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Urteil

A 6 K 394/07

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wurde am ... 1990 in Bagdad geboren. Sie ist irakische Staatsangehörige und kurdische Volkszugehörige. Sie ist nach Aktenlage Sunnitin. Sie reiste zusammen mit ihrer Mutter im November 2000 mit einem LKW, von der Türkei kommend, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Mutter stellte am ... 2000 Asylanträge; die Mutter wurde dazu durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am ... 2000 angehört. Durch Bescheid vom ... 2001 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerin und ihrer Mutter ab, stellte jedoch zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. 2 Am 22.11.2006 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren ein. Hierzu hörte es die Klägerin durch Schreiben vom 19.12.2006 an. Ihr Prozessbevollmächtigter machte durch Schreiben vom 01.03.2007 geltend, ihr Vater sei 1994 verstorben. Sie habe in Bagdad nie eine Schule besucht. In Deutschland habe sie zunächst Deutsch gelernt. Sie habe die Realschule besucht, habe die Schule jedoch abbrechen müssen, weil sie schwanger geworden sei und am ... 2006 ihren Sohn ... zur Welt gebracht habe. Es sei ihr noch gelungen, die Hauptschule abzuschließen, aber sie wolle auch den Realschulabschluss noch nachträglich ablegen. Sie wohne mit dem Vater ihres Kindes in einer Lebensgemeinschaft. Sie wisse, dass ihre Mutter damals im Irak Briefe geschmuggelt habe, dass die Sache aufgeflogen sei und die Familie in große Gefahr geraten sei. 3 Die Klägerin sei in Deutschland aufgewachsen und komplett integriert. Deutsch sei heute ihre Muttersprache. Sie werde im Irak keine Chancen mehr haben, dort angemessen leben zu können. Als nicht verheiratete Mutter eines minderjährigen Kindes und mit ihrem westlichen Lebensstil würde sie zur Zielscheibe radikaler Muslime. Sie habe keine Erfahrungen mit einer patriarchalischen, frauenfeindlichen Gesellschaft. Im übrigen herrsche im Irak Bürgerkrieg. Besonders in Bagdad komme es zu laufenden Übergriffen auf die Zivilbevölkerung. Eine westlich sozialisierte, ledige junge Mutter habe dort keine Chance. 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief durch Bescheid vom ... 2007 die im Bescheid vom ... 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die zuständige Ausländerbehörde habe nicht die Absicht, den Aufenthalt der Klägerin zur beenden. Der Widerruf habe lediglich die Funktion der Statusbereinigung. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beträfen die Thematik des § 60 Abs. 7 AufenthG, jedoch sei eine Entscheidung darüber wegen fehlender Absicht der Aufenthaltsbeendigung obsolet. Der Widerruf beruhe auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Die Klägerin sei vor erneuter politischer Verfolgung im Irak hinreichend sicher. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Anknüpfungspunkte für drohende Verfolgung durch staatsähnliche oder nichtstaatliche Akteure seien nicht ersichtlich. - Der Bescheid wurde am ... 2007 als Einschreiben an die Klägerin zur Post gegeben. 5 Am ... 2007 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie verweist auf ihre Stellungnahme vom 01.03.2007. Im Irak existiere keine rechtmäßige irakische Staatsgewalt, die den Staatsbürgern rechtsstaatliche Verhältnisse gewährleisten könne. Für sie seien Gefahren für Leib und Leben konkret. Ihre Mutter habe sich in der Opposition gegen Saddam Hussein betätigt. Sie, die Klägerin, werde im Irak keine Chance mehr haben und dort nicht angemessen leben können. Nach Bagdad könne sie nicht mehr zurückkehren, denn dort existiere kaum mehr ein Stadtviertel, in dem man friedlich leben könne. Auch habe sich die Sicherheitslage in weiten Teilen des Landes weiter zugespitzt. Zudem sei die Versorgungslage extrem schlecht. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... 2007 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. 11 Die Erkenntnisquellen, die sich aus der Anlage zur Ladung ergeben, wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 12 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung (ohne Zuziehung eines Dolmetschers) angehört. Sie sagte, sie sei im Besitz einer bis ... gültigen Aufenthaltserlaubnis. Sie wohne inzwischen mit ihrem Freund, den sie heiraten wolle, wenn sie volljährig sei, und ihrem knapp ein Jahr alten Kind in .... Sie sei als kleines Mädchen nach Deutschland gekommen und habe sehr schlechte Erinnerungen an den Irak. Sie sei hier aufgewachsen und habe die westliche Lebensweise angenommen. Sie spreche Kurdisch nicht mehr sehr gut. Hier sei sie frei und könne zum Beispiel anziehen, was sie wolle. Sie habe hier auch ihre Freunde. Wenn sie mit ihrem Kind in den Irak zurückmüsste, wäre ihr Leben zerstört. Bei ihrer Lebensweise und Einstellung zum Leben würde sie sofort auffallen und von fundamentalistischen Moslems vergewaltigt oder getötet werden. Sie wisse nicht einmal, ob sie Sunnitin oder Schiitin sei; mit diesen Begriffen könne sie nichts anfangen. 13 Sie habe trotz der Schwangerschaft den Hauptschulabschluss geschafft und wolle auch mindestens den Realschulabschluss erreichen. Sie wolle Krankenschwester werden. Sie sei nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen. Ihr Freund arbeite auf dem Bau und verdiene genügend. 14 Mit ihrer Mutter habe sie eine Zeitlang große Probleme wegen ihres westlichen Lebensstils gehabt. Inzwischen akzeptiere ihre Mutter sie auch so, und sie habe wieder Kontakt zu ihr. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Feststellung, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegt, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Damit war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 17 Maßgebende Bestimmung zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung, da das Gericht nach dem unverändert gebliebenen § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat. Diese Bestimmung ist auch auf einen Widerrufsbescheid anzuwenden, der einen Ausgangsbescheid betrifft, bei dem das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter noch auf den bis zum 31.12.2004 geltenden § 51 Abs. 1 AuslG gestützt worden ist, denn der Bescheid bleibt wirksam, weil er sich durch die zum 01.01.2005 eingetretene Rechtsänderung nicht erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Weil allerdings die Voraussetzungen des nunmehr anstelle des § 51 Abs. 1 AuslG geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG wegen dessen Sätzen 3 und 4 insgesamt weiter sind, ist ein Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, rechtswidrig, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch gegeben sind. So ist es im vorliegenden Fall. Der Klägerin würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im gesamten Irak drohen, ohne dass der Staat oder staatsähnliche Organisationen sie davor schützen könnten (§ 60 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 c AufenthG). Es besteht also nicht nur eine Verfolgungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG, über deren Vorliegen das Bundesamt in der Tat nicht entschieden hat. 18 Ein typischer Fall der geschlechtsspezifischen Verfolgung ist die Entrechtung von Frauen, sei es durch sexuelle oder sonstige Gewalt, „Ehrenmorde“, fortlaufende Diskriminierung in der Öffentlichkeit und in der Familie, aber auch durch die Praxis, Frauen, die sich den herrschenden repressiven Vorschriften über die Bekleidung und das Auftreten in der Öffentlichkeit verweigern, zu misshandeln oder ihnen noch Schlimmeres anzutun. All dies geschieht im gesamten Irak fortlaufend, wie das Gericht den verwerteten Erkenntnismitteln entnimmt. 