Urteil
13 K 136/09
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine Mobilfunkanlage. 2 Die Klägerin plant, baut und betreibt Funkinfrastrukturen im gesamten Bundesgebiet. Sie beabsichtigt die Errichtung einer Mobilfunkanlage für den Betreiber ... auf dem hinteren Dachteil des Gebäudes ... in ..., bei dem es sich um ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz handelt. 3 Die Unterschutzstellung wurde wie folgt begründet: 4 „Stattlicher zweigeschossiger Putzbau mit Mansardendach, in städtebaulich gewichtiger Ecklage an der Hauptstraße des Ortes erbaut, offenbar in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, und zwar als Bauernhaus des Typs gestelztes Quereinhaus. Die Datierung legt die Ansicht des Esslinger Kandler aus dem Jahre 1757 nahe - hier ist das Haus im Satteldach und Speicherladen im Giebel sichtbar. 5 Um die Mitte des 19. Jahrhunderts ist der Holzhändler Kayser als Hauseigentümer nachweisbar. Für ihn wurde das frühere Bauernhaus zu einem Wohnhaus umgebaut, wobei das barocke Erscheinungsbild weitgehend erhalten blieb (u. a. der Hauseingang), und um das Haus ein Vorgarten auf Terrasse angelegt wurde. Mit der Kaufmannsfamilie Kayser ist eine der prominentesten Familien des Ortes Bewohnerin des Hauses geworden (eine Tochter mit R. Bosch verheiratet), und zwar mindestens für ein halbes Jahrhundert - bis Kayser seine noch heute stehende Villa unmittelbar neben dem barocken Wohnhaus im Jahre 1909 bezog. 6 Diese ortsgeschichtliche Bedeutung des Hauses und seine noch vorhandene qualitätsvolle barocke Substanz belegen das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung aus heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen.“ 7 Am 20.02.2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung des beabsichtigten Vorhabens. 8 Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2008 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Gebäude ... in ... handle es sich um ein Ortsbild prägendes Kulturdenkmal in exponierter Lage, dessen Erscheinungsbild durch den Aufbau einer Mobilfunkanlage erheblich beeinträchtigt würde, weshalb das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. 9 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, das Gebäude ... werde durch die Errichtung der Mobilfunkanlage allenfalls unerheblich beeinträchtigt, da die geplante Mobilfunkanlage äußerst schlank geplant sei. Sie überrage den First um lediglich 5 m und berühre nicht den Kern der Unterschutzstellung, für die heimatgeschichtliche und wissenschaftliche Gründe maßgeblich gewesen seien (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbegründung vom 17.06.2008). 10 Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium ... mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Kulturdenkmal ... habe eine qualitätsvolle barocke Substanz und weise mit dem Mansardgiebeldach eine repräsentative, gestalterisch anspruchsvolle Dachform auf. Das Gebäude liege zudem in einer städtebaulich gewichtigen Ecklage und sei vom öffentlichen Straßenraum gut einsehbar. Durch das Anbringen der deutlich wahrnehmbaren Antenne auf dem Dach werde das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt, da die Antenne von einem „aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter“ als belastende Veränderung empfunden würde. Der Versagung der Genehmigung stehe auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, da das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und auch das öffentliche Interesse an der Errichtung von Mobilfunkanlagen das Denkmalschutzinteresse nicht übersteigen würden (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbescheid vom 07.01.2009). 11 Mit ihrer am 14.01.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 12 Zur Klagebegründung wiederholt und ergänzt sie ihr bisheriges Vorbringen: Sie habe einen Anspruch auf die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG, da die Beeinträchtigung des Gebäudes ... durch die Errichtung der Mobilfunkanlage als unerheblich einzustufen sei. Bei dieser Einstufung habe sich die Denkmalbehörde an den für das in Rede stehende Kulturdenkmal maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien zu orientieren. Hierbei sei zwischen der künstlerischen Bedeutung einerseits und der wissenschaftlichen und der heimatgeschichtlichen Bedeutung andererseits zu differenzieren. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Schutzgründe störe die geplante Mobilfunkanlage den Gesamteindruck des Kulturdenkmals ... nicht empfindlich. Das Gebäude sei aus heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen unter Schutz gestellt worden. Diese heimatgeschichtliche Bedeutung des Kulturdenkmals sei durch die Errichtung der Mobilfunkanlage nicht erheblich betroffen. Durch die Mobilfunkanlage auf dem Dach werde dem Gebäude nichts von seiner geschichtlichen Bedeutung für den Ort ... genommen. Die wissenschaftliche Bedeutung des Gebäudes als Bauernhaus des Typs gestelztes Quereinhaus resultiere aus seiner noch vorhandenen, qualitätsvollen barocken Substanz. Auch dieser Zeugniswert des Gebäudes werde durch die geplante Antennenauflage auf dessen Dach nicht geändert. Die geplante Anlage werde aufgrund der Höhe des dreigeschossigen Gebäudes von der Straße aus auch nur sehr eingeschränkt sichtbar sein, da die Anlage auf der hinteren Seite an der straßenfernsten Ecke des Daches errichten werden soll. Der Versagung der Genehmigung stehe im Übrigen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen, da die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage der Grundversorgung der Allgemeinheit mit Mobilfunk diene. 13 Entgegen der Vermutung der Beklagten sei die Realisierung des Vorhabens auch durch einen entsprechenden Mietvertrag vom 24.05.2006 mit dem Hauseigentümer sicher-gestellt. (vgl. im Einzelnen Klagebegründungen vom 19.05.2009 und vom 30.10.2009). 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Ablehnungsbescheid vom 18.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück ... in ... zu erteilen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass das Erscheinungsbild des Gebäudes ... durch die Errichtung der Mobilfunkanlage erheblich beeinträchtigt würde. In der Denkmalbegründung vom Mai 1988 werde das Gebäude als „stattlicher zweigeschossiger Putzbau mit Mansarddach“ charakterisiert. Das Gebäude bestehe zu mehr als der Hälfte der Gebäudehöhe aus dem überaus stattlichen Ziegeldach. Mit diesem Dachtypus Mansarddach werde das Gebäude als typischer Vertreter eines Wohnhauses mit herausragendem typologischem und gesellschaftlichem Anspruch in der Barockzeit ausgewiesen, wobei die Mansarde eine im Barock neue und damit typische Dachform darstelle, die eine Unterschutzstellung aus wissenschaftlichen Gründen rechtfertige. Hinzu komme ein optischer Konflikt hinsichtlich der Materialwirkung der Ziegeldachdeckung mit handwerklichen Details einerseits und einer stark technisch anmutenden Materialwirkung der Antennenanlage (Stahl, Kunststoff) andererseits. Die stark technisch anmutende Funkanlage stelle sich als vertikales Element sämtlichen gestalterischen und typologischen Elementen des Hauses entgegen und müsse so als artfremd, deutlich wahrnehmbar und somit auch unter wissenschaftlichen Gründen als erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes gewertet werden. 19 Die Versagung der Genehmigung sei auch unter Ermessenserwägungen rechtmäßig, da im Hinblick auf die massive Beeinträchtigung, die die Mobilfunkanlage dem Kulturdenkmal zufügen würde, die wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin durch die Versagung der Genehmigung nicht außer Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse am Denkmalschutz stehen würden. 20 Die von der Klägerin vorgeschlagene farbliche Anpassung der Sendeanlage an die Farbe des Daches führe zu keiner anderen Einschätzung, da sich die Antennenanlage unabhängig von ihrer Farbe gegen den Himmel abhebe und deshalb immer erkennbar bleibe. Die auf dem Dach bereits installierten Satellitenschüsseln seien denkmalschutzrechtlich nicht genehmigt. Der Eigentümer des Gebäudes habe deshalb eine Anhörung zu einer möglichen Rückbauverfügung erhalten (vgl. im Einzelnen Klagerwiderungen vom 05.08. und vom 16.11.2009). 21 Der Berichterstatter hat das Gebäude ... in ... und dessen nähere Umgebung am 19. Oktober 2009 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses dieses Ortstermins wird auf die Niederschrift vom 19.10.2009 Bezug genommen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 24 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 07.01.2009 sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO). 25 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass es sich bei dem Gebäude ... in ... um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) handelt, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. 26 Es steht auch außer Zweifel und ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig, dass durch die beabsichtigte Errichtung der Mobilfunkanlage auf dem Dach des denkmalgeschützten Gebäudes dessen Erscheinungsbild beeinträchtigt würde und das Vorhaben deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG genehmigungspflichtig ist. 27 Denn für die Annahme einer Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift reicht jede Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmales aus, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt, ohne dass diese zugleich von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar sein muss (so auch VGH Bad.-Württ., Urteile v. 23.07.1990 - 1 S 2998/89 - v. 04.06.1991 - 1 S 2022/90 - und v. 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, jew. in Juris). 28 Im vorliegenden Fall ist die Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass das beabsichtigte Vorhaben nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG genehmigungsfähig ist und die Klägerin daher keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Genehmigung hat. 29 Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, kann die untere Denkmalschutzbehörde die Genehmigung einer Baumaßnahme gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG nur dann versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -). 