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Urteil

11 K 3096/09

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 sowie der Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte zu 1 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das im Sudan abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte zu 2 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das in Dubai abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für Auslandspraktika. 2 Der am … 1982 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2006/07 an der Hochschule Bremen im Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung B.A. (Arabisch). 3 Am 23.07.2008 beantragte der Kläger beim Studentenwerk Frankfurt/Oder die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an der Universität Alexandria vom 17.09.2008 bis 17.01.2009 sowie für ein Praktikum in einem arabischen Ausland direkt im Anschluss an diese Ausbildung. 4 Mit Bescheid vom 29.12.2008 bewilligte das Studentenwerk Frankfurt/Oder dem Kläger Ausbildungsförderung für den Monat September 2008 in Höhe von 330,00 EUR und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 545,00 EUR monatlich. 5 Mit Schreiben vom 20.04.2009 teilte der Kläger mit, er habe vom 23.01.2009 bis zum 23.03.2009 ein Praktikum im Sudan gemacht und vom 14.04.2009 bis zum 31.07.2009 mache er ein Praktikum in Dubai. 6 Mit Bescheid vom 21.04.2009 lehnte das Studentenwerk Frankfurt/Oder die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Durchführung eines Praktikums im Sudan ab und führte zur Begründung aus, nach § 5 Abs. 5 BAföG müsse das Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern. Da das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum nur acht Wochen umfasst habe, sei die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG für ein Praktikum nicht erfüllt. 7 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.05.2009 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die Sicherheitslage im Sudan habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes extrem verschärft. Ihm sei deshalb dringend geraten worden, den Sudan zu verlassen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 wies das Studentenwerk Frankfurt/Oder den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach der Prüfungsordnung der Hochschule Bremen sei ein Studium für die Dauer eines Semesters und ein Praktikum wiederum für die Dauer eines Semesters vorgeschrieben. Diese praktische Studienphase müsse an einer Ausbildungsstelle in einem Land der ersten Fremdsprache stattfinden. Nach der vom Kläger vorgelegten Praktikantenbescheinigung vom 31.03.2009 habe er im Sudan ein Praktikum in der Zeit vom 23.01.2009 bis zum 23.03.2009 absolviert. Nach § 5 Abs. 5 BAföG müsse ein förderungsfähiges Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern. Diese Voraussetzung sei durch das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum nicht erfüllt. Eine Ausnahme lasse das Gesetz nicht zu. Im Übrigen habe dem Kläger die Sicherheitslage im Sudan bekannt sein müssen, da das Auswärtige Amt Warnhinweise herausgegeben habe. Die Fortsetzung des Praktikums in Dubai habe auf die Förderfähigkeit des Praktikums im Sudan keinen Einfluss. Ausbildungsförderung sei nach § 16 Abs. 1 BAföG auf ein einziges Land und auf eine einzige Ausbildungsstätte beschränkt. Nur wenn der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von Bedeutung sei, sei eine Ausnahme möglich. Die maßgebliche Prüfungsordnung der Hochschule Bremen schreibe indes nicht vor, dass das Praktikum im Ausland an verschiedenen Ausbildungsstätten in verschiedenen Ländern stattzufinden habe. Das Praktikum in Dubai stelle damit keine Verlängerung der Dauer des im Sudan absolvierten Praktikums dar. Die Praktikumszeiten könnten deshalb nicht zusammengerechnet werden. 9 Am 24.04.2009 beantragte der Kläger beim Amt für Ausbildungsförderung der Region Hannover die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Absolvierung eines Praktikums in der Zeit vom 14.04.2009 bis zum 31.07.2009 bei der Außenhandelskammer in Dubai. 10 Mit Bescheid vom 14.07.2009 lehnte die Region Hannover den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Praktikum von April 2009 bis Juli 2009 ab und führte zur Begründung aus, nach § 16 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Der Kläger habe für einen Studienaufenthalt in Ägypten von September 2008 bis Januar 2009 bereits Ausbildungsförderung erhalten. Nach der Prüfungsordnung der Hochschule Bremen sei nicht vorgeschrieben, einen Studienaufenthalt und die praktische Studienphase in verschiedenen Ländern zu absolvieren. Damit habe der Kläger durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. 11 Am 13.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die politische Lage im Sudan habe ihm nicht erlaubt, das Praktikum in diesem Staat zu beenden. Er sei gezwungen gewesen, schnell eine neue Stelle zu suchen, um rechtzeitig zum Semesterbeginn im Wintersemester 2009/10 das vorgeschriebene Auslandspraktikum abzuschließen. Eine Praktikumsstelle in Ägypten habe er - ebenso wie Kollegen - nicht gefunden. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu 1 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das im Sudan abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen; 14 den Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 aufzuheben und den Beklagten zu 2 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das in Dubai abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 15 Die Beklagten beantragen, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte zu 1 trägt vor, das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum habe nur acht Wochen gedauert und sei damit nicht förderungsfähig. Die politischen Verhältnisse im Sudan könnten eine Unterschreitung der Mindestdauer nicht rechtfertigen, da das Gesetz eine Ausnahme nicht zulasse und der Kläger gehalten sei, seine Ausbildung umsichtiger zu planen. Angesichts der bekannten schwierigen Sicherheitslage im Sudan hätte der Kläger für sein Praktikum ein anderes Land in der arabischen Welt auswählen können und müssen. Da die Prüfungsordnung für die einzelnen Ausbildungsabschnitte im Ausland keine Ausbildung in verschiedenen Ländern vorschreibe, habe der Kläger lediglich die Möglichkeit gehabt, sein Praktikum in einem Land zu absolvieren. Deshalb habe das in Dubai fortgesetzte Praktikum keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit des Praktikums im Sudan. 18 Die Beklagte zu 2 trägt vor, Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland werde nur innerhalb eines Ausbildungsabschnitts für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Die besondere Bedeutung könne sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn beispielsweise mehrere Sprachen erlernt würden oder wenn zwei Studienaufenthalte im Ausland zwingend vorgeschrieben seien. Derartiges sei vorliegend nicht gegeben. Die maßgebliche Prüfungsordnung sehe nicht vor, einen Studienaufenthalt und die praktische Studienphase in verschiedenen Ländern zu absolvieren. Auch wenn das Praktikum in Dubai für den Kläger besonders sinnvoll und förderlich gewesen sei, rechtfertige dies nicht die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen weiteren praktischen Studienaufenthalt in einem anderen Land. Aus der geltend gemachten veränderten Sicherheitslage im Sudan folge nichts anderes. Der Kläger hätte sich vielmehr vor Antragstellung informieren müssen, inwiefern eine weitere Förderung in Betracht komme. Der Praktikumswechsel bewirke auch keine Verlängerung der Dauer des bereits im Sudan begonnenen Praktikums, da die Praktikumszeiten nicht zusammengerechnet werden könnten. 19 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die Klage ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1 ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für eine Verpflichtungsklage gegen eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Besitz oder Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung. 22 Mit der am 13.08.2009 erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für im Ausland absolvierte Praktika. Auf Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz findet § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Anwendung (ebenso BVerwG, Beschl. v. 06.10.1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306; VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.10.2003 - 2 K 1573/03 - juris -; VG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 8 E 2686/07 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4 Aufl., § 45 Rn. 20; a. A. VGH Kassel, Urt. v. 01.02.1983 - IX OE 36/82 - ESVGH 33, 182; VG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2005 - 15 A 227/05 - juris -; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 17.03.2008 - 3 K 693/07 - juris -). Denn das Studentenwerk Frankfurt/Oder und die Region Hannover werden in den Fällen von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als eine Behörde tätig, deren Zuständigkeit sich bei Gewährung von Auslandsförderung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Danach ist der Beklagte zu 1 als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Afrika und Ozeanien besuchen, und die Beklagte zu 2 ist als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Asien, Belgien , Luxemburg und Niederlande besuchen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 45 Rdnr. 19). Der Kläger war aber im Zeitpunkt der Klageerhebung in Stuttgart und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohnhaft. 23 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die von ihm absolvierten Praktika im Sudan und in Dubai. 24 Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird, wenn im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Hochschule ein Praktikum gefordert wird, für die Teilnahme an dem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor; dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. 25 Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern muss. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Förderlichkeit unstreitig. Zwar legt das Studentenwerk Frankfurt/Oder in seinen Bescheiden zutreffend dar, dass das Praktikum im Sudan lediglich acht Wochen gedauert hat. Hierbei wird indes übersehen, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abstellt, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer. Dass die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/5961 S. 19) heißt es: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, soll ein Auslandspraktikum künftig nur noch gefördert werden, wenn es mindestens drei Monate dauert. Nach § 2 Abs. 4 muss es sich dabei um die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums handeln“. Nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26.01.2004 besteht die Praxisphase aus einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester im Ausland. Damit ist ein Auslandspraktikum für die Dauer eines Studiensemesters, das mehr als zwölf Wochen umfasst, vorgeschrieben. 26 Selbst wenn aber auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abgestellt werden müsste, wäre vorliegend die von § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geforderte Mindestdauer von zwölf Wochen gegeben. Denn die vom Kläger in der Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 absolvierten Praktikas im Sudan und in Dubai sind als einheitliches Auslandspraktikum anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 16 Abs. 1 BAföG erreichen, dass innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 11/5961 S. 21). Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist jedoch nicht Gesetz geworden, vielmehr wurde lediglich das Erfordernis der Auslandsausbildung in „einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ normiert. Deshalb steht § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, wenn der Wechsel der Ausbildungsstätten ohne zeitliche Unterbrechung stattfindet (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 19.04.2007 - 7 A 11510/06 - FamRZ 2007, 1845; Spielbauer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009 § 16 Rdnr. 7; a. A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 - FamRZ 1997, 320). 27 Der Kläger hat seine Praktikas im Sudan und in Dubai in zeitlicher Hinsicht in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Die Unterbrechung vom 24.03.2009 bis zum 13.04.2009 entspricht nicht einmal einer üblichen Pause im Vorlesungsbetrieb und ist damit unschädlich. Steht nach allem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, so kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO. Gründe 20 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die Klage ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1 ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für eine Verpflichtungsklage gegen eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Besitz oder Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung. 22 Mit der am 13.08.2009 erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für im Ausland absolvierte Praktika. Auf Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz findet § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Anwendung (ebenso BVerwG, Beschl. v. 06.10.1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306; VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.10.2003 - 2 K 1573/03 - juris -; VG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 8 E 2686/07 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4 Aufl., § 45 Rn. 20; a. A. VGH Kassel, Urt. v. 01.02.1983 - IX OE 36/82 - ESVGH 33, 182; VG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2005 - 15 A 227/05 - juris -; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 17.03.2008 - 3 K 693/07 - juris -). Denn das Studentenwerk Frankfurt/Oder und die Region Hannover werden in den Fällen von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als eine Behörde tätig, deren Zuständigkeit sich bei Gewährung von Auslandsförderung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Danach ist der Beklagte zu 1 als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Afrika und Ozeanien besuchen, und die Beklagte zu 2 ist als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Asien, Belgien , Luxemburg und Niederlande besuchen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 45 Rdnr. 19). Der Kläger war aber im Zeitpunkt der Klageerhebung in Stuttgart und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohnhaft. 23 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die von ihm absolvierten Praktika im Sudan und in Dubai. 24 Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird, wenn im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Hochschule ein Praktikum gefordert wird, für die Teilnahme an dem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor; dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. 25 Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern muss. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Förderlichkeit unstreitig. Zwar legt das Studentenwerk Frankfurt/Oder in seinen Bescheiden zutreffend dar, dass das Praktikum im Sudan lediglich acht Wochen gedauert hat. Hierbei wird indes übersehen, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abstellt, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer. Dass die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/5961 S. 19) heißt es: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, soll ein Auslandspraktikum künftig nur noch gefördert werden, wenn es mindestens drei Monate dauert. Nach § 2 Abs. 4 muss es sich dabei um die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums handeln“. Nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26.01.2004 besteht die Praxisphase aus einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester im Ausland. Damit ist ein Auslandspraktikum für die Dauer eines Studiensemesters, das mehr als zwölf Wochen umfasst, vorgeschrieben. 26 Selbst wenn aber auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abgestellt werden müsste, wäre vorliegend die von § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geforderte Mindestdauer von zwölf Wochen gegeben. Denn die vom Kläger in der Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 absolvierten Praktikas im Sudan und in Dubai sind als einheitliches Auslandspraktikum anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 16 Abs. 1 BAföG erreichen, dass innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 11/5961 S. 21). Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist jedoch nicht Gesetz geworden, vielmehr wurde lediglich das Erfordernis der Auslandsausbildung in „einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ normiert. Deshalb steht § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, wenn der Wechsel der Ausbildungsstätten ohne zeitliche Unterbrechung stattfindet (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 19.04.2007 - 7 A 11510/06 - FamRZ 2007, 1845; Spielbauer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009 § 16 Rdnr. 7; a. A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 - FamRZ 1997, 320). 27 Der Kläger hat seine Praktikas im Sudan und in Dubai in zeitlicher Hinsicht in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Die Unterbrechung vom 24.03.2009 bis zum 13.04.2009 entspricht nicht einmal einer üblichen Pause im Vorlesungsbetrieb und ist damit unschädlich. Steht nach allem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, so kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO.