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Urteil

17 K 4313/07

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger hat als Polizeibeamter Anspruch auf Heilfürsorge. Er unterzog sich am 24.04.2007 wegen eines Prostatakarzinoms einer radikalen Prostatektomie. 2 Am 12.05.2007 stellte er einen Antrag auf Erstattung von Krankheitskosten u.a. für Aufwendungen für Viagra über 164,12 EUR aufgrund eines Rezepts vom 10.05.2007. 3 Mit Bescheid vom 25.05.2007 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Antrag insoweit ab. Zur Begründung führte es aus, nach den geltenden Richtlinien dürfe der Arzt das Arzneimittel nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnen. Somit sei eine Kostenübernahme im Rahmen der Heilfürsorge ebenfalls ausgeschlossen. 4 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und legte eine Bescheinigung von Dr. ... vor. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 wies das LBV den Widerspruch zurück. 6 Am 30.07.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, die Voraussetzungen der Heilfürsorgeverordnung für die Kostenerstattung seien erfüllt. Ein solcher Anspruch könne nicht durch eine Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen werden. Hierzu hat er sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine erektile Dysfunktion Auswirkungen auf die Verwendbarkeit im Polizeidienst habe. 7 Schließlich hat er ein Protokoll des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.07.2007 (2 K 1442/06) vorgelegt. 8 Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung, 9 den Beklagten zu verpflichten, ihm Heilfürsorge in Höhe von 164,12 EUR für Aufwendungen aufgrund des Rezepts vom 10.05.2007 zu gewähren, und den Bescheid des LBV vom 25.05.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er beruft sich darauf, Viagra sei kein Arzneimittel im Sinne des § 10 Abs. 1 HVO. Es stehe die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund. Der Ausschluss von Heilfürsorge durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift sei zulässig. Der Ausschluss sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstoße er nicht gegen die Fürsorgepflicht. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie in der oben wiedergegebenen sachdienlichen Auslegung bestimmt genug. 16 Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Heilfürsorge. 17 Nach § 141 Abs. 1 LBG in Verb. mit § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 147 LBG, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule (Heilfürsorgeverordnung -HVO-) vom 21.04.1988 (GBl. S. 281), geändert durch Gesetz vom 17.02.2004 (GBl. S. 286), erhalten Polizeibeamte Heilfürsorge nach Maßgabe dieser Verordnung, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen. Dies ist beim Kläger der Fall. 18 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen sind in § 2 HVO geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HVO umfasst die Heilfürsorge u.a. die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 10 HVO). Dabei geht die Heilfürsorgeverordnung davon aus, dass die Heilfürsorge in der Regel als Sachleistung gewährt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2003 - 4 S 992/01 -). Dies lässt sich insbesondere aus § 2 Abs. 5 Satz 1 HVO herleiten. Danach werden über die nach der HVO zu gewährenden Leistungen vom Innenministerium Verträge mit Dritten abgeschlossen. Für Arzneimittel ergibt sich dies außerdem aus § 10 Abs. 1 HVO. Danach werden Arzneimittel gewährt, wenn sie vom Arzt verordnet sind. Dies bedeutet, dass Sachleistungen erfolgen und nicht Kostenerstattung stattfindet (vgl. dagegen z. B. §§ 6 Abs. 4 Satz 1, 8 Abs. 3 Satz 2 HVO). Eine solche Sachleistung begehrt der Kläger vorliegend nicht, er begehrt vielmehr Erstattung der angefallenen Aufwendungen. Damit geht er - wie auch der Beklagte - davon aus, dass vorliegend nicht Vertragsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 HVO im Streit sind. 19 Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HVO können die Kosten außervertraglicher Leistungen in Ausnahmefällen grundsätzlich nach Genehmigung übernommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. 20 Es kann offen bleiben, ob ein Ausnahmefall angenommen werden kann. 21 Es fehlt jedenfalls an einer Genehmigung im Sinne dieser Vorschrift. Dabei ist nach Sinn, Zweck und Zusammenhang der Vorschrift eine vorherige Genehmigung erforderlich. Dies folgt einmal daraus, dass für den Heilfürsorgeberechtigten vor Entstehen der Aufwendungen erkennbar sein muss, welche Leistungen er erhalten wird. Zum anderen muss dem Dienstherrn vor Entstehung der Aufwendungen ermöglicht werden zu prüfen, ob alternative Sachleistungen angeboten werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2003, a.a.O.). Eine (vorherige) Genehmigung ist nach dieser Vorschrift zwar nur "grundsätzlich" erforderlich. Es liegen aber keine Umstände für die Annahme eines Ausnahmefalls vor, insbesondere war die Anschaffung des Mittels nicht unaufschiebbar. 