30 Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung in diesem Sinne erheblich ist, kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Dies ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung deutlich wahrnehmbar ist und von einem für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als belastend empfunden wird, ohne dass diese allerdings die Schwelle der bauordnungsrechtlichen Verunstaltung (vgl. § 11 LBO) erreichen muss. (vgl. VGH a.a.O.). 31 Bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung eines Kulturdenkmales sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch die Gründe für die Unterschutzstellung von Bedeutung, weil bei den in Betracht kommenden verschiedenen Schutzgründen dem öffentlichen Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals ein unterschiedliches Gewicht zukommt. 32 Nach § 2 Abs. 1 DSchG kann an der Erhaltung eines Kulturdenkmals aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse bestehen. 33 Eine Unterschutzstellung aus künstlerischen Gründen erfolgt in der Regel dann, wenn das Kulturdenkmal eine gesteigerte ästhetische und gestalterische Qualität aufweist, weil es beispielsweise einen exemplarischen Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers besitzt oder aber wenn sich Form und Funktion eines Bauwerkes in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urt. v. 24.06.1960, BVerwGE 11, 32, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1988 in VBlBW 1989, S. 18; OVG Berlin, Urt. v. 10.05.1985 in NVwZ 1986, 239). Bei solchen Kulturdenkmalen, deren Denkmaleigenschaft in erster Linie aus solchen künstlerischen bzw. kunsthistorischen Gründen bejaht wurde, kommt einer möglichst umfassenden und ungestörten Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung zu (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O), weil deren Schutzwürdigkeit zu einem hohen Maße gerade auch auf dem äußeren Erscheinungsbild beruht und daher regelmäßig auch dessen möglichst unveränderte Erhaltung erfordert. 34 Beruht die Annahme eines Kulturdenkmals statt dessen auf wissenschaftlichen Gründen, weil das Objekt (Gebäude oder bewegliche Sache) als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt oder einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt und deshalb eine dokumentarische Bedeutung (Zeugniswert/Quellenwert) für die Wissenschaft - und bei Gebäuden insbesondere für die Bau- und Architekturwissenschaft - besitzt, kommt dem öffentlichen Interesse an der Identitätserhaltung der zeugnisgebenden Substanz regelmäßig ein größeres Gewicht zu, als der unbedingten Erhaltung des Erscheinungsbildes, weil der regelmäßig in der Substanz liegende dokumentarische Charakter des Kulturdenkmals auch bei Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes erhalten bleiben kann. Bei Kulturdenkmalen dieser Bedeutungskategorie können daher (bauliche) Veränderungen, die sich (lediglich) auf das äußere Erscheinungsbild auswirken und die den Zeugniswert begründende Authentizität des Objekts nicht bzw. nur unerheblich tangieren, eher genehmigungsfähig sein, als bei Kulturdenkmalen der ersten Bedeutungskategorie. 35 Nichts anderes gilt auch dann, wenn einem Objekt (lediglich) aus heimatgeschichtlichen Gründen die Eigenschaft eines Kulturdenkmals zugebilligt wurde. Denn hierbei handelt es sich in der Regel um Objekte, die mit der Heimatgeschichte verbunden sind und diese dokumentieren, wie etwa Bauwerke, die den Lebensstil einer vergangenen Epoche veranschaulichen, einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen ihrer Zeit herstellen oder als Schauplatz historischer Ereignisse oder als Wirkungsort namhafter Personen einen bestimmten (heimat-)geschichtlichen Erinnerungswert besitzen (VGH Bad.-Württ., Urteile v. 14.10.1975 in BWVPR 1976, 84; Urt. v. 10.10.1977 - I 2022/77 - in Juris; Urt. v. 10.05.1988 in NVwZ-RR 1989, 238). 36 Auch für die Unterschutzstellung solcher Kulturdenkmale ist demnach in erster Linie der im Objekt selbst liegende Aussage- bzw. Assoziationswert ausschlaggebend, mit der Folge, dass auch bei diesen Kulturdenkmalen der möglichst unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes regelmäßig ein geringeres Gewicht zukommt, als bei den Kulturdenkmalen der erstgenannten Bedeutungskategorie. 37 Für die beiden zuletzt genannten Bedeutungskategorien (Unterschutzstellung aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen) kann hieraus jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Baumaßnahmen, die in die wissenschaftlich bzw. heimatgeschichtlich erhaltenswerte Bausubstanz eines denkmalgeschützten Gebäudes nicht unmittelbar eingreifen (wie z. B. bloße Anbauten oder Dachaufbauten wie die hier beabsichtigte Mobilfunkanlage), gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG grundsätzlich genehmigungsfähig wären, weil sie den in der Substanz liegenden Zeugniswert des Objektes nicht tangieren. 