Urteil
18 K 1953/06
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Die Kläger zu 1 bis 4 reisten nach ihren Angaben am 11.03.2004 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragten am 16.03.2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Kläger zu 5 wurde am 28.07.2006 in Deutschland geboren. 2 Die Kläger berufen sich auf eine politische Verfolgung des Klägers zu 1. Eigene Verfolgungsgründe für die übrigen Kläger haben sie ausdrücklich verneint. 3 Der Kläger zu 1 gab bei seiner Anhörung beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 18.03.2004 an, er und seine Familie hätten in G./Tschetschenien gelebt. Während des ersten Tschetschenien-Kriegs habe er zu Beginn kurzzeitig in einer kleineren Einheit auf tschetschenischer Seite an den Kämpfen teilgenommen. Er habe sich jedoch dann um seine Eltern kümmern müssen und deshalb die Einheit verlassen. Einen Beruf habe er nicht, er habe bis zur Ausreise als Bauarbeiter gearbeitet bzw. im Winter zu Hause Möbel hergestellt. Bis März 2003 sei ihm nichts passiert. Dann sei er von russischen Soldaten auf einem Markt in G. festgenommen worden, weil er keine Papiere bei sich gehabt habe. Er gehe nicht davon aus, dass dies auf seine Kriegsteilnahme zurückzuführen gewesen sei, denn sie hätten ihn zwar verprügelt, aber keine Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Er glaube, dass die Soldaten einfach hätten Geld verdienen wollen. Nach drei Tagen hätten sie ihn freigelassen, weil seine Familie 1.000 Dollar für ihn bezahlt habe. Die Festnahme habe sich dann im September 2003 wiederholt. Damals hätten sie ihn von zu Hause abgeholt. Bei diesem zweiten Mal hätten sie ihn grausamer misshandelt. Sie hätten ihn auch gefragt, wo und mit wem er gekämpft habe. Er habe aber verneint, an Kämpfen teilgenommen zu haben und behauptet, er habe die ganze Zeit während des ersten und des zweiten Tschetschenien-Kriegs zu Hause verbracht. Nach 10 Tagen habe ihn sein Vater für 1.500 Dollar freigekauft. Nach einer Woche sei er zu Verwandten nach ... an der dagestanischen Grenze gefahren. Er sei dann nur noch einmal im Monat für ca. 2 bis 3 Tage nach Hause gekommen, habe aber das Haus nicht verlassen. Bis zur Ausreise sei weiter nichts passiert. Die Klägerin zu 2 hat bei ihrer Anhörung am 18.03.2004 diese Angaben im Wesentlichen bestätigt. 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit den Bescheiden vom 28.07.2005 (Kläger zu 1 bis 4) und 08.01.2007 (Kläger zu 5) die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG ab und drohte den Klägern unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Umstand, dass der Vater des Klägers zu 1 diesen jeweils gegen Zahlung eines Lösegelds habe freikaufen können, zeige, dass der Kläger zu 1 nicht wegen seiner Jahre zurückliegenden Teilnahme am ersten Tschetschenien-Krieg in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten sei. Hierfür spreche auch der Umstand, dass seine Familie, die sich nach seiner zweiten Freilassung noch etwa ein halbes Jahr zu Hause aufgehalten habe, unbehelligt geblieben sei und eine weitere Suche nach dem Kläger zu 1 nicht stattgefunden habe. Schließlich habe der Kläger zu 1 auch nicht überzeugend darlegen können, aus welchem Grund die Sicherheitskräfte erst nach so vielen Jahren auf ihn aufmerksam geworden sein sollten. Es werde zwar nicht verkannt, dass eine Rückkehr in die russische Teilrepublik Tschetschenien den Klägern wegen der dortigen Verhältnisse derzeit nur schwerlich zugemutet werden könne. Da sie jedoch nicht landesweit in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten seien, stehe ihnen jedoch eine inländische Fluchtalternative an einem anderen Ort der Russischen Föderation zur Verfügung. 5 Die Kläger haben am 11.08.2005 (Kläger zu 1 bis 4) bzw. 23.01.2007 (Kläger zu 5) Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Die Klage der Kläger zu 1 bis 4 hat vom 28.09.2005 bis zum 29.12.2006 geruht. Das Gericht hat mit Beschluss vom 08.02.2007 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 6 Die Kläger tragen vor, es sei zu vermuten, dass die zweite Verhaftung des Klägers zu 1 erfolgt sei, weil die russischen Sicherheitskräfte zwischenzeitlich Informationen darüber erhalten hätten, dass er tschetschenischer Kämpfer gewesen sei. Selbstverständlich kenne der Kläger zu 1 die Motivation für seine Verhaftung nicht und könne insoweit nur Mutmaßungen anstellen, da ihm die Sicherheitskräfte keine umfassenden Informationen gegeben hätten. Die Tatsache, dass der Vater den Kläger zu 1 jeweils habe freikaufen können, spreche nicht notwendig dafür, dass die Sicherheitskräfte kein Interesse am Kläger hätten. Zu Unrecht habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch eine inländische Fluchtalternative bejaht. Tschetschenen seien in anderen Teilen der Russischen Föderation so erheblichen Erschwernissen und administrativen Widerständen ausgesetzt, dass sie dort in eine ausweglose Lage geraten würden. Außerhalb von Tschetschenien hätten sie keine Bekannten oder Verwandte, auf deren Hilfe und Rat sie zurückgreifen könnten. 7 Mit Telefax-Schriftsatz vom 14.03.2007 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Beifügung zweier ärztlicher Atteste vom 18.1.2007 mitgeteilt, der Kläger zu 5 leide seit der Geburt an einer schweren Erkrankung der Bronchien und habe schon mehrfach in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Wegen der ständigen Infekte habe bisher eine ausführliche Diagnostik nicht durchgeführt werden können. Nunmehr sei für den 26.03. 2007 im Klinikum Stuttgart eine Bronchoskopie anberaumt, um das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung klären zu können. Auf den Vorhalt der Präklusion gem. §§ 74 Abs. 2 AsylVfG, 87 b Abs. 3 VwGO hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Kanzlei seien die Unterlagen erst am 13.03. 2007 zugeleitet worden. Der Kläger zu 1 hat erklärt, die verzögerte Vorlage sei seine Schuld; er habe die Bedeutung dieses Sachverhalts verkannt. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.07.2005 und 08.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise diejenigen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Bundesamts und die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Asylanerkennung oder Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu, und die Beklagte kann auch nicht zur (hilfsweise beantragten) Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, § 60 Abs. 7 AufenthG und Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG verpflichtet werden. 14 Zu Recht hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte abgelehnt, da diese sich wegen ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen können. Die Kläger sind nach eigenen Angaben auf dem Landweg ins Bundesgebiet eingereist, was zwangsläufig eine Einreise aus einem sicheren Drittstaat bedeutet. Hierzu zählen sämtliche Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland, sei es als Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG), sei es kraft gesetzlicher Bestimmung nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Anl. 1 AsylVfG. Unerheblich ist, dass die Kläger keine Angaben zu ihrem Reiseweg machen können, da die Feststellung, aus welchem sicheren Drittstaat der Asylbewerber eingereist ist, nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73.95 -, NVwZ 1996, 197; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.1997 - A 14 S 3083/96 -, AuAS 1997,115). Diese so genannte Drittstaatenregelung wie auch ihre Auslegung und Anwendung durch die Gerichte sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938 und 2315/93 -, BVerfGE 94, 49). Die Voraussetzungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG, bei deren Vorliegen trotz Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf das Asylgrundrecht möglich bleibt, sind im Fall der Kläger nicht gegeben. 15 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II, S. 559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 4 dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatliche Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe grundsätzlich: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 <339>). 16 Bei Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (ABl. vom 30.09.2004 L 304/12 <Qualifikationsrichtlinie>) zu berücksichtigen, denn am 10.10.2006 ist gemäß Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien im Recht der Mitgliedstaaten eine unmittelbare Wirkung zu, wenn die Richtlinie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall angewandt zu werden, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt oder jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen will (vgl. EuGH, Urteile vom 05.04.1979 - Rs. 148/78 - <Ratti>, Slg. 1979, 1629 Rn. 23; Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 2. Aufl. (2002), Art. 249 EGV RdNr. 73 ff.). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Qualifikationsrichtlinie vor; die darin enthaltenen Regelungen erfüllen zum ganz überwiegenden Teil diese Voraussetzungen. Dies hat zur Folge, dass die nationalen Vorschriften unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen sind und im Falle des Entgegenstehens der nationalen Bestimmung die Richtlinienbestimmung unmittelbare Anwendung findet (vgl. auch Hinweise des Bundesministerium des Innern vom 13.09.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG, S. 2 - künftig: Hinweise des BMI -). Hierbei sind die Anforderungen an die Verfolgungsmotivation und an die in Betracht kommenden (staatlichen und nichtstaatlichen) Verfolgungssubjekte in der RL 2004/83/EG und in dem ihr insoweit nachgebildeten § 60 Abs.1 AufenthG deckungsgleich geregelt. 17 Ob und inwieweit sich bei anderen Verfolgungsmerkmalen Abweichungen bei den Voraussetzungen und beim Verfolgungsmaßstab zwischen § 60 Abs. 1 AufenthG und der RL 2004/83/EG ergeben könnten, kann das Gericht weitgehend offen lassen. Denn auch wenn von der für die Kläger jeweils günstigsten tatsächlichen und rechtlichen Konstellation hinsichtlich einer (Gruppen-)Vorverfolgung in Tschetschenien vor der Ausreise ausgegangen und zudem auch ihre Verfolgung in Tschetschenien im Falle der Rückkehr unterstellt wird, können sie Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AuslG und nach der RL 2004/83/EG jedenfalls deswegen nicht erhalten, weil ihnen eine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG bzw. interner Schutz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie in Gebieten außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung steht. 18 Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kommt nach nationalem Recht wie nach der RL 2004/83/EG ein herabgestufter Verfolgungsmaßstab zugute. Nach nationalem Recht kann ihm eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 <170 f.>). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993 S. 191). Dem entspricht im Ergebnis Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung als ernsthafter Hinweis darauf zu werten ist, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist. 19 Die Kläger sind im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht individuell verfolgt worden. Das Gericht teilt die Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass der Kläger zu 1 nicht wegen seiner Kriegsteilnahme zu Beginn des ersten Tschetschenienkriegs (Ende 1994 / Anfang 1995) nahezu 9 Jahre später gezielt von russischen Sicherheitskräften verhaftet wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den angefochtenen Bescheid vom 28.07.2005 Bezug genommen. Die dahingehende Mutmaßung des Klägers zu 1 stellt eine reine Spekulation ohne jeden faktischen Anhaltspunkt dar und verkennt, dass die willkürliche Verhaftung von Menschen in Tschetschenien zur Lösegelderpressung durch alle am Konflikt beteiligten Parteien an der Tagesordnung ist und keinen Schluss auf eine individuelle Verfolgung zulässt. 20 Das Gericht unterstellt aber zu Gunsten der Kläger, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien dort von einer regionalen Gruppenverfolgung betroffen waren. Ob dies tatsächlich der Fall war - ob mithin tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien dort aus asylerheblichen Gründen (wegen ihres Volkstums oder ihrer politischen Überzeugung) in der erforderlichen Verfolgungsdichte und -intensität von staatlichen russischen Stellen bzw. mit ihnen verbündeten tschetschenischen Kräften verfolgt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006,1420) braucht demgemäß nicht entschieden zu werden. 21 Auf der Grundlage der (unterstellten) Gruppenvorverfolgung der Kläger wäre ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG dann gegeben, wenn sie zum einen auch bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit einer (regionalen) Gruppenverfolgung - mit der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte - unterlägen, wobei sie sich auf einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen könnten, und wenn ihnen zum anderen eine zumutbare inländische Flüchtalternative in anderen Landesteilen Russlands nicht zur Verfügung stünde. Ob die erstgenannte Voraussetzung (Gruppenverfolgung in Tschetschenien, hinreichende Sicherheit) gegeben ist, braucht das Gericht ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man diesen Verfolgungssachverhalt zu Gunsten der Kläger unterstellt, können sich die Kläger jedenfalls an einen Ort innerhalb der Russischen Föderation begeben, an dem sie eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG nach Maßgabe der Auslegungskriterien nach Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG (interner Schutz) finden können. 