Beschluss
4 K 2997/08
VG STUTTGART, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Behörde kann gerechtfertigt sein, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse am Aufschub überwiegt.
• Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, deren Betrieb klar im Vordergrund steht; bloße Nebenangebote von Getränken rechtfertigen die Aufstellung nicht.
• Die Ortspolizeibehörde kann auf Grundlage von §§ 1, 3 PolG Maßnahmen gegen den Betrieb unzulässiger Spielgeräte anordnen; spezielle Eingriffsgrundlagen wie § 15 Abs. 2 GewO sind nur bei teilweiser Untersagung einer Spielhalle einschlägig.
• Eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO ist Voraussetzung für die Aufstellung bestimmter Geldspielgeräte; ohne Vorlage oder Vorliegen der materiellen Voraussetzungen sind die Geräte zu entfernen.
Entscheidungsgründe
Sofortvollziehung und Entfernung nicht zugelassener Geldspielgeräte in keinem Schankbetrieb • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Behörde kann gerechtfertigt sein, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse am Aufschub überwiegt. • Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, deren Betrieb klar im Vordergrund steht; bloße Nebenangebote von Getränken rechtfertigen die Aufstellung nicht. • Die Ortspolizeibehörde kann auf Grundlage von §§ 1, 3 PolG Maßnahmen gegen den Betrieb unzulässiger Spielgeräte anordnen; spezielle Eingriffsgrundlagen wie § 15 Abs. 2 GewO sind nur bei teilweiser Untersagung einer Spielhalle einschlägig. • Eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO ist Voraussetzung für die Aufstellung bestimmter Geldspielgeräte; ohne Vorlage oder Vorliegen der materiellen Voraussetzungen sind die Geräte zu entfernen. Die Antragstellerin betrieb in Betriebsräumen ein Wettbüro und hatte dort zwei Geldspielgeräte aufgestellt. Die örtliche Behörde verfügte am 24.07.2008 die Außerbetriebsetzung und Entfernung der Geräte bis 31.07.2008 und ordnete sofortige Vollziehung an; bei Nichtbefolgung drohte sie Versiegelung an. Die Antragstellerin beantragte im Eilverfahren die Wiederherstellung bzw. die Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs. Die Behörde begründete die Maßnahme damit, dass die Betriebsstätte nicht die Voraussetzungen einer Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne der SpielV erfülle und die Antragstellerin keine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO besitze. Lichtbilder und Werbeauftritt sparten Hinweise auf ein Stehcafé aus und zeigten Schwerpunkt auf Wettvermittlung. Die Antragstellerin behauptete nicht, dass es sich um eine Spielhalle handele oder über die erforderliche Erlaubnis verfüge. • Verfahrensrechtlich ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und zulässig; das Gericht hat das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das private Interesse abzuwägen. • Die Behörde hat die sofortige Vollziehung hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO): Es dürfe nicht zugelassen werden, dass Gewinne erzielt werden, die gesetzestreuen Konkurrenten verwehrt blieben. • Eingriffsermächtigung ergibt sich hier aus den polizeirechtlichen Vorschriften (§§ 1, 3 PolG); § 15 Abs. 2 GewO ist nur dann einschlägig, wenn es um die teilweise Untersagung einer Spielhalle geht. • Materielle Rechtslage: Nach § 33c Abs. 3 GewO benötigen Betreiber eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Aufstellungsort den Durchführungsvorschriften entspricht; eine solche Bestätigung fehlt. • Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV dürfen Geldspielgeräte nur in echten Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden; reine Nebenangebote von Getränken genügen nicht, weil sonst die Beschränkung der Aufstellungsorte unterlaufen würde. • Die konkreten Umstände (äußeres Erscheinungsbild, Schaufensterwerbung, Fehlen von Speise/Getränkekarten, Präsentation von Wettangeboten) sprechen dafür, dass der Hauptzweck der Betriebsstätte nicht Bewirtung, sondern Wettvermittlung ist; deshalb fehlen die verordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Geräte. • Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Androhung von Zwangsmaßnahmen sowie die Fristsetzung sind angemessen; die Entfernung der zwei Geräte stellt keine besondere Schwierigkeit dar. Der Antrag der Betreiberin wird zurückgewiesen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Verpflichtung zur Außerbetriebsetzung und Entfernung der zwei Geldspielgeräte bleiben bestehen. Die Begründung der Behörde ist sowohl formell als auch materiell tragfähig: Es fehlt an der erforderlichen Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO und der Betrieb stellt keine im Vordergrund stehende Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne der SpielV dar. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Spielvorschriften überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Aufschub. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.