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Urteil

9 K 2361/06

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 29.12.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.5.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den Waldorfkindergarten Sch. für die Kalenderjahre 1998 und 1999. 2 Er stellte am 2.11.2005 einen entsprechenden Antrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2005 mit der Begründung ablehnte, die Ansprüche seien verjährt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.1.2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Anspruch noch nicht entstanden sei, da der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. 3 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.5.2006 zurück. Er führte aus, es seien die Verjährungsregeln des BGB anzuwenden. Nach deren Änderung beginne die Verjährungsfrist von drei Jahren am 1.1.2002 zu laufen, so dass die Verjährung am 31.12.2004 eingetreten sei. 4 Der Kläger hat am 20.6.2006 Klage zum erkennenden Gericht erhoben. Er trägt vor, die Verjährungsvorschriften des § 45 SGB I seien anzuwenden. Die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, nachdem der Anspruch entstanden sei. Nach den §§ 39, 40 Abs. 2 SGB I seien die Ansprüche aber noch nicht entstanden bzw. fällig. Da es sich bei § 74 SGB VIII um eine Ermessensvorschrift handle, entstehe der Anspruch erst mit Entscheidung des Beklagten über die Leistung. Darüber hinaus habe der Beklagte bei der Erhebung der Einrede der Verjährung ermessensfehlerhaft gehandelt. 5 In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Klägers erklärt, der Abschluss sei im maßgeblichen Zeitraum kalenderjährlich gemacht worden. Er beziehe sich für das Jahr 1999 deshalb zum Teil auf das Kindergartenjahr 1999/2000. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 29.12.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.5.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 2.11.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor, die Vorschriften des SGB I seien nicht anzuwenden, da die vom Kläger begehrte Leistung keine Sozialleistung betreffe. Außerdem handle es sich bei der maßgeblichen Vorschrift nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Sollvorschrift. Da keine Sozialleistung begehrt werde, habe der Beklagte bei der Einrede der Verjährung kein Ermessen auszuüben. Nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB sei Verjährung eingetreten. 11 Die Beteiligten haben der Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt. 12 Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung hat entschieden werden können (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO VwGO). 14 Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Der Beklagte hat die Gewährung des Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 zu Unrecht (nur) mit der Begründung abgelehnt, die Ansprüche seien verjährt, denn er hat die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben. 15 Nach der jedenfalls analog anzuwendenden Vorschrift des § 45 SGB I verjähren Ansprüche aus Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Eine direkte Anwendung des § 45 SGB I könnte deshalb ausscheiden, weil es sich bei der geltend gemachten Leistung nach § 74 SGB VIII nicht um eine Sozialleistung i. S. des § 11 SGB I handeln könnte. Dort sind Sozialleistungen als die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen definiert. Unter § 27 SGB I sind einzelne Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe genannt, nicht jedoch die Förderung nach § 74 SGB VIII, die der Kläger begehrt. Der Kläger gehört auch nicht zu dem unter § 8 SGB I genannten Personenkreis (junge Menschen und Personensorgeberechtigte). Die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Sozialleistung in diesem Sinne handelt, kann jedoch offen bleiben, weil § 45 SGB I jedenfalls analog anzuwenden ist. Ein gesetzgeberischer Wille, eine Verjährung überhaupt nicht zuzulassen, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie der Wille, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Geltung zu bringen. Soweit eine ausdrückliche Verjährungsregelung vom Gesetz nicht getroffen wurde, ist auf die Vorschriften des BGB, die im öffentlichen Recht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückzugreifen, als näher stehende Regelungen nicht vorhanden sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts keine allgemeine Tendenz im Sozialrecht erkenne, dass dort eine vierjährige Verjährungsfrist gelten solle (etwa Urteil vom 27.11.1986 -5 C 74/85-, BVerwGE 75, 173-181). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die vorhandene Rechtsprechung nicht zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von drei Jahren, sondern zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von 30 Jahren zu unterscheiden hatte, so dass die analoge Anwendung des BGB zu einer längeren Verjährungsfrist geführt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden, dass beim Fehlen einer Verjährungsregelung nicht grundsätzlich § 195 BGB anzuwenden ist. Vielmehr hat sich nach der Rechtsprechung der Inhalt der hier erforderlichen Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zu bestimmen. Einen Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es nicht, auch nicht für die Regelverjährung des § 195 BGB; letztere ist vielmehr allgemein erst dann maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es auch anderen gesetzlichen Regelungen nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1984 - 3 C 86/82 -, BVerwGE 69, 227-238, und vom 15.12.1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336, 338 ff.). Bei der Regelung des § 45 SGB I handelt es sich um eine näher stehende Regelung, so dass diese hier Anwendung findet. 16 Somit verjähren die Ansprüche des Klägers in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 40 Abs. 1 SGB I, der ebenfalls jedenfalls analog anzuwenden ist, entstehen die Ansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen ist nach Abs. 2 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird. 17 Bei der vom Kläger begehrten Leistung dem Grunde nach handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Beklagten. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII s o l l e n die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter den dort genannten Voraussetzungen fördern, erst über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 74 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. 18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 11.01.2007 -12 S 2472/06 - und vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -), begründet § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern regelt klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII, soll der Beklagte als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass lediglich die Frage der Verjährung streitig ist. 19 Damit sind die Ansprüche entstanden, nachdem ihre Voraussetzungen vorlagen. Dies war nach Abschluss des Kindergartenjahres der Fall. Eine Frist für die Antragstellung ist im Gesetz nicht bestimmt (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 -5 C 66/03-, DVBl 2005, 772-773). Aus dem Sinn der Förderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, sie müsse etwa vor Aufstellung des für den Förderungszeitraum maßgeblichen Haushaltsplans beantragt sein. Denn ein Förderungsantrag ist dann, wenn er sich wie hier auf einen sog. Abmangel als der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bezieht, in der Regel erst nach Ablauf des Zeitraums, für den ein Abmangel geltend gemacht wird, konkretisierbar. Für die Ansprüche aus dem Kalenderjahr 1999, die teilweise das Kindergartenjahr 1999/2000 betreffen, lagen die Voraussetzungen am 31.12.2000 und für das Kindergartenjahr 1998/1999 am 31.12.1999 vor. Nach § 41 SGB I analog waren sie damit auch fällig. Die Ansprüche waren daher zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2005 verjährt. 20 Die Einrede der Verjährung ist seitens der Beklagten jedoch nicht wirksam geltend gemacht worden. Die Verjährung berechtigt den Leistungsverpflichteten, die Leistungen zu verweigern (vgl. § 45 SGB I i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB analog). Ob er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.1989 - 11 S 320/89 -; BSG, Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 49/86-, BSGE 62, 10-17; § 39 Abs. 1 SGB I, hier ebenfalls analog anzuwenden). Übt ein Leistungsträger sein Ermessen hinsichtlich der Verjährungseinrede aus, so ist dieses durch die Gerichte (lediglich) hinsichtlich der Überschreitung des Ermessens und des unzulässigen Ermessensgebrauchs nachprüfbar (§ 114 VwGO). Die Einrede der Verjährung kann jederzeit erhoben werden. Die Behörde hat dabei die Gründe darzulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Einsparung von Haushaltsmitteln das Ermessen dahingehend ausgeübt werden kann, die Einrede zu erheben. Zwar lässt die Tatsache, dass sich der Beklagte auf Verjährung beruft, den Schluss zu, dass er insoweit die Entscheidung geprüft hat, ob die Einrede erhoben wird. Von ihm beachtete Ermessensgesichtspunkte hat er jedoch nicht offen gelegt. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 04.09.2006 gegenüber dem Gericht erklärt, die Ausübung von Ermessen bezüglich der Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht erforderlich. Der Ermessensausfall führt dazu, dass die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Deshalb ist der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird er die öffentlichen Interessen wie die Haushaltslage gegen die Interessen des Klägers unter Beachtung möglicher Versäumnisse gegeneinander abzuwägen haben. Sollte er bei der erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verjährungseinrede nicht mehr erhoben wird, wird er über Art und Höhe der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Gründe 13 Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung hat entschieden werden können (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO VwGO). 14 Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Der Beklagte hat die Gewährung des Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 zu Unrecht (nur) mit der Begründung abgelehnt, die Ansprüche seien verjährt, denn er hat die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben. 15 Nach der jedenfalls analog anzuwendenden Vorschrift des § 45 SGB I verjähren Ansprüche aus Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Eine direkte Anwendung des § 45 SGB I könnte deshalb ausscheiden, weil es sich bei der geltend gemachten Leistung nach § 74 SGB VIII nicht um eine Sozialleistung i. S. des § 11 SGB I handeln könnte. Dort sind Sozialleistungen als die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen definiert. Unter § 27 SGB I sind einzelne Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe genannt, nicht jedoch die Förderung nach § 74 SGB VIII, die der Kläger begehrt. Der Kläger gehört auch nicht zu dem unter § 8 SGB I genannten Personenkreis (junge Menschen und Personensorgeberechtigte). Die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Sozialleistung in diesem Sinne handelt, kann jedoch offen bleiben, weil § 45 SGB I jedenfalls analog anzuwenden ist. Ein gesetzgeberischer Wille, eine Verjährung überhaupt nicht zuzulassen, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie der Wille, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Geltung zu bringen. Soweit eine ausdrückliche Verjährungsregelung vom Gesetz nicht getroffen wurde, ist auf die Vorschriften des BGB, die im öffentlichen Recht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückzugreifen, als näher stehende Regelungen nicht vorhanden sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts keine allgemeine Tendenz im Sozialrecht erkenne, dass dort eine vierjährige Verjährungsfrist gelten solle (etwa Urteil vom 27.11.1986 -5 C 74/85-, BVerwGE 75, 173-181). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die vorhandene Rechtsprechung nicht zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von drei Jahren, sondern zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von 30 Jahren zu unterscheiden hatte, so dass die analoge Anwendung des BGB zu einer längeren Verjährungsfrist geführt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden, dass beim Fehlen einer Verjährungsregelung nicht grundsätzlich § 195 BGB anzuwenden ist. Vielmehr hat sich nach der Rechtsprechung der Inhalt der hier erforderlichen Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zu bestimmen. Einen Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es nicht, auch nicht für die Regelverjährung des § 195 BGB; letztere ist vielmehr allgemein erst dann maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es auch anderen gesetzlichen Regelungen nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1984 - 3 C 86/82 -, BVerwGE 69, 227-238, und vom 15.12.1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336, 338 ff.). Bei der Regelung des § 45 SGB I handelt es sich um eine näher stehende Regelung, so dass diese hier Anwendung findet. 16 Somit verjähren die Ansprüche des Klägers in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 40 Abs. 1 SGB I, der ebenfalls jedenfalls analog anzuwenden ist, entstehen die Ansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen ist nach Abs. 2 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird. 17 Bei der vom Kläger begehrten Leistung dem Grunde nach handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Beklagten. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII s o l l e n die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter den dort genannten Voraussetzungen fördern, erst über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 74 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. 18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 11.01.2007 -12 S 2472/06 - und vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -), begründet § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern regelt klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII, soll der Beklagte als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass lediglich die Frage der Verjährung streitig ist. 19 Damit sind die Ansprüche entstanden, nachdem ihre Voraussetzungen vorlagen. Dies war nach Abschluss des Kindergartenjahres der Fall. Eine Frist für die Antragstellung ist im Gesetz nicht bestimmt (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 -5 C 66/03-, DVBl 2005, 772-773). Aus dem Sinn der Förderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, sie müsse etwa vor Aufstellung des für den Förderungszeitraum maßgeblichen Haushaltsplans beantragt sein. Denn ein Förderungsantrag ist dann, wenn er sich wie hier auf einen sog. Abmangel als der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bezieht, in der Regel erst nach Ablauf des Zeitraums, für den ein Abmangel geltend gemacht wird, konkretisierbar. Für die Ansprüche aus dem Kalenderjahr 1999, die teilweise das Kindergartenjahr 1999/2000 betreffen, lagen die Voraussetzungen am 31.12.2000 und für das Kindergartenjahr 1998/1999 am 31.12.1999 vor. Nach § 41 SGB I analog waren sie damit auch fällig. Die Ansprüche waren daher zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2005 verjährt. 20 Die Einrede der Verjährung ist seitens der Beklagten jedoch nicht wirksam geltend gemacht worden. Die Verjährung berechtigt den Leistungsverpflichteten, die Leistungen zu verweigern (vgl. § 45 SGB I i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB analog). Ob er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.1989 - 11 S 320/89 -; BSG, Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 49/86-, BSGE 62, 10-17; § 39 Abs. 1 SGB I, hier ebenfalls analog anzuwenden). Übt ein Leistungsträger sein Ermessen hinsichtlich der Verjährungseinrede aus, so ist dieses durch die Gerichte (lediglich) hinsichtlich der Überschreitung des Ermessens und des unzulässigen Ermessensgebrauchs nachprüfbar (§ 114 VwGO). Die Einrede der Verjährung kann jederzeit erhoben werden. Die Behörde hat dabei die Gründe darzulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Einsparung von Haushaltsmitteln das Ermessen dahingehend ausgeübt werden kann, die Einrede zu erheben. Zwar lässt die Tatsache, dass sich der Beklagte auf Verjährung beruft, den Schluss zu, dass er insoweit die Entscheidung geprüft hat, ob die Einrede erhoben wird. Von ihm beachtete Ermessensgesichtspunkte hat er jedoch nicht offen gelegt. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 04.09.2006 gegenüber dem Gericht erklärt, die Ausübung von Ermessen bezüglich der Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht erforderlich. Der Ermessensausfall führt dazu, dass die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Deshalb ist der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird er die öffentlichen Interessen wie die Haushaltslage gegen die Interessen des Klägers unter Beachtung möglicher Versäumnisse gegeneinander abzuwägen haben. Sollte er bei der erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verjährungseinrede nicht mehr erhoben wird, wird er über Art und Höhe der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO.