1984, 545; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34/84 - BVerwGE 78, 159; Urt. v. 23.11.1999 - 9 C 16/99 - BVerwGE 110, 111 und Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4/01 - BVerwGE 115, 111). Wie § 43 Abs. 3 SGB X verdeutlicht, kann ein fehlerhafter gebundener Verwaltungsakt aber nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X handelt es sich jedoch - im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG - um eine Ermessensentscheidung. 21 Auch die den Verwaltungsgerichten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebene Prüfung, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt aus einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96 und Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40/88 - BVerwGE 82, 185) führt nicht zu einem die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bestätigenden Ergebnis. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB) lässt sich der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht rechtfertigen. § 45 SGB X ist eine Ermessensnorm, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 - BVerwGE 78, 101). Entsprechende Ermessenserwägungen sind aber weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid angestellt worden, so dass aus der Sicht des § 45 SGB X Wesentliches an dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert werden müsste. Das steht einer richterlichen Rechtfertigung aus anderen Gründen entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342). 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Gründe 14 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 16 Das Studierendenwerk Hamburg hat den Förderungsanspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.03.2010 neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 828 EUR ermittelt. Der Erstattungsbescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 enthält (konkludent) auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538; Urt. v. 21.07.1983 - 3 C 11/82 - BVerwGE 67, 305 und Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423). 17 Der Beklagte hat den Aufhebungsbescheid zu Unrecht auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gestützt. Diese Bestimmung findet nur Anwendung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, setzt also eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 RdNr. 4, wonach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch die Fälle erfasst, in denen von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist). 18 Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Einkommensverhältnisse des Klägers haben sich nach Ergehen des Bewilligungsbescheids vom 04.11.2009 nicht geändert. Der Kläger hat am 05.10.2009 und am 19.10.2009 dem Studierendenwerk Hamburg die von ihm tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung mitgeteilt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Gleichwohl hat das Studierendenwerk Hamburg im Bescheid vom 04.11.2009 die vom Kläger tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt. Damit scheidet die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorliegend aus. 19 Da der Beklagte sachlich zutreffend von einer teilweisen rechtswidrigen Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 ausgegangen ist, kam als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung allein § 45 i.V.§ 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid indes nicht auf diese Bestimmungen gestützt. Der Bescheid vom 01.03.2010 kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. 20 Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.1983 - 2 B 176/81 - NVwZ 1984, 545; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34/84 - BVerwGE 78, 159; Urt. v. 23.11.1999 - 9 C 16/99 - BVerwGE 110, 111 und Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4/01 - BVerwGE 115, 111). Wie § 43 Abs. 3 SGB X verdeutlicht, kann ein fehlerhafter gebundener Verwaltungsakt aber nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X handelt es sich jedoch - im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG - um eine Ermessensentscheidung. 21 Auch die den Verwaltungsgerichten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebene Prüfung, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt aus einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96 und Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40/88 - BVerwGE 82, 185) führt nicht zu einem die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bestätigenden Ergebnis. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB) lässt sich der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht rechtfertigen. § 45 SGB X ist eine Ermessensnorm, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 - BVerwGE 78, 101). Entsprechende Ermessenserwägungen sind aber weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid angestellt worden, so dass aus der Sicht des § 45 SGB X Wesentliches an dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert werden müsste. Das steht einer richterlichen Rechtfertigung aus anderen Gründen entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342). 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.