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Urteil

5 K 2929/08

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Rehabilitierungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht. • Ein Aufenthaltsverbot nach polizeirechtlicher Generalklausel ist rechtswidrig, wenn die tatsächlichen Feststellungen keine konkrete erhebliche Gefahr begründen. • Hat sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt, darf die Widerspruchsbehörde den Widerspruch nicht formell als unzulässig mit der Folge der Kostentragung zurückweisen; in solchen Fällen ist das Vorverfahren nach billigem Ermessen zu behandeln. • Ein Widerspruchsbescheid, der den Eindruck erweckt, der erledigte Ausgangsbescheid sei bestandskräftig geworden, ist im Klageverfahren aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltsverbot wegen Fanproblematik rechtswidrig; Widerspruchsbescheid aufzuheben • Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Rehabilitierungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht. • Ein Aufenthaltsverbot nach polizeirechtlicher Generalklausel ist rechtswidrig, wenn die tatsächlichen Feststellungen keine konkrete erhebliche Gefahr begründen. • Hat sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt, darf die Widerspruchsbehörde den Widerspruch nicht formell als unzulässig mit der Folge der Kostentragung zurückweisen; in solchen Fällen ist das Vorverfahren nach billigem Ermessen zu behandeln. • Ein Widerspruchsbescheid, der den Eindruck erweckt, der erledigte Ausgangsbescheid sei bestandskräftig geworden, ist im Klageverfahren aufzuheben. Die Behörde verfügte für ein Bundesligaspiel ein zeitlich und räumlich begrenztes Aufenthaltsverbot gegen den Kläger und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Begründet wurde die Maßnahme mit polizeilichen Erkenntnissen über frühere Gewalttätigkeiten und der Einordnung des Klägers in den Personenkreis "Gewalttäter Sport", insbesondere wegen früherer Drittortschlägereien. Der Bescheid wurde vor dem Spiel zugestellt; das Verbot erledigte sich durch Zeitablauf. Der Kläger erhob Widerspruch und später Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids; während des Verfahrens wies das Regierungspräsidium den Widerspruch als unzulässig zurück und setzte eine Gebühr fest. Der Kläger erweiterte die Klage auf den Widerspruchsbescheid. Die Hauptstreitpunkte betrafen die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, das Vorliegen einer ausreichenden Gefahrenprognose in der Verfügung und die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs mit Gebührenfolge. • Zulässigkeit: Die Klage ist als nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO zulässig, da ein berechtigtes Interesse an Rehabilitierung vorliegt; die Verfügung stellt eine Störereigenschaft fest und hat diskriminierende Wirkung. • Rehabilitierungsinteresse: Das Verbot enthält (verkürzt) den Vorwurf der Beteiligung an Drittortschlägereien und die Einordnung als "Gewalttäter Sport", was Ehrschutzgüter berührt und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet. • Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Die Verfügung ist in der Sache rechtswidrig, weil die dargelegten Tatsachen im Bescheid ungenügend und nicht nachvollziehbar sind; es fehlt eine hinreichend substantiierte Darlegung einer konkreten erheblichen Gefahr, die das Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde (§§ 1, 3 PolG als mögliche Ermächtigungsgrundlage bleiben offen). • Widerspruchsbescheid: Nach Erledigung des Ausgangsbescheids war das Widerspruchsverfahren nicht einfach als unzulässig mit Kostentragung zurückzuweisen; § 80 Abs.1 Satz5 LVwVfG verlangt bei Erledigung eine Billigkeitsentscheidung über Kosten/Aufwendungen; die Widerspruchsbehörde handelte rechtsfehlerhaft. • Passivlegitimation und Umfang: Die Beklagte (Ausgangsbehörde) ist passivlegitimiert; der Klageangriff erstreckt sich auch auf die festgesetzte Widerspruchsgebühr (§ 24 LGebG). Das Gericht stellte fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 rechtswidrig gewesen ist und hob den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 02.04.2009 auf. Begründend führte das Gericht aus, die tatsächlichen Feststellungen im Aufenthaltsverbot seien unzureichend, um eine konkrete erhebliche Gefahr zu begründen; die pauschale Einordnung des Klägers als "Gewalttäter Sport" und die unvollständigen Hinweise auf Drittortschlägereien genügten nicht zur Rechtfertigung der Maßnahme. Weiter stellte das Gericht fest, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch nicht als unzulässig mit der Folge der Kostentragung zurückweisen durfte, sondern über die Kosten im Vorverfahren nach billigem Ermessen hätte entscheiden müssen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Aufgrund dieser Erwägungen wurden sowohl die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids als auch die Aufhebung des Widerspruchsbescheids zu Gunsten des Klägers entschieden.