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Urteil

12 K 1925/09

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abfindungen können Erwerbseinkommen i.S.v. § 53 Abs. 7 BeamtVG sein und zu Anrechnungen auf Versorgungsbezüge führen. • Ein feststellender Verwaltungsakt über einen Rückzahlungsanspruch muss die Frage der Verjährung berücksichtigen; verjährte Ansprüche dürfen nicht per Verwaltungsakt geltend gemacht werden. • Eine Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach § 195 BGB beginnt, wenn Anspruch und Kenntnis vorliegen; Widerspruchsverfahren hemmen die Verjährung nicht zwingend. • Aufrechnung gegen künftige Versorgungsbezüge ist unter den dargestellten Voraussetzungen zulässig; eine Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann in Ratenregelungen liegen.
Entscheidungsgründe
Verjährung und Aufrechnung von Rückforderungen wegen Anrechnung von Abfindung auf Versorgungsbezüge • Abfindungen können Erwerbseinkommen i.S.v. § 53 Abs. 7 BeamtVG sein und zu Anrechnungen auf Versorgungsbezüge führen. • Ein feststellender Verwaltungsakt über einen Rückzahlungsanspruch muss die Frage der Verjährung berücksichtigen; verjährte Ansprüche dürfen nicht per Verwaltungsakt geltend gemacht werden. • Eine Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach § 195 BGB beginnt, wenn Anspruch und Kenntnis vorliegen; Widerspruchsverfahren hemmen die Verjährung nicht zwingend. • Aufrechnung gegen künftige Versorgungsbezüge ist unter den dargestellten Voraussetzungen zulässig; eine Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann in Ratenregelungen liegen. Die Klägerin, Witwe eines früheren Beamten, erhielt Versorgungsbezüge, die das LBV 2003 festsetzte. Für die Zeit der Altersteilzeit hatte die Klägerin 2004 eine Abfindung von 11.043,90 EUR erhalten. Das LBV rechnete diese Abfindung als Erwerbseinkommen nach § 53 BeamtVG dem Jahr 2004 zu und berechnete eine Überzahlung an Versorgungsbezügen von 11.223,17 EUR. Teile wurden bereits einbehalten; der Restbetrag von 8.750,76 EUR sollte ab 2009 durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 300 EUR getilgt werden. Die Klägerin erhob Widerspruch und später Klage mit der Behauptung, die Abfindung sei kein Erwerbseinkommen, und rügte Verwirkung bzw. Verjährung. Das VG prüfte, ob die Rückforderung und die Aufrechnung rechtmäßig sowie ob Verjährung eingetreten sei. • Anwendbare Normen: § 52 BeamtVG (Rückforderungsvoraussetzungen), § 53 BeamtVG (Anrechnung Erwerbseinkommen), §§ 195, 199, 204 BGB (Verjährung), §§ 387–390, 394 BGB (Aufrechnung) sowie §§ 87a, 101, 113 VwGO ggf. LVwVfG-Regeln. • Bestandskraft: Der Bescheid des LBV vom 05.09.2005, wonach die Abfindung als Erwerbseinkommen dem Jahr 2004 zuzuordnen sei, ist bestandskräftig; dagegen erhobene Einwendungen sind unbeachtlich. • Überzahlung und Haftung: Es lag eine Überzahlung von 11.223,17 EUR vor; die Klägerin unterliegt der verschärften Beamtenhaftung nach § 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit den relevanten BGB-Vorschriften, Entreicherung greift nicht. • Billigkeitsentscheidung: Das LBV hat eine Billigkeitsentscheidung i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen; die geplante Aufrechnung in Raten von 300 EUR stellt eine zulässige Billigkeitsregelung dar. • Verjährung: Rückforderungsansprüche unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB; Beginn richtet sich nach § 199 Abs.1 BGB und lag hier (spätestens) mit Zugang des Bescheids am 07.09.2005, somit lief die Frist 01.01.2006–31.12.2008. • Hemmung und Widerspruch: Das Erheben des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.09.2005 hemmte die Verjährung nicht; dieser Bescheid stellte keine Rechtsbehelfshemmung nach § 204 Nr.12 BGB dar und auch keine Hemmung nach § 53 LVwVfG. • Feststellung und Verjährungskontrolle: Ein feststellender Verwaltungsakt über einen Rückzahlungsanspruch darf die Verjährung nicht außer Acht lassen; der hier mit Bescheid vom 17.03.2009 geltend gemachte Rückzahlungsanspruch war insoweit verjährt. • Aufrechnung: Unabhängig von der Verjährung war die Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009 wirksam nach §§ 387, 388 BGB. Aufrechnung gegen künftige Versorgungsbezüge ist unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig, § 394 BGB wurde beachtet. • Teilergebnis: Ziffer 2 des Bescheids vom 17.03.2009, soweit sie den noch verjährten Rückforderungsanspruch betraf, ist rechtswidrig; die Klage ist insoweit begründet. Soweit die Klägerin eine ungekürzte Auszahlung verlangt, ist die Klage unbegründet, da Aufrechnung und Rückforderung für den nicht verjährten Teil zulässig sind. Das Gericht hebt Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 auf, weil der rückforderbare Restbetrag von 8.750,76 EUR in der durch den Bescheid geltend gemachten Form verjährt war. Gleichzeitig wird die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin die vollständige Auszahlung ungekürzter Versorgungsbezüge verlangt; das LBV durfte eine Aufrechnung in monatlichen Raten von 300 EUR vornehmen, weil die Anrechnung der Abfindung als Erwerbseinkommen und die daraus folgende Rückforderung (für den nicht verjähreten Teil) rechtlich begründet ist. Das Gericht bestätigt die Bestandskraft des Bescheids vom 05.09.2005 und stellt fest, dass die Billigkeitsentscheidung des LBV ausreichend ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Berufung wird zugelassen.