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Urteil

DL 20 K 2137/09

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entfernung eines Beamten ist nur rechtmäßig, wenn das Disziplinarverfahren verfahrensgerecht geführt wurde; insbesondere ist der Hinweis auf das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, erforderlich. • Fehlt vor Erlass einer Disziplinarverfügung der Hinweis nach § 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung, weil die dadurch zu gewährleistende Mitwirkung des Personalrats nicht nachgeholt werden kann. • Ein Verfahrensmangel, der die Mitwirkung des Personalrats verhindert, kann nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt werden und rechtfertigt die Aufhebung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Entfernung wegen fehlender Unterrichtung über Mitwirkungsrecht des Personalrats • Die Entfernung eines Beamten ist nur rechtmäßig, wenn das Disziplinarverfahren verfahrensgerecht geführt wurde; insbesondere ist der Hinweis auf das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, erforderlich. • Fehlt vor Erlass einer Disziplinarverfügung der Hinweis nach § 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung, weil die dadurch zu gewährleistende Mitwirkung des Personalrats nicht nachgeholt werden kann. • Ein Verfahrensmangel, der die Mitwirkung des Personalrats verhindert, kann nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt werden und rechtfertigt die Aufhebung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Klägerin, Beamtin im gehobenen Verwaltungsdienst, wurde nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenunterdrückung durch Disziplinarverfügung der Beklagten am 20.05.2009 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Taten betrafen das An-sich-Nehmen und Vernichten von Schriftstücken in zahlreichen Leistungsakten, was zu Verzögerungen führte; im Strafverfahren wurde sie rechtskräftig verurteilt. Vorangegangen waren dienstliche Beurteilungen, eine Aufstiegshemmung und längere krankheitsbedingte Ausfälle. Die Beklagte leitete Disziplinarermittlungen ein, setzte das Verfahren während des Strafprozesses aus und nahm es anschließend wieder auf; die Klägerin wurde vorläufig des Dienstes enthoben und Bezüge einbehalten. Die Klägerin rügte unter anderem Mobbing durch Kollegen und fehlende Ermittlungen hierzu sowie Verfahrensverstöße. Sie klagte gegen die Entfernung und machte geltend, es sei sie nicht auf ihr Recht hingewiesen worden, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen. • Rechtsgrundlage der Entfernung ist § 31 Abs. 1 LDG; Voraussetzung ist der endgültige Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit wegen eines schweren Dienstvergehens. • Unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen der Entfernung vorliegen, leidet die behördliche Disziplinarverfügung an einem nicht heilbaren Verfahrensmangel: Die Beklagte hat die Klägerin nicht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG über ihr Recht belehrt, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen. • Nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG wirkt der Personalrat bei Disziplinarmaßnahmen mit; dieses Mitwirkungsrecht ist durch Antrag des Beamten auszuüben, der aber nur wirksam ist, wenn zuvor auf das Antragsrecht hingewiesen wurde. • Die Akten zeigen, dass zwar der Personalrat bei einer Postöffnung 2008 anwesend war, zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Disziplinarverfahren lief; das schriftliche Anhörungsschreiben vom 19.02.2009 enthielt keinen Hinweis auf das Antragsrecht des Personalrats. • Das Fehlen dieses Hinweises macht die Disziplinarverfügung rechtswidrig, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Unterrichtung die Mitwirkung des Personalrats beantragt hätte und dieser Einwendungen erhoben oder eine mildere Maßnahme erreicht hätte. • Eine Heilung des Verfahrensmangels im gerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen, weil die Mitwirkung des Personalrats vor Erlass der Verfügung wirksamen Einfluss auf die Entscheidung des Dienstherrn nehmen soll und dies nachträglich nicht mehr ermöglicht wird. • Daher bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 LDG vorgelegen hätten; die Entscheidung ist allein aus dem Verfahrensmangel rechtswidrig. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist begründet; die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 20.05.2009 ist aufgehoben, weil die Klägerin nicht auf ihr Recht hingewiesen wurde, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, was ein nicht heilbarer Verfahrensmangel ist. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligung des Personalrats das Ergebnis der dienstlichen Entscheidung beeinflusst hätte. Eine nachträgliche Heilung der Verletzung ist nicht möglich, weshalb die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtswidrig ist. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.