OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 2711/08

VG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Witwergeld nach § 19 BeamtVG besteht nicht aus dem Gesetzeswortlaut für eingetragene Lebenspartner, kann aber aus der Richtlinie 2000/78/EG folgen, wenn die Leistung als arbeitsentgeltähnlich einzustufen ist. • Witwergeld ist ein familienbezogener Bestandteil der Beamtenalimentation und damit Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG, weil es von Dienstzeit und Besoldung abhängt. • Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Gewährung von Witwergeld stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, wenn Lebenspartner in Bezug auf die Leistung in einer vergleichbaren Situation zu Ehegatten stehen. • Die Mitgliedstaaten können Familienstandsvorschriften treffen, müssen dabei aber das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot beachten; das EuGH-Urteil Maruko ist hierfür maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Witwergeld für eingetragene Lebenspartner wegen unionsrechtlichem Diskriminierungsverbot • Ein Anspruch auf Witwergeld nach § 19 BeamtVG besteht nicht aus dem Gesetzeswortlaut für eingetragene Lebenspartner, kann aber aus der Richtlinie 2000/78/EG folgen, wenn die Leistung als arbeitsentgeltähnlich einzustufen ist. • Witwergeld ist ein familienbezogener Bestandteil der Beamtenalimentation und damit Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG, weil es von Dienstzeit und Besoldung abhängt. • Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Gewährung von Witwergeld stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, wenn Lebenspartner in Bezug auf die Leistung in einer vergleichbaren Situation zu Ehegatten stehen. • Die Mitgliedstaaten können Familienstandsvorschriften treffen, müssen dabei aber das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot beachten; das EuGH-Urteil Maruko ist hierfür maßgeblich. Der Kläger lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Beamten, der verstorben ist. Er beantragte Sterbe- und Witwergeld beim Landesamt für Besoldung und Versorgung; Sterbegeld wurde teils bewilligt, Witwergeld abgelehnt. Das Landesamt berief sich auf die ausschließliche gesetzliche Regelung in §§ 18, 19 BeamtVG, wonach Anspruch nur dem hinterbliebenen Ehegatten zustehe. Der Kläger focht die Ablehnung mit Verweis auf die Richtlinie 2000/78/EG und EuGH-Rechtsprechung an und machte geltend, Hinterbliebenenversorgung sei als Arbeitsentgelt zu qualifizieren. Nach Widerspruchsrücknahme klagte der Kläger auf Gewährung von Witwergeld; das Verfahren bezog sich ausschließlich auf diesen Anspruch. • Keine nationale Rechtsgrundlage in § 19 BeamtVG für eingetragene Lebenspartner; analoge Anwendung scheitert, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. • Die Richtlinie 2000/78/EG schützt vor Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf und ist auf arbeitsentgeltähnliche Leistungen anwendbar (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1; Art. 3). • Witwergeld ist ein familienbezogener Bestandteil der Entlohnung, da seine Höhe von Dienstzeit und Besoldung abhängt; daher fällt es unter den Anwendungsbereich der Richtlinie (EuGH‑Kriterien aus Maruko). • Die Diskriminierung liegt unmittelbar vor, weil Lebenspartner wegen ihrer sexuellen Ausrichtung die Ehe nicht eingehen können und damit ohne sachliche Rechtfertigung vom Anspruch auf Witwergeld ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 a) Richtlinie 2000/78/EG). • Soweit nationale Verweise auf Familienstand existieren, dürfen sie unionsrechtliche Nichtdiskriminierungsgebote nicht verletzen; die Rechtsprechung des EuGH in der Sache Maruko bestätigt, dass lebenspartnerschaftlich vergleichbare Situationen unionsrechtlich zu berücksichtigen sind. • Die verfassungsrechtliche Argumentation, wonach Familienleistungen typischerweise Ehegatten zugutekommen, genügt nicht mehr als sachliche Rechtfertigung, weil Witwergeld eine pauschale familienbezogene Alimentation darstellt und nicht auf konkreten Bedarf oder Kindererziehung abgestellt ist. • Folge: Die Ablehnung des Witwergeldes ist rechtswidrig; das Landesamt ist zur Gewährung zu verpflichten und kostenpflichtig. Das Gericht hebt den Bescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit auf und verpflichtet das Land, dem Kläger Witwergeld nach § 19 BeamtVG zu gewähren. Begründet wird dies damit, dass Witwergeld als familienbezogener Bestandteil der Alimentation Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG ist und die ausschließliche Beschränkung auf Ehegatten eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt. Nationale Regelungen zum Familienstand sind bei der Ausübung staatlicher Zuständigkeit unionsrechtlich so auszulegen und anzuwenden, dass das Diskriminierungsverbot beachtet wird; dies gebietet die Gleichstellung des klägerischen Anspruchs mit dem eines Ehegatten. Der Beklagte trägt die Kosten; die Berufung wurde zugelassen.