19 Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 11.01.2007 (wie schon in früheren Stellungnahmen) aus, die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen hätten negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Der US-Menschenrechtsbericht 2005 erläutere, dass irakische Frauen in Basra getötet worden seien, weil sie traditionelle Bekleidungsvorschriften nicht befolgt hätten. Die irakische Polizei berichte, dass es im Juli 2005 in Bagdad mehrere Fälle von Säureattentaten gegen Frauen gegeben habe, weil die Opfer es abgelehnt hätten, sich zu verschleiern. In der irakischen Gesellschaft seien Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z.B. Kleidervorschriften, erkennbar und nähmen zu. Frauen würden verstärkt unter Druck gesetzt, was ihre Freizügigkeit und ihre Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben einschränke. Ähnliches beschreibt UNHCR in seinen Anmerkungen zur Situation von Frauen im Irak (vgl. im einzelnen Seiten 4 ff). UNHCR führt auch ausdrücklich aus, die irakischen Behörden seien nicht in der Lage, ausreichenden Schutz gegen Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure zu bieten (Seiten 8 und 9). In der Verlautbarung vom 05.04.2007 wird die bisherige Einschätzung aufrecht erhalten. 20 Von derartiger Verfolgung wird speziell auch die Klägerin betroffen sein. Sie machte auf das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck einer „westlich“ orientierten, selbstbewussten jungen Frau. Sie unterscheidet sich im „Outfit“ und Verhalten nicht von einer Deutschen gleichen Alters. Das Gericht nimmt ihr ohne weiteres ab, dass sie viel besser Deutsch als Kurdisch spricht. Sie ist nicht religiös und kann mit den Begriffen „Schiiten“ und „Sunniten“ nichts anfangen. Sie möchte einen Beruf (Krankenschwester) erlernen und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Zudem hat sie ein nichteheliches Kind. Mit ihrer Lebensweise ist sie selbst bei ihrer Mutter angeeckt und hat mit ihr längere Zeit keinen Kontakt gehabt. Umso mehr würde sie bei einer Rückkehr in den Irak, den sie im Alter von zehn Jahren verlassen hat, Anstoß erregen, und zwar selbst wenn sie sich (was sie aber nicht will) in der Öffentlichkeit den dortigen Bekleidungsvorschriften unterwerfen würde. Als unverheiratete Frau mit einem kleinen Kind, die im Irak keine näheren Verwandten und auch keine Freunde hat, mit ihrem selbstbewussten Auftreten sowie bei ihrer Unkenntnis der religiösen Vorschriften und der unvollkommenen Beherrschung der Landessprache würde sie mit großer Wahrscheinlichkeit alsbald ins Blickfeld von Fundamentalisten geraten; dies würde dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu den von UNHCR und dem Auswärtigen Amt beschriebenen schlimmen Repressalien führen, ohne dass sie Schutz vor Verfolgung erwarten könnte (ebenso in einem ähnlichen Fall VG Göttingen, Urteil vom 31.01.2006 -2 A 227/05-, Juris und ebenso für Frauen, die im Irak nicht im Familienverbund leben: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.02.2006 -9 LB27/03-, Juris). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Gründe 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Feststellung, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegt, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Damit war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 17 Maßgebende Bestimmung zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung, da das Gericht nach dem unverändert gebliebenen § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat. Diese Bestimmung ist auch auf einen Widerrufsbescheid anzuwenden, der einen Ausgangsbescheid betrifft, bei dem das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter noch auf den bis zum 31.12.2004 geltenden § 51 Abs. 1 AuslG gestützt worden ist, denn der Bescheid bleibt wirksam, weil er sich durch die zum 01.01.2005 eingetretene Rechtsänderung nicht erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Weil allerdings die Voraussetzungen des nunmehr anstelle des § 51 Abs. 1 AuslG geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG wegen dessen Sätzen 3 und 4 insgesamt weiter sind, ist ein Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, rechtswidrig, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch gegeben sind. So ist es im vorliegenden Fall. Der Klägerin würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im gesamten Irak drohen, ohne dass der Staat oder staatsähnliche Organisationen sie davor schützen könnten (§ 60 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 c AufenthG). Es besteht also nicht nur eine Verfolgungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG, über deren Vorliegen das Bundesamt in der Tat nicht entschieden hat. 18 Ein typischer Fall der geschlechtsspezifischen Verfolgung ist die Entrechtung von Frauen, sei es durch sexuelle oder sonstige Gewalt, „Ehrenmorde“, fortlaufende Diskriminierung in der Öffentlichkeit und in der Familie, aber auch durch die Praxis, Frauen, die sich den herrschenden repressiven Vorschriften über die Bekleidung und das Auftreten in der Öffentlichkeit verweigern, zu misshandeln oder ihnen noch Schlimmeres anzutun. All dies geschieht im gesamten Irak fortlaufend, wie das Gericht den verwerteten Erkenntnismitteln entnimmt. 19 Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 11.01.2007 (wie schon in früheren Stellungnahmen) aus, die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen hätten negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Der US-Menschenrechtsbericht 2005 erläutere, dass irakische Frauen in Basra getötet worden seien, weil sie traditionelle Bekleidungsvorschriften nicht befolgt hätten. Die irakische Polizei berichte, dass es im Juli 2005 in Bagdad mehrere Fälle von Säureattentaten gegen Frauen gegeben habe, weil die Opfer es abgelehnt hätten, sich zu verschleiern. In der irakischen Gesellschaft seien Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z.B. Kleidervorschriften, erkennbar und nähmen zu. Frauen würden verstärkt unter Druck gesetzt, was ihre Freizügigkeit und ihre Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben einschränke. Ähnliches beschreibt UNHCR in seinen Anmerkungen zur Situation von Frauen im Irak (vgl. im einzelnen Seiten 4 ff). UNHCR führt auch ausdrücklich aus, die irakischen Behörden seien nicht in der Lage, ausreichenden Schutz gegen Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure zu bieten (Seiten 8 und 9). In der Verlautbarung vom 05.04.2007 wird die bisherige Einschätzung aufrecht erhalten. 20 Von derartiger Verfolgung wird speziell auch die Klägerin betroffen sein. Sie machte auf das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck einer „westlich“ orientierten, selbstbewussten jungen Frau. Sie unterscheidet sich im „Outfit“ und Verhalten nicht von einer Deutschen gleichen Alters. Das Gericht nimmt ihr ohne weiteres ab, dass sie viel besser Deutsch als Kurdisch spricht. Sie ist nicht religiös und kann mit den Begriffen „Schiiten“ und „Sunniten“ nichts anfangen. Sie möchte einen Beruf (Krankenschwester) erlernen und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Zudem hat sie ein nichteheliches Kind. Mit ihrer Lebensweise ist sie selbst bei ihrer Mutter angeeckt und hat mit ihr längere Zeit keinen Kontakt gehabt. Umso mehr würde sie bei einer Rückkehr in den Irak, den sie im Alter von zehn Jahren verlassen hat, Anstoß erregen, und zwar selbst wenn sie sich (was sie aber nicht will) in der Öffentlichkeit den dortigen Bekleidungsvorschriften unterwerfen würde. Als unverheiratete Frau mit einem kleinen Kind, die im Irak keine näheren Verwandten und auch keine Freunde hat, mit ihrem selbstbewussten Auftreten sowie bei ihrer Unkenntnis der religiösen Vorschriften und der unvollkommenen Beherrschung der Landessprache würde sie mit großer Wahrscheinlichkeit alsbald ins Blickfeld von Fundamentalisten geraten; dies würde dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu den von UNHCR und dem Auswärtigen Amt beschriebenen schlimmen Repressalien führen, ohne dass sie Schutz vor Verfolgung erwarten könnte (ebenso in einem ähnlichen Fall VG Göttingen, Urteil vom 31.01.2006 -2 A 227/05-, Juris und ebenso für Frauen, die im Irak nicht im Familienverbund leben: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.02.2006 -9 LB27/03-, Juris). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.