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Urteil

4 K 2367/09

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss der Beklagten. 2 Das Präsidium der Beklagten hatte auf seiner Sitzung am 03.03.2009 nach Beratung einstimmig den Beschluss gefasst, der IHK-Vollversammlung folgenden Antrag am 24.03.2009 zur Abstimmung vorzuschlagen: 3 „Um die Nutzung des Verkehrslandeplatzes ... für den zivilen Geschäftsreiseverkehr zu erhalten, gewährt die Industrie- und Handelskammer H: der Flugplatz ... GmbH einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschuss in Höhe von 150.000 Euro.“ 4 Mit der Einladung zur Vollversammlung wurde den Vollversammlungsmitgliedern die Tagesordnung und die Sitzungsvorlage zu TOP 7 (Ausbau Verkehrslandeplatz ... - Mitfinanzierung) rechtzeitig zugeleitet. Sie enthält die wesentlichen Beweggründe, Voraussetzungen und Leitgedanken und den Vorschlag des Präsidiums, dass und warum die IHK bei einer Gesamtinvestitionssumme von rund 4,5 Millionen Euro mit 150.000 Euro bei der Sicherung der Verkehrsinfrastruktur in der Wirtschaftsregion einmalig und unterstützend einen Beitrag leisten sollte. 5 Der Landrat des y-Kreises erläuterte in der Sitzung der Vollversammlung am 24.03.2009 die Situation und das Konzept zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes ... ausführlich. In der Vollversammlung wurde kontrovers diskutiert. Die Vollversammlung beschloss nach Diskussion - bei sechs Gegenstimmen und ohne Enthaltungen -, dass die Industrie- und Handelskammer der Flugplatz ... GmbH einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschuss in Höhe von 150.000 Euro gewährt, um die Nutzung des Verkehrslandeplatzes für den zivilen Geschäftsreiseverkehr zu erhalten. 6 Der Kläger hat am 22.06.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss diene nicht den nachhaltigen wirtschaftlichen Interessen aller Kammermitglieder. Der Beitrag der Kammermitglieder werde dadurch zusätzlich beschwert. Es bestehe nur ein geringer wirtschaftlicher Nutzen für die Mitglieder der Beklagten; der nahegelegene Flughafen zzz sei ausreichend und der Ausbau komme nur wenigen Kammermitgliedern zugute. Zudem sei bei der Behandlung des Antrags eines Vollversammlungsmitglieds ein Rechtsverstoß erfolgt. 7 Der Kläger beantragt, 8 festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 24.03.2009 bezüglich des verlorenen Zuschusses rechtswidrig war. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hält das Feststellungsbegehren des Klägers für unbegründet. Sie sei zur Beschlussfassung über eine Förderung der gewerblichen Wirtschaft berechtigt, da sie die Aufgabe habe, das Gesamtinteresse der zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken (§ 1 Abs. 1 IHKG) und Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienten, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen (§ 1 Abs. 2 IHKG). Hiervon habe sie rechtmäßig Gebrauch gemacht, indem sie sich am Ausbau des Flugplatzes ausschließlich für die zivile Nutzung durch Geschäftsflieger zu beteiligen beschlossen habe. 12 Selbst wenn der Ausbau nicht der gewerblichen Wirtschaft dienen würde, sondern dieser nur förderlich wäre, hätte sich die Beklagte hieran in Form einer Anschubfinanzierung gemäß § 1 Abs. 1 IHKG beteiligen dürfen (vgl. BVerwGE 112, 69). Nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beteiligung einer IHK an einer GmbH, die den Betrieb eines Flugplatzes zum Gegenstand habe, möglich, wenn dadurch das Interesse der gewerblichen Wirtschaft und der Öffnung eines ehemals militärischen Flugplatzes für die zivile Luftfahrt, insbesondere durch die Geschäftsflieger, wirksam zur Geltung gebracht werden könne und dabei feststehe, dass sich die Beteiligung in der Interessenwahrnehmung erschöpfe, was im Falle einer bloßen Anschubbeteiligung angenommen werden könne. Im vorliegenden Fall gehe es aber gar nicht um eine Beteiligung an der Flughafenbetriebsgesellschaft, sondern um eine einmalige finanzielle Unterstützung, damit die von der EU vorgegebene technische Aufrüstung, deren Nichtvornahme das Aus für die Geschäftsfliegerei bedeuten würde, erfolgen könne, und zugleich um ein Signal der in der IHK verfassten Interessenvertretung, dass der Erhalt bzw. die Aufrüstung des Verkehrslandeplatzes Niederstetten für die Wirtschaft eine wichtige Angelegenheit sei und unterstützt werde. Finanzierungsleistungen durch die IHK seien eher seltene Werkzeuge im Förder- und Instrumentenkasten der Kammer, aber es seien zulässige Instrumente, wie vom Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil herausgearbeitet worden sei. Die Möglichkeit der zivilen Nutzung des Flugplatzes durch Geschäftsflieger stelle einen wichtigen Standortfaktor für die regionale Wirtschaft dar. Die Finanzierung des Ausbaus hinsichtlich des öffentlichen Anteils sei wesentlich mit der Beteiligung der IHK verbunden gewesen. Letztlich habe ihre Beteiligung die erforderliche Notwendigkeit für den Erhalt der zivilen Nutzung des Flugplatzes verdeutlicht, auch wenn die Größenordnung der Beteiligung allein den Ausbau nicht sichergestellt hätte. Vielmehr sei es auf das politische Signal der Beteiligung angekommen. Da die Beteiligung einmalig bleibe und keine weitere Verpflichtung zur Folge habe, seien die Grundsätze zur zulässigen Anschubfinanzierung ebenfalls erfüllt. Gerade die Entscheidung durch das Präsidium der IHK und letztlich durch die Vollversammlung - als oberstem Organ einer IHK - seien Garant dafür, dass die Interessen der Wirtschaft - und nur diese - von der IHK wahrgenommen würden. Denn die Vollversammlung bestehe aus 48 gewählten Unternehmen aus allen Branchen, aus Unternehmen unterschiedlicher Größe und aus den verschiedenen Landkreisen des Bezirks der Beklagten; ferner lege die Vollversammlung selbst fest, welche Finanzmittel die IHK brauche und wie sie diese einsetze. Die Vollversammlung lege auch selbst die Höhe der Beiträge fest, die von den Unternehmen aufgebracht werden müssten und durch welche eine IHK im Wesentlichen finanziert werde. 13 Wenn der Kläger der Auffassung sei, dass nur ein geringer geschäftlicher Nutzen für die Interessen der Beklagten an einem Ausbau des Flughafens und der entsprechenden Anschubfinanzierung bestünde, so sei das seine zu respektierende Privatmeinung, die allerdings an der Rechtmäßigkeit des Vollversammlungsbeschlusses nichts ändern könnte. Soweit der Kläger der Auffassung sei, es habe formale Verstöße im Bereich der Sitzungsleitung gegeben, habe das Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 29.05.2009 festgestellt, dass dies nicht der Fall sei, sondern die Versammlungsleitung den IHK-Antrag zu Recht zur Abstimmung gestellt habe. Abschließend werde angemerkt, dass ... und der Landeplatz zzz, auf den der Kläger als ausreichend verweise, fast 50 km auseinander lägen und für diese Strecke eine Fahrzeit von fast einer Stunde eingeplant werden müsse, weil der Ausbauzustand der Bundesstraßen B 19 oder auch B 290 und zusätzlich der Straßenverlauf in diesem Bereich ein schnelles Fortkommen nicht zuließen. Wenn man die Einzugsbereiche beider Standorte, nämlich den A-Kreis und den B-Kreis, zusammennehme, ergebe sich eine Gesamtentfernung von über 110 km und eine Fahrzeit von nahezu zwei Stunden. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, zu denen auch ein beigezogener Ordner des Wirtschaftsministeriums gehört, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO). 16 Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 43 VwGO). Der Kläger kann als Zwangsmitglied der Beklagten verlangen, dass Beschlüsse der Beklagten den ihr gesetzlich obliegenden Aufgabenbereich einhalten, und demgemäß durch Unterlassungs- oder Feststellungsklage geltend machen, dass eine Aufgabenüberschreitung vorliegt; hierfür besteht auch ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), da jedenfalls die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass eine solche Überschreitung des Aufgabenbereichs vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161). 17 Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers mit ihrer Beschlussfassung über den verlorenen Zuschuss nicht den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich überschritten. Die Beschlussfassung hält sich vielmehr im Rahmen des § 1 Abs. 2 IHKG. Nach dieser Vorschrift können Industrie- und Handelskammern Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen. Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis gelangt, dass der verlorene Zuschuss als Unterstützungsmaßnahme zu werten ist, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dient. 18 Eine Maßnahme dient zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wenn sie nur oder vorrangig in deren Interesse und nicht nur als Reflex einer dem Allgemeininteresse dienenden Infrastrukturmaßnahme erfolgt (BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161). Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Gerichts nicht darauf abzustellen, dass die Maßnahme (im weiteren Sinne) einer Nutzung des Flugplatzes für zivile Nutzung insgesamt - und damit einem nicht nur der gewerblichen Wirtschaft, sondern insbesondere auch der Sportfliegerei dienenden Zweck - zugute kommt, sondern dass die konkrete Förderungsmaßnahme zu dem Zweck erfolgt, Ausbaumaßnahmen (Verlängerung der Landebahn, Instrumentenflugsystem) zu fördern, die nur dafür notwendig sind, die (bisher schon praktizierte) Nutzung des Flugplatzes für Geschäftsflieger auch in der Zukunft zu ermöglichen. 19 Dass der Ausbau ausschließlich zu diesem Zweck erfolgen soll, wird durch den Akteninhalt belegt. So wird in der Änderungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Verlängerung der Start- und Landebahn am Verkehrslandeplatz ... vom 13.11.2008 ausgeführt, dass der Ausbau für den gewerblichen (Flug-) Verkehr bzw. Einsatz im Geschäftsreiseverkehr notwendig ist; aus mehreren anderen Stellen der Akten ergibt sich - mit den Ausführungen in der Änderungsgenehmigung im Ergebnis übereinstimmend -, dass die Sportfliegerei auch ohne diesen Ausbau im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden könnte. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 20 Soweit der Kläger der Auffassung ist, das gewerbliche Interesse sei angesichts der nur geringen Zahl geschäftlicher Flüge insgesamt (ca. 100-150 im Jahr), einer nur geringen Zahl von Nutzern und einer hinreichenden Versorgung mit anderen Flugplätzen im Umfeld nicht stark genug, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, kann er sich hierauf nicht berufen. Denn diese Einwände betreffen nach Auffassung des Gerichts nicht den Umfang des gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereichs der Beklagten, sondern eine Entscheidung der Beklagten innerhalb dieses Aufgabenbereichs, die nach entsprechender Abwägung vom hierfür zuständigen Gremium zu treffen war bzw. ist. Insoweit kann der Kläger eine Überprüfung nicht verlangen. Denn eine über die Einhaltung des Aufgabenbereichs hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit von - der Rechtsaufsicht unterliegenden - Handlungen oder Maßnahmen der Beklagten kann der Kläger mit seiner Feststellungsklage nicht erreichen (BayVGH, Urt. v. 26.06.2007 - 21 BV 04.3175 - GewArch 2007, 417 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161). Anderes gilt (ausnahmsweise) nur dann, wenn es um einen Verstoß gegen Vorschriften geht, die gerade auch seinen Schutz bezwecken. Für einen solche subjektive Schutzrichtung von Abwägungsdirektiven zugunsten des jeweiligen Kammermitglieds ist aber nichts ersichtlich. 21 Doch selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen wollte, seine Einwände beträfen - zumindest teilweise - den Umfang des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Beklagten, weil das Vorliegen des Tatbestandselements „Förderung der gewerblichen Wirtschaft“ bestritten werde, bliebe er ohne Erfolg. Denn die Maßnahmen der Beklagten dienen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft auch unter Berücksichtigung der genannten Einwände. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn sie - wie im vorliegenden Fall, in dem bereits bislang Geschäftsflüge stattfanden bzw. stattfinden, - gerade zu dem Zweck erfolgen, die Möglichkeit von Geschäftsflügen auch in Zukunft zu erhalten; für eine normative Verengung des Tatbestands durch quantitative Vorgaben (etwa Mindestmaß von realen oder prognostizierten Nutzern, Anzahl verfügbarer Flugplätze im Kammerbezirk o. ä.) fehlen hinreichende normative Anhaltspunkte. 22 Auf die Frage, ob die Maßnahme (hilfsweise) auch über § 1 Abs. 1 IHKG zu rechtfertigen wäre, kommt es im vorliegenden Zusammenhang damit nicht mehr an. Im Hinblick auf die (ebenfalls hilfsweise) Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung sei gleichwohl angemerkt, dass insoweit erhebliche rechtliche Bedenken bestünden, ob eine der allgemeinen Infrastrukturförderung dienende Maßnahme, die - trotz ihrer Einmaligkeit - eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellt, als ausnahmsweise nach § 1 Abs. 1 IHKG zulässig angesehen werden könnte (vgl. zum Ausnahmecharakter bei einer Anschubfinanzierung BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161), ohne die Grenzziehung zu § 1 Abs. 2 IHKG zu verwischen. 23 Soweit der Kläger beanstandet, dass bei der Beschlussfassung der Vollversammlung Verfahrensfehler begangen wurden, insbesondere über einen Verfahrensantrag nicht ausdrücklich abgestimmt worden sei, kommt es im vorliegenden Verfahren auf diese Fragen nicht an. Denn der Kläger hat aus eigenem Recht als Mitglied der Beklagten nur den genannten Anspruch auf Einhaltung der äußeren Grenzen des Umfangs ihrer Tätigkeit; eine darüber hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit von - der Rechtsaufsicht unterliegenden - Handlungen oder Maßnahmen der Beklagten kann der Kläger auf diese Weise nicht erreichen (BayVGH, Urt. v. 26.06.2007, a.a.O.), sondern (ausnahmsweise) nur dann, wenn es um einen Verstoß gegen Vorschriften geht, die gerade auch seinen Schutz bezwecken. Das hat der Kläger nicht geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 15 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO). 16 Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 43 VwGO). Der Kläger kann als Zwangsmitglied der Beklagten verlangen, dass Beschlüsse der Beklagten den ihr gesetzlich obliegenden Aufgabenbereich einhalten, und demgemäß durch Unterlassungs- oder Feststellungsklage geltend machen, dass eine Aufgabenüberschreitung vorliegt; hierfür besteht auch ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), da jedenfalls die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass eine solche Überschreitung des Aufgabenbereichs vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161). 17 Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers mit ihrer Beschlussfassung über den verlorenen Zuschuss nicht den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich überschritten. Die Beschlussfassung hält sich vielmehr im Rahmen des § 1 Abs. 2 IHKG. Nach dieser Vorschrift können Industrie- und Handelskammern Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen. Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis gelangt, dass der verlorene Zuschuss als Unterstützungsmaßnahme zu werten ist, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dient. 18 Eine Maßnahme dient zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wenn sie nur oder vorrangig in deren Interesse und nicht nur als Reflex einer dem Allgemeininteresse dienenden Infrastrukturmaßnahme erfolgt (BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161). Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Gerichts nicht darauf abzustellen, dass die Maßnahme (im weiteren Sinne) einer Nutzung des Flugplatzes für zivile Nutzung insgesamt - und damit einem nicht nur der gewerblichen Wirtschaft, sondern insbesondere auch der Sportfliegerei dienenden Zweck - zugute kommt, sondern dass die konkrete Förderungsmaßnahme zu dem Zweck erfolgt, Ausbaumaßnahmen (Verlängerung der Landebahn, Instrumentenflugsystem) zu fördern, die nur dafür notwendig sind, die (bisher schon praktizierte) Nutzung des Flugplatzes für Geschäftsflieger auch in der Zukunft zu ermöglichen. 19 Dass der Ausbau ausschließlich zu diesem Zweck erfolgen soll, wird durch den Akteninhalt belegt. So wird in der Änderungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Verlängerung der Start- und Landebahn am Verkehrslandeplatz ... vom 13.11.2008 ausgeführt, dass der Ausbau für den gewerblichen (Flug-) Verkehr bzw. Einsatz im Geschäftsreiseverkehr notwendig ist; aus mehreren anderen Stellen der Akten ergibt sich - mit den Ausführungen in der Änderungsgenehmigung im Ergebnis übereinstimmend -, dass die Sportfliegerei auch ohne diesen Ausbau im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden könnte. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 20 Soweit der Kläger der Auffassung ist, das gewerbliche Interesse sei angesichts der nur geringen Zahl geschäftlicher Flüge insgesamt (ca. 100-150 im Jahr), einer nur geringen Zahl von Nutzern und einer hinreichenden Versorgung mit anderen Flugplätzen im Umfeld nicht stark genug, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, kann er sich hierauf nicht berufen. Denn diese Einwände betreffen nach Auffassung des Gerichts nicht den Umfang des gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereichs der Beklagten, sondern eine Entscheidung der Beklagten innerhalb dieses Aufgabenbereichs, die nach entsprechender Abwägung vom hierfür zuständigen Gremium zu treffen war bzw. ist. Insoweit kann der Kläger eine Überprüfung nicht verlangen. Denn eine über die Einhaltung des Aufgabenbereichs hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit von - der Rechtsaufsicht unterliegenden - Handlungen oder Maßnahmen der Beklagten kann der Kläger mit seiner Feststellungsklage nicht erreichen (BayVGH, Urt. v. 26.06.2007 - 21 BV 04.3175 - GewArch 2007, 417 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161). Anderes gilt (ausnahmsweise) nur dann, wenn es um einen Verstoß gegen Vorschriften geht, die gerade auch seinen Schutz bezwecken. Für einen solche subjektive Schutzrichtung von Abwägungsdirektiven zugunsten des jeweiligen Kammermitglieds ist aber nichts ersichtlich. 21 Doch selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen wollte, seine Einwände beträfen - zumindest teilweise - den Umfang des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Beklagten, weil das Vorliegen des Tatbestandselements „Förderung der gewerblichen Wirtschaft“ bestritten werde, bliebe er ohne Erfolg. Denn die Maßnahmen der Beklagten dienen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft auch unter Berücksichtigung der genannten Einwände. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn sie - wie im vorliegenden Fall, in dem bereits bislang Geschäftsflüge stattfanden bzw. stattfinden, - gerade zu dem Zweck erfolgen, die Möglichkeit von Geschäftsflügen auch in Zukunft zu erhalten; für eine normative Verengung des Tatbestands durch quantitative Vorgaben (etwa Mindestmaß von realen oder prognostizierten Nutzern, Anzahl verfügbarer Flugplätze im Kammerbezirk o. ä.) fehlen hinreichende normative Anhaltspunkte. 22 Auf die Frage, ob die Maßnahme (hilfsweise) auch über § 1 Abs. 1 IHKG zu rechtfertigen wäre, kommt es im vorliegenden Zusammenhang damit nicht mehr an. Im Hinblick auf die (ebenfalls hilfsweise) Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung sei gleichwohl angemerkt, dass insoweit erhebliche rechtliche Bedenken bestünden, ob eine der allgemeinen Infrastrukturförderung dienende Maßnahme, die - trotz ihrer Einmaligkeit - eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellt, als ausnahmsweise nach § 1 Abs. 1 IHKG zulässig angesehen werden könnte (vgl. zum Ausnahmecharakter bei einer Anschubfinanzierung BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161), ohne die Grenzziehung zu § 1 Abs. 2 IHKG zu verwischen. 23 Soweit der Kläger beanstandet, dass bei der Beschlussfassung der Vollversammlung Verfahrensfehler begangen wurden, insbesondere über einen Verfahrensantrag nicht ausdrücklich abgestimmt worden sei, kommt es im vorliegenden Verfahren auf diese Fragen nicht an. Denn der Kläger hat aus eigenem Recht als Mitglied der Beklagten nur den genannten Anspruch auf Einhaltung der äußeren Grenzen des Umfangs ihrer Tätigkeit; eine darüber hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit von - der Rechtsaufsicht unterliegenden - Handlungen oder Maßnahmen der Beklagten kann der Kläger auf diese Weise nicht erreichen (BayVGH, Urt. v. 26.06.2007, a.a.O.), sondern (ausnahmsweise) nur dann, wenn es um einen Verstoß gegen Vorschriften geht, die gerade auch seinen Schutz bezwecken. Das hat der Kläger nicht geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.