Urteil
12 K 1587/09
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfe ist grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt der Aufwendungen geltenden Beihilfeverordnung zu gewähren (§ 5 Abs.1 BVO).
• Eine nachträglich eingefügte Ausschlussvorschrift in der Beihilfeverordnung, die Beihilfe an die Einhaltung einer bundesrechtlichen Versicherungspflicht knüpft, überschreitet die Ermächtigungsgrundlage des Landes und ist unwirksam.
• Selbst bei Wirksamkeit wäre die Anwendung einer vollständigen Ausschlussregel gegenüber einer pensionierten Beamtin mit geringerem Ruhegehalt mit Blick auf die Fürsorge- und Alimentationspflicht unzulässig.
• Die Klägerin hat Anspruch auf Nachgewährung der bestrittenen Beihilfe, weil kein wirksamer oder anwendbarer Ausschlussgrund vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit beihilfekürzender Ausschlussregel — Anspruch auf Nachgewährung von Beihilfe • Beihilfe ist grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt der Aufwendungen geltenden Beihilfeverordnung zu gewähren (§ 5 Abs.1 BVO). • Eine nachträglich eingefügte Ausschlussvorschrift in der Beihilfeverordnung, die Beihilfe an die Einhaltung einer bundesrechtlichen Versicherungspflicht knüpft, überschreitet die Ermächtigungsgrundlage des Landes und ist unwirksam. • Selbst bei Wirksamkeit wäre die Anwendung einer vollständigen Ausschlussregel gegenüber einer pensionierten Beamtin mit geringerem Ruhegehalt mit Blick auf die Fürsorge- und Alimentationspflicht unzulässig. • Die Klägerin hat Anspruch auf Nachgewährung der bestrittenen Beihilfe, weil kein wirksamer oder anwendbarer Ausschlussgrund vorliegt. Die Klägerin, 1951 geboren, war seit 1970 Beamtin und 1999 vorzeitig dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden. Am 2.1.2009 entstanden ihr Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 32,65 EUR; sie beantragte Beihilfe. Zum 1.1.2009 war im VVG eine allgemeine Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung eingeführt worden; das Land änderte seine Beihilfeverordnung und fügte eine Bestimmung ein, die Beihilfe nur bei Nachweis einer Krankenversicherung gewähren sollte. Das Landesamt lehnte die Beihilfe mit Bescheid vom 27.1.2009 und im Widerspruchsbescheid vom 24.3.2009 ab, weil die Klägerin keinen entsprechenden Nachweis erbracht habe. Die Klägerin focht dies an und machte geltend, Beihilfeberechtigte seien nicht der Versicherungspflicht unterworfen; außerdem sei ein individueller Abschluss für sie finanziell unzumutbar. Das Gericht hat die Verpflichtungsklage zugelassen und entschieden. • Die Beihilfefähigkeit bemisst sich nach der Beihilfeverordnung in der zum Zeitpunkt der Aufwendung geltenden Fassung; die geltend gemachten Aufwendungen waren notwendig und angemessen (§ 5 Abs.1 BVO). • Die neu eingefügte Ausschlussvorschrift (§ 1 Abs.5 BVO n.F.), die Beihilfe von der Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs.3 VVG abhängig macht, geht über die durch § 101 LBG verliehene Verordnungsermächtigung hinaus und verfolgt Ziele des Bundesrechts zur privaten Krankenversicherung, die nicht durch Landesrecht geregelt werden dürfen. • Der Landesverordnungsgeber überschreitet damit seine Kompetenz, weil das Versicherungsrecht der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegt und der Bund bereits eigene Sanktionen für die Verletzung der Versicherungspflicht geregelt hat (§ 193 Abs.4 VVG). • Unabhängig von der formellen Unwirksamkeit würde die Anwendung der Ausschlussregel gegenüber der Klägerin wegen ihrer persönlichen Verhältnisse (geringes Ruhegehalt, wirtschaftliche Belastung durch Mitversorgung von Familie) gegen die verfassungsrechtliche Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn verstoßen; eine vollständige Versagung der Beihilfe wäre unzumutbar. • Folglich ist der einschlägige Teil des Bescheids des Landesamts rechtswidrig aufzuheben und die beantragte Nachgewährung der Beihilfe zuzusprechen (§ 113 VwGO). Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet den Beklagten zur Gewährung weiterer 22,86 EUR Beihilfe und hebt den ablehnenden Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid auf, soweit sie dem entgegenstehen. Die landesrechtliche Ausschlussregel ist in formeller Hinsicht nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und überschreitet die Kompetenz des Landes; zudem dürfte eine Anwendung gegenüber der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht unzulässig sein. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten, die Berufung wurde zugelassen, da die Frage der Wirksamkeit der Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat.