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Urteil

11 K 847/10

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots und langandauernder Duldung grundsätzlich erfüllt. • Ein vorhandenens Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 2 AufenthG) macht die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich und begründet die Tatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. • Selbst wenn Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, besteht kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; die Behörde hat im Rahmen des Ermessens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine umfassende Abwägung vorzunehmen. • Bei fehlender oder fehlerhafter Ermessensausübung ist die Behörde zu verpflichten, unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Ermessensentscheidung bei §25 Abs.5 AufenthG nach festgestelltem Abschiebungsverbot • Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots und langandauernder Duldung grundsätzlich erfüllt. • Ein vorhandenens Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 2 AufenthG) macht die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich und begründet die Tatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. • Selbst wenn Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, besteht kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; die Behörde hat im Rahmen des Ermessens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine umfassende Abwägung vorzunehmen. • Bei fehlender oder fehlerhafter Ermessensausübung ist die Behörde zu verpflichten, unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Der Kläger, 1976 geboren und srilankischer Staatsangehöriger, ist seit 1995 in Deutschland und wurde 1998 als Asylberechtigter anerkannt und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Wegen strafbarer Handlungen wurde er 2000 verurteilt und 2002 ausreisepflichtig ausgewiesen; später erfolgten weitere Verurteilungen und Duldungen. Das Bundesamt stellte 2009 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG fest. Der Kläger beantragte 2006–2008 mehrfach Aufenthaltstitel, zuletzt eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Landeshauptstadt Stuttgart und das Regierungspräsidium lehnten ab mit der Begründung, u. a. stehe der Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung und das öffentliche Interesse der Erteilung entgegen. Der Kläger klagte, er sei wegen des Abschiebungsverbots zur Erteilung nach § 25 Abs. 5 AufenthG berechtigt. • Zulässigkeit: Die Klage ist überwiegend erfolgreich, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AufenthG vorliegen, ein Ausschluss nach Satz 3 und 4 nicht gegeben ist. • Tatbestand § 25 Abs. 5 AufenthG: Der Kläger ist nach bestandskräftiger Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und die Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt hat. • Ausreisebegriff: Ausreise umfasst Abschiebung und freiwillige Ausreise; eine freiwillige Ausreise ist unmöglich, wenn rechtliche Hindernisse entgegenstehen, etwa Abschiebungsverbote oder verfassungs- bzw. völkerrechtsbasierte Verbote. • Ausschlussgründe: Bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots sind die in § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 genannten Ausschlussgründe regelmäßig nicht erfüllt; ein atypischer Ausnahmefall im Sinne des Satzes 2 liegt nicht vor. • Ermessensspielraum: Selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht kein automatischer Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, weil Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG (insbesondere Nr. 2 Ausweisungsgrund) nicht vollständig erfüllt sind; die Behörde muss nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vornehmen. • Fehler der Behörde: Die angefochtenen Bescheide verkennen, dass eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffen ist; eine bloße Zurückweisung wegen angeblichen Wertungswiderspruchs stellt keine ausreichende Ermessensausübung dar. • Verfahrensfolgen: Mangels ordnungsgemäßer Ermessensausübung ist die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Bescheide der Landeshauptstadt Stuttgart vom 27.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 02.03.2010 wurden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klage war insoweit teilweise abzuweisen; ein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht, weil die Behörde im Ermessenswege zu prüfen hat, ob sie von fehlenden Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG ausnahmsweise absieht. Von den Verfahrenskosten trägt die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.