Beschluss
4 K 6315/07
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Opferfest in der Zeit vom 20.12.2007 bis 22.12.2007 ausnahmsweise das Schlachten von bis zu 61 Schafen und 4 Rindern ohne Betäubung für Mitglieder des T.-Kulturvereins e.V., E., und deren Gäste durch den Antragsteller zu dulden. Der Antragsgegner trägt 3/4, der Antragsteller 1/4 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller, der Metzger und Mitglied des T.-Kulturvereins e.V. E. ist, begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dass dieser das betäubungslose Schlachten (Schächten) von bis zu 61 Schafen und 4 Rindern anlässlich des bevorstehenden moslemischen Opferfestes für Mitglieder und Gäste des T.-Kulturvereins e.V. E. duldet. 2 Soweit der Antrag hinsichtlich der Anzahl der höchstens zu schlachtenden Tiere mit Schriftsatz vom 19.12.2007 auf nunmehr 61 Schafe und 4 Rinder reduziert wurde, handelt es sich der Sache nach um eine teilweise Antragsrücknahme, so dass das Verfahren insoweit einzustellen war, § 92 Abs. 3 VwGO. 3 Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. 4 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnisses oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) wie auch die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 5 Nachdem das Opferfest am 20.12.2007 beginnt, liegt ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung vor. 6 Der Antragsteller konnte auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für die begehrte Regelung glaubhaft machen. Rechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung für das Schächten der Tiere ist § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 4 a Abs. 1 TierSchG darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Abweichend hiervon bedarf es nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG keiner Betäubung, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift: BVerfG, Urt. v. 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337). 7 Der Antragsteller hat glaubhaft machen können, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.11.2006 - 3 C 30/05 - GewArch 2007,195 = RdL 2007, 163) reicht es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Religionsgemeinschaft“ aus, wenn der jeweilige Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet. In Betracht kommen danach auch Gruppen innerhalb des Islam, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet, wenn diese Glaubensrichtung für sich die zwingende Notwendigkeit des betäubungslosen rituellen Schlachtens als anerkannte bindende Verhaltensregel betrachtet. An dieser Auslegung hat sich durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG nichts geändert (vgl. BVwerG, Urteil vom 23.11.2006 a.a.O.). 8 Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 - a.a.O., dass derjenige, der die Ausnahmeregelung beantragt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt; ist eine solche Darlegung erfolgt, darf keine weitere Bewertung dieser Glaubensüberzeugung erfolgen. Durch die Vorlage der Erklärung des Vorbeters der Moschee des T.-Kulturvereins e.V., der gleichzeitig auch dessen Vorstand ist, in Verbindung mit der vorgelegten Bestellerliste, ist substantiiert dargelegt worden, dass die Gemeinde der Glaubensrichtung des Islam angehört, die die Vorschriften des Islams zum Schächten des Fleisches als zwingende Vorschrift ansieht und denen daher der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt wird. Nach dieser Glaubensrichtung des Vereins muss das Tier, um die rituelle Reinheit des Fleisches zu gewährleisten, mittels eines scharfen Gegenstandes ohne vorherige Betäubung getötet werden, wobei beim Schlachten der Namen Gottes in einer bestimmten Formel genannt werden muss. Grundlage hierfür ist die entsprechende Auslegung der Sure 5, Vers 3 des Koran, wie sie einige Richtungen des Islam gerichtsbekannt vertreten. Eine Bewertung der Auslegung dieser Koranvorschrift bei der Anwendung des Vorschrift des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG darf entsprechend den vorangegangenen Ausführungen gerade nicht erfolgen, so dass es nicht darauf ankommt, ob andere Glaubensrichtungen des Islam einer anderen Auslegung folgen. Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, wie der Bedarf an Fleisch bislang von den Mitgliedern gedeckt wurde, zumal es Möglichkeiten gibt, Fleisch von geschächteten Tieren legal einzuführen. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erfüllt, besteht unabhängig von der früheren Handhabung der Versorgung der Gemeindemitglieder ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Durch den Eintrag in den Bestelllisten haben auch hinreichend viele Mitglieder des Vereins die Verbindlichkeit des Glaubenssatzes zum Ausdruck gebracht. Durch die Bestellung wird nämlich zugleich nach außen nachvollziehbar dargelegt, nicht nur Mitglied des Vereins zu sein, sondern auch für sich selbst die zwingende Vorschrift des Verzehrs des Fleisches von ausschließlich geschächteten Tieren zum Opferfest als verbindlich anzusehen. Im Schriftsatz vom 19.12.2007 hat der Antragsteller ergänzend dargelegt, dass die Moschee des Vereins ca. 200 Familien als Mitglieder hat. Um eine lediglich individuelle Glaubensausrichtung handelt es sich somit nicht. In dem Zusammenhang ist dann auch der Umfang der zu schlachtenden Tiere von ursprünglich bis zu 250 Schafen und 20 Rindern zu sehen. Im vorliegenden Eilverfahren erfolgte eine Reduzierung auf die Personen der Bestelllisten nur aus dem Grunde, da für eine weiterreichende Konkretisierung des Bedarfs keine Zeit mehr zur Verfügung steht, nachdem die Ausnahmegenehmigung erst mit Bescheid vom 18.12.2007 vom Landratsamt G. abgelehnt wurde. Das betäubungslose Schlachten soll danach für eine Religionsgemeinschaft erfolgen, nach deren gemeinsame Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Da das Schächten für den Antragsteller nach seinem Vortrag damit Ausdruck seiner religiösen Grundhaltung ist, kann er sich grundsätzlich auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG berufen. 9 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht die für das betäubungslose Schlachten erforderliche Sachkunde besitzt, sind nicht erkennbar und wurden vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass die Schlachtung der Tiere, zumal in dem jetzt entscheidungserheblichen Umfang, in dem Schlachtbetrieb nicht ordnungsgemäß erfolgen kann. Es ist Sache des Antragsgegners, bei evtl. Verstößen beim Schlachtvorgang vor Ort entsprechend einzuschreiten. 10 Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der Anordnung nicht entgegen. Da die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung angesichts des Zeitablaufs möglicherweise vereitelt würde, war effektiver Rechtsschutz dergestalt zu gewähren, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, das betäubungslose Schlachten zu dulden. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 2 und 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.