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Beschluss

4 K 2299/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe 1 Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, dass dem Antragsgegner untersagt werde, den Umstand, dass Listeria monocytogenes in einer amtlichen Probe von B.-Salat „F.“ in Sachsen mit dem Verbrauchsdatum 18.05.2008 festgestellt worden sein solle, gemäß Art. 50 der VO EG 178/2002 in das Schnellwarnsystem zu melden, hat keinen Erfolg. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung bedingen (Anordnungsgrund), §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. 3 Der Antrag hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass die Weiterleitung des festgestellten Befunds durch den Antragsgegner im Wege der Schnellwarnmeldung die von der Antragstellerin befürchteten Nachteile, insbesondere eine Beeinträchtigung ihres geschäftlichen Rufs, mit sich bringen könnte. 4 Nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 wird ein Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit als Netz eingerichtet, an dem die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde (Art. 22 VO Nr. 178/2002) beteiligt sind. Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift werden, wenn einem Mitglied des Netzes Informationen über das Vorhandensein eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit vorliegen, das von Lebens- oder Futtermitteln ausgeht, diese Informationen der Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem gemeldet. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an die Mitglieder des Netzes weiter. Es sind nach Absatz 3 sämtliche von den Mitgliedern ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln oder zur Erzwingung ihrer Rücknahme vom Markt oder ihres Rückrufs aus Gründen des Gesundheitsschutzes in Fällen, in denen rasches Handeln erforderlich ist (a), sämtliche Empfehlungen oder Vereinbarungen mit der gewerblichen Wirtschaft, die zum Ziel haben, bei einem ernsten Risiko für die menschliche Gesundheit, das rasches Handeln erforderlich macht, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auf freiwilliger Basis oder durch eine entsprechende Auflage zu verhindern, einzuschränken oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen (b) sowie jede mit einem mittelbaren oder unmittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrolle innerhalb der Europäischen Union (c) zu melden. 5 Bei Befolgung dieser generellen Informationspflicht ist jedoch die Einschränkung des Art. 52 VO (EG) 178/2202 zu beachten. Hierin wird zwar unter Absatz 1 geregelt, dass den Mitgliedern des Netzes vorliegende Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit in der Regel in Übereinstimmung mit dem Informationsprinzip nach Art. 10 VO (EG) 178/2002 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die Öffentlichkeit muss in der Regel Zugang zu Informationen über die Identifizierung des fraglichen Produkts, die Art des Risikos und die ergriffenen Maßnahmen haben. Nach Art. 10 VO (EG) 178/2002 unternehmen die Behörden, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebens- oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, unbeschadet der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebens- oder Futtermittel, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten. Diese gesetzliche Regelung enthält ein abgestuftes Informationssystem, das sich an dem auch europarechtlich anzuwendenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiert und eine Information der Öffentlichkeit dann vorsieht, wenn diese über ein Gesundheitsrisiko, d.h. zur Abwehr von Gefahren aufzuklären ist. Im Übrigen haben jedoch die Mitglieder des Netzes dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter und sonstigen Bediensteten in hinreichend begründeten Fällen Informationen, die sie für die Zwecke dieses Abschnitts erhalten haben und die ihrer Natur gemäß der Geheimhaltung unterliegen, nicht weitergeben; hiervon ausgenommen sind Informationen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes öffentlich bekannt gegeben werden müssen, wenn die Umstände dies erfordern ( Art. 52 Abs. 1 Satz 3). Dabei darf der Schutz der Geheimhaltung die Weitergabe von Informationen, die für die Wirksamkeit der Marktüberwachung und der Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittel und Futtermittel relevant sind, an die zuständigen Behörden nicht verhindern. Behörden, die Informationen erhalten, welche der Geheimhaltung unterliegen, gewährleisten deren Vertraulichkeit gemäß Absatz 1 (Art. 52 Abs. 2). 6 Hieraus ergibt sich, dass die Weiterleitung von relevanten Informationen im Sinne der Verordnung EG 178/2002 über das Schnellwarnsystem an die Mitgliedstaaten noch keine Veröffentlichung, die die von der Antragstellerin befürchteten Schäden mit sich bringen könnte, darstellt. Es kann in diesem Zusammenhang außer Acht gelassen werden, dass der Antragsgegner selbst die entsprechenden Angaben erst an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt, das es seinerseits an die Kommission weiterleitet (vgl. §§ 9, 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel vom 20.12.2005). Denn es handelt sich vielmehr zunächst um eine interne Weiterleitung an eine weitere Behörde, die diese erst in die Lage versetzt, ggf. erforderliche weitere Schritte einzuleiten. Eine Veröffentlichung ist damit aber nicht zwingend verbunden. 7 Soweit die Antragstellerin die Befürchtung hat, dass in den Mitgliedsstaaten durch eine entsprechende Veröffentlichung trotz der aufgezeigten Einschränkungen, die sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren, Schäden zu erwarten sind, so bleibt es ihr unbenommen, gegenüber den Mitgliedstaaten ggf. den jeweiligen nationalen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 8 Angesichts dessen ist die Frage, ob aus einer im Einzelfall festgestellten bakteriellen Verunreinigung einer Produktprobe folgt, dass eine Meldung in das Schnellwarnsystem ergeht, für die Entscheidung des Gerichts nicht von Bedeutung. 9 Das Risiko einer Veröffentlichung gemäß § 40 LFBG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es ist im Übrigen auch vom Antrag, der sich auf die Weitermeldung in das Schnellwarnsystem bezieht, nicht umfasst. 10 Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.