Urteil
3 K 3286/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin Ziffer 3 betrifft. Die dem Beigeladenen mit Verlängerungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.06.2006 zum Bescheid vom 09.09.2005 erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber wird aufgehoben. Das beklagte Land und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten zu je drei Achtel sowie die Klägerin Ziffer 3 zu ein Viertel. Das beklagte Land und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Kläger Ziffer 1 und 2 sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin Ziffer 3 trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand 1 Die Kläger wehren sich gegen den Bescheid vom 09.09.2005, mit dem das Regierungspräsidium Stuttgart dem Beigeladenen eine Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber auf dem Grundstück Flurstück ..., A.straße 6 und 8 in A erteilt hat. 2 Die Kläger Ziffer 1 und 2 sind Eigentümer des östlich angrenzenden Nachbargrundstücks Flurstück Nr. ..., A.straße 10, auf dem die Klägerin Ziffer 3 ihre Betriebsstätte hat. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Planen mit Zuschnitt, Verpackung der Planen sowie der Montage der Planen auf LKW’s. Das Firmengebäude liegt an der Ostseite und der offene Betriebshof mit der Zufahrt an der Westseite des Grundstücks. Nach Angaben der Kläger werden im Hofgelände auf Maß zugeschnittene Planen zurecht gelegt und montiert und die LKW-Planen den Fahrzeugen angepasst. 3 Die Firma B des Beigeladenen ist zumindest Miteigentümer des Grundstücks A.straße 6 (Flurstück Nr. ...) und Eigentümer des Grundstücks A.straße 8 (Flurstück Nr. ...). Das letztere hat der Beigeladene nach seinen Angaben für die Schaffung des Hubschrauberlandeplatzes zum Preis von ca. 150.000 EUR erworben. Auf dem Grundstück A.straße 6 steht das Firmengebäude. Das bisher unbebaut gewesene Grundstück A.straße 8 liegt zwischen dem Grundstück A.straße 6 und dem Grundstück der Kläger. Es ist etwa 31 m breit und 65 m tief. 4 Die Grundstücke des Beigeladenen und der Kläger liegen im Geltungsbereich des am 19.06.1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans „...“ an der Südseite der A.straße. Der Plan setzt für den Bereich als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO mit einem Maß der baulichen Nutzung von 0,8 GRZ und 1,6 GEZ fest. 5 Nach vorherigen mündlichen Kontakten beantragte der Beigeladene mit Schreiben vom 11.01.2005 beim Regierungspräsidium Stuttgart als Luftfahrtbehörde eine Genehmigung für die Realisierung eines Hubschrauberlandeplatzes auf dem Grundstück A.straße 8 entweder gemäß § 25 LuftVG oder als Heliport nach § 6 LuftVG. 6 Er legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens u.a. Luftbilder, Sichtanflug- und Hinderniskarten für den Anflug von Norden und eine Planskizze für die bauliche Gestaltung des Hubschrauberlandeplatzes vor. Danach ist der Landeplatz an der Nordseite des Grundstücks mit einer befestigten Aufsetz- und Abhebefläche ( TLOF ) von 8 x 8 m, einer Endanflug- und Startfläche ( FATO ) von ca. 19 x 19 m und einer Sicherheitsfläche von 27 x 27 m vorgesehen, der mit Rollflächen an der Westseite (über das Grundstück A.straße 8) mit einem Hangar für einen Hubschrauber auf dem südlichen Teil des Grundstücks A.straße 6 verbunden wird. Die Sicherheitsfläche nimmt zur A.straße hin die gesamte Grundstücksfläche bis zum Straßengrundstück einschließlich des durch Baugrenze festgelegten unüberbaubaren Streifens von 5 m Tiefe an der Straße ein. Die Planvorlagen sahen vor, den „Heliport“ für Hubschrauber bis 3 t Gesamtgewicht und einer maximalen Gesamtlänge von 13,5 m auszulegen. Als Nutzungszweck des Hubschrauberlandeplatzes gab der Beigeladene an: „für gelegentliche Werbeflüge sowie für Flüge im Werksverkehr“. 7 Nach dem Internetauftritt der Firma B vertreibt sie Computer-Hard- und Software und Peripheriegeräte sowie Videokonferenzsysteme. Mit Ausnahme des Vertriebs von handelsüblichen Flugnavigationsgeräten (Pocket-PC’s) wird im Angebot der Firma nichts mit Bezug zum Luftverkehr erwähnt. In seinem fliegerischen Lebenslauf, den der Beigeladene seinem Antrag beifügte, listete er seinen Ausbildungsgang, seine Qualifikationen und vor allem seine sportlichen Erfolge im Hubschrauberflug auf. 8 Die Gemeinde A stimmte der Nutzung des gegenüberliegenden Grundstücks (Flurstück Nr. ...) für den Anflug und Abflug zu. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde A und ist als Grünfläche ausgewiesen. Es dient der Aufnahme eines unterirdischen Löschwasserbehälters. Die Gemeinde erklärte auch, dass sie die Grünfläche nicht mit hohen Bäumen oder sonstigen Hindernissen versehen werde, und unterstützte mit Gemeinderatsbeschluss vom 21.02.2005 den Antrag im Hinblick darauf, dass die Firma B innovative Arbeits- und Ausbildungsplätze anbiete. Der Gemeinde lag unter anderen eine Einverständniserklärung des Geschäftsführers der Klägerin Ziffer 3 vom 07.02.2005 mit der Planung vor, mit der Einschränkung, dass An- und Abflüge nicht bei Nacht erfolgen und wöchentlich im Durchschnitt mit maximal 1 bis 2 An- und Abflügen zum Zwecke des Werksverkehrs der Firma B und ihrer Kunden zu rechnen sei. 9 Mit Anwaltsschreiben vom 12.05.2005 an das Regierungspräsidium machten mehrere Nachbarn, darunter die Klägerin Ziffer 2, Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen geltend. Allgemein wurden unzulässige Lärm- und Staubemissionen und Unfallgefahren gerügt. Für die Firma der Kläger wurde die Befürchtung ausgesprochen, dass die Montage der Planen im Hof durch die Luftverwirbelungen bei Start- und Landevorgängen des Hubschraubers erheblich erschwert werde. Hinzu komme, dass sie ihre Hofeinfahrt während des Lande- und Startvorgangs aufgrund der Straßensperrung nicht benutzen könne. Ferner wurde ein Verstoß gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet geltend gemacht. Die Einwender bezweifelten auch, dass der Beigeladene den Hubschrauberlandeplatz tatsächlich für die Ausübung eines Gewerbes benötige. Sie vermuteten eine Nutzung ausschließlich für private Zwecke des Beigeladenen als Hobbypilot. 10 Mit Beschluss vom 17.06.2005 stimmte der Gemeinderat A der Errichtung des Hubschrauberlandeplatzes vorläufig bis zum 30.06.2006 zu. Neben verschiedenen Maßgaben zur Begrenzung der Zahl der Flüge und zur An- und Abflugschneise beschloss er ausdrücklich: „Start und Landungen für nichtgewerbliche Zwecke sind nicht gestattet“. 11 Für den Bau des Hangars für den Hubschrauber auf dem Grundstück A.straße 8 betrieb der Beigeladene ein bauordnungsrechtliches Kenntnisgabeverfahren, das mit der Bestätigung des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen durch die Gemeinde A am 19.07.2005 endete. Die Kläger Ziffer 1 und 2 hatten - wie die anderen Angrenzer - dem Vorhaben, das in den Bauvorlagen als Neubau einer Garage bezeichnet war, am 13.07.2005 zugestimmt. Die Bauvorlagen enthielten keinerlei Hinweis auf die geplante Nutzung des Grundstücks als Hubschrauberlandeplatz. Ob die Planvorlagen des Kenntnisgabeverfahrens gemäß § 53 Abs. 1 LBO an das Landratsamt D als zuständige Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet wurden, ist aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. 12 Das Regierungspräsidium hörte im luftrechtlichen Verfahren weitere Behörden (Wehrbereichsverwaltung Süd, Landratsamt D, Polizeidirektion D, Regionalverband D-Franken, Stadt D, ) zu dem Antrag an, die sämtlich keine durchgreifenden Bedenken äußerten. Das Landratsamt D - Straßenverkehrsamt - forderte, die Auflage aufzunehmen, die A.straße während An- und Abflug vollständig für den gesamten Verkehr zu sperren und entlang des Grundstücks Stegmüller ein absolutes Haltverbot anzuordnen. 13 Mit Bescheid vom 09.09.2005 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Beigeladenen und dessen Geschäftspartner sodann die Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber gemäß § 25 LuftVG in Verbindung mit § 15 LuftVO auf dem Flurstück Nr. 5283/1, A.straße 6, 8 in A zum Zwecke der Durchführung von Hubschrauberwerksverkehr für die Firma B durch den Beigeladenen und dessen Geschäftspartner. 14 Die Erlaubnis wurde auf 100 Starts und Landungen pro Jahr beschränkt und bis zum 30.06.2006 befristet. Neben zahlreichen flugtechnischen Auflagen bestimmt der Bescheid (Bestimmungen Ziffer 10 und 11), dass die A.straße während der An- und Abflüge vollständig zwischen den beiden derzeit vorhandenen Straßenlaternen für den gesamten Verkehr zu sperren ist, und ordnet auf Dauer ein absolutes Haltverbot auf der gesamten Länge des Grundstücks B an (Ziffer 12). Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Erlaubnis auf Antrag verlängert werden kann, der vier Monate vor Ablauf beim Regierungspräsidium eingereicht werden soll. Der Bescheid enthält keine Begründung und keine Ausführung zu Ermessenserwägungen. 15 Der Bescheid wurde am 09.09.2005 mit einfachem Brief an den Beigeladenen abgesandt. Über die Bekanntgabe an die Kläger enthalten die vorgelegten Behördenakten des Regierungspräsidiums keinen Vorgang. 16 Die Kläger haben am 11.10.2005, einem Montag, Klage erhoben. Sie halten an ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren fest. Die Kläger Ziffer 1 und 2 berufen sich in der Klagebegründung zur Abwehr der Beeinträchtigungen durch den Hubschrauberlandeplatz auf ihr Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG in Verbindung mit §§ 903, 906 BGB, die Klägerin Ziffer 3 auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ferner sehen sie den freien Zugang zu ihrem Betriebsgrundstück durch das Erfordernis der Straßensperrung während der Start- und Landevorgänge schwerwiegend behindert. Mit Schriftsatz vom 23.05.2006 erweitern sie ihre Klagebegründung auch aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den Starts und Landungen des Beigeladenen. Sie rügen einen Verstoß gegen § 8 BauNVO, weil mit dem Hubschrauberlandeplatz die im Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm und TA Luft nicht eingehalten würden. Sie äußern den Verdacht, dass der Beigeladene einer anderen Tätigkeit als in der Genehmigung zugrunde gelegt nachgeht. Sie vermuten aufgrund verschiedener Indizien, dass der Kläger tatsächlich als Werkspilot der Firma C in E tätig ist. Sie rügen ferner einen Verstoß gegen das Nachtflugverbot am 05.05.2006 und einen Abflug am 22.02.2006, bei dem der Beigeladene auf einem gegenüberliegenden Grundstück Teile einer Baustelleneinrichtung gefährlich aufgewirbelt habe. 17 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Ziffer 3 mit Zustimmung des Beklagten und des Beigeladenen ihre Klage zurückgenommen. 18 Die Kläger Ziffer 1 und 2 haben an ihrer Klage mit ihrem bisherigen Vorbringen festgehalten. 19 Die Kläger Ziffer 1 und 2 beantragen, 20 die dem Beigeladenen mit Verlängerungsbescheid vom 30.06.2006 zum Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.09.2005 erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber aufzuheben. 21 Das beklagte Land beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Es meint, Rechte der Kläger seien durch den angegriffenen Bescheid nicht in einem nicht zu vertretenden Maß beeinträchtigt oder verletzt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Regierungspräsidiums ergänzt, Ermessen sei ausgeübt worden und habe in den Auflagen zur Erlaubnis seinen Niederschlag gefunden. 24 Der Beigeladene beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er trägt vor, die Genehmigungsbehörde habe bei ihrer Abwägung sämtliche Belange intensiv überprüft und die Genehmigung mit einer Vielzahl von Auflagen versehen, an die sich der Beigeladene peinlich genau halte. Die relevanten flugtechnischen Bestimmungen seien vollständig umgesetzt. Die Grenzwerte der TA Lärm im Gewerbegebiet für seltene maximale Geräusche von 95 dB(A) würden nicht erreicht. Im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 seien weniger als 40 Flugbewegungen erfolgt, bis zum Erstellen des Schriftsatzes (27.10.2006) insgesamt 51 Flugbewegungen (25 Starts und 26 Landungen). Die TA Luft werde nicht überschritten. Die Gründe für die Erlaubnis, der Werkluftverkehr, seien dem Regierungspräsidium und dem Gemeinderat von Anfang an bekannt gewesen. Der Einbau vom Elektronik sei nie Grund für die beantragte Genehmigung gewesen. Die Ausführungen zur Firma C seien sachfremd. Diese sei Kundin der Firma B und habe die technische Beratung, die Vertragsverhandlungen, den Kauf sowie die technische Abnahme des Helikopters sowie die umfangreiche Organisation und Optimierung der Hubschrauberavionik durch die Firma B in Auftrag gegeben. Der Kläger gibt an, weiterhin mit dem Service des Hubschraubers der Firma C beauftragt zu sein. Hierzu diene unter anderem der eigene Hubschrauberlandeplatz mit Hangar. Der Beigeladene hält die Darstellung der Kläger über Beeinträchtigungen bei der Bearbeitung von Planen auf ihrer Hoffläche für unsubstantiiert. Die Behauptung eines Hubschrauberstarts am 05.05.2006 nach Sonnenuntergang sei unrichtig. Zur Behauptung der Sperrung der Hofeinfahrt der Firma der Kläger macht er geltend, die Zufahrt sei jederzeit von Osten her möglich. Er verweist außerdem auf die Zustimmung des Geschäftsführers der Klägerin Ziffer 3 vom 07.02.2005. Die Baukosten für die Befestigung des Hubschrauberlandeplatzes und den Hangar beziffert der Beigeladene auf rund 100.000 EUR. 27 In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene auf Fragen des Gerichts dargelegt, dass der Hubschrauberverkehr nichts mit dem Geschäftsgegenstand der Firma B zu tun habe. Er betreibe aber als zweiten Geschäftsschwerpunkt eine Beratung für Geschäftshubschrauber, insbesondere die Gestaltung der Hubschrauberavionik. Bisher sei ausschließlich er selbst bei den Starts und Landungen auf dem Grundstück A.straße 8 geflogen. Den Flugbetrieb habe er am 14.10.2005 aufgenommen. Der Hubschrauber gehöre der Firma C. Er habe ihn der Firma C aber noch nicht abschließend übergeben. Diese betreibe für den geplanten Hubschrauberlandeplatz an ihrem Firmensitz in E (ca. 16 km vom Grundstück des Beigeladenen entfernt) ein Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG. Die Genehmigung sei noch nicht erteilt. Der Vertreter des Regierungspräsidiums hat dies bestätigt. 28 Die Firma C ist nach ihrem Internetauftritt eine international tätige Unternehmensgruppe, die Pressensysteme und komplette Produktionsanlagen für die Holzplattenindustrie, die Automobil- und Zulieferindustrie entwickelt und herstellt. Sie teilt auf ihrer Internetseite mit, um die Kunden in Zukunft noch schneller kompetent bedienen zu können und um gleichzeitig die Reisekosten und Dauer zu senken, habe sie sich für den Einsatz eines Helikopters entschieden. 29 Der Beigeladene gibt ferner an, über Anschlussaufträge anderer Firmen zur Betreuung von Geschäftshubschraubern zu verhandeln und sein Grundstück auch in Zukunft für diesen Zweck nutzen zu wollen. 30 Am 03.11.2006 hat der Beigeladene einen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.06.2006 vorgelegt, mit dem ihm die Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber gemäß § 25 LuftVG in Verbindung mit § 15 LuftVO auf dem Flurstück Nr. ..., A.straße 6, 8 in A bis 30.06.2007 verlängert wird. Der Bescheid, mit dem bestimmt wird, die Hinweise und Auflagen des Bescheids vom 09.09.2005 blieben unberührt, enthält keine weiteren Regelungen und keine Begründung. Er ist zunächst nur dem Beigeladenen, nicht aber den Klägern bekannt gegeben worden. In der mündlichen Verhandlung hat das Regierungspräsidium den Originalbescheid zur Verlängerung der Erlaubnis dem Gericht übergeben und den Bescheid auch den Klägern bekannt gegeben. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die von den Klägern vorgelegten Auszüge aus dem einschlägigen Bebauungsplan, die vom Regierungspräsidium Stuttgart erst sieben Monate nach Klagzustellung vorgelegten Behördenakten (Aktenseite / 1 bis / 14 ) sowie die von den Klägern und dem Beigeladenen vorgelegten sonstigen Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 32 Das Verfahren der Klägerin Ziffer 3 ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin Ziffer 3 in der mündlichen Verhandlung nach Stellung der Anträge ihre Klage mit Einwilligung des beklagten Landes und des Beigeladenen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO wirksam zurückgenommen hat. 33 Die Klage der Kläger Ziffer 1 und 2 ist in der Fassung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags zulässig. 34 Die Kläger haben ihre Klage von der Anfechtung des Bescheids vom 09.09.2005, der durch Ablauf seiner Geltungsdauer erledigt ist, auf die Anfechtung des Bescheids vom 30.06.2006 umgestellt, mit dem das Regierungspräsidium Stuttgart die Regelungen der dem Beigeladenen erteilten Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber bis 30.06.2007 verlängert. Die vom Gericht empfohlene Klageänderung ist im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Das beklagte Land hat sich im Übrigen in der mündlichen Verhandlung mit der Wirkung der Einwilligung (§ 91 Abs. 2 VwGO) auf die geänderte Klage eingelassen. 35 Der Bescheid vom 30.06.2006 ist durch die Bekanntgabe an den Beigeladenen wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) und kann damit Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO sein. Ein Vorverfahren ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 6a Satz 1 AGVwGO nicht erforderlich. Da der Bescheid den Klägern erst in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben wurde, ist die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingehalten. 36 Die Kläger sind auch klagebefugt. Sie machen im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend, durch die angefochtene verlängerte Außenstart- und -landeerlaubnis in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks A.straße 10 verletzt zu sein. Die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis belastet sie in ihrem Grundeigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG in tatsächlicher Hinsicht. Eine Rechtsverletzung erscheint im Sinne der Klagebefugnis möglich, denn die bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 25 LuftVG zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften dienen nicht allein der Wahrung öffentlicher Belange, sondern auch in gewissem Umfang dem Schutz von Eigentum und Gesundheit der Anlieger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1082 - 10 S 2605/81, NVwZ 1983, 619 und Urteil vom 25.11.1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261). 37 Die Klage der Kläger Ziffer 1 und 2 ist begründet. 38 Die dem Beigeladenen mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.06.2006 erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geschützten Rechten. 39 Die Kläger Ziffer 1 und 2 sind in tatsächlicher Hinsicht in der Ausnutzung ihrer Eigentümerrechte an dem Grundstück A.straße 10 durch die Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber auf dem Grundstück A.straße 6 und 8 beeinträchtigt. Die Hubschrauberstarts und -landungen wirken insbesondere auf das Nachbargrundstück der Kläger mit Schallemissionen und durch die starken Luftwirbel, die die Rotorabwinde eines Hubschraubers beim Starten und Landen erzeugen, erheblich ein. In den Minuten der Start- und Landevorgänge ist ein Arbeiten im Betriebsgebäude und auf dem Betriebshof der Kläger nahezu unmöglich. Diese evidente Tatsache ist auch allen Beteiligten bewusst und bedarf keiner Beweiserhebung. 40 Die Kläger Ziffer 1 und 2 können gegen die Zulassung der tatsächlichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks gemäß § 25 LuftVG subjektive öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geltend machen. 41 Die beeinträchtigende Grundstücksnutzung auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen hat bodenrechtliche Relevanz im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Der Hubschrauberstart- und -landeplatz ist auf Dauer angelegt und gibt der baulichen Nutzung des Grundstücks einen neuen Zweck, der bauplanungsrechtliche Belange erheblich berührt. Das Grundstück des Beigeladenen ist durch den Hangar, die Rollflächen und die Befestigung des Start- und Landeplatzes als bauliche Anlage gestaltet. Der Beigeladene will den Platz nicht nur vorübergehend, sondern zeitlich unbeschränkt nutzen. Er erwartet nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung neben und nach Abschluss des Auftrags der Firma C ähnliche Anschlussaufträge. Er hat damit auf seinem Grundstück einen standortgebundenen Servicebetrieb für Geschäftshubschrauber eingerichtet, der auch nach dem Willen der Luftverkehrsbehörde, wie sie mit der einschränkungslosen Verlängerung der Erlaubnis nach § 25 LuftVG zu erkennen gibt, im Ergebnis auf unbestimmte Zeit Bestand haben soll. 42 Es kann dabei offen bleiben, ob dieses Vorhaben des Beigeladenen formell einer bauaufsichtlichen Zulassung bedarf, denn diese müsste die Baufreigabe von der Bestandskraft der erforderlichen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung abhängig machen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 20.09.1999 - 13 VG 3463/95 -, juris). Das baurechtliche Kenntnisgabeverfahren, in dem der Hubschrauberhangar als „Neubau der Garage“ bezeichnet worden war, hat keine rechtlichen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Den Klägern kann nicht entgegen gehalten werden, sie hätten zu dem Bauantrag ihre nachbarliche Zustimmung erklärt, denn das Bauvorhaben war falsch bezeichnet und in den Bauvorlagen nicht erwähnt, dass es sich um eine Anlage für Hubschrauber handelte. Eine „Garage“ dient nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO der Kfz-Abstellung und nicht der Unterbringung von Hubschraubern. Die Kläger sind mit ihren Nachbarrechten trotz ihrer „Zustimmung“ auch deswegen nicht präkludiert, weil es im Kenntnisgabeverfahren anders als im Baugenehmigungsverfahren keine Präklusion von Nachbareinwendungen gibt. 43 Die Kläger können gegen den Hubschrauberbetrieb auf dem Nachbargrundstück materielles Bauplanungsrecht anführen. Da die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen in einer Gebietsausweisung Gewerbegebiet des Bebauungsplans „...“ liegen, ergibt sich ihr Drittschutz konkret aus § 8 Abs. 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Eigentümer eines Grundstücks im Gewerbegebiet hat einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines erheblich belästigenden Gewerbebetriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 8 Rn. 3 m.w.N.). In dem Abwehranspruch gegen erheblich belästigende Gewerbebetriebe ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach §§ 3 Abs. 1, 22 BImSchG, hier insbesondere durch Geräusche, inbegriffen. Der Begriff „nicht erheblich belästigend“ wird durch Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) - TA Lärm - konkretisiert. Diese Immissionsrichtwerte treffen für den Regelfall eine Aussage darüber, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche anzunehmen sind. Für Gebiete nach § 8 BauNVO liegen diese Werte nach Ziffer 6.1 TA Lärm bei 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. 44 Der Hubschrauberbetrieb des Beigeladenen überschreitet den Lärmrichtwert tags, wie er selbst einräumt, erheblich. Er gibt unter Bezug auf ein Datenblatt des von ihm aktuell geflogenen Hubschraubers Eurocopter „Colibri“, der vergleichsweise leicht (1.715 kg) und leise ist, einen Wert von 78,7 dB(A) an. Da aber die ihm erteilte Erlaubnis nicht an einen bestimmten Hubschraubertyp gebunden ist, sondern nur die zulässige Gewichtsklasse auf 3.000 kg maximales Abfluggewicht begrenzt, können auch erheblich schwerere und lautere Hubschrauber eingesetzt werden. 45 Der auf dem Grundstück der Kläger nach der Erlaubnis faktisch maximal zulässige Geräuschpegel liegt wohl dennoch unter dem Wert für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (95 dB(A)). Es ist zweifelhaft, ob der Beigeladene und das beklagte Land sich darauf berufen können, dass die Hubschraubergeräusche nur kurzeitig und durch die zahlenmäßige Begrenzung der Starts und Landungen in der Erlaubnis selten auftreten. Dagegen spricht, dass es sich nicht um einzelne Geräuschspitzen in einem kontinuierlich laufenden Betrieb handelt, sondern der Lärm gerade immer auftritt, wenn der Beigeladene seine Erlaubnis nutzt. Für den atypischen Fall eines Hubschrauberlandeplatzes im Gewerbegebiet dürfte die schematische Anwendung von Lärmrichtwerten deswegen nicht geeignet sein. Der weitere Effekt, dass die Hubschrauberstarts und -landungen Luftströme erzeugen, die die Arbeit auf dem Betriebshof der Kläger offensichtlich erschweren oder zeitweise verhindern können, fällt ebenfalls bei der Frage einer wesentlichen Belästigung erheblich ins Gewicht. Hinzu kommt noch die Behinderung durch die