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Beschluss

4 K 4605/08

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Behördliche Veröffentlichung von Verstößen gegen WeinG nach VIG kann zulässig sein, wenn Informationsinteresse der Verbraucher das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. • Bei der Abwägung im Eilverfahren nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und ein besonderes öffentliches Interesse maßgeblich. • Die Bekanntgabe von Telefonnummern und Telefaxnummern kann aus Gründen des Schutzes vor Belästigungen ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Öffentliche Bekanntgabe von Weinrechtsverstößen: Veröffentlichung ja, Kontaktdaten nein • Behördliche Veröffentlichung von Verstößen gegen WeinG nach VIG kann zulässig sein, wenn Informationsinteresse der Verbraucher das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. • Bei der Abwägung im Eilverfahren nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und ein besonderes öffentliches Interesse maßgeblich. • Die Bekanntgabe von Telefonnummern und Telefaxnummern kann aus Gründen des Schutzes vor Belästigungen ausgeschlossen werden. Das Landratsamt ordnete die Veröffentlichung einer Internetmitteilung über angebliche Falschdeklaration und Verkauf erheblicher Weinmengen durch einen Weinbauer und einen Weinhändler an. Die Mitteilung enthielt Identifizierungsangaben einschließlich Name, Anschrift, amtlicher Prüfnummern sowie Telefon- und Telefaxnummer des Weinbauers. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Anordnung und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Landratsamt stützte die Veröffentlichung auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) i.V.m. WeinG und berief sich auf das öffentliche Informationsinteresse. Der Antragsteller machte insbesondere geltend, die Veröffentlichung verletze seine schutzwürdigen Interessen und das VIG dürfe nicht rückwirkend angewendet werden. Das Gericht musste im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO über die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheiden. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist nach §§ 80 Abs.2 S.1 Nr.4, Abs.5 VwGO zulässig; das Verfahren erfordert Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und privaten Schutzinteressen des Betroffenen. • Anknüpfung an VIG und WeinG: Nach §1 VIG i.V.m. §52a WeinG besteht ein Anspruch der Verbraucher auf Zugang zu Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften; hier liegt ein solcher Verstoß vor (strafgerichtliche Verurteilung). • Anwendungsbereich des VIG: Das VIG dient umfassender Verbraucherinformation, nicht nur gesundheitsspezifisch; es ist daher anwendbar auf die beabsichtigte Veröffentlichung von Weinrechtsverstößen. • Keine unzulässige Rückwirkung: Das VIG trat vor der Rechtskraft des Strafbefehls in Kraft, der Sachverhalt war bei Inkrafttreten noch nicht abschließend; Schutz von Vertrauen in Nichtveröffentlichung ist nicht schutzwürdig, wenn es um strafrechtlich relevante Tatbestände geht. • Abwägung im Eilverfahren: Bei formell ordnungsgemäß angeordneter sofortigen Vollziehung sind die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Widerspruchs und ein besonderes öffentliches Interesse maßgeblich; hier überwiegt insgesamt das öffentliche Interesse an Veröffentlichung. • Interessenbewertung: Das Landratsamt berücksichtigte, dass Informationszugang Verbrauchern künftige Kaufentscheidungen ermöglicht und dass es sich um erhebliche, nicht unerhebliche Verstöße handelt; diese Erwägungen sind rechtlich tragfähig. • Einschränkung für Kontaktdaten: Für die Veröffentlichung von Telefonnummern und Telefaxnummern besteht kein überwiegendes Verbraucherinteresse; im Gegenteil überwiegt hier das Interesse des Betroffenen am Schutz vor Belästigungen und Störungen, sodass diese Daten nicht veröffentlicht werden dürfen. • Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Strafrechtlich relevante Sachverhalte sind nicht durch den Geheimnisschutz nach §2 Satz1 Nr.2 c VIG gedeckt; ein diesbezüglicher Ausschluss greift nicht. • Besonderes Vollzugsinteresse: Das Landratsamt hat formell und materiell ein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung geltend gemacht, etwa wegen möglicher Imageschäden der Region, was die Anordnung stützt. Der Antrag wurde teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde wiederhergestellt nur insoweit, als die Veröffentlichung der Telefon- und Telefaxnummer des Antragstellers betroffen ist; im Übrigen bleibt die Verfügung wirksam. Das Gericht folgte der Auffassung, dass das VIG i.V.m. WeinG die Veröffentlichung der identifizierenden Informationen (Name, Anschrift, amtliche Prüfnummern) rechtfertigt, weil das Informationsinteresse der Verbraucher das schutzwürdige Interesse des Antragstellers überwiegt und besondere öffentliche Interessen an der Vollziehung bestehen. Gleichwohl überwiegt beim Offenlegen von Kontaktdaten das Risiko von belästigenden Anrufen und Faxen zugunsten des Antragstellers, weshalb diese Daten nicht veröffentlicht werden dürfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt.