Beschluss
A 9 K 6354/07
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
12mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Die Kammer konnte gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG entsprechend ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. 2 Örtlich zuständig im vorliegenden Rechtsstreit um die Asylanerkennung des Klägers ist das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Das ergibt sich zwar nicht, wie von der Beklagten ausgeführt, aus § 52 Nr. 5 VwGO, zumal die Anwendung dieser Vorschrift zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach führen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.3.2000, NVwZ-RR 2001, 276 wonach bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen im Auftrag des Behördenleiters gehandelt wird, der Amtssitz des Behördenleiters, hier also des Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, maßgeblich ist). 3 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ergibt sich jedoch aus der vorrangig zu prüfenden Bestimmung des § 52 Nr. 2 Satz 3 1. HS VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 AGVwGO. Denn der Kläger, der nach einer Abschiebung im Anschluss an seine Ausweisung im April 2007 illegal ins Bundesgebiet einreiste, kam nach seiner Verhaftung zur Verbüßung seiner Restfreiheitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt Ravensburg. Aus der Haft stellte er im August 2007 seinen Asylerstantrag, gegen dessen Ablehnung er sich nun wendet. 4 § 52 Nr. 2 Satz 3 1. HS VwGO knüpft zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei solchen Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz an eine Verpflichtung des Klägers zur Aufenthaltsnahme nach dem Asylverfahrensgesetz an. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass eine solche Verpflichtung durch behördliche Verfügung nach den §§ 47 ff. AsylVfG im Falle des Klägers nicht ergangen ist. Auf Grund seiner Strafhaft ist sein Aufenthalt aber über §§ 56 Abs. 1 Satz 2 u. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG kraft Gesetzes seit Beginn der Strafhaft und somit auch bei Klageerhebung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Ravensburg beschränkt gewesen (so auch VG Ansbach, Beschl. v. 4.5.2004 - AN 14 K 04.30681 - <juris>; VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.9.2003 - A 9 K 12056/03 - <juris>). Eine dem Kläger zu erteilende Aufenthaltsgestattung wäre zwar schon mit Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamts vom 22.11.2007, der den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG). § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ordnet aber auch für diesen Fall die Weitergeltung räumlicher Beschränkungen an. 5 Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entspr.), das auch über die im Verfahren vor dem angegangenen Verwaltungsgericht Stuttgart angefallenen Kosten zu entscheiden haben wird (§ 17b Abs. 2 GVG entspr.). 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG; § 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).