OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 885/10

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin war in der Zeit vom ... bis ... Bürgermeisterin der Stadt S. für Kultur, Bildung und Sport. Sie trat mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand und bezieht seit dem 01.07.2005 Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 12.05.2005 setzte der Kommunale Versorgungsverband ... erstmals ihre Versorgungsbezüge auf monatlich 5.148,77 EUR fest. 2 Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 01.07.2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zur Beigeordneten für Bildung, Kultur und Sport der Stadt P. ernannt. Ihre monatlichen Bezüge wurden auf 5.735,98 EUR festgesetzt. 3 Mit Schreiben vom 07.06.2009 beantragte die Klägerin beim KV, bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge die Werbungskosten von den Bruttobezügen, die sie als Beigeordnete erhalte, abzuziehen. Die ihr vom Finanzamt B. anerkannten Werbungskosten würden monatlich 1.707,83 EUR betragen. 4 Diesen Antrag lehnte der KV mit Bescheid vom 19.06.2009 ab und setzte den Versorgungsanspruch der Klägerin auf monatlich 3.027,45 EUR fest. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, gemäß der für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand maßgebenden Bestimmung des § 53 Abs. 9 BeamtVG sei anstelle der Absätze 1 - 8 § 53 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dieser Fassung sei weder die Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags noch die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten möglich. 5 Hiergegen erhob die Klägerin u. a. mit der Begründung Widerspruch, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 19.02.2004 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Aufwandsentschädigungen erkannt, dass die Werbungskosten nicht auf das Einkommen anzurechnen seien. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung verlange rückwirkende Beachtung auch für die Fälle, für die die Rechtslage vor dem Versorgungsreformgesetz 1998 maßgeblich gewesen bzw. geblieben sei. Die Rechtsänderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz habe mit der ausdrücklichen Aufnahme der Anrechnungsfreiheit von Werbungskosten nicht etwa die Rechtslage konstitutiv verändert, sondern sei mit der Neufassung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG nur der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Die Anrechnungsfreiheit von Werbungskosten beruhe daher auf einer grundlegenden, von den seit 1998 eingetretenen Rechtsänderungen unabhängigen Wertung, die eine Gleichbehandlung von Werbungskosten und Aufwandsentschädigungen fordere, weil dem Beamten insoweit keine der Alimentation zufließenden Einnahmen entstünden. 6 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des KV vom 10.02.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Abzug von Werbungskosten könne nicht mit den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2004 begründet werden. Dieses Urteil enthalte Ausführungen zu dem ab 01.01.1999 geltenden neuen versorgungsrechtlichen Begriff des Erwerbseinkommens. Mit dem Ende der Differenzierung zwischen der Anrechnung von Einkommen außerhalb und innerhalb des öffentlichen Dienstes sei auch die Anknüpfung an die Aufwandsentschädigung als einen vom Arbeitgeber übernommenen Ersatz tätigkeitsbezogener Aufwendungen nachvollziehbar. Mit der Erweiterung des Einkommensbegriffs ab 1999 sei auch der Bereich der in Abzug zu bringenden Aufwandsentschädigungen deutlich größer geworden. Aus dem Umstand, dass Aufwandsentschädigungen auch schon nach dem bis 1998 geltenden Recht von der Anrechnung ausgenommen gewesen seien, könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass deshalb auch Werbungskosten in dem bis 1998 geltenden Recht in Abzug zu bringen seien. Der Begriff der Aufwandsentschädigung in dem bis zum Jahr 1998 geltenden Recht habe einen gänzlich anderen Hintergrund gehabt. Es habe sich nur um Aufwandsentschädigungen im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst gehandelt, die wiederum nur aufgrund einer satzungsrechtlichen oder gesetzlichen Regelung habe gezahlt werden können. Die Aufwandsentschädigung sei dabei entweder ein eigenes Einkommen als Ehrenbeamter oder eine zu einem Dienstbezug gezahlte zusätzliche Entschädigung gewesen. Die Anrechnungsfreiheit von Werbungskosten müsse damit ausschließlich im Zusammenhang mit dem ab 01.01.1999 geltenden neuen Einkommensbegriff in § 53 Abs. 7 BeamtVG gesehen werden. Da diese Bestimmung nach § 53 Abs. 9 BeamtVG auf die Klägerin nicht anwendbar sei, sei ein Abzug von Werbungskosten nicht möglich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.02.2010 zugestellt. 7 Am 11.03.2010 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie beantragt, 8 den Bescheid des KV vom 19.06.2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 aufzuheben und ihn zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der ihr entstehenden Werbungskosten rückwirkend zum 01.07.2009 erneut festzusetzen. 9 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsverfahren und fügt ergänzend hinzu, dass sich die Wortlautänderung nur in § 53 Abs. 7 BeamtVG finde, habe lediglich gesetzestechnische Gründe, ohne dass sich daraus ein Argument für eine abweichende Auslegung des Begriffs des Verwendungseinkommens in § 53 Abs. 9 BeamtVG ergebe. Im Gegenteil ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dass sich der Begriff des Erwerbseinkommens in § 53 Abs. 7 BeamtVG durch den Verweis auf das Verwendungseinkommen nach Abs. 8 sehr wohl auch auf § 53 Abs. 9 BeamtVG beziehe. Aus diesem Verweis ergebe sich, dass sich die Sonderregelungen für Wahlbeamte nur auf die Abrechnungsmechanismen, nicht aber auf den Einkommensbegriff beziehen würden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, der Gesetzgeber habe für Wahlbeamte auf Zeit eine Sonderregelung getroffen, die hinsichtlich der abweichenden Regelungen in § 53 Abs. 1 - 8 BeamtVG Sperrwirkung entfalte. Hätte der Gesetzgeber keine abweichende Regelung für die Wahlbeamten auf Zeit gewollt, hätte es dieser Regelung nicht bedurft. 13 Dem Gericht liegen die Akten des KV vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des KV, der gemäß § 9 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband - GKV - als gesetzlicher Vertreter der Beklagten handelt, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge die ihr entstehenden Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Die Beteiligten streiten allein um die Höhe des auf die Versorgungsbezüge der Klägerin anzurechnenden Einkommens. 17 Gemäß § 53 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - BeamtVG - in der ab dem 12.02.2009 geltenden Fassung, die insoweit der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung entspricht, findet, wenn ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Abs. 8 bezieht, anstelle der Absätze 1 - 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. 18 Nach dieser alten Fassung des § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, wenn er aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die noch zu Fassungen des Beamtenversorgungsgesetzes erging, bevor es durch das BeamtVGÄndG vom 18.12.1989 geändert wurde, waren für den Inhalt des Begriffs „Einkommen“ und damit auch des anzurechnenden Einkommens die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes nicht von Bedeutung. Als Begründung wurde angegeben, dass das Versorgungsrecht gegenüber dem Steuerrecht ein selbständiger Normenkomplex mit eigenständiger Zielsetzung sei. Zwischen beiden Bereichen bestünden - abgesehen von der Steuerpflichtigkeit der Versorgungsbezüge - keine wechselseitigen Beziehungen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.06.1985 - 2 C 34.83 -, BVerwGE 71, 336, 339 m.w.N.). Diese Rechtsprechung anerkennend hat der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum BeamtVGÄndG 1989 ausgeführt, dass sich der Einkunfts-/Einkommensbegriff u. a. bei den Ruhensregelungen im Fall des Zusammentreffens mit Bezügen aus öffentlichen Kassen nicht nach steuerlichen Vorschriften beurteilt (BT-Drucksache 11/5372 vom 11.10.1989 S. 40). 19 Dieses enge Verständnis vom Begriff „Einkommen“ gilt auch für die gemäß § 53 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung als Einkommen außer Betracht zu lassenden Aufwandsentschädigungen. Nach Ziffer 53.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV zu § 53 vom 03.11.1980 - GMBl. S. 742 - ) sind Aufwandsentschädigungen nur solche Einkommensteile, die tatsächlich einen Ersatz durch den Dienst bedingter besonderer Aufwendungen darstellen. Keine Aufwandsentschädigungen im so verstandenen Sinn sind daher die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen getätigt werden und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes - EStG-Werbungskosten sind. Mithin sind die vom Finanzamt B. anerkannten Werbungskosten der Klägerin nicht auf die ihr von der Stadt P. gewährten Bezüge anzurechnen. 20 Die Klägerin vertritt zwar die Auffassung, dass der Begriff der Aufwandsentschädigungen i.S.d. § 53 Abs. 3 in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 20/03 -auszulegen ist. In dieser Entscheidung subsumiert das Bundesverwaltungsgericht die Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinn unter den Begriff der Aufwandsentschädigungen, die gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG beim Einkommen unberücksichtigt bleiben. 21 Dieser Auffassung vermag sich das erkennende Gericht jedoch nicht anzuschließen. Durch die entsprechend dem Versorgungsreformgesetz vom 29.06.1998 erfolgte Neufassung des § 53 BeamtVG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung erhielt der Begriff des Erwerbseinkommens eine umfassendere Bedeutung. Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Durch die Bezugnahme auf nur vier von den sieben Einkommensarten des Einkommenssteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 EStG) ist zu schließen, dass der Begriff des Einkommens nach wie vor eine spezifisch beamtenversorgungsrechtliche Bedeutung hat, dass gleichwohl aber auch Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes Einfluss haben. Dass der bislang rein beamtenversorgungsrechtlich geprägte Begriff des Einkommens immer mehr auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu sehen ist, zeigt sich insbesondere in der ab dem 12.02.2009 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes. Darin wurde in § 53 Abs. 7 Satz 2 ausdrücklich erwähnt, dass u. a. anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommenssteuergesetz nicht als Erwerbseinkommen gelten. 22 Dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2004 liegt bereits der veränderte Begriff des Einkommens in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes zugrunde. Diese Entscheidung kann daher nicht zur Auslegung des früheren Begriffs des Einkommens in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes herangezogen werden. 23 Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, dass die Änderung des Wortlauts -nämlich die ausdrückliche Aufnahme der vom Einkommen abzuziehenden Werbungskosten -nur in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der ab 12.02.2009 geltenden Fassung lediglich gesetzestechnische Gründe habe. Vielmehr ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dass sich der Begriff des Erwerbseinkommens in Abs. 7 auch auf Abs. 9 beziehe. Aus der Bezugnahme in Abs. 9 auf das Verwendungseinkommen nach Abs. 8 sei zu schließen, dass sich die Sonderregelungen für Wahlbeamte nur auf die Anrechnungsmechanismen, nicht jedoch auf den Einkommensbegriff beziehen würden. Dass diese Auffassung unzutreffend ist, zeigt bereits der Wortlaut des § 53 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG, der in der ab 01.01.1999 und in der ab 12.02.2009 geltenden Fassung identisch ist. Danach findet ausdrücklich anstelle der Absätze 1 - 8 die Vorschrift des § 53 in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung Anwendung. Das bedeutet, dass auch der in Abs. 7 neu definierte Einkommensbegriff nicht anzuwenden ist. 24 Der Gesetzgeber hat bewusst für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, die neben ihren Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen beziehen, eine Sonderregelung geschaffen, um sie gegenüber den übrigen Versorgungsberechtigten besser zu stellen. Zwar hat der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Versorgungsreformgesetz1998 gefordert, den § 53 Abs. 9 BeamtVG zu streichen (BT-Drucksache 13/9527 S. 58). Dennoch wurde diese Bestimmung in das Beamtenversorgungsgesetz in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung aufgenommen. 25 Durch die Nichtanwendung der verschärften Einkommensanrechnung nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung werden die Wahlbeamten auf Zeit privilegiert. Es würde eine zusätzliche Besserstellung dieser Personengruppe bedeuten, wenn zwar die Vorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG für sie nicht gelten würde, gleichwohl aber die in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG aufgeführten Ausnahmen hiervon auf sie anzuwenden wären. Hätte der Gesetzgeber eine derartige weitergehende Privilegierung gewollt, hätte dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen müssen. Auch aus den Materialien im Gesetzgebungsverfahren zum Versorgungsreformgesetz 1998 ergibt sich nicht, dass eine gegenüber dem bisherigen Recht abweichende Regelung für die vom Einkommen abzuziehenden Aufwendungen getroffen werden sollte. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird lediglich ausgeführt, dass Abs. 9 im Hinblick auf die besondere Stellung der Wahlbeamten auf Zeit sicher stellt, dass es für diesen Personenkreis hinsichtlich der Anrechnung von Verwendungseinkommen auf die Versorgungsbezüge bei der bisherigen Rechtslage bleibt. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass § 53 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung eine Sperrwirkung gegenüber § 53 Abs. 1 - 8 BeamtVG in der aktuellen Fassung entfaltet. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Werbungskosten beim Verwendungseinkommen von Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand noch ungeklärt erscheint und sich voraussichtlich dem KV in weiteren Fällen anderer Wahlbeamter stellen wird. 28 Beschluss vom 19. Oktober 29 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 40.987,92 EUR (= 24 x 1.707,83 EUR) festgesetzt. Gründe 14 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des KV, der gemäß § 9 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband - GKV - als gesetzlicher Vertreter der Beklagten handelt, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge die ihr entstehenden Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Die Beteiligten streiten allein um die Höhe des auf die Versorgungsbezüge der Klägerin anzurechnenden Einkommens. 17 Gemäß § 53 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - BeamtVG - in der ab dem 12.02.2009 geltenden Fassung, die insoweit der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung entspricht, findet, wenn ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Abs. 8 bezieht, anstelle der Absätze 1 - 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. 18 Nach dieser alten Fassung des § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, wenn er aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die noch zu Fassungen des Beamtenversorgungsgesetzes erging, bevor es durch das BeamtVGÄndG vom 18.12.1989 geändert wurde, waren für den Inhalt des Begriffs „Einkommen“ und damit auch des anzurechnenden Einkommens die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes nicht von Bedeutung. Als Begründung wurde angegeben, dass das Versorgungsrecht gegenüber dem Steuerrecht ein selbständiger Normenkomplex mit eigenständiger Zielsetzung sei. Zwischen beiden Bereichen bestünden - abgesehen von der Steuerpflichtigkeit der Versorgungsbezüge - keine wechselseitigen Beziehungen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.06.1985 - 2 C 34.83 -, BVerwGE 71, 336, 339 m.w.N.). Diese Rechtsprechung anerkennend hat der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum BeamtVGÄndG 1989 ausgeführt, dass sich der Einkunfts-/Einkommensbegriff u. a. bei den Ruhensregelungen im Fall des Zusammentreffens mit Bezügen aus öffentlichen Kassen nicht nach steuerlichen Vorschriften beurteilt (BT-Drucksache 11/5372 vom 11.10.1989 S. 40). 19 Dieses enge Verständnis vom Begriff „Einkommen“ gilt auch für die gemäß § 53 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung als Einkommen außer Betracht zu lassenden Aufwandsentschädigungen. Nach Ziffer 53.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV zu § 53 vom 03.11.1980 - GMBl. S. 742 - ) sind Aufwandsentschädigungen nur solche Einkommensteile, die tatsächlich einen Ersatz durch den Dienst bedingter besonderer Aufwendungen darstellen. Keine Aufwandsentschädigungen im so verstandenen Sinn sind daher die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen getätigt werden und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes - EStG-Werbungskosten sind. Mithin sind die vom Finanzamt B. anerkannten Werbungskosten der Klägerin nicht auf die ihr von der Stadt P. gewährten Bezüge anzurechnen. 20 Die Klägerin vertritt zwar die Auffassung, dass der Begriff der Aufwandsentschädigungen i.S.d. § 53 Abs. 3 in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 20/03 -auszulegen ist. In dieser Entscheidung subsumiert das Bundesverwaltungsgericht die Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinn unter den Begriff der Aufwandsentschädigungen, die gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG beim Einkommen unberücksichtigt bleiben. 21 Dieser Auffassung vermag sich das erkennende Gericht jedoch nicht anzuschließen. Durch die entsprechend dem Versorgungsreformgesetz vom 29.06.1998 erfolgte Neufassung des § 53 BeamtVG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung erhielt der Begriff des Erwerbseinkommens eine umfassendere Bedeutung. Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Durch die Bezugnahme auf nur vier von den sieben Einkommensarten des Einkommenssteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 EStG) ist zu schließen, dass der Begriff des Einkommens nach wie vor eine spezifisch beamtenversorgungsrechtliche Bedeutung hat, dass gleichwohl aber auch Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes Einfluss haben. Dass der bislang rein beamtenversorgungsrechtlich geprägte Begriff des Einkommens immer mehr auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu sehen ist, zeigt sich insbesondere in der ab dem 12.02.2009 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes. Darin wurde in § 53 Abs. 7 Satz 2 ausdrücklich erwähnt, dass u. a. anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommenssteuergesetz nicht als Erwerbseinkommen gelten. 22 Dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2004 liegt bereits der veränderte Begriff des Einkommens in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes zugrunde. Diese Entscheidung kann daher nicht zur Auslegung des früheren Begriffs des Einkommens in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes herangezogen werden. 23 Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, dass die Änderung des Wortlauts -nämlich die ausdrückliche Aufnahme der vom Einkommen abzuziehenden Werbungskosten -nur in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der ab 12.02.2009 geltenden Fassung lediglich gesetzestechnische Gründe habe. Vielmehr ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dass sich der Begriff des Erwerbseinkommens in Abs. 7 auch auf Abs. 9 beziehe. Aus der Bezugnahme in Abs. 9 auf das Verwendungseinkommen nach Abs. 8 sei zu schließen, dass sich die Sonderregelungen für Wahlbeamte nur auf die Anrechnungsmechanismen, nicht jedoch auf den Einkommensbegriff beziehen würden. Dass diese Auffassung unzutreffend ist, zeigt bereits der Wortlaut des § 53 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG, der in der ab 01.01.1999 und in der ab 12.02.2009 geltenden Fassung identisch ist. Danach findet ausdrücklich anstelle der Absätze 1 - 8 die Vorschrift des § 53 in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung Anwendung. Das bedeutet, dass auch der in Abs. 7 neu definierte Einkommensbegriff nicht anzuwenden ist. 24 Der Gesetzgeber hat bewusst für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, die neben ihren Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen beziehen, eine Sonderregelung geschaffen, um sie gegenüber den übrigen Versorgungsberechtigten besser zu stellen. Zwar hat der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Versorgungsreformgesetz1998 gefordert, den § 53 Abs. 9 BeamtVG zu streichen (BT-Drucksache 13/9527 S. 58). Dennoch wurde diese Bestimmung in das Beamtenversorgungsgesetz in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung aufgenommen. 25 Durch die Nichtanwendung der verschärften Einkommensanrechnung nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung werden die Wahlbeamten auf Zeit privilegiert. Es würde eine zusätzliche Besserstellung dieser Personengruppe bedeuten, wenn zwar die Vorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG für sie nicht gelten würde, gleichwohl aber die in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG aufgeführten Ausnahmen hiervon auf sie anzuwenden wären. Hätte der Gesetzgeber eine derartige weitergehende Privilegierung gewollt, hätte dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen müssen. Auch aus den Materialien im Gesetzgebungsverfahren zum Versorgungsreformgesetz 1998 ergibt sich nicht, dass eine gegenüber dem bisherigen Recht abweichende Regelung für die vom Einkommen abzuziehenden Aufwendungen getroffen werden sollte. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird lediglich ausgeführt, dass Abs. 9 im Hinblick auf die besondere Stellung der Wahlbeamten auf Zeit sicher stellt, dass es für diesen Personenkreis hinsichtlich der Anrechnung von Verwendungseinkommen auf die Versorgungsbezüge bei der bisherigen Rechtslage bleibt. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass § 53 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung eine Sperrwirkung gegenüber § 53 Abs. 1 - 8 BeamtVG in der aktuellen Fassung entfaltet. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Werbungskosten beim Verwendungseinkommen von Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand noch ungeklärt erscheint und sich voraussichtlich dem KV in weiteren Fällen anderer Wahlbeamter stellen wird. 28 Beschluss vom 19. Oktober 29 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 40.987,92 EUR (= 24 x 1.707,83 EUR) festgesetzt.