Urteil
2 K 3353/08
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Behörde kann eine getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch einen Aktenvermerk dokumentieren; kommt dem Schriftstück ein Rechtsbindungswille zu, begründet dies einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG.
• Eine nach § 7h EStG erteilte Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid; liegt ein fortbestehender Rechtsanspruch auf Ausstellung der Bescheinigung vor, ist eine Rücknahme unzulässig.
• Die Voraussetzungen des § 7h Abs.1 S.1 und S.2 EStG (Außen- und Innensanierung) können auch bei Umsetzung durch städtebauliche Vereinbarungen und nachfolgenden vertraglichen Absprachen erfüllt sein.
Entscheidungsgründe
Rücknahme von §7h‑EStG‑Bescheinigung wegen bestehendem öffentlich‑rechtlichem Vertrag unwirksam • Eine Behörde kann eine getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch einen Aktenvermerk dokumentieren; kommt dem Schriftstück ein Rechtsbindungswille zu, begründet dies einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG. • Eine nach § 7h EStG erteilte Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid; liegt ein fortbestehender Rechtsanspruch auf Ausstellung der Bescheinigung vor, ist eine Rücknahme unzulässig. • Die Voraussetzungen des § 7h Abs.1 S.1 und S.2 EStG (Außen- und Innensanierung) können auch bei Umsetzung durch städtebauliche Vereinbarungen und nachfolgenden vertraglichen Absprachen erfüllt sein. Die GbR D./N. erwarb 1985 ein im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenes Grundstück mit Scheuer und verpflichtete sich im notariellen Kaufvertrag zur Außensanierung. Nach Eigentümerwechsel führte die Klägerin zwischen 1986 und 1993 umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durch; die Gemeinde zahlte einen Sanierungszuschuss. Am 13.07.1992 wurde in einem Aktenvermerk zwischen Vertretern der Gemeinde, der Landsiedlung und den Eigentümern eine Vereinbarung dokumentiert, in der die Gemeinde zusagte, eine Bescheinigung für eine nachfolgende steuerliche Sonderabschreibung auszustellen; diese Bescheinigung erteilte die Gemeinde am 20.12.1994 und bestätigte insoweit Aufwendungen von DM 889.335,87. 2005 monierte das Finanzamt formale und materielle Mängel; die Gemeinde nahm daraufhin mit Bescheiden vom 21.12.2006 Teile der Bescheinigung zurück. Die GbR klagte gegen die Rücknahme; das Gericht hat die Verfahren verbunden und die Klage für begründet erklärt. • Klägerin ist die GbR D./N.; die Rücknahmebescheide richteten sich in ihrer Funktion als Gesellschafter auch an die Gesellschaft und wurden der GbR wirksam zugeleitet. • Der Aktenvermerk vom 13.07.1992 trägt objektiv einen Rechtsbindungswillen: Formulierungen wie ‚wird ausstellen‘, die Verteilung unterzeichnete Kopien an alle Beteiligten und die tatsächliche Inanspruchnahme der zugesagten steuerlichen Förderung sprechen für einen öffentlich‑rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. LVwVfG). • Die Verpflichtungen waren hinreichend bestimmt; es bestand Gegenseitigkeit (Zusage der Bescheinigung zugunsten der Gemeinde gegenüber der Verpflichtung der Klägerin zur Innensanierung), sodass ein anspruchsbegründender Vertrag vorliegt. • Das Schriftformerfordernis des § 57 LVwVfG ist durch Protokollierung/Niederschrift erfüllt; mögliche Mängel der Vertretungsmacht des Unterzeichners führen nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. • Die Bescheinigung vom 20.12.1994 ist als Grundlagenbescheid nach § 7h Abs.2 EStG anzusehen; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Außensanierung (§7h Abs.1 S.1 EStG) sind durch die im notariellen Kaufvertrag enthaltene Sanierungsvereinbarung erfüllt. • Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Innensanierung (§7h Abs.1 S.2 EStG) vor, weil die Vereinbarung die Verpflichtung zur Innensanierung in Korrespondenz zur Baugenehmigung enthält und die Maßnahmen nicht als Abbruch/Neubau zu qualifizieren sind. • Die im Bescheid angesetzte Aufwendungssumme wurde inhaltlich geprüft und ist nicht inhaltsfehlerhaft; somit war die Bescheinigung materiell nicht rechtswidrig. • Da ein fortbestehender Rechtsanspruch auf Ausstellung der Bescheinigung besteht, war die behördliche Rücknahme rechtswidrig und hätte, wenn sie wirksam wäre, zur sofortigen Wiedererteilung geführt. Die Klage hatte Erfolg: Die Rücknahmebescheide der Beklagten vom 21.12.2006 (in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31.07.2008) sind aufzuheben, weil die Klägerin einen fortbestehenden Rechtsanspruch auf Ausstellung der §7h‑EStG‑Bescheinigung aufgrund der Vereinbarung vom 13.07.1992 hat und die Bescheinigung vom 20.12.1994 materiell nicht rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung der Bevollmächtigten in den Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Aktenvermerk als öffentlich‑rechtlicher städtebaulicher Vertrag zu qualifizieren ist und die gesetzlichen Voraussetzungen des §7h EStG für die bescheinigten Maßnahmen vorlagen; eine Rücknahme hätte der Klägerin den ihr zustehenden Anspruch entzogen.