22 Gemäß Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) können die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Art. 8 RL 2004/83/EG ermächtigt die Mitgliedsstaaten zunächst grundsätzlich, den internationalen Schutz einzuschränken, wenn die betreffende Person in einem Teil des Herkunftslandes unter zumutbaren Umständen Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder findet. Wie Art. 1 Nr. 38 a, bb und cc des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Stand: 13.03.2006) zeigt, werden diese Vorgaben in der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgegriffen und umgesetzt. 23 Nach Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG kommt es nunmehr auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden „allgemeinen Gegebenheiten“ und zusätzlich auch auf die „persönlichen Umstände“ des Asylsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (so auch die Begründung des oben genannten Gesetz-Entwurfs zu Art. 1, Nr. 38 zur Auslegung von Art. 8 RL 2004/83/EG, S. 193 f.). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c RL 2004/83/EG zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist, dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Dies entspricht im Kern der geltenden Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen einer inländischen Fluchtalternative. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei auch bisher schon die individuellen Umstände des Asylsuchenden in den Blick genommen. So hat es eine inländische Fluchtalternative beispielsweise dann verneint, wenn für einen vorverfolgten Flüchtling am Zufluchtsort das wirtschaftliche Existenzminimum wegen in seiner Person liegender Merkmale - etwa wegen Behinderung oder wegen hohen Alters - nicht gewährleistet ist oder wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). In einer neueren Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht ferner mit der Frage auseinandergesetzt, was dem Betroffenen am Ort der Fluchtalternative an Tätigkeiten zumutbar ist, um seinen Lebensunterhalt zu sichern (Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, Juris, mit dem das eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen ablehnende Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, Juris, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist) und hat damit Erwägungen angestellt, die auch den Anforderungen des Art. 8 RL 2004/83/EG Rechnung tragen. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen das Gericht folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen „mafiöser“ Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar. 24 Gemessen an diesen - vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg u.a. in seinem „Tschetschenien“-Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/03 - dargelegten - Grundsätzen ist es den Klägern nach der gegenwärtigen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG sowie Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG) zuzumuten und kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, an dem sie vor Verfolgung sicher sind und wo ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist. 25 Außerhalb Tschetscheniens und der benachbarten Fluchtgebiete, vor allem Inguschetiens, unterliegen Tschetschenen wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht in einem abschiebungsschutzrechtlich relevanten Ausmaß Übergriffen staatlicher Stellen. Gleiches gilt für Verfolgungshandlungen sonstiger, "privater" Verfolger. Über verstärkte Polizeikontrollen und Durchsuchungen, über Erpressungen durch Milizangehörige, über von diesen untergeschobenes oder gefälschtes Beweismaterial oder über Misshandlungen wird zwar nicht nur im Zusammenhang mit Tschetschenen berichtet und Gewaltakte mit rassistischem Hintergrund sind nicht selten (vgl. etwa Memorial Moskau, Bericht Juli 2005 - Juli 2006). Bloße Kontrollen oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen ohne strafrechtliche Sanktionierung erreichen aber schon nicht die notwendige Eingriffsintensität (so u.a. auch OVG Bremen, Urteil vom 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -, Juris). Denn diese Maßnahmen verletzen (noch) nicht die Menschenwürde, selbst wenn Tschetschenen häufiger als andere Ethnien betroffen sein sollten. Sie gehen nicht signifikant und die tschetschenische Volksgruppe ausgrenzend über das hinaus, was die Bewohner der Russischen Föderation aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64; OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2005 - 1 LB 259/01 -, Juris). Die von Memorial Moskau berichteten Vorfälle asylerheblicher Intensität lassen auch bei Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer nach Auffassung des Gerichts angesichts der Zahl von ca. 500.000 tschetschenischen Binnenflüchtlingen außerhalb Tschetscheniens, davon alleine ca. 200.000 - laut Volkszählung 2002 lediglich 14.465 mit offizieller Registrierung - in Moskau (vgl. AA, Lagebericht vom 18.08.2006), keine Verfolgungsdichte erkennen, die landesweit zu Zweifeln an der hinreichenden Sicherheit für Tschetschenen vor dem russischen Staat zuzurechnender Verfolgung Anlass gäbe. Viele Fälle staatlicher oder privater Diskriminierung, von der Vorenthaltung der Registrierung und - damit verbunden - gesetzlicher Teilhaberechte bis hin zu gewaltsamen Übergriffen auf Einzelpersonen, treffen - neben etwa Armeniern, anderen Kaukasiern, Juden, Afrikanern und Asiaten - unter anderen auch Tschetschenen. Allerdings gelten Zuzugsbeschränkungen unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wenngleich sie sich aufgrund der weitverbreiteten antikaukasischen Stimmung stark auf die kaukasische Minderheit auswirken (vgl. AA, Lagebericht vom 18.08.2006) Bei dem als Kopie im Umlauf befindlichen, angeblichen „Befehl des Ministeriums des Innern der Russischen Föderation Nr. 541 vom 17. September 1999" über eine Sonderbehandlung für Tschetschenen mit u. a. der Anweisung, "harte Bedingungen für Leben und Tätigkeit von Personen tschetschenischer Nationalität auf dem Territorium der Russischen Föderation zu schaffen", "die Registrierung von Tschetschenen in Moskau und anderen Städten Russlands zu beschränken und nach Möglichkeit zu unterbinden" und "regelmäßige Kontrollen in Wohnstätten von Personen tschetschenischer Nationalität durchzuführen", handelt es sich indessen laut dem Auswärtigen Amt um eine Fälschung. Der Inhalt hat sich in keiner Weise verifizieren lassen, und ein tatsächlicher Befehl Nr. 541 soll die im Tschetschenienkrieg Gefallenen zum Gegenstand haben (AA vom 26. April 2002 an VG Karlsruhe). Dem Auswärtigen Amt sind auch keine Anweisungen zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden (AA, Lagebericht vom 18.08.2006). 26 Im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 1 AufenthG kann offen bleiben, ob für Tschetschenen das wirtschaftliche und soziale Existenzminimum in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gewährleistet wäre. Denn insoweit würde eine inländische Fluchtalternative durch solche - einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommende - Gefahren nur dann ausgeschlossen, wenn diese am Herkunftsort Tschetschenien so nicht bestünden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111, und BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84,87, jeweils m. w. N.). Nach der vorliegenden Erkenntnislage ist aber die sozio-ökonomische Lage in Tschetschenien im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation weitaus schlechter. Die Grundversorgung der tschetschenischen Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen und Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die für den Wiederaufbau vorgesehenen Gelder sachgerecht verwendet werden. Etwa 50% des Wohnraums ist seit dem ersten Tschetschenienkrieg zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 80 % (russischer Durchschnitt: 7,6%), das reale Pro-Kopf-Einkommen beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa 1/10 des Einkommens in Moskau (AA, Lagebericht vom 18.8.2006). 27 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG vor, wobei für die Auslegung Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 RL 2004/83/EG jeweils heranzuziehen sind (vgl. VGH BW, a.a.O.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) droht. Art. 2 Buchst. e RL 2004/83/EG definiert die „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden. Auch für diese Personen sieht Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG vor, dass für sie - falls sie bereits vor ihrer Ausreise einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten haben -, der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet. Auch wenn das Gericht dessen Vorliegen auch hier bei den Klägern unterstellt, scheidet ein Anspruch aus den oben genannten Gründen aus. 28 Entsprechendes gilt für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Artikel 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie bestimmt, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Schutzgewährung aus anderen als den genannten Gründen, insbesondere krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland fallen nach dem Erwägungsgrund 9 der Richtlinie nicht in deren Regelungsbereich und bleiben damit in der nationalen Zuständigkeit (vgl. die Begr. B zu Nr. 38 <§ 60 AufenthG> Buchst. b bis d des o.a. Gesetzesentwurfes zur Umsetzung von EU-Richtlinien). Es kann deshalb offen bleiben, ob der Maßstab des Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG mit demjenigen des § 60 Abs. 1 AufenthG identisch ist. 29 Selbst wenn mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, Juris) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, Juris) die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol als Orte/Räume einer inländischen Fluchtalternative ebenso ausgenommen werden wie die Städte Moskau und St. Petersburg, haben Tschetschenen nach den vorliegenden Erkenntnismitteln die Möglichkeit, in der tschetschenischen Diaspora in anderen Teilen Russlands, insbesondere im Gebiet Rostow, in der Wolgaregion, Karatschajewo-Tscherkessien, Dagestan und Nordossetien (vgl. AA, Lagebericht vom 18.08.2006) das soziale und wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern (so jedenfalls für Tschetschenen mit Inlandspass auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, Juris, Beschlüsse vom 31.07.2002 - 1 B 128.02 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, vom 21.05.2003 - 1 B 298.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, und vom 17.5.2006 - 1B 100.05 -, Juris) bietet ein verfolgungssicherer Ort dem Flüchtling das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann, wenn er durch eigene Arbeit (auch im Bereich der Schattenwirtschaft) oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das wäre (dagegen) nicht der Fall, wenn er am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hätte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führte oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hätte als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums". Dies ist für die Kläger auch dann nicht zu befürchten, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass ihnen die für eine Passausstellung erforderliche vorübergehende Rückkehr nach Tschetschenien (vgl. AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S.28) nicht zumutbar ist und sie deshalb eine Registrierung in anderen Landesteilen nicht erreichen können. Zwar heißt es in der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom März 2006, dass sich nicht registrierte Flüchtlinge aus Tschetschenien in einer katastrophalen finanziellen, sozialen und wirtschaftlichen Lage befänden und ihre elementaren Grundbedürfnisse innerhalb der Russischen Föderation nicht befriedigen könnten. Konkret belegt wird das freilich nicht; diese Aussage wird vielmehr dadurch relativiert, dass die täglichen Schikanen, Diskriminierungen und Demütigungen auf Grund behördlicher Willkür als Hauptproblem herausgestellt werden. Auch Memorial Moskau (Bericht Juli 2005 - Juli 2006) beschreibt die harten Lebensbedingungen der Umsiedler aus Tschetschenien ohne gültige Registrierung, die mit vielen Problemen zu kämpfen hätten. Danach besteht kein Anspruch auf kostenlose medizinische Hilfe. Memorial räumt aber ein, dass in Notfällen Hilfe geleistet werden müsse, doch diese gehe oft einher mit Erniedrigungen. Ohne Registrierung sei auch nur eine Arbeit ohne Arbeitsvertrag möglich, was die materielle Situation der Familien verschlechtere. Ein weiteres Problem sei der ohne Registrierung fehlende Zugang zu Vorschuleinrichtungen. Außerdem bestehe kein Anspruch auf Sozialleistungen und Rentenzahlungen. Die Bewertung von Memorial, dass die wirtschaftliche Situation nicht registrierter tschetschenischer Flüchtlinge in den als hinreichend sicher erachteten Regionen Russlands im Regelfall sehr schwierig ist, trifft zweifellos zu. Es gibt jedoch - auch in den Berichten der zahlreichen russischen Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen, die in der gesamten Russischen Föderation oder jedenfalls in den wichtigsten Gebieten vertreten sind (u.a. das Menschenrechtszentrum „Memorial“, das „Komitee Bürgerbeteiligung“, die „Gesellschaft für russisch-tschetschenische Freundschaft“, die „Rechtsinitiative zu Tschetschenien“: vgl. Memorial Moskau, Bericht Juli 2005 - Juli 2006) - keine Erkenntnisse darüber, dass es unter diesen Flüchtlingen, die sich als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen in großer Zahl in diesen Regionen niedergelassen haben, zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu Hungersnöten oder vergleichbaren humanitären Katastrophen gekommen wäre. Wie den ca. 20 Millionen Russen (ca. 15% der Bevölkerung), die sogar unter dem statistischen Existenzminimum leben, das allerdings nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Existenzminimum gleichzusetzen ist (AA, Lagebericht vom 18.08.2006), und den zahlreichen anderen illegalen Migranten gelingt es ihnen offenbar, das Überleben in verschiedener Art und Weise sicherzustellen, auf dem - niedrigen - Niveau, mit dem sich die Mehrheit der russischen Bevölkerung zufrieden geben muss und das deshalb auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11.08.2006 - 1 LB 125/05 - und Urteil vom 03.11.2005 - 1 LB 259/01 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -, Juris; Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -, Juris). 