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Beschluss

5 K 2922/07

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehungsanordnung und die Hundehalteuntersagung ist unbegründet; das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. • Bei summarischer Prüfung erscheinen die Einziehungsanordnung und das generelle Hundehaltungsverbot wegen alkoholbedingter Unzuverlässigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. • Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 EUR ist formell und materiell zulässig und innerhalb des gesetzlichen Rahmens.
Entscheidungsgründe
Einziehung von Hund und generelles Hundehaltungsverbot wegen alkoholbedingter Unzuverlässigkeit • Der Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehungsanordnung und die Hundehalteuntersagung ist unbegründet; das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. • Bei summarischer Prüfung erscheinen die Einziehungsanordnung und das generelle Hundehaltungsverbot wegen alkoholbedingter Unzuverlässigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. • Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 EUR ist formell und materiell zulässig und innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Der Antragsteller ist Eigentümer des weiblichen Mischlingshundes "...". Die Ortspolizeibehörde entzog ihm den Hund und untersagte ihm während seiner Alkoholabhängigkeit das Halten, Betreuen oder Ausführen von Hunden; zugleich wurde ein Zwangsgeld von 250 EUR angedroht. Anlass waren mehrere Beißvorfälle mit dem Hund, zuletzt am 20.03.2007, jeweils unter erheblicher Alkoholisierung des Antragstellers. Die Antragsgegnerin berief sich auf polizeirechtliche Gefahrenabwehr und eine frühere bestandskräftige Maulkorb-Anordnung. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.03.2007. • Zulässigkeit: Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Aussetzung der Einziehung, weil eine Verwertung des Hundes durch die Behörde und damit ein gutgläubiger Eigentumserwerb Dritter derzeit noch verhindert werden kann (§ 34 PolG, § 383 BGB). • Keine Erfolgsaussichten des Widerspruchs: Bei summarischer Prüfung sprechen die Gesamtwürdigung der Vorfälle (mehrere Beißvorfälle, zuletzt 2,16 ‰; frühere Vorfälle 2003–2005) und gewichtige Anhaltspunkte für alkoholbedingte Unzuverlässigkeit des Antragstellers dafür, dass die Einziehungsanordnung rechtmäßig ist. • Ermessens- und Geeignetheitsprüfung: Die Maßnahme ist eine Ermessensentscheidung (§§ 3, 5 PolG). Ein milderes Mittel kommt nicht in Betracht, zumal eine Maulkorbpflicht bereits bestandskräftig angeordnet war und dem Antragsteller zurechenbar ist. • Gefahrenschätzung und Vollzugsinteresse: Die Gefahren für Dritte können sich wegen der Alkoholproblematik jederzeit auch vor Eintritt der Rechtskraft verwirklichen; deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug die Schutzinteressen des Antragstellers. • Zwangsgeld: Die Androhung ist mit der vollstreckbaren Anordnung verknüpft und innerhalb der gesetzlichen Höhe (§§ 19, 20, 23 LVwVG), sodass der Widerspruch dagegen voraussichtlich erfolglos ist. • Verfahrenskosten: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Einziehungsanordnung des Hundes und das während der Alkoholabhängigkeit geltende Hundehaltungsverbot erscheinen nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig; das öffentliche Interesse an sofortigem Vollzug überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, zumal bereits eine bestandskräftige Maulkorbpflicht besteht. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 EUR ist zulässig. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.