22 Schließlich ist es im Rahmen der nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO eröffneten Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte auf die einschlägige Verwaltungsvorschrift beruft. Nach Ziffer 10.1.1 der Heilfürsorgeverordnung - VwV sind bei der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versorgung anzuwenden. Nach Ziffer 18.2 dieser Arzneimittel-Richtlinien sind von der Verordnungsfähigkeit insbesondere Arzneimittel ausgeschlossen, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen. 23 Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der Beklagte sei im Rahmen der Fürsorgepflicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Denn die Fürsorgepflicht gebietet nicht die Übernahme von Kosten durch den Dienstherrn für Mittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -). 24 Soweit sich aus der vom Kläger vorgelegten Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.07.2007 (2 K 1442/06) eine andere Rechtsauffassung erschließen lässt, folgt die Kammer diesen Ausführungen nicht. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 26 Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Gründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie in der oben wiedergegebenen sachdienlichen Auslegung bestimmt genug. 16 Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Heilfürsorge. 17 Nach § 141 Abs. 1 LBG in Verb. mit § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 147 LBG, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule (Heilfürsorgeverordnung -HVO-) vom 21.04.1988 (GBl. S. 281), geändert durch Gesetz vom 17.02.2004 (GBl. S. 286), erhalten Polizeibeamte Heilfürsorge nach Maßgabe dieser Verordnung, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen. Dies ist beim Kläger der Fall. 18 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen sind in § 2 HVO geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HVO umfasst die Heilfürsorge u.a. die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 10 HVO). Dabei geht die Heilfürsorgeverordnung davon aus, dass die Heilfürsorge in der Regel als Sachleistung gewährt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2003 - 4 S 992/01 -). Dies lässt sich insbesondere aus § 2 Abs. 5 Satz 1 HVO herleiten. Danach werden über die nach der HVO zu gewährenden Leistungen vom Innenministerium Verträge mit Dritten abgeschlossen. Für Arzneimittel ergibt sich dies außerdem aus § 10 Abs. 1 HVO. Danach werden Arzneimittel gewährt, wenn sie vom Arzt verordnet sind. Dies bedeutet, dass Sachleistungen erfolgen und nicht Kostenerstattung stattfindet (vgl. dagegen z. B. §§ 6 Abs. 4 Satz 1, 8 Abs. 3 Satz 2 HVO). Eine solche Sachleistung begehrt der Kläger vorliegend nicht, er begehrt vielmehr Erstattung der angefallenen Aufwendungen. Damit geht er - wie auch der Beklagte - davon aus, dass vorliegend nicht Vertragsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 HVO im Streit sind. 19 Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HVO können die Kosten außervertraglicher Leistungen in Ausnahmefällen grundsätzlich nach Genehmigung übernommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. 20 Es kann offen bleiben, ob ein Ausnahmefall angenommen werden kann. 21 Es fehlt jedenfalls an einer Genehmigung im Sinne dieser Vorschrift. Dabei ist nach Sinn, Zweck und Zusammenhang der Vorschrift eine vorherige Genehmigung erforderlich. Dies folgt einmal daraus, dass für den Heilfürsorgeberechtigten vor Entstehen der Aufwendungen erkennbar sein muss, welche Leistungen er erhalten wird. Zum anderen muss dem Dienstherrn vor Entstehung der Aufwendungen ermöglicht werden zu prüfen, ob alternative Sachleistungen angeboten werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2003, a.a.O.). Eine (vorherige) Genehmigung ist nach dieser Vorschrift zwar nur "grundsätzlich" erforderlich. Es liegen aber keine Umstände für die Annahme eines Ausnahmefalls vor, insbesondere war die Anschaffung des Mittels nicht unaufschiebbar. 22 Schließlich ist es im Rahmen der nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HVO eröffneten Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte auf die einschlägige Verwaltungsvorschrift beruft. Nach Ziffer 10.1.1 der Heilfürsorgeverordnung - VwV sind bei der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versorgung anzuwenden. Nach Ziffer 18.2 dieser Arzneimittel-Richtlinien sind von der Verordnungsfähigkeit insbesondere Arzneimittel ausgeschlossen, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen. 23 Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der Beklagte sei im Rahmen der Fürsorgepflicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Denn die Fürsorgepflicht gebietet nicht die Übernahme von Kosten durch den Dienstherrn für Mittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -). 24 Soweit sich aus der vom Kläger vorgelegten Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.07.2007 (2 K 1442/06) eine andere Rechtsauffassung erschließen lässt, folgt die Kammer diesen Ausführungen nicht. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 26 Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.