Beschluss
2 K 1260/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.03.2010 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin, eine 61 Jahre alte verwitwete amerikanische Staatsangehörige begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine ausländerrechtliche Verfügung. Sie reiste am 10. Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03. März 2010 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragstellerin erhält eine monatliche Rente von 1.107 $ und wohnt bei einer befreundeten Familie, die sie bisher kostenlos aufgenommen hat und darüber hinaus eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben hat. 2 Mit Verfügung vom 30.03.2010 wurde der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik bis spätestens 09.04.2010 zu verlassen, sowie ihr die Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika angedroht. 3 Hiergegen richten sich Widerspruch und Klage. 4 Der am 08. April 2010 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsmittels anzuordnen, ist statthaft (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 12 LVwVfG) und in der Sache begründet. 5 Das Verwaltungsgericht trifft seine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wird es regelmäßig dann wieder herstellen oder anordnen, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Umgekehrt scheidet die Anordnung der aufschiebende Wirkung regelmäßig dann aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Weiter ist zu berücksichtigen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Ist der Verfahrensausgang offen, etwa weil der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, so ist eine reine Interessenabwägung erforderlich. Letzteres ist hier der Fall. 6 Aufgrund der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist in diesem Fall die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 7 Dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 03. März 2010 kamen die Wirkungen des gesetzlichen „fiktiven“ Aufenthaltsrechts aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu. Die Antragstellerin hielt sich zu diesem Zeitpunkt nämlich rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Denn als Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika durfte sie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Die für ihren weiteren Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis hat sie innerhalb der 3-monatigen gesetzlichen Antragsfrist bei dem Antragsgegner beantragt (§ 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 AufenthVO). 8 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht gegenwärtig viel dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 3 AufenthG hat. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem (AufenthG-)Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip ist der Ausländer grundsätzlich gehalten, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 - zitiert nach Juris). Die Antragstellerin hat hier in ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltszweck einen Daueraufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland als Rentnerin angegeben. Damit ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen Aufenthaltszweck handelt, der seiner Art nach in den §§ 16 bis 38 des AufenthG vorkommt. Ebenso wie der Antragsgegner, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere die des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegen, so dass vorliegend voraussichtlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG tatbestandlich gegeben sind, so dass eine Ermessensentscheidung durch den Rechtsanwender erforderlich wird. Im angegriffenen Bescheid wird die negative Ausübung des Ermessens damit begründet, dass es der Antragstellerin an Vermögen fehle, so dass sie nicht aus dessen Erträgen leben könne. Dies begegnet rechtlichen Zweifeln, da als Vermögen wohl nicht nur ein bestehender eigener Kapitalstock in Betracht kommt, sondern auch als Vermögen Ansprüche auf wiederkehrende Zahlungen angesehen werden kann, die aus einem fremden Kapitalstock stammen. 9 Des Weiteren ist bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine US-amerikanische Staatsangehörige handelt. Sie kann sich damit auf die Vorschriften des Völkervertragsrechts, nämlich auf den Freundschaft-, Handels und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487), im Folgenden: FHSV berufen, der ihr gegenüber anderen Ausländern eine Privilegierung vermittelt. Zum einen kann sich die Antragstellerin nach Artikel 1 Nr. 1 FHSV auf eine gerechte und billige Behandlung berufen. Darüber hinaus heißt es in Art. 3 Abs. 1 Satz 3 FHSV, dass keinesfalls die Behandlung der US Staatsangehörigen weniger günstig seien, als es Staatsangehörigen irgend eines dritten Staates zusteht oder vom Völkerrecht vorgeschrieben ist. Der Prozessvertreter der Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Vorschrift zumindest schon nach ihrem Wortlaut eine ermessenssteuernde Rechtsanwendungsregel enthält, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen kann. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller zutreffend auf die Ausführungen von Bundesverwaltungsgericht 56, 273, dass bei einer Abwägung, die nicht zu einem Überwiegen der gegen die Erlaubnis sprechenden Gründe führt, eine Behörde unter Berücksichtigung der Wohlwollensklausel dann dem Antrag entsprechen muss. 10 Allerdings haben sich bei der Durchsicht der Verwaltungsakten noch Unvollständigkeiten bezüglich einer umfassenden Ermessensausübung ergeben. So fehlen dort etwa Aussagen über Umfang und Kosten der Krankenversicherung der Antragstellerin. Dies macht eine weitere Sachaufklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erforderlich. 11 Gleichwohl erscheint es bei dieser Sach- und Rechtslage für die Antragstellerin unzumutbar, ihr Verfahren vom Ausland aus zu betreiben, so dass der Antrag im Ergebnis Erfolg hat. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin bemessen (§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1GKG), wobei mit der Hälfte des Auffangwerts für das Hauptsacheverfahren berücksichtigt ist, dass der Antragstellerin im Bundesgebiet noch keine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2009 - Az.: 13 S 656/09 -).