Urteil
6 K 361/10
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung von Fahrverboten in einer Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV besteht nicht, wenn das Fahrzeug erst nach dem 01.11.2007 auf den Halter zugelassen wurde.
• Behördliche Verwaltungserlasse zur einheitlichen Handhabung von Ausnahmen können als ermessenslenkende Vorgaben rechtliche Bedeutung entfalten und sind bei der Ermessensausübung zu beachten.
• Überwiegende oder unaufschiebbare Interessen des Fahrzeughalters sind zu verneinen, wenn zumutbare Ausweichrouten bestehen und keine konkreten Belege für eine Existenzgefährdung vorliegen.
• Die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes und der Zweck des Gesundheitsschutzes rechtfertigen restriktive Ausnahmeregelungen für Schadstoffgruppe 1-Fahrzeuge.
• Bei einer Verpflichtungsklage ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahmegenehmigung für nach 01.11.2007 zugelassene Schadstoffgruppe‑1‑Fahrzeuge • Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung von Fahrverboten in einer Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV besteht nicht, wenn das Fahrzeug erst nach dem 01.11.2007 auf den Halter zugelassen wurde. • Behördliche Verwaltungserlasse zur einheitlichen Handhabung von Ausnahmen können als ermessenslenkende Vorgaben rechtliche Bedeutung entfalten und sind bei der Ermessensausübung zu beachten. • Überwiegende oder unaufschiebbare Interessen des Fahrzeughalters sind zu verneinen, wenn zumutbare Ausweichrouten bestehen und keine konkreten Belege für eine Existenzgefährdung vorliegen. • Die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes und der Zweck des Gesundheitsschutzes rechtfertigen restriktive Ausnahmeregelungen für Schadstoffgruppe 1-Fahrzeuge. • Bei einer Verpflichtungsklage ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin betreibt einen Betrieb in Schwäbisch Gmünd und ließ am 13.11.2007 einen Diesel-Lkw (Schadstoffgruppe 1) auf sich zu. Für die Kernstadt wurde zum 01.03.2008 eine Umweltzone mit Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette eingerichtet. Die Klägerin beantragte eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV für regelmäßige Lieferfahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen; Nachrüstmöglichkeiten bestanden nach TÜV‑Bescheinigung nicht. Das Landratsamt lehnte ab mit Hinweis auf ein landesweites Ausnahmekonzept des Umweltministeriums, wonach Ausnahmen für Fahrzeuge nur möglich seien, die vor dem 01.11.2007 erstmals auf den Halter zugelassen wurden. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; die Behörden hielten fest, dass trotz Umweg eine Belieferung ohne Befahrung der Zone möglich sei und keine überwiegenden oder unaufschiebbaren privaten Interessen vorlägen. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; das Fahrzeug gehört zur Schadstoffgruppe 1 und kann daher keine Plakette nach Anhang 1 der 35. BImSchV erhalten (§§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 35. BImSchV; § 40 BImSchG). • Ein Anspruch auf Ausnahme nach § 1 Abs. 2 35. BImSchV setzt öffentliches Interesse oder überwiegende, unaufschiebbare Interessen des Einzelnen voraus; beides ist hier nicht gegeben. • Das Umweltministerium Baden‑Württemberg hat durch Erlass vom 30.11.2009 sowie frühere Vorgaben ermessenslenkende Kriterien gesetzt; danach sind Ausnahmen für Fahrzeuge ohne Plakette nur möglich, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 01.11.2007 auf den Halter zugelassen wurde. Diese Regelung ist als zulässige Ausübung behördlichen Ermessens und im Lichte des Gleichheitssatzes rechtlich nicht zu beanstanden. • Der Stichtag 31.10.2007 war öffentlich bekannt; wer sein Fahrzeug erst danach zulässt, konnte nicht darauf vertrauen, es künftig uneingeschränkt in Umweltzonen zu nutzen. Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 13.11.2007 zugelassen, daher sind Ausnahmetatbestände nicht erfüllt. • Zur Frage überwiegender oder unaufschiebbarer Interessen: Es bestehen zumutbare Ausweichrouten, die Belieferung ist auch ohne Befahrung der Zone möglich; konkrete Nachweise einer Existenzgefährdung wurden nicht vorgelegt. • Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; daher besteht auch kein Anspruch auf erneute Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung, weil ihr Lkw der Schadstoffgruppe 1 angehört und nach den ermessenslenkenden Vorgaben Ausnahmen nur für Fahrzeuge gelten, die vor dem 01.11.2007 erstmals auf den Halter zugelassen wurden. Das Gericht sieht kein öffentliches Interesse oder überwiegende und unaufschiebbare private Interesse, das eine Ausnahme rechtfertigen würde; zumutbare Ausweichrouten bestehen und es wurden keine hinreichenden Nachweise einer Existenzgefährdung erbracht. Die Ablehnung der Behörde war ermessensfehlerfrei, daher besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.