38 Dies folgt schon aus dem Wortlaut der genannten Regelung, der für alle Bedeutungskategorien des DSchG auf eine Beeinträchtigung des „Erscheinungsbildes“ abstellt und nicht voraussetzt, dass das infrage stehende Vorhaben zugleich auch in die vorhandene Bausubstanz des Kulturdenkmals eingreift (vgl. hierzu auch Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 DSchG, wonach sowohl die Veränderung der Substanz als auch des Erscheinungsbildes eines eingetragenen Kulturdenkmals genehmigungsbedürftig sind). 39 Aus den vorgenannten Feststellungen folgt vielmehr lediglich, dass dem äußeren Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen in den verschiedenen Bedeutungskategorien ein unterschiedlicher Stellenwert zukommt und die Schwelle für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals bei den beiden zuletzt genannten Bedeutungskategorien aus den dargelegten Gründen höher liegt, als bei einer Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals aus künstlerischen Gründen. 40 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die beabsichtigte Errichtung einer Mobilfunkanlage als nicht genehmigungsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG, weil das Vorhaben das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes erheblich beeinträchtigen würde. 41 Geht man dabei mit den Beteiligten davon aus, dass das Gebäude zum einen wegen seiner weitgehend erhaltenen, qualitätsvollen barocken Substanz und insbesondere auch wegen seiner gestalterisch anspruchsvollen und für die Barockzeit neuen und damit typischen Dachform (Mansardgiebeldach) und zum anderen wegen seiner Funktion als Wohnhaus zweier ortsgeschichtlich bedeutsamer Händler- bzw. Kaufmannsfamilien zu Recht ausschließlich aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen unter Denkmalschutz gestellt wurde, ist der Klägerin zwar darin zuzustimmen, dass der vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg angenommene wissenschaftliche und heimatgeschichtliche dokumentarische Wert durch das beabsichtigte Vorhaben nicht in Frage gestellt würde, weil mit der Installation der Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes nicht in die bestehende, in dem vorgenannten Sinne zeugnisgebende Gebäudesubstanz eingegriffen würde und das Gebäude daher durch das Vorhaben auch weder seinen ortsgeschichtlichen Erinnerungswert verlieren noch seine Funktion als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung einbüßen würde. 42 Auch mit der in der Begründung der Unterschutzstellung genannten „städtebaulich gewichtigen Ecklage an der Hauptstraße des Ortes“ lässt sich die Ablehnung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht begründen, da im baden-württembergischen Denkmalschutzrecht - im Gegensatz zu nahezu allen anderen Landesgesetzen - städtebauliche Gründe den Denkmalwert eines Objekts allein nicht begründen, sondern lediglich ergänzend herangezogen werden können, wenn sie für eine der für die Unterschutzstellung maßgeblichen Bedeutungskategorien von unterstützender Bedeutung sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1988 in VBlBW 1989, S. 18), wofür im vorliegenden Fall allerdings nichts ersichtlich ist. 43 Das beabsichtigte Vorhaben ist aber deshalb nicht genehmigungsfähig, weil es das nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Unterschutzstellung eines Kulturdenkmales aus ausschließlich wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen schutzwürdige Erscheinungsbild des Kulturdenkmals in auffälliger und störender Weise nachteilig verändern würde. 44 Denn nach dem Ergebnis des Ortstermins und nach dem vorgelegten Bildmaterial befindet sich das Gebäude in seinem weitgehend unveränderten Originalzustand (nach dem Umbau Mitte des 19. Jahrhunderts). Auch das für die Barockzeit typische Mansardgiebeldach befindet sich in einem auffallend authentischen Erhaltungszustand, mit Ausnahme mehrerer denkmalschutzrechtlich nicht genehmigter Satellitenschüsseln, die bei der hier zu treffenden Entscheidung jedoch außer Betracht bleiben können, weil die Beklagte angekündigt hat, deren Beseitigung zu veranlassen, soweit diese nicht genehmigungsfähig sind. 45 Bei diesem Mansardgiebeldach sind - wie für diese Dachform typisch - die Dachflächen im unteren Bereich über eine weitere Dachkante ca. 3 m oberhalb des Dachtraufs in der Horizontale so abgeknickt, dass die unteren Dachflächen über eine wesentlich steilere Neigung verfügen als die oberen Dachflächen und durch diese Dachkonstruktion zusätzlicher Wohnraum für Dachgeschosswohnungen (Mansarden) entsteht. Das Gebäude ... verfügt dementsprechend über drei Dachgeschosse, die zwischen 2,60 m und 3,00 m hoch sind, von denen zwei auch Wohnraumqualität besitzen und straßenseitig über 5 Giebelfenster und 10 Dachgauben (1. Dachgeschoss) bzw. 2 Giebelfenster und 5 Dachgauben (2. Dachgeschoss) mit Tageslicht beleuchtet werden, wobei die Fenstermaße zwischen ca. 0,80 m (Breite) und ca. 1,20 m (Höhe) liegen. 46 Für das vorliegende Mansardgiebeldach ist daher eine durch die „gebrochenen“ Dachflächen und die unterhalb und oberhalb der zusätzlichen Dachkanten jeweils auf einer Linie angeordneten, insgesamt über 20 kleineren Dachgauben vorgegebene horizontale Gliederungsstruktur charakteristisch, die das gesamte Erscheinungsbild des Daches optisch dominiert und zu der die beabsichtigte Mobilfunkantenne bereits aufgrund ihrer vertikalen Ausrichtung in einem optischen Widerspruch steht. 47 Dabei stimmt der Berichterstatter allerdings mit der Klägerin darin überein, dass weder diese bei Antennen zwangsläufige vertikale Ausrichtung über den Dachfirst hinaus noch die Tatsache, dass es sich bei der Mobilfunkanlage um eine moderne technische Einrichtung auf einem denkmalwürdigen barocken Wohnhaus bzw. dessen Dach handelt, allein ausreichen, um eine empfindliche Störung des Gesamteindrucks und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals zu bejahen. 48 Eine erhebliche Beeinträchtigung in dem oben genannten Sinne ist im vorliegenden Fall aber letztlich wegen der beachtlichen Höhe der Mobilfunkanlage zu bejahen, die den Dachfirst um 5,08 m bzw. - mit Blitzschutz - 6,08 m überragt und jedenfalls mit dieser Höhe nicht nur im Verhältnis zu dem dreigeschossigen Mansardgiebeldach, dessen Gesamthöhe lediglich ca. 8,50 m beträgt, auffallend unmaßstäblich wirkt, sondern insbesondere auch wegen ihrer erheblichen Disproportionalität zu den vorhandenen, ausnahmslos klein dimensionierten Dachaufbauten (Dachgauben und Kamine) eine Blickfang- und Fremdkörperwirkung besitzt, die von einem für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter auf diesem Gebäude als unangemessen und belastend empfunden würde. 49 Dieser Eindruck wird insbesondere durch die von der Klägerin mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Hausansicht von Südwesten bestätigt, welche das Gebäude und die Mobilfunkanlage maßstabsgetreu und ohne perspektivische Verzerrungen wiedergibt und von der Mobilfunkanlage einen völlig anderen optischen Eindruck vermittelt, als die von der Klägerin vorgelegten Bildfotomontagen. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Aufklärung, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - die beabsichtigte Mobilfunkanlage vom Straßenraum der ... aus aufgrund des Blickwinkels und der damit einhergehenden perspektivischen Stauchung tatsächlich so wahrgenommen würde, wie von der Klägerin in ihren Fotomontagen dargestellt, oder ob die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Höhendarstellung der Mobilfunkanlage eher der Realität entsprechen würde. 50 Denn selbst wenn die Klägerin die Ansicht der Mobilfunkanlage von der ... aus in ihren Fotomontagen zutreffend wiedergegeben hätte und die Mobilfunkanlage dementsprechend vom Straßenraum aus tatsächlich weniger auffallend in Erscheinung treten würde, als auf den vorgelegten Planunterlagen, würde diese - für die Klägerin günstige - Darstellung bzw. Ansicht der Mobilfunkanlage für die Bejahung eines Genehmigungsanspruchs allein nicht ausreichen, da bei der Beantwortung der Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals grundsätzlich alle tatsächlich möglichen Betrachterpositionen zu berücksichtigen sind und daher im vorliegenden Fall, in dem die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Bereich des Daches eines Kulturdenkmales im Streit steht, gerade auch Betrachterpositionen aus den Ober- und Dachgeschossen der umliegenden Gebäude, aus denen die Mobilfunkanlage - wie auf den vorgelegten Planunterlagen - ebenfalls ohne nennenswerte perspektivische Verzerrungen wahrzunehmen sein dürfte, in die Beurteilung einbezogen werden müssen. 51 Das im Rahmen der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG zustehende Ermessen wurde ebenfalls fehlerfrei ausgeübt, soweit dieses nach § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. 52 Insbesondere erweist sich die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht als unverhältnismäßig. Denn die Widerspruchsbehörde hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 07.01.2009 das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und das öffentliche Interesse an der Errichtung von Mobilfunkanlagen gesehen und im Rahmen der bei der Ermessensausübung vorzunehmenden Gesamtabwägung berücksichtigt. Dabei hat sie die öffentlichen Denkmalschutzinteressen im Ergebnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise höher bewertet als die für die Realisierung des Vorhaben sprechenden Interessen. 53 Die Klage bleibt daher ohne Erfolg. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 23 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 24 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 07.01.2009 sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO). 25 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass es sich bei dem Gebäude ... in ... um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) handelt, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. 26 Es steht auch außer Zweifel und ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig, dass durch die beabsichtigte Errichtung der Mobilfunkanlage auf dem Dach des denkmalgeschützten Gebäudes dessen Erscheinungsbild beeinträchtigt würde und das Vorhaben deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG genehmigungspflichtig ist. 27 Denn für die Annahme einer Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift reicht jede Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmales aus, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt, ohne dass diese zugleich von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar sein muss (so auch VGH Bad.-Württ., Urteile v. 23.07.1990 - 1 S 2998/89 - v. 04.06.1991 - 1 S 2022/90 - und v. 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, jew. in Juris). 28 Im vorliegenden Fall ist die Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass das beabsichtigte Vorhaben nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG genehmigungsfähig ist und die Klägerin daher keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Genehmigung hat. 29 Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, kann die untere Denkmalschutzbehörde die Genehmigung einer Baumaßnahme gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG nur dann versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -). 30 Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung in diesem Sinne erheblich ist, kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Dies ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung deutlich wahrnehmbar ist und von einem für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als belastend empfunden wird, ohne dass diese allerdings die Schwelle der bauordnungsrechtlichen Verunstaltung (vgl. § 11 LBO) erreichen muss. (vgl. VGH a.a.O.). 31 Bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung eines Kulturdenkmales sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch die Gründe für die Unterschutzstellung von Bedeutung, weil bei den in Betracht kommenden verschiedenen Schutzgründen dem öffentlichen Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals ein unterschiedliches Gewicht zukommt. 32 Nach § 2 Abs. 1 DSchG kann an der Erhaltung eines Kulturdenkmals aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse bestehen. 33 Eine Unterschutzstellung aus künstlerischen Gründen erfolgt in der Regel dann, wenn das Kulturdenkmal eine gesteigerte ästhetische und gestalterische Qualität aufweist, weil es beispielsweise einen exemplarischen Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers besitzt oder aber wenn sich Form und Funktion eines Bauwerkes in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urt. v. 24.06.1960, BVerwGE 11, 32, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1988 in VBlBW 1989, S. 18; OVG Berlin, Urt. v. 10.05.1985 in NVwZ 1986, 239). Bei solchen Kulturdenkmalen, deren Denkmaleigenschaft in erster Linie aus solchen künstlerischen bzw. kunsthistorischen Gründen bejaht wurde, kommt einer möglichst umfassenden und ungestörten Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung zu (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O), weil deren Schutzwürdigkeit zu einem hohen Maße gerade auch auf dem äußeren Erscheinungsbild beruht und daher regelmäßig auch dessen möglichst unveränderte Erhaltung erfordert. 34 Beruht die Annahme eines Kulturdenkmals statt dessen auf wissenschaftlichen Gründen, weil das Objekt (Gebäude oder bewegliche Sache) als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt oder einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt und deshalb eine dokumentarische Bedeutung (Zeugniswert/Quellenwert) für die Wissenschaft - und bei Gebäuden insbesondere für die Bau- und Architekturwissenschaft - besitzt, kommt dem öffentlichen Interesse an der Identitätserhaltung der zeugnisgebenden Substanz regelmäßig ein größeres Gewicht zu, als der unbedingten Erhaltung des Erscheinungsbildes, weil der regelmäßig in der Substanz liegende dokumentarische Charakter des Kulturdenkmals auch bei Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes erhalten bleiben kann. Bei Kulturdenkmalen dieser Bedeutungskategorie können daher (bauliche) Veränderungen, die sich (lediglich) auf das äußere Erscheinungsbild auswirken und die den Zeugniswert begründende Authentizität des Objekts nicht bzw. nur unerheblich tangieren, eher genehmigungsfähig sein, als bei Kulturdenkmalen der ersten Bedeutungskategorie. 35 Nichts anderes gilt auch dann, wenn einem Objekt (lediglich) aus heimatgeschichtlichen Gründen die Eigenschaft eines Kulturdenkmals zugebilligt wurde. Denn hierbei handelt es sich in der Regel um Objekte, die mit der Heimatgeschichte verbunden sind und diese dokumentieren, wie etwa Bauwerke, die den Lebensstil einer vergangenen Epoche veranschaulichen, einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen ihrer Zeit herstellen oder als Schauplatz historischer Ereignisse oder als Wirkungsort namhafter Personen einen bestimmten (heimat-)geschichtlichen Erinnerungswert besitzen (VGH Bad.-Württ., Urteile v. 14.10.1975 in BWVPR 1976, 84; Urt. v. 10.10.1977 - I 2022/77 - in Juris; Urt. v. 10.05.1988 in NVwZ-RR 1989, 238). 36 Auch für die Unterschutzstellung solcher Kulturdenkmale ist demnach in erster Linie der im Objekt selbst liegende Aussage- bzw. Assoziationswert ausschlaggebend, mit der Folge, dass auch bei diesen Kulturdenkmalen der möglichst unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes regelmäßig ein geringeres Gewicht zukommt, als bei den Kulturdenkmalen der erstgenannten Bedeutungskategorie. 37 Für die beiden zuletzt genannten Bedeutungskategorien (Unterschutzstellung aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen) kann hieraus jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Baumaßnahmen, die in die wissenschaftlich bzw. heimatgeschichtlich erhaltenswerte Bausubstanz eines denkmalgeschützten Gebäudes nicht unmittelbar eingreifen (wie z. B. bloße Anbauten oder Dachaufbauten wie die hier beabsichtigte Mobilfunkanlage), gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG grundsätzlich genehmigungsfähig wären, weil sie den in der Substanz liegenden Zeugniswert des Objektes nicht tangieren. 38 Dies folgt schon aus dem Wortlaut der genannten Regelung, der für alle Bedeutungskategorien des DSchG auf eine Beeinträchtigung des „Erscheinungsbildes“ abstellt und nicht voraussetzt, dass das infrage stehende Vorhaben zugleich auch in die vorhandene Bausubstanz des Kulturdenkmals eingreift (vgl. hierzu auch Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 DSchG, wonach sowohl die Veränderung der Substanz als auch des Erscheinungsbildes eines eingetragenen Kulturdenkmals genehmigungsbedürftig sind). 39 Aus den vorgenannten Feststellungen folgt vielmehr lediglich, dass dem äußeren Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen in den verschiedenen Bedeutungskategorien ein unterschiedlicher Stellenwert zukommt und die Schwelle für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals bei den beiden zuletzt genannten Bedeutungskategorien aus den dargelegten Gründen höher liegt, als bei einer Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals aus künstlerischen Gründen. 40 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die beabsichtigte Errichtung einer Mobilfunkanlage als nicht genehmigungsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG, weil das Vorhaben das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes erheblich beeinträchtigen würde. 41 Geht man dabei mit den Beteiligten davon aus, dass das Gebäude zum einen wegen seiner weitgehend erhaltenen, qualitätsvollen barocken Substanz und insbesondere auch wegen seiner gestalterisch anspruchsvollen und für die Barockzeit neuen und damit typischen Dachform (Mansardgiebeldach) und zum anderen wegen seiner Funktion als Wohnhaus zweier ortsgeschichtlich bedeutsamer Händler- bzw. Kaufmannsfamilien zu Recht ausschließlich aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen unter Denkmalschutz gestellt wurde, ist der Klägerin zwar darin zuzustimmen, dass der vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg angenommene wissenschaftliche und heimatgeschichtliche dokumentarische Wert durch das beabsichtigte Vorhaben nicht in Frage gestellt würde, weil mit der Installation der Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes nicht in die bestehende, in dem vorgenannten Sinne zeugnisgebende Gebäudesubstanz eingegriffen würde und das Gebäude daher durch das Vorhaben auch weder seinen ortsgeschichtlichen Erinnerungswert verlieren noch seine Funktion als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung einbüßen würde. 42 Auch mit der in der Begründung der Unterschutzstellung genannten „städtebaulich gewichtigen Ecklage an der Hauptstraße des Ortes“ lässt sich die Ablehnung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht begründen, da im baden-württembergischen Denkmalschutzrecht - im Gegensatz zu nahezu allen anderen Landesgesetzen - städtebauliche Gründe den Denkmalwert eines Objekts allein nicht begründen, sondern lediglich ergänzend herangezogen werden können, wenn sie für eine der für die Unterschutzstellung maßgeblichen Bedeutungskategorien von unterstützender Bedeutung sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1988 in VBlBW 1989, S. 18), wofür im vorliegenden Fall allerdings nichts ersichtlich ist. 43 Das beabsichtigte Vorhaben ist aber deshalb nicht genehmigungsfähig, weil es das nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Unterschutzstellung eines Kulturdenkmales aus ausschließlich wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen schutzwürdige Erscheinungsbild des Kulturdenkmals in auffälliger und störender Weise nachteilig verändern würde. 44 Denn nach dem Ergebnis des Ortstermins und nach dem vorgelegten Bildmaterial befindet sich das Gebäude in seinem weitgehend unveränderten Originalzustand (nach dem Umbau Mitte des 19. Jahrhunderts). Auch das für die Barockzeit typische Mansardgiebeldach befindet sich in einem auffallend authentischen Erhaltungszustand, mit Ausnahme mehrerer denkmalschutzrechtlich nicht genehmigter Satellitenschüsseln, die bei der hier zu treffenden Entscheidung jedoch außer Betracht bleiben können, weil die Beklagte angekündigt hat, deren Beseitigung zu veranlassen, soweit diese nicht genehmigungsfähig sind. 45 Bei diesem Mansardgiebeldach sind - wie für diese Dachform typisch - die Dachflächen im unteren Bereich über eine weitere Dachkante ca. 3 m oberhalb des Dachtraufs in der Horizontale so abgeknickt, dass die unteren Dachflächen über eine wesentlich steilere Neigung verfügen als die oberen Dachflächen und durch diese Dachkonstruktion zusätzlicher Wohnraum für Dachgeschosswohnungen (Mansarden) entsteht. Das Gebäude ... verfügt dementsprechend über drei Dachgeschosse, die zwischen 2,60 m und 3,00 m hoch sind, von denen zwei auch Wohnraumqualität besitzen und straßenseitig über 5 Giebelfenster und 10 Dachgauben (1. Dachgeschoss) bzw. 2 Giebelfenster und 5 Dachgauben (2. Dachgeschoss) mit Tageslicht beleuchtet werden, wobei die Fenstermaße zwischen ca. 0,80 m (Breite) und ca. 1,20 m (Höhe) liegen. 46 Für das vorliegende Mansardgiebeldach ist daher eine durch die „gebrochenen“ Dachflächen und die unterhalb und oberhalb der zusätzlichen Dachkanten jeweils auf einer Linie angeordneten, insgesamt über 20 kleineren Dachgauben vorgegebene horizontale Gliederungsstruktur charakteristisch, die das gesamte Erscheinungsbild des Daches optisch dominiert und zu der die beabsichtigte Mobilfunkantenne bereits aufgrund ihrer vertikalen Ausrichtung in einem optischen Widerspruch steht. 47 Dabei stimmt der Berichterstatter allerdings mit der Klägerin darin überein, dass weder diese bei Antennen zwangsläufige vertikale Ausrichtung über den Dachfirst hinaus noch die Tatsache, dass es sich bei der Mobilfunkanlage um eine moderne technische Einrichtung auf einem denkmalwürdigen barocken Wohnhaus bzw. dessen Dach handelt, allein ausreichen, um eine empfindliche Störung des Gesamteindrucks und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals zu bejahen. 48 Eine erhebliche Beeinträchtigung in dem oben genannten Sinne ist im vorliegenden Fall aber letztlich wegen der beachtlichen Höhe der Mobilfunkanlage zu bejahen, die den Dachfirst um 5,08 m bzw. - mit Blitzschutz - 6,08 m überragt und jedenfalls mit dieser Höhe nicht nur im Verhältnis zu dem dreigeschossigen Mansardgiebeldach, dessen Gesamthöhe lediglich ca. 8,50 m beträgt, auffallend unmaßstäblich wirkt, sondern insbesondere auch wegen ihrer erheblichen Disproportionalität zu den vorhandenen, ausnahmslos klein dimensionierten Dachaufbauten (Dachgauben und Kamine) eine Blickfang- und Fremdkörperwirkung besitzt, die von einem für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter auf diesem Gebäude als unangemessen und belastend empfunden würde. 49 Dieser Eindruck wird insbesondere durch die von der Klägerin mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Hausansicht von Südwesten bestätigt, welche das Gebäude und die Mobilfunkanlage maßstabsgetreu und ohne perspektivische Verzerrungen wiedergibt und von der Mobilfunkanlage einen völlig anderen optischen Eindruck vermittelt, als die von der Klägerin vorgelegten Bildfotomontagen. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Aufklärung, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - die beabsichtigte Mobilfunkanlage vom Straßenraum der ... aus aufgrund des Blickwinkels und der damit einhergehenden perspektivischen Stauchung tatsächlich so wahrgenommen würde, wie von der Klägerin in ihren Fotomontagen dargestellt, oder ob die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Höhendarstellung der Mobilfunkanlage eher der Realität entsprechen würde. 50 Denn selbst wenn die Klägerin die Ansicht der Mobilfunkanlage von der ... aus in ihren Fotomontagen zutreffend wiedergegeben hätte und die Mobilfunkanlage dementsprechend vom Straßenraum aus tatsächlich weniger auffallend in Erscheinung treten würde, als auf den vorgelegten Planunterlagen, würde diese - für die Klägerin günstige - Darstellung bzw. Ansicht der Mobilfunkanlage für die Bejahung eines Genehmigungsanspruchs allein nicht ausreichen, da bei der Beantwortung der Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals grundsätzlich alle tatsächlich möglichen Betrachterpositionen zu berücksichtigen sind und daher im vorliegenden Fall, in dem die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Bereich des Daches eines Kulturdenkmales im Streit steht, gerade auch Betrachterpositionen aus den Ober- und Dachgeschossen der umliegenden Gebäude, aus denen die Mobilfunkanlage - wie auf den vorgelegten Planunterlagen - ebenfalls ohne nennenswerte perspektivische Verzerrungen wahrzunehmen sein dürfte, in die Beurteilung einbezogen werden müssen. 51 Das im Rahmen der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG zustehende Ermessen wurde ebenfalls fehlerfrei ausgeübt, soweit dieses nach § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. 52 Insbesondere erweist sich die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht als unverhältnismäßig. Denn die Widerspruchsbehörde hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 07.01.2009 das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und das öffentliche Interesse an der Errichtung von Mobilfunkanlagen gesehen und im Rahmen der bei der Ermessensausübung vorzunehmenden Gesamtabwägung berücksichtigt. Dabei hat sie die öffentlichen Denkmalschutzinteressen im Ergebnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise höher bewertet als die für die Realisierung des Vorhaben sprechenden Interessen. 53 Die Klage bleibt daher ohne Erfolg. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.