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Urteil

5 K 2620/08

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schreiben einer Gemeinde, das in förmlicher Zustellungsform mit Rechtsbehelfsbelehrung ankündigt, ein gesetzliches Vorkaufsrecht auszuüben, kann als Verwaltungsakt gelten. • Das fischereirechtliche Vorkaufsrecht nach § 8 Abs. 3 FischG ist wie andere kommunale Vorkaufsrechte eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde; die Rechtsaufsichtsbehörde ist nach baden-württembergischem Recht zuständig für Widerspruchsbescheide. • Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist zivilrechtlich gegenüber dem Verpflichteten (Verkäufer) zu erklären; eine Erklärung ausschließlich gegenüber dem Käufer (Drittkäufer) ist unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Ausübung des fischereirechtlichen Vorkaufsrechts gegenüber dem Käufer • Ein Schreiben einer Gemeinde, das in förmlicher Zustellungsform mit Rechtsbehelfsbelehrung ankündigt, ein gesetzliches Vorkaufsrecht auszuüben, kann als Verwaltungsakt gelten. • Das fischereirechtliche Vorkaufsrecht nach § 8 Abs. 3 FischG ist wie andere kommunale Vorkaufsrechte eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde; die Rechtsaufsichtsbehörde ist nach baden-württembergischem Recht zuständig für Widerspruchsbescheide. • Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist zivilrechtlich gegenüber dem Verpflichteten (Verkäufer) zu erklären; eine Erklärung ausschließlich gegenüber dem Käufer (Drittkäufer) ist unwirksam. Die Gemeinde übte per Schreiben vom 28.01.2008 ein fischereirechtliches Vorkaufsrecht an einem im Grundbuch eingetragenen Fischereirecht aus, nachdem die Beigeladenen das Grundstück samt Fischereirecht am 27.12.2007 an den Kläger verkauft hatten. Das Notariat zeigte den Kauf an und bat um ein Zeugnis; die Gemeinde beschloss die Ausübung und stellte dies dem Käufer zu, bot jedoch ein Gespräch über die anteilige Kaufpreisaufteilung an. Der Käufer erhob Widerspruch mit der Begründung, das Schreiben sei unbestimmt und nicht gegenüber dem richtigen Adressaten erklärt worden; das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte und begehrte die Aufhebung des Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Streitpunkte waren insbesondere, ob das Schreiben ein Verwaltungsakt ist, wer zuständige Widerspruchsbehörde ist, ob das Vorkaufsrecht auf grundstücksgleiche Fischereirechte anwendbar ist und wer Adressat der Ausübungserklärung sein muss. • Zulässigkeit: Das Schreiben der Gemeinde war als Verwaltungsakt zu qualifizieren; förmliche Zustellung und Rechtsbehelfsbelehrung zeigen Verbindlichkeit, das Gesprächsangebot über die Preisaufteilung ist Folge der Ausübung nach § 8 Abs. 3 Satz 3 FischG i.V.m. § 467 BGB und nicht konstitutiv für den Verwaltungsakt. • Zuständigkeit: Die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit; nach baden-württembergischem Recht gehört die Erledigung von Widersprüchen in solchen Angelegenheiten zur Aufgabe der kommunalen Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt), sodass das Vorgehen des Regierungspräsidiums die formelle Zuständigkeitsfrage aufwirft, dies aber für die materielle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids nicht allein entscheidend ist. • Adressat und Wirksamkeit: Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 FischG i.V.m. § 464 Abs. 1 BGB muss die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten (Verkäufer) erfolgen; der Käufer ist zivilrechtlich Dritter, nicht Verpflichteter. Die Gemeinde hatte das Vorkaufsrecht jedoch in der insoweit relevanten Erklärung allein gegenüber dem Käufer bekanntgegeben; eine bloße Übersendung an die Verkäufer mit Bitte um Kenntnisnahme begründet keinen Regelungswillen gegenüber dem Verpflichteten. • Rechtsfolge: Die gegenüber dem Käufer erklärte Ausübung des Vorkaufsrechts ist materiell rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten (Art. 2 Abs. 1 GG) und erzeugt einen unzulässigen Rechtsschein, der die Erfüllung des Kaufvertrags des Klägers gefährdet. • Prozessrechtliches: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet; die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzufügung im Vorverfahren war gegeben; über die Hilfsanträge bedarf es nach Erfolg des Hauptantrags keiner Entscheidung. Die Klage war erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008 wurde aufgehoben, weil die Ausübung des fischereirechtlichen Vorkaufsrechts nicht wirksam gegenüber dem richtigen Adressaten (den Verkäufern) erklärt worden war. Die formell unzutreffende Adressierung an den Käufer machte den Verwaltungsakt materiell rechtswidrig und beeinträchtigte die Rechte des Klägers. Die Beklagte hat die Gerichtskosten zu tragen; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Ferner wurde die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.