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Urteil

12 K 1270/09

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Leistungsmerkmale dienstlicher Beurteilungen (z. B. Arbeitsmenge, Arbeitsgüte) einfließen. • Bei dienstlichen Beurteilungen ist vorrangig die während der Anwesenheit tatsächlich erbrachte Leistung maßgeblich; Fehlzeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Erkrankung die Leistungsfähigkeit oder Einsetzbarkeit nachhaltig beeinträchtigt. • Vergleichsmaßstäbe müssen gleich angewandt werden; ein krankheitsbedingt fehlender Beamter darf nicht mit dauerhaft anwesenden Kollegen so verglichen werden, dass dadurch eine Benachteiligung erfolgt (Art. 3 Abs. 1 GG).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Berücksichtigung krankheitsbedingter Fehlzeiten in dienstlicher Beurteilung • Krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Leistungsmerkmale dienstlicher Beurteilungen (z. B. Arbeitsmenge, Arbeitsgüte) einfließen. • Bei dienstlichen Beurteilungen ist vorrangig die während der Anwesenheit tatsächlich erbrachte Leistung maßgeblich; Fehlzeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Erkrankung die Leistungsfähigkeit oder Einsetzbarkeit nachhaltig beeinträchtigt. • Vergleichsmaßstäbe müssen gleich angewandt werden; ein krankheitsbedingt fehlender Beamter darf nicht mit dauerhaft anwesenden Kollegen so verglichen werden, dass dadurch eine Benachteiligung erfolgt (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Klägerin, Amtsinspektorin im Finanzamt Böblingen, erhielt für den Zeitraum 01.01.2005–31.12.2007 eine Regelbeurteilung mit teilweiser Herabstufung des Gesamturteils von 7,5 auf 7,0 Punkten. Begründet wurde die Absenkung insbesondere mit häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten und einer Umstellung ihres Tätigkeitsfeldes auf Großbezirke, wodurch ihre Arbeitsmenge und -güte angeblich hinter frühere Leistungen zurückblieben. Die Klägerin focht die Bewertung an und rügte die Berücksichtigung der Fehlzeiten als sachfremd; Widerspruch und Änderungsantrag wurden mit Bescheid vom 27.10.2008 und Widerspruchsbescheid vom 17.03.2009 abgelehnt. Sie klagte beim Verwaltungsgericht Stuttgart auf Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Gericht entschied, die Beurteilung und die Bescheide seien rechtswidrig und aufgehoben. • Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen: Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, von falschem Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. • Anzulegende Richtlinien: Das Finanzamt hat sich an die dienstlichen Richtlinien und die Beurteilungsordnung zu halten; Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie die zu bewertenden Merkmale (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) ergeben sich aus § 4 Abs. 1 BeurtVO BW und den Gemeinsamen Richtlinien. • Fehlzeiten als sachfremde Erwägung: Das Gericht stellt fest, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten grundsätzlich nicht in die Leistungsmerkmale einzubeziehen sind, weil sie nichts über die während der Anwesenheit erbrachte Leistung aussagen; eine Ausnahme besteht nur, wenn die Erkrankung die Leistungsfähigkeit oder Einsetzbarkeit beeinträchtigt. • Konkreter Fehler hier: Der Endbeurteiler verglich die tatsächlich erbrachte Arbeitsmenge der Klägerin mit der Arbeitsmenge regelmäßig anwesender Mitarbeiter und wertete dadurch nicht erbrachte Leistungen infolge Krankheit als Leistungsabfall. Damit wurde wesentlich Ungleiches gleich behandelt und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. • Arbeitsgüte fehlerhaft bewertet: Die Absenkung der Arbeitsgüte beruhte ebenfalls überwiegend auf geringerer Fallzahl in bestimmten Bereichen; maßgeblich für Arbeitsgüte ist jedoch die Qualität der Bearbeitung der zugewiesenen Fälle, nicht deren Menge oder Schwierigkeitsgrad. • Fehlende Feststellungen zur krankheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigung: Die Beurteilung enthält keine Feststellungen, die einen kausalen Zusammenhang zwischen Häufigkeit der Erkrankungen und einer dauerhaften Leistungsbeeinträchtigung herstellen würden; daher war die negative Berücksichtigung unzulässig. • Rechtsfolge: Wegen dieser Rechtsfehler hatte die Klägerin Anspruch auf eine neue Beurteilung; die Bescheide sind nach § 113 Abs. 5 S.1 VwGO aufzuheben. Die Klage ist begründet: Das Verwaltungsgericht verurteilt die Beklagte zur Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung. Der Bescheid des Finanzamts Böblingen vom 27.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 17.03.2009 werden aufgehoben. Die Entscheidung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass nur die während der Anwesenheit tatsächlich erbrachte Leistung zu bewerten ist und krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht ohne konkrete Feststellungen zur Leistungsbeeinträchtigung zu Lasten der Beurteilten gewertet werden dürfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wurde als notwendig anerkannt.