Urteil
A 11 K 340/07
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Widerruf von Asylanerkennungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs.1 AsylVfG).
• Ein Widerruf nach § 73 Abs.1 AsylVfG kommt nur in Betracht, wenn sich die bei der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft so geändert haben, dass erneute Verfolgung bei Rückkehr auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist.
• Bei Widerrufsfällen nach rechtskräftiger Anerkennung ist maßgeblich die Lage zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils; eine bloße nachträgliche andere Beurteilung der Verfolgungslage genügt nicht.
• Eine innerstaatliche Schutzalternative (z. B. Verweisung in den Westen der Türkei) kann nur verlangt werden, wenn dem Betroffenen vernünftigerweise zuzumuten ist, d. h. seine individuellen Fähigkeiten und Lebensumstände dies erlauben (§ 60 AufenthG/Art.8 Richtlinie 2004/83/EG).
Entscheidungsgründe
Widerruf der Asylanerkennung bei Syrisch‑orthodoxen: keine hinreichende Veränderung der Lage • Bei Widerruf von Asylanerkennungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs.1 AsylVfG). • Ein Widerruf nach § 73 Abs.1 AsylVfG kommt nur in Betracht, wenn sich die bei der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft so geändert haben, dass erneute Verfolgung bei Rückkehr auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist. • Bei Widerrufsfällen nach rechtskräftiger Anerkennung ist maßgeblich die Lage zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils; eine bloße nachträgliche andere Beurteilung der Verfolgungslage genügt nicht. • Eine innerstaatliche Schutzalternative (z. B. Verweisung in den Westen der Türkei) kann nur verlangt werden, wenn dem Betroffenen vernünftigerweise zuzumuten ist, d. h. seine individuellen Fähigkeiten und Lebensumstände dies erlauben (§ 60 AufenthG/Art.8 Richtlinie 2004/83/EG). Der türkische Staatsangehörige aramäischer Herkunft erhielt 1994 Asylanerkennung wegen Verfolgungsängsten. 2007 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren ein und widerrief mit Bescheid vom 22.03.2007 die Anerkennung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; zugleich stellte es das Fehlen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG fest. Das Bundesamt stützte den Widerruf auf die Einschätzung einer entspannten Lage für syrisch‑orthodoxe Christen in der Türkei infolge gesetzgeberischer Reformen und Rückkehrprojekte. Der Kläger klagte gegen den Widerruf und machte geltend, die Lage im Tur Abdin und für ihn persönlich habe sich nicht derart verbessert, dass eine Rückkehr gefahrlos möglich sei; eine Inlandsfluchtalternative komme wegen fehlender Sprachkenntnisse, fehlender Ausbildung und mangelnder Existenzmöglichkeiten nicht in Betracht. • Anknüpfungspunkt ist die Lage in der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 AsylVfG) und für Widerrufe von Verpflichtungsurteilen der Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils; maßgebliche Norm ist § 73 AsylVfG (Umsetzung Art.11 RL 2004/83/EG). • § 73 Abs.1 AsylVfG verlangt eine nachträgliche erhebliche und dauerhafte Änderung der Verhältnisse (Wegfall der Umstände) zur Rechtfertigung eines Widerrufs; Schutzbegriff beschränkt sich auf Schutz vor erneuter Verfolgung. • Die bloße Änderung der rechtlichen oder politischen Lage in der Türkei (Gesetzespakete, Reformen) reicht nicht aus, wenn tatsächliche Umsetzung, Mentalitätswandel und effektiver Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung fehlen. • Das Gericht stellte zahlreiche Zwischenfälle und Angriffe gegen syrisch‑orthodoxe Christen im Tur Abdin und eine anhaltend instabile, brüchige Sicherheitslage fest; zurückkehrende Christen unternehmen meist nur saisonale Besuche und behalten Auslandsbürgerschaften. • Demgegenüber vermag die obergerichtliche Rechtsprechung, die eine generelle Gruppenverfolgung verneint, im Widerrufsverfahren nicht ohne Weiteres Verfolgungssicherheit zu begründen; maßgeblich ist der konkrete Einzelfall des anerkannten Flüchtlings. • Eine Inlandsfluchtalternative in den Westen der Türkei (insbesondere Istanbul) kommt nicht in Betracht: der Kläger verfügt nur über landwirtschaftliche Kenntnisse, spricht kaum Türkisch und hat dort keine familiären Bindungen, sodass ihm eine dauerhafte Existenz nicht vernünftigerweise zugemutet werden kann (§ 60 Abs.1 AufenthG i.V.m. Art.8 RL 2004/83/EG). • Vor diesem Hintergrund liegt keine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vor; die bei der Anerkennung maßgeblichen Umstände sind nicht weggefallen, so dass der Widerruf rechtswidrig ist. • Mit der Aufhebung des Widerrufs entfällt auch die negative Feststellung zum § 60 AufenthG; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Klage ist erfolgreich: Das Verwaltungsgericht hebt den Widerrufbescheid des Bundesamtes vom 22.03.2007 auf. Begründet wurde dies damit, dass sich die Verhältnisse für syrisch‑orthodoxe Christen im Tur Abdin seit der Anerkennung des Klägers nicht derart und dauerhaft gebessert haben, dass erneute Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten (§ 73 AsylVfG). Zudem ist dem Kläger eine Inlandsfluchtalternative nicht vernünftigerweise zuzumuten, weil er kaum Türkisch spricht, keine Ausbildung hat und in Westtürkei keine Existenzperspektive bestehen würde (§ 60 Abs.1 AufenthG/Art.8 RL 2004/83/EG). Daher war der Widerruf rechtswidrig; mit der Aufhebung des Widerrufs ist auch die negative Feststellung zu § 60 AufenthG gegenstandslos. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.