Urteil
1 K 4220/04
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auflagen einer befristeten Zulassung enden mit Ablauf der Zulassung; insoweit sind Anordnungen erledigt.
• Maßgeblich für die Zuverlässigkeitsprognose nach § 13 Abs.2 Nr.6 LMedienG sind die Personen, die tatsächlichen maßgeblichen Einfluss auf den Veranstalter ausüben, nicht nur formale Vertretungsorgane.
• Die Vorlage einer Selbstverpflichtungserklärung des Gesellschafters entbindet den Veranstalter nicht von der Pflicht, deren tatsächliche Umsetzung sicherzustellen.
• Wiederholte direkte Einflussnahmen des Alleingesellschafters auf Mitarbeiter, Verstöße gegen Redaktionsstatut und das Sachlichkeitsgebot können die Gewähr für eine ordnungsgemäße Programmveranstaltung entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zulassungsverlängerung wegen Unzuverlässigkeit durch maßgebliche Einflussnahme • Auflagen einer befristeten Zulassung enden mit Ablauf der Zulassung; insoweit sind Anordnungen erledigt. • Maßgeblich für die Zuverlässigkeitsprognose nach § 13 Abs.2 Nr.6 LMedienG sind die Personen, die tatsächlichen maßgeblichen Einfluss auf den Veranstalter ausüben, nicht nur formale Vertretungsorgane. • Die Vorlage einer Selbstverpflichtungserklärung des Gesellschafters entbindet den Veranstalter nicht von der Pflicht, deren tatsächliche Umsetzung sicherzustellen. • Wiederholte direkte Einflussnahmen des Alleingesellschafters auf Mitarbeiter, Verstöße gegen Redaktionsstatut und das Sachlichkeitsgebot können die Gewähr für eine ordnungsgemäße Programmveranstaltung entfallen lassen. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) hatte den Fernsehsender B. betrieben; der Kläger zu 2 war ihr Alleingesellschafter und zeitweise Geschäftsführer. Die Zulassung der Klägerin als Veranstalter eines bundesweiten Fernsehvollprogramms wurde befristet erteilt und mit Auflagen versehen, u.a. Selbstverpflichtung des Gesellschafters zur Enthaltung von direkter Einflussnahme, Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten sowie Einführung eines Redaktionsstatuts. Nach Vorlage einer Erklärung und dem Ausscheiden des Klägers zu 2 als Geschäftsführer beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung. Die Landesmedienanstalt verlängerte zunächst befristet und stellte später fest, Auflagen seien verletzt worden; sie drohte den Widerruf an und lehnte die Verlängerung sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ab. Im Verwaltungsverfahren wurden Mitarbeiter der Klägerin angehört; es ergaben sich zahlreiche Hinweise auf direkte Eingriffe des Klägers zu 2 in Programmfragen und auf missbräuchliche, teilw. weltanschaulich geprägte Einflussnahme. Die Kläger rügten Rechtswidrigkeit der Entscheidungen und begehrten u.a. Zulassung bzw. Feststellungen. Teile der Klagen wurden zurückgenommen, andere Anträge auf Fortsetzungsfeststellung oder Verpflichtung führten zum Rechtsstreit vor dem VG Stuttgart. • Verfahrensrechtlich: Soweit Klagen zurückgenommen sind, ist das Verfahren einzustellen; erledigte Anordnungen (wegen Ablauf der Zulassung) lassen Anfechtungsklagen insoweit unzulässig werden; Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen fehlender Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. • Auslegungs- und Zulässigkeitsfragen: Die Klägerin konnte als fortgesetzte Gesellschaft zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin Klageinteresse haben; Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Zulassung ist zulässig, soweit die Verlängerung noch objektiv in Betracht steht. • Beweis- und Beweiswürdigung: Die im behördlichen Verfahren protokollierten Anhörungen der Mitarbeiter sind als Urkundenbeweis verwertbar; ein pauschaler Beweisantrag der Kläger auf Vernehmung zahlreicher Zeugen war wegen Unbestimmtheit abzulehnen; die Protokolle ergeben ein schlüssiges, detailreiches Bild. • Materielles Recht — Auflagen und Redaktionsstatut: Die Auflagen im ursprünglichen Zulassungsbescheid waren bestandskräftig und nicht nichtig; die Klägerin hatte sicherzustellen, dass die Selbstverpflichtung des Gesellschafters beachtet wird; dies ist unterlassen worden. • Materielles Recht — Programmverantwortlicher und Jugendschutz: Es bestand ein Verstoß gegen die Auflage, einen Programmverantwortlichen mit tatsächlicher Ausübung der Funktion zu stellen, sowie zeitweilige Mängel beim Nachweis der Fachkunde des Jugendschutzbeauftragten (§ 7 JMStV i.V.m. § 4 Abs.2 LMedienG). • Materielles Recht — Sachlichkeitsgebot und Verfassungsrecht: Die Sondersendungen und eine einseitige Berichterstattung verletzten das Gebot der Sachlichkeit (§ 3 Abs.3 LMedienG, §10 RStV) und zeigten Missbrauch des Rundfunks als Medium öffentlicher Meinungsbildung; private Indienstnahme für persönliche/weltanschauliche Zwecke ist unzulässig. • Zuverlässigkeitsprognose (§13 Abs.2 Nr.6 LMedienG): Maßgeblich sind diejenigen, die tatsächlich Einfluss ausüben; die zahlreichen, wiederholten direkten Eingriffe des Alleingesellschafters in Programm/Personal sowie Verstöße gegen Auflagen und Programmgrundsätze rechtfertigen die Prognose fehlender Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung; deshalb besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Zulassung. • Rechtsfolgen: Die Anordnungen, die ausschließlich der befristeten Zulassung dienten, sind mit deren Ablauf erledigt; insoweit besteht kein laufender Rechtschutzbedarf, allerdings sind die verbleibenden zulässigen Klageanträge in der Sache unbegründet. Die Klagen wurden überwiegend abgewiesen bzw. insoweit eingestellt, als sie zurückgenommen worden waren. Das VG hat ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Zulassung nach § 12 Abs.1 LMedienG hat, weil die Landesmedienanstalt zu Recht festgestellt hat, die Klägerin erfülle nicht die persönliche Zuverlässigkeit nach § 13 Abs.2 Nr.6 LMedienG. Entscheidungsgrund war vor allem die wiederholte und substanzielle, unmittelbare Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter und Programmentscheidungen trotz abgegebener Selbstverpflichtung, Verstöße gegen das Redaktionsstatut, mangelhafte Besetzung bzw. Ausübung der Programmverantwortung und Defizite beim Jugendschutz sowie Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot. Die streitgegenständlichen Anordnungen, die auf die befristete Zulassung bezogen waren, sind mit Ablauf der Zulassung zum 31.12.2004 gegenstandslos geworden; für einen Fortsetzungsfeststellungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr fehlte das berechtigte Interesse. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.