30 Bei den Klägern sind keine besonderen persönlichen Umstände ersichtlich, die in ihrem Fall ausnahmsweise eine Sicherung des Existenzminimums im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht erwarten ließen. Der am 18.01.1973 geborene Kläger zu 1 und die am 25.07.1978 geborene Klägerin zu 2 sind jung und bei Ihnen liegen auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die nur bei besonderer Unterstützung durch die Familie oder durch Freunde, auf die die Kläger nach ihren Angaben außerhalb Tschetscheniens nicht zurückgreifen können, den Aufenthalt in anderen tschetschenischen Siedlungsgebieten zumutbar machen würden. 31 Das Vorbringen hinsichtlich der Bronchitis-Erkrankung des Klägers zu 5 im Schriftsatz vom 14.03.2007 wird gemäß §§ 74 Abs. 2 AsylVfG, 87 b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückgewiesen. Die Kläger sind in den angefochtenen Bescheiden über ihre Verpflichtung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG und die Folgen der Fristversäumnis belehrt worden (§ 74 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). Innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ab der Zustellung des den Kläger zu 5 betreffenden Bescheids vom 08.01.2007 am 16.01.2007 haben die Kläger die Krankheit des Klägers zu 5 nicht mitgeteilt, obwohl die mit zahlreichen ambulanten und stationären ärztlichen Behandlungen verbundene Bronchitis nach ihren Angaben seit der Geburt besteht und ihnen hierüber ärztliche Atteste vom 18.01.2007 vorgelegen haben. Die Voraussetzungen des § 87 b Abs. 3 VwGO für die Zurückweisung dieses verspäteten Vorbringens liegen vor. Eine genügende Entschuldigung der Verspätung ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger zu 1 die Bedeutung der Erkrankung für das vorliegende Verfahren angeblich zunächst nicht erkannt hat, reicht hierfür nicht aus. Der Kläger zu 1 ist seit August 2005 anwaltlich vertreten und hätte bei Zweifeln zumindest seine Prozessbevollmächtigten konsultieren müssen. Die Zulassung des Vorbringens hätte wegen der Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung auch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Denn derzeit steht noch nicht einmal fest, an welcher Krankheit der Kläger zu 5 genau leidet und wie die weitere Therapie erfolgen soll. Erst auf der Grundlage einer fundierten ärztlichen Stellungnahme könnte das weitere prozessuale Vorgehen festgelegt werden. Eine erste Abklärung ist aber erst durch die Bronchoskopie am 26.03.2007 vorgesehen. 32 Schließlich begegnet auch die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung in den angegriffenen Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b AsylVfG. Gründe 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Asylanerkennung oder Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu, und die Beklagte kann auch nicht zur (hilfsweise beantragten) Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, § 60 Abs. 7 AufenthG und Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG verpflichtet werden. 14 Zu Recht hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte abgelehnt, da diese sich wegen ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen können. Die Kläger sind nach eigenen Angaben auf dem Landweg ins Bundesgebiet eingereist, was zwangsläufig eine Einreise aus einem sicheren Drittstaat bedeutet. Hierzu zählen sämtliche Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland, sei es als Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG), sei es kraft gesetzlicher Bestimmung nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Anl. 1 AsylVfG. Unerheblich ist, dass die Kläger keine Angaben zu ihrem Reiseweg machen können, da die Feststellung, aus welchem sicheren Drittstaat der Asylbewerber eingereist ist, nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73.95 -, NVwZ 1996, 197; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.1997 - A 14 S 3083/96 -, AuAS 1997,115). Diese so genannte Drittstaatenregelung wie auch ihre Auslegung und Anwendung durch die Gerichte sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938 und 2315/93 -, BVerfGE 94, 49). Die Voraussetzungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG, bei deren Vorliegen trotz Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf das Asylgrundrecht möglich bleibt, sind im Fall der Kläger nicht gegeben. 15 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II, S. 559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 4 dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatliche Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe grundsätzlich: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 <339>). 16 Bei Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (ABl. vom 30.09.2004 L 304/12 <Qualifikationsrichtlinie>) zu berücksichtigen, denn am 10.10.2006 ist gemäß Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien im Recht der Mitgliedstaaten eine unmittelbare Wirkung zu, wenn die Richtlinie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall angewandt zu werden, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt oder jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen will (vgl. EuGH, Urteile vom 05.04.1979 - Rs. 148/78 - <Ratti>, Slg. 1979, 1629 Rn. 23; Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 2. Aufl. (2002), Art. 249 EGV RdNr. 73 ff.). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Qualifikationsrichtlinie vor; die darin enthaltenen Regelungen erfüllen zum ganz überwiegenden Teil diese Voraussetzungen. Dies hat zur Folge, dass die nationalen Vorschriften unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen sind und im Falle des Entgegenstehens der nationalen Bestimmung die Richtlinienbestimmung unmittelbare Anwendung findet (vgl. auch Hinweise des Bundesministerium des Innern vom 13.09.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG, S. 2 - künftig: Hinweise des BMI -). Hierbei sind die Anforderungen an die Verfolgungsmotivation und an die in Betracht kommenden (staatlichen und nichtstaatlichen) Verfolgungssubjekte in der RL 2004/83/EG und in dem ihr insoweit nachgebildeten § 60 Abs.1 AufenthG deckungsgleich geregelt. 