OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 6092/07

VG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Entscheidung über die Höhe einer nach § 45 BBesG gewährten Zulage ist ein Ermessensverwaltungsakt; der Dienstherr hat dabei einen Gestaltungsspielraum, der sich auch auf die Höhe der Zulage erstreckt. • Wurde die Zulage durch Verwaltungsakt inhaltlich festgesetzt, begründet § 45 Abs. 2 BBesG keinen unmittelbaren Anspruch auf eine höhere Zahlung über diese Festsetzung hinaus. • Nach endgültiger Bewertung eines Dienstpostens kann die Gewährung einer höheren Zulage zugunsten der Durchführung ordentlicher Beförderungen zurückgestellt werden; dies rechtfertigt die Ablehnung einer nachträglich begehrten höheren Zulage. • Eine Klagerücknahme gegen Rückforderungsansprüche führt zur Einstellung dieses Verfahrensabschnitts nach § 92 Abs. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Ermessen des Dienstherrn bei Höhe von Zulagen nach §45 BBesG • Die Entscheidung über die Höhe einer nach § 45 BBesG gewährten Zulage ist ein Ermessensverwaltungsakt; der Dienstherr hat dabei einen Gestaltungsspielraum, der sich auch auf die Höhe der Zulage erstreckt. • Wurde die Zulage durch Verwaltungsakt inhaltlich festgesetzt, begründet § 45 Abs. 2 BBesG keinen unmittelbaren Anspruch auf eine höhere Zahlung über diese Festsetzung hinaus. • Nach endgültiger Bewertung eines Dienstpostens kann die Gewährung einer höheren Zulage zugunsten der Durchführung ordentlicher Beförderungen zurückgestellt werden; dies rechtfertigt die Ablehnung einer nachträglich begehrten höheren Zulage. • Eine Klagerücknahme gegen Rückforderungsansprüche führt zur Einstellung dieses Verfahrensabschnitts nach § 92 Abs. 3 VwGO. Kläger ist Beamter (A 12) und wurde unbefristet als Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft zugewiesen. Die Dienstherrin bewilligte ihm zunächst eine Zulage nach § 45 BBesG in Höhe des Unterschieds zwischen A 12 und A 13; die Auszahlung erfolgte entsprechend. Nach Bewertung des Dienstpostens wurde dieser ab 01.01.2006 erst mit A 13 und später mit A 14 bewertet. Die Beklagte beendete die Tätigkeit des Klägers zum 30.04.2007, widerrief die Zulage zum 01.05.2007 und forderte Rückzahlung für Mai 2007; sie lehnte ferner die Gewährung einer höheren Zulage in Höhe des Unterschieds zu A 14 ab. Der Kläger erhob Klage mit dem Ziel, für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.04.2007 die Differenzzulage bis A 14 zu erhalten; den Teil der Klage, der sich gegen die Rückforderung richtete, nahm er zurück. • Verfahrensrecht: Im Einvernehmen konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO). • Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte höhere Zulage; die Entscheidung über Gewährung und Höhe der Zulage erfolgt durch Verwaltungsakt und unterliegt dem dienstherrnischen Ermessen (§ 45 Abs. 2 BBesG). • Die Beklagte hatte im ursprünglichen Bescheid die Zulagenhöhe ausdrücklich auf den Unterschied zwischen A 12 und A 13 festgelegt; daran orientierten sich die Zahlungen. • § 45 Abs. 2 BBesG begrenzt lediglich die mögliche Höchstgrenze der Zulage (dritte folgende Besoldungsgruppe), begründet aber keinen Anspruch auf automatische Anhebung auf die tatsächlich später vorgenommene Dienstpostenbewertung. • Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt: nach endgültiger Bewertung der Dienstposten sollten und wurden vielfach Beförderungen statt Dauerzulagen vorgenommen; unter diesen Umständen war die Ablehnung einer höheren Zulage sachgerecht. • Soweit die Klage sich gegen die Rückforderung richtete, hat der Kläger diesen Klageteil konkludent zurückgenommen; dieser Teil des Verfahrens wurde daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die Zahlung einer höheren Zulage (Differenz zu A 14) begehrte, weil die Entscheidung über Höhe und Gewährung der Zulage eine Ermessensentscheidung der Beklagten ist und diese ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Der Teil der Klage, der sich gegen die Rückforderung richtete, wurde nach Klagerücknahme eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Damit bleibt die Festsetzung der Zulage durch die Beklagte auf den zuvor verwaltungsaktlich bestimmten Unterschiedsbetrag (A12–A13) verbindlich; ein materieller Anspruch auf die begehrte höhere Zulage ergibt sich nicht aus §45 Abs.2 BBesG.