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Urteil

12 K 1288/10

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anerkenntnis des Beklagten im Verwaltungsprozess führt zur Stattgabe der Klage und kann in ein Anerkenntnisurteil umgesetzt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO). • Die Schulpflicht der/des Jugendlichen besteht grundsätzlich fort; sie kann jedoch nach § 80 Nr. 1 SchG ruhen, wenn eine anerkannte Ersatzschule besucht wird. • Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde oder der aufnehmenden Schule mitzuteilen, wenn die Berufsschulpflicht durch den Besuch einer Ersatzschule ruhen würde; unterlassene Mitteilung kann die Erlassung einer Zwangsgeldverfügung rechtfertigen. • Kosten des Verfahrens sind nach § 156 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, wenn der Beklagte den Anspruch unverzüglich anerkannt hat und dadurch keine Veranlassung zur Klage gegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Anerkenntnis des Schulverwaltungsbehörde führt zur Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung • Ein Anerkenntnis des Beklagten im Verwaltungsprozess führt zur Stattgabe der Klage und kann in ein Anerkenntnisurteil umgesetzt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO). • Die Schulpflicht der/des Jugendlichen besteht grundsätzlich fort; sie kann jedoch nach § 80 Nr. 1 SchG ruhen, wenn eine anerkannte Ersatzschule besucht wird. • Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde oder der aufnehmenden Schule mitzuteilen, wenn die Berufsschulpflicht durch den Besuch einer Ersatzschule ruhen würde; unterlassene Mitteilung kann die Erlassung einer Zwangsgeldverfügung rechtfertigen. • Kosten des Verfahrens sind nach § 156 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, wenn der Beklagte den Anspruch unverzüglich anerkannt hat und dadurch keine Veranlassung zur Klage gegeben wurde. Die Klägerin ist Mutter eines 1993 geborenen Sohnes, der nach Abschluss der Hauptschule im Juli 2009 eine anerkannte Ersatzschule (Akademie) besuchte. Das Geschäftsführende Schulamt meldete den Abschluss und meldete den Sohn irrtümlich an eine aufnehmende berufliche Schule, die auf die Berufsschulpflicht hinwies und um Rückmeldung bat. Die Klägerin sandte ein nicht unterschriebenes Schreiben, in dem sie nicht ausdrücklich mitteilte, dass ihr Sohn die Akademie besuche. Das Regierungspräsidium forderte daraufhin die Klägerin auf, den Sohn an der Berufsschule anzumelden, und drohte ein Zwangsgeld an; nach Fortbestand des Verhaltens setzte es ein Zwangsgeld fest. Die Klägerin erhob Klage und legte Nachweise vor, dass der Sohn die Ersatzschule besucht und diese als anerkannt gilt. Der Beklagte erkannte den Anspruch auf Aufhebung des Bescheids mit Wirkung ab Klageerhebung an. • Zuständigkeit und Verfahrensabschluss: Mit Anerkenntnis des Beklagten und Einverständnis der Beteiligten konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 87a, 101 VwGO). • Wirkung des Anerkenntnisses: Das Anerkenntnis des Beklagten bewirkte die Stattgabe der Klage; die Formulierung "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung" war als Hinweis zu verstehen, dass die tatsächlichen Umstände dem Beklagten erst durch die Klage bekannt wurden. • Rechtliche Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils: Ein Anerkenntnisurteil ist im Verwaltungsprozess zulässig; § 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO führt zur Erlassung eines Anerkenntnisurteils. • Materielle Rechtslage zur Schulpflicht: Nach § 72 SchG besteht Berufsschulpflicht; diese kann nach § 80 Nr. 1 SchG ruhen, wenn der Jugendliche eine anerkannte Ersatzschule besucht. Zuständig für Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht ist die obere Schulaufsichtsbehörde; sie kann nach LVwVG Zwangsgeld androhen und festsetzen (§§ 20 LVwVG, 86 SchG). • Mitteilungspflicht der Erziehungsberechtigten: Die Klägerin hätte gegenüber der aufnehmenden Schule und dem Regierungspräsidium deutlich mitteilen müssen, dass die Berufsschulpflicht ruht, damit das RP Kenntnis von der Ersatzschulbelegung erlangt hätte; aus den vorhandenen Schreiben ergaben sich keine hinreichend klaren Angaben. • Verantwortlichkeit für Verfahrenskosten: Da der Beklagte den Anspruch unverzüglich anerkannt hat und die Klägerin durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben hatte, war die Kostenauferlegung nach § 156 VwGO an die Klägerin gerechtfertigt. Die Klage war erfolgreich: Die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 10.03.2010 wurde aufgehoben, weil der Beklagte den Anspruch der Klägerin anerkannt hat und somit die Zwangsgeldfestsetzung nicht aufrechterhalten bleiben konnte. Materiell blieb zwar festzuhalten, dass grundsätzlich Berufsschulpflicht besteht und das Regierungspräsidium mangels Kenntnis vom Besuch einer Ersatzschule zum Handeln berechtigt war; die Klägerin hätte jedoch klar mitteilen müssen, dass ihr Sohn eine anerkannte Ersatzschule besucht, wodurch die Pflicht ruhen würde. Wegen des sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten hat das Gericht der Klage stattgegeben, ein Anerkenntnisurteil erlassen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt, weil durch das Verhalten des Beklagten keine Veranlassung zur Klage bestand.