17 Ob und inwieweit sich bei anderen Verfolgungsmerkmalen Abweichungen bei den Voraussetzungen und beim Verfolgungsmaßstab zwischen § 60 Abs. 1 AufenthG und der RL 2004/83/EG ergeben könnten, kann das Gericht weitgehend offen lassen. Denn auch wenn von der für die Kläger jeweils günstigsten tatsächlichen und rechtlichen Konstellation hinsichtlich einer (Gruppen-)Vorverfolgung in Tschetschenien vor der Ausreise ausgegangen und zudem auch ihre Verfolgung in Tschetschenien im Falle der Rückkehr unterstellt wird, können sie Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AuslG und nach der RL 2004/83/EG jedenfalls deswegen nicht erhalten, weil ihnen eine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG bzw. interner Schutz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie in Gebieten außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung steht. 18 Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kommt nach nationalem Recht wie nach der RL 2004/83/EG ein herabgestufter Verfolgungsmaßstab zugute. Nach nationalem Recht kann ihm eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 <170 f.>). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993 S. 191). Dem entspricht im Ergebnis Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung als ernsthafter Hinweis darauf zu werten ist, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist. 19 Die Kläger sind im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht individuell verfolgt worden. Das Gericht teilt die Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass der Kläger zu 1 nicht wegen seiner Kriegsteilnahme zu Beginn des ersten Tschetschenienkriegs (Ende 1994 / Anfang 1995) nahezu 9 Jahre später gezielt von russischen Sicherheitskräften verhaftet wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den angefochtenen Bescheid vom 28.07.2005 Bezug genommen. Die dahingehende Mutmaßung des Klägers zu 1 stellt eine reine Spekulation ohne jeden faktischen Anhaltspunkt dar und verkennt, dass die willkürliche Verhaftung von Menschen in Tschetschenien zur Lösegelderpressung durch alle am Konflikt beteiligten Parteien an der Tagesordnung ist und keinen Schluss auf eine individuelle Verfolgung zulässt. 20 Das Gericht unterstellt aber zu Gunsten der Kläger, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien dort von einer regionalen Gruppenverfolgung betroffen waren. Ob dies tatsächlich der Fall war - ob mithin tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien dort aus asylerheblichen Gründen (wegen ihres Volkstums oder ihrer politischen Überzeugung) in der erforderlichen Verfolgungsdichte und -intensität von staatlichen russischen Stellen bzw. mit ihnen verbündeten tschetschenischen Kräften verfolgt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006,1420) braucht demgemäß nicht entschieden zu werden. 21 Auf der Grundlage der (unterstellten) Gruppenvorverfolgung der Kläger wäre ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG dann gegeben, wenn sie zum einen auch bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit einer (regionalen) Gruppenverfolgung - mit der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte - unterlägen, wobei sie sich auf einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen könnten, und wenn ihnen zum anderen eine zumutbare inländische Flüchtalternative in anderen Landesteilen Russlands nicht zur Verfügung stünde. Ob die erstgenannte Voraussetzung (Gruppenverfolgung in Tschetschenien, hinreichende Sicherheit) gegeben ist, braucht das Gericht ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man diesen Verfolgungssachverhalt zu Gunsten der Kläger unterstellt, können sich die Kläger jedenfalls an einen Ort innerhalb der Russischen Föderation begeben, an dem sie eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG nach Maßgabe der Auslegungskriterien nach Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG (interner Schutz) finden können. 22 Gemäß Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) können die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Art. 8 RL 2004/83/EG ermächtigt die Mitgliedsstaaten zunächst grundsätzlich, den internationalen Schutz einzuschränken, wenn die betreffende Person in einem Teil des Herkunftslandes unter zumutbaren Umständen Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder findet. Wie Art. 1 Nr. 38 a, bb und cc des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Stand: 13.03.2006) zeigt, werden diese Vorgaben in der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgegriffen und umgesetzt. 23 Nach Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG kommt es nunmehr auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden „allgemeinen Gegebenheiten“ und zusätzlich auch auf die „persönlichen Umstände“ des Asylsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (so auch die Begründung des oben genannten Gesetz-Entwurfs zu Art. 1, Nr. 38 zur Auslegung von Art. 8 RL 2004/83/EG, S. 193 f.). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c RL 2004/83/EG zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist, dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Dies entspricht im Kern der geltenden Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen einer inländischen Fluchtalternative. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei auch bisher schon die individuellen Umstände des Asylsuchenden in den Blick genommen. So hat es eine inländische Fluchtalternative beispielsweise dann verneint, wenn für einen vorverfolgten Flüchtling am Zufluchtsort das wirtschaftliche Existenzminimum wegen in seiner Person liegender Merkmale - etwa wegen Behinderung oder wegen hohen Alters - nicht gewährleistet ist oder wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). In einer neueren Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht ferner mit der Frage auseinandergesetzt, was dem Betroffenen am Ort der Fluchtalternative an Tätigkeiten zumutbar ist, um seinen Lebensunterhalt zu sichern (Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, Juris, mit dem das eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen ablehnende Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, Juris, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist) und hat damit Erwägungen angestellt, die auch den Anforderungen des Art. 8 RL 2004/83/EG Rechnung tragen. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen das Gericht folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen „mafiöser“ Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar. 24 Gemessen an diesen - vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg u.a. in seinem „Tschetschenien“-Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/03 - dargelegten - Grundsätzen ist es den Klägern nach der gegenwärtigen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG sowie Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG) zuzumuten und kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, an dem sie vor Verfolgung sicher sind und wo ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist. 25 Außerhalb Tschetscheniens und der benachbarten Fluchtgebiete, vor allem Inguschetiens, unterliegen Tschetschenen wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht in einem abschiebungsschutzrechtlich relevanten Ausmaß Übergriffen staatlicher Stellen. Gleiches gilt für Verfolgungshandlungen sonstiger, "privater" Verfolger. Über verstärkte Polizeikontrollen und Durchsuchungen, über Erpressungen durch Milizangehörige, über von diesen untergeschobenes oder gefälschtes Beweismaterial oder über Misshandlungen wird zwar nicht nur im Zusammenhang mit Tschetschenen berichtet und Gewaltakte mit rassistischem Hintergrund sind nicht selten (vgl. etwa Memorial Moskau, Bericht Juli 2005 - Juli 2006). Bloße Kontrollen oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen ohne strafrechtliche Sanktionierung erreichen aber schon nicht die notwendige Eingriffsintensität (so u.a. auch OVG Bremen, Urteil vom 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -, Juris). Denn diese Maßnahmen verletzen (noch) nicht die Menschenwürde, selbst wenn Tschetschenen häufiger als andere Ethnien betroffen sein sollten. Sie gehen nicht signifikant und die tschetschenische Volksgruppe ausgrenzend über das hinaus, was die Bewohner der Russischen Föderation aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64; OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2005 - 1 LB 259/01 -, Juris). Die von Memorial Moskau berichteten Vorfälle asylerheblicher Intensität lassen auch bei Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer nach Auffassung des Gerichts angesichts der Zahl von ca. 500.000 tschetschenischen Binnenflüchtlingen außerhalb Tschetscheniens, davon alleine ca. 200.000 - laut Volkszählung 2002 lediglich 14.465 mit offizieller Registrierung - in Moskau (vgl. AA, Lagebericht vom 18.08.2006), keine Verfolgungsdichte erkennen, die landesweit zu Zweifeln an der hinreichenden Sicherheit für Tschetschenen vor dem russischen Staat zuzurechnender Verfolgung Anlass gäbe. Viele Fälle staatlicher oder privater Diskriminierung, von der Vorenthaltung der Registrierung und - damit verbunden - gesetzlicher Teilhaberechte bis hin zu gewaltsamen Übergriffen auf Einzelpersonen, treffen - neben etwa Armeniern, anderen Kaukasiern, Juden, Afrikanern und Asiaten - unter anderen auch Tschetschenen. Allerdings gelten Zuzugsbeschränkungen unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wenngleich sie sich aufgrund der weitverbreiteten antikaukasischen Stimmung stark auf die kaukasische Minderheit auswirken (vgl. AA, Lagebericht vom 18.08.2006) Bei dem als Kopie im Umlauf befindlichen, angeblichen „Befehl des Ministeriums des Innern der Russischen Föderation Nr. 541 vom 17. September 1999" über eine Sonderbehandlung für Tschetschenen mit u. a. der Anweisung, "harte Bedingungen für Leben und Tätigkeit von Personen tschetschenischer Nationalität auf dem Territorium der Russischen Föderation zu schaffen", "die Registrierung von Tschetschenen in Moskau und anderen Städten Russlands zu beschränken und nach Möglichkeit zu unterbinden" und "regelmäßige Kontrollen in Wohnstätten von Personen tschetschenischer Nationalität durchzuführen", handelt es sich indessen laut dem Auswärtigen Amt um eine Fälschung. Der Inhalt hat sich in keiner Weise verifizieren lassen, und ein tatsächlicher Befehl Nr. 541 soll die im Tschetschenienkrieg Gefallenen zum Gegenstand haben (AA vom 26. April 2002 an VG Karlsruhe). Dem Auswärtigen Amt sind auch keine Anweisungen zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden (AA, Lagebericht vom 18.08.2006). 26 Im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 1 AufenthG kann offen bleiben, ob für Tschetschenen das wirtschaftliche und soziale Existenzminimum in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gewährleistet wäre. Denn insoweit würde eine inländische Fluchtalternative durch solche - einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommende - Gefahren nur dann ausgeschlossen, wenn diese am Herkunftsort Tschetschenien so nicht bestünden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111, und BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84,87, jeweils m. w. N.). Nach der vorliegenden Erkenntnislage ist aber die sozio-ökonomische Lage in Tschetschenien im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation weitaus schlechter. Die Grundversorgung der tschetschenischen Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen und Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die für den Wiederaufbau vorgesehenen Gelder sachgerecht verwendet werden. Etwa 50% des Wohnraums ist seit dem ersten Tschetschenienkrieg zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 80 % (russischer Durchschnitt: 7,6%), das reale Pro-Kopf-Einkommen beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa 1/10 des Einkommens in Moskau (AA, Lagebericht vom 18.8.2006). 27 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG vor, wobei für die Auslegung Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 RL 2004/83/EG jeweils heranzuziehen sind (vgl. VGH BW, a.a.O.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) droht. Art. 2 Buchst. e RL 2004/83/EG definiert die „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden. Auch für diese Personen sieht Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG vor, dass für sie - falls sie bereits vor ihrer Ausreise einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten haben -, der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet. Auch wenn das Gericht dessen Vorliegen auch hier bei den Klägern unterstellt, scheidet ein Anspruch aus den oben genannten Gründen aus. 28 Entsprechendes gilt für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Artikel 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie bestimmt, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Schutzgewährung aus anderen als den genannten Gründen, insbesondere krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland fallen nach dem Erwägungsgrund 9 der Richtlinie nicht in deren Regelungsbereich und bleiben damit in der nationalen Zuständigkeit (vgl. die Begr. B zu Nr. 38 <§ 60 AufenthG> Buchst. b bis d des o.a. Gesetzesentwurfes zur Umsetzung von EU-Richtlinien). Es kann deshalb offen bleiben, ob der Maßstab des Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG mit demjenigen des § 60 Abs. 1 AufenthG identisch ist. 29 Selbst wenn mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, Juris) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, Juris) die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol als Orte/Räume einer inländischen Fluchtalternative ebenso ausgenommen werden wie die Städte Moskau und St. Petersburg, haben Tschetschenen nach den vorliegenden Erkenntnismitteln die Möglichkeit, in der tschetschenischen Diaspora in anderen Teilen Russlands, insbesondere im Gebiet Rostow, in der Wolgaregion, Karatschajewo-Tscherkessien, Dagestan und Nordossetien (vgl. AA, Lagebericht vom 18.08.2006) das soziale und wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern (so jedenfalls für Tschetschenen mit Inlandspass auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, Juris, Beschlüsse vom 31.07.2002 - 1 B 128.02 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, vom 21.05.2003 - 1 B 298.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, und vom 17.5.2006 - 1B 100.05 -, Juris) bietet ein verfolgungssicherer Ort dem Flüchtling das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann, wenn er durch eigene Arbeit (auch im Bereich der Schattenwirtschaft) oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das wäre (dagegen) nicht der Fall, wenn er am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hätte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führte oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hätte als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums". Dies ist für die Kläger auch dann nicht zu befürchten, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass ihnen die für eine Passausstellung erforderliche vorübergehende Rückkehr nach Tschetschenien (vgl. AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S.28) nicht zumutbar ist und sie deshalb eine Registrierung in anderen Landesteilen nicht erreichen können. Zwar heißt es in der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom März 2006, dass sich nicht registrierte Flüchtlinge aus Tschetschenien in einer katastrophalen finanziellen, sozialen und wirtschaftlichen Lage befänden und ihre elementaren Grundbedürfnisse innerhalb der Russischen Föderation nicht befriedigen könnten. Konkret belegt wird das freilich nicht; diese Aussage wird vielmehr dadurch relativiert, dass die täglichen Schikanen, Diskriminierungen und Demütigungen auf Grund behördlicher Willkür als Hauptproblem herausgestellt werden. Auch Memorial Moskau (Bericht Juli 2005 - Juli 2006) beschreibt die harten Lebensbedingungen der Umsiedler aus Tschetschenien ohne gültige Registrierung, die mit vielen Problemen zu kämpfen hätten. Danach besteht kein Anspruch auf kostenlose medizinische Hilfe. Memorial räumt aber ein, dass in Notfällen Hilfe geleistet werden müsse, doch diese gehe oft einher mit Erniedrigungen. Ohne Registrierung sei auch nur eine Arbeit ohne Arbeitsvertrag möglich, was die materielle Situation der Familien verschlechtere. Ein weiteres Problem sei der ohne Registrierung fehlende Zugang zu Vorschuleinrichtungen. Außerdem bestehe kein Anspruch auf Sozialleistungen und Rentenzahlungen. Die Bewertung von Memorial, dass die wirtschaftliche Situation nicht registrierter tschetschenischer Flüchtlinge in den als hinreichend sicher erachteten Regionen Russlands im Regelfall sehr schwierig ist, trifft zweifellos zu. Es gibt jedoch - auch in den Berichten der zahlreichen russischen Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen, die in der gesamten Russischen Föderation oder jedenfalls in den wichtigsten Gebieten vertreten sind (u.a. das Menschenrechtszentrum „Memorial“, das „Komitee Bürgerbeteiligung“, die „Gesellschaft für russisch-tschetschenische Freundschaft“, die „Rechtsinitiative zu Tschetschenien“: vgl. Memorial Moskau, Bericht Juli 2005 - Juli 2006) - keine Erkenntnisse darüber, dass es unter diesen Flüchtlingen, die sich als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen in großer Zahl in diesen Regionen niedergelassen haben, zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu Hungersnöten oder vergleichbaren humanitären Katastrophen gekommen wäre. Wie den ca. 20 Millionen Russen (ca. 15% der Bevölkerung), die sogar unter dem statistischen Existenzminimum leben, das allerdings nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Existenzminimum gleichzusetzen ist (AA, Lagebericht vom 18.08.2006), und den zahlreichen anderen illegalen Migranten gelingt es ihnen offenbar, das Überleben in verschiedener Art und Weise sicherzustellen, auf dem - niedrigen - Niveau, mit dem sich die Mehrheit der russischen Bevölkerung zufrieden geben muss und das deshalb auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11.08.2006 - 1 LB 125/05 - und Urteil vom 03.11.2005 - 1 LB 259/01 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -, Juris; Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -, Juris). 30 Bei den Klägern sind keine besonderen persönlichen Umstände ersichtlich, die in ihrem Fall ausnahmsweise eine Sicherung des Existenzminimums im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht erwarten ließen. Der am 18.01.1973 geborene Kläger zu 1 und die am 25.07.1978 geborene Klägerin zu 2 sind jung und bei Ihnen liegen auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die nur bei besonderer Unterstützung durch die Familie oder durch Freunde, auf die die Kläger nach ihren Angaben außerhalb Tschetscheniens nicht zurückgreifen können, den Aufenthalt in anderen tschetschenischen Siedlungsgebieten zumutbar machen würden. 31 Das Vorbringen hinsichtlich der Bronchitis-Erkrankung des Klägers zu 5 im Schriftsatz vom 14.03.2007 wird gemäß §§ 74 Abs. 2 AsylVfG, 87 b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückgewiesen. Die Kläger sind in den angefochtenen Bescheiden über ihre Verpflichtung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG und die Folgen der Fristversäumnis belehrt worden (§ 74 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). Innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ab der Zustellung des den Kläger zu 5 betreffenden Bescheids vom 08.01.2007 am 16.01.2007 haben die Kläger die Krankheit des Klägers zu 5 nicht mitgeteilt, obwohl die mit zahlreichen ambulanten und stationären ärztlichen Behandlungen verbundene Bronchitis nach ihren Angaben seit der Geburt besteht und ihnen hierüber ärztliche Atteste vom 18.01.2007 vorgelegen haben. Die Voraussetzungen des § 87 b Abs. 3 VwGO für die Zurückweisung dieses verspäteten Vorbringens liegen vor. Eine genügende Entschuldigung der Verspätung ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger zu 1 die Bedeutung der Erkrankung für das vorliegende Verfahren angeblich zunächst nicht erkannt hat, reicht hierfür nicht aus. Der Kläger zu 1 ist seit August 2005 anwaltlich vertreten und hätte bei Zweifeln zumindest seine Prozessbevollmächtigten konsultieren müssen. Die Zulassung des Vorbringens hätte wegen der Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung auch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Denn derzeit steht noch nicht einmal fest, an welcher Krankheit der Kläger zu 5 genau leidet und wie die weitere Therapie erfolgen soll. Erst auf der Grundlage einer fundierten ärztlichen Stellungnahme könnte das weitere prozessuale Vorgehen festgelegt werden. Eine erste Abklärung ist aber erst durch die Bronchoskopie am 26.03.2007 vorgesehen. 32 Schließlich begegnet auch die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung in den angegriffenen Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b AsylVfG.