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Urteil

17 K 3803/07

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des .... Dieser war Steueramtmann beim Beklagten. 2 Mit Bescheid vom 04.10.2006 versetzte ihn die Oberfinanzdirektion K. zum 01.11.2006 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. 3 Dagegen legte er am 22.11.2006 Widerspruch ein. Am 13.12.2006 verstarb er. Mit Schreiben vom 07.05.2007 begehrten die Prozessbevollmächtigten der Kläger einen Widerspruchsbescheid über den Widerspruch. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 wies die Oberfinanzdirektion K. den Widerspruch als unbegründet zurück. 5 Mit Bescheid vom 12.01.2007 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin zu 1 und das Sterbegeld fest. Mit weiteren Bescheiden vom 12.01.2007 und 16.01.2007 setzte das LBV die Versorgungsbezüge der Kläger zu 2 und 3 fest. Die Festsetzungen erfolgten jeweils auf der Grundlage der Versetzung des ... in den Ruhestand zum 01.11.2006. 6 Gegen diese Bescheide legten die Kläger mit Schreiben vom 01.02.2007 Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden wurde. Mit Schreiben vom 07.02.2007 teilte das LBV den Klägern mit, die Entscheidung über die Widersprüche werde zurückgestellt, bis die Entscheidung der Oberfinanzdirektion K. über die gegen die Zurruhesetzung eingelegten Rechtsmittel vorliege. 7 Am 26.06.2007 haben die Kläger Klage gegen die Versetzung des ... in den Ruhestand erhoben. Sie machen geltend, die Klage sei zulässig. Der Widerspruch gegen die Versetzung in den Ruhestand habe sich nicht erledigt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte wäre nicht sinnlos. Die Versetzung in den Ruhestand habe Auswirkungen auf ihre Rechte. Das LBV habe die Entscheidung über den dort eingelegten Widerspruch bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand zurückgestellt. 8 Im Übrigen sei die Klage auch begründet. Die Versetzung des ... in den Ruhestand sei rechtswidrig gewesen. 9 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zusätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.777,16 EUR zu zahlen, den Beklagten zu verpflichten, ein Sterbegeld auf der Grundlage der Dienstbezüge des ... zum 13.12.2006 zu bewilligen und ihre Versorgungsbezüge auf der Grundlage dieser Dienstbezüge neu zu berechnen, und die Bescheide des LBV vom 12.01.2007 und vom 16.01.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Insoweit ist das Verfahren mit Beschluss vom 13.11.2007 abgetrennt worden. 10 Die Kläger beantragen, 11 1. den Bescheid der Oberfinanzdirektion K. vom 04.10.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 aufzuheben, 12 2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten der Kläger und des ... im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung einer Klageänderung in Form der Anträge zugestimmt, wie sie sich aus dem Schriftsatz der Kläger vom 12.11.2007 ergeben. 16 Mit Beschluss vom 05.09.2007 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 17 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist nicht zulässig. Den Klägern fehlt die Klagebefugnis für eine Klage gegen die Versetzung des ... in den Ruhestand zum 01.11.2006. Sie können sich insoweit nicht auf eigene Rechte berufen. 19 Die Kläger könnten gegen die angefochtenen Bescheide nur dann vorgehen, wenn sie insoweit Rechtsnachfolger des verstorbenen ... wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn höchstpersönliche Rechte werden von den Nachfolgetatbeständen nicht erfasst (vgl. OVG Koblenz, Urt. vom 12.06.1979, DÖV 1980, 654; Stadie, DVBl. 1990, 501, 503f.). 20 Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist eine höchstpersönliche Rechtsbeziehung betroffen. Dabei ist eine Rechtsbeziehung höchstpersönlich, wenn sie sich nicht von der Person ihres Trägers lösen lässt (vgl. Stadie, a.a.O.) bzw. wenn es um Rechte oder Pflichten geht, die ausschließlich einer Person zugeordnet sind (vgl. Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. [2002], § 11 II 6 Rn. 50). Hierunter fallen statusrechtliche Entscheidungen im Beamtenverhältnis (vgl. Rumpf, Verwaltungsarchiv Band 78 (1987) S. 269, 296). Deshalb wird auch von der Unvererblichkeit eines Beamtenverhältnisses ausgegangen (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl. [2007], § 1922 Rn. 40; Erman, BGB, 10. Aufl. [2000], § 1922 Rn. 46). 21 An dieser Betrachtung ändert nichts, dass die Kläger Rechte aus dem streitigen Rechtsverhältnis herleiten wollen (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.12.1975, BverwGE 50, 60; BVerfG, Beschl. vom 09.01.1991 - 1 BvR 207/87 -; OVG Hamburg, Beschl. vom 19.07.2006 - 3 Bf 295/02 -, jeweils zu unterschiedlichen höchstpersönlichen Rechtsverhältnissen). 22 Eine andere Betrachtungsweise gebietet nicht der Vortrag der Kläger, ohne eine Entscheidung des Gerichts zum streitigen Rechtsverhältnis erwachse die Zurruhesetzung in Bestandskraft. Denn die Zurruhesetzung ist durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2007 nicht in Bestandskraft erwachsen. Dieser Widerspruchsbescheid hat nicht das durch den Widerspruch des ... vom 22.11.2006 in Gang gesetzte Widerspruchsverfahren abgeschlossen. Wenn den Klägern - wie oben ausgeführt - keine Rechte als Rechtsnachfolger des ... in Bezug auf dessen Versetzung in den Ruhestand zustehen, kann ein trotzdem ausgesprochener Widerspruchsbescheid nicht das die Versetzung in den Ruhestand bestehende Rechtsverhältnis erfassen. Durch den Tod des ... als höchstpersönlich Berechtigten ist vielmehr eine Erledigung des Widerspruchsverfahrens eingetreten (vgl. Ruffert, BayVBl. 2003, 33; siehe auch BSG, Urt. vom 06.12.1989, BSGE 66, 120). Eine Bestandskraft der Versetzung in den Ruhestand kann damit nicht eingetreten sein. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 25 Beschluss vom 15. November 2007 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG auf 21.181,35 EUR festgesetzt. Dabei wird ein Endgrundgehalt von 3.187,45 EUR und eine Zulage von 71,22 EUR zugrunde gelegt. Gründe 18 Die Klage ist nicht zulässig. Den Klägern fehlt die Klagebefugnis für eine Klage gegen die Versetzung des ... in den Ruhestand zum 01.11.2006. Sie können sich insoweit nicht auf eigene Rechte berufen. 19 Die Kläger könnten gegen die angefochtenen Bescheide nur dann vorgehen, wenn sie insoweit Rechtsnachfolger des verstorbenen ... wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn höchstpersönliche Rechte werden von den Nachfolgetatbeständen nicht erfasst (vgl. OVG Koblenz, Urt. vom 12.06.1979, DÖV 1980, 654; Stadie, DVBl. 1990, 501, 503f.). 20 Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist eine höchstpersönliche Rechtsbeziehung betroffen. Dabei ist eine Rechtsbeziehung höchstpersönlich, wenn sie sich nicht von der Person ihres Trägers lösen lässt (vgl. Stadie, a.a.O.) bzw. wenn es um Rechte oder Pflichten geht, die ausschließlich einer Person zugeordnet sind (vgl. Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. [2002], § 11 II 6 Rn. 50). Hierunter fallen statusrechtliche Entscheidungen im Beamtenverhältnis (vgl. Rumpf, Verwaltungsarchiv Band 78 (1987) S. 269, 296). Deshalb wird auch von der Unvererblichkeit eines Beamtenverhältnisses ausgegangen (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl. [2007], § 1922 Rn. 40; Erman, BGB, 10. Aufl. [2000], § 1922 Rn. 46). 21 An dieser Betrachtung ändert nichts, dass die Kläger Rechte aus dem streitigen Rechtsverhältnis herleiten wollen (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.12.1975, BverwGE 50, 60; BVerfG, Beschl. vom 09.01.1991 - 1 BvR 207/87 -; OVG Hamburg, Beschl. vom 19.07.2006 - 3 Bf 295/02 -, jeweils zu unterschiedlichen höchstpersönlichen Rechtsverhältnissen). 22 Eine andere Betrachtungsweise gebietet nicht der Vortrag der Kläger, ohne eine Entscheidung des Gerichts zum streitigen Rechtsverhältnis erwachse die Zurruhesetzung in Bestandskraft. Denn die Zurruhesetzung ist durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2007 nicht in Bestandskraft erwachsen. Dieser Widerspruchsbescheid hat nicht das durch den Widerspruch des ... vom 22.11.2006 in Gang gesetzte Widerspruchsverfahren abgeschlossen. Wenn den Klägern - wie oben ausgeführt - keine Rechte als Rechtsnachfolger des ... in Bezug auf dessen Versetzung in den Ruhestand zustehen, kann ein trotzdem ausgesprochener Widerspruchsbescheid nicht das die Versetzung in den Ruhestand bestehende Rechtsverhältnis erfassen. Durch den Tod des ... als höchstpersönlich Berechtigten ist vielmehr eine Erledigung des Widerspruchsverfahrens eingetreten (vgl. Ruffert, BayVBl. 2003, 33; siehe auch BSG, Urt. vom 06.12.1989, BSGE 66, 120). Eine Bestandskraft der Versetzung in den Ruhestand kann damit nicht eingetreten sein. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 25 Beschluss vom 15. November 2007 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG auf 21.181,35 EUR festgesetzt. Dabei wird ein Endgrundgehalt von 3.187,45 EUR und eine Zulage von 71,22 EUR zugrunde gelegt.