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Beschluss

4 K 4597/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, den Kehrbezirk Nr. ... im Landkreis L. mit Wirkung ab 01.01.2009 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung seiner Klage im Hauptsacheverfahren mit dem Antragsteller zu besetzen. 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sind dabei in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers nur in Betracht, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, er als Betroffener ansonsten nicht hinnehmbare Nachteile erleiden würde und auch ein Obsiegen in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, u.a. Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -). 4 Danach steht der begehrten Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Hieran ändert nichts, dass der Antragsteller die Besetzung lediglich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehrt, denn auch insoweit beinhaltet der Antrag eine grundsätzlich unzulässige (zumindest teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache. Denn dem Hauptsacheantrag würde jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zeitlich befristet entsprochen. 5 Der Antragsteller hat bereits nicht aufgezeigt, dass er im Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist vielmehr nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand als offen zu bezeichnen. Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG -) in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. I Nr. 54, S. 2242) wird als Bezirksschornsteinfegermeister auf bis zum 31.12.2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Nach diesem § 4 SchfG a.F. waren Bewerber, die sich als Bezirkschornsteinfegermeister bestellen lassen wollten, auf Antrag in eine Bewerberliste eingetragen. § 4 Abs. 2 SchfG a.F. enthielt eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum Erlass einer Rechtsverordnung über z.B. Voraussetzungen der Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 a.F.) oder auch zu den Voraussetzungen für die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 SchfG a.F.). Diese Rechtsverordnung war die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen, die nunmehr durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens am Tag nach der Verkündung des Gesetzes außer Kraft trat. Danach wurde die sog. Landesbewerberliste B mit Neubewerbern nach §§ 6 SchfG a.F., 11 SchVO geführt, ebenso wie das Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 SchfG mit den bereits bestellten Bezirksschonsteinfegermeistern, die sich um einen anderen Kehrbezirk beworben haben (sog. Landesbewerberliste A). § 12 Abs. 2 Satz 2 SchVO ordnete die Bevorrechtigung dieser „Versetzungsbewerber“ gegenüber anderen Bewerbern nach § 4 SchfG a.F. an. Ob nun durch die Bezugnahme des § 5 SchfG n.F. auf die Bewerberliste nach § 4 SchfG a.F. die Bestellungen bis 31.12.2009 nur noch nach der Landesbewerberliste B oder nach beiden Listen - mit dem Ergebnis der Weitergeltung des Vorrangs nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchVO - vorgenommen werden sollten, erschließt sich weder eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus anderen Umständen. Gegen eine Weitergeltung auch der Bewerberliste A könnte ins Feld geführt werden, dass es sich bei dieser Liste nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SchVO eben lediglich um ein Verzeichnis und nicht um eine Bewerberliste handelt. Hieran ändert nichts, dass das Verzeichnis nach § 12 SchVO in der bundesweiten Anwendungspraxis - so auch vom Regierungspräsidium Stuttgart - nicht als Verzeichnis sondern eben als Landesbewerberliste A bezeichnet wird. Zudem hat das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Schornsteinfegergesetzes zugleich die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen aufgehoben hat. Hinzu kommt, dass ein „Versetzungsbewerber“ nach § 12 SchVO ein bereits endgültig bestellter Bezirksschornsteinfegermeister war, an dessen Bestellung sich durch die Versetzung nichts geändert hat (vgl. Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl., § 4 SchfG, Rd. 38), so dass zweifelhaft ist, ob die Neufassung des § 5 SchfG, in dem von „Bestellung“ die Rede ist, „Versetzungsbewerber“ überhaupt erfassen wollte. Andererseits geht Stehmer, Handbuch für das Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg, 5. Aufl., in den Erläuterungen zur Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz (Schornsteinfeger - Zuständigkeitsverordnung - SchfZuVO -) in der Randnummer 7 ohne weitere Begründung davon aus, dass Landesbewerberliste nach § 4 Abs. 1 SchfG nicht nur die Liste derer ist, die sich erstmals um einen Kehrbezirk bewerben, sondern auch das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchVO umfasse. In diese Richtung deutet auch die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 23.09.2008 hin, allerdings auch hier ohne nähere Begründung. Die Auslegung des § 5 Abs. 1 SchfG n.F. ist danach nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht eindeutig möglich, so dass die Klärung dieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. 6 Ist nach dem bislang Ausgeführten ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache schon nicht überwiegend wahrscheinlich, steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache der begehrten Anordnung entgegen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller dadurch auch keine nicht hinnehmbaren Nachteile erleidet, die bei einem Obsiegen im Klageverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dem Beigeladenen, der mit Verfügung des Landratsamts L. vom 12.12.2008 mit Wirkung vom 01.01.2009 für den Kehrbezirk Nr. ... als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wurde, wurde die Bestellung auf Widerruf erteilt, so dass für den Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache die Bestellung des Beigeladenen widerrufen werden könnte und dem Antragsteller kein endgültiger Rechtsverlust droht. Hinzu kommt, dass auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Antragsteller bereits, z.B. durch eine Aufgabe seines Wohnsitzes in H. zum Ende des Jahres oder andere Maßnahmen, auf eine Verlegung des Kehrbezirkes endgültig eingestellt hätte. Zu berücksichtigen war auch, dass der Antragsteller erst mit Wirkung vom 01.09.2008 überhaupt in das Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 SchVO aufgenommen wurde, da er erst zu diesem Zeitpunkt die persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllte, so dass eine Vertrauensposition noch nicht sehr lange besteht. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Wegen Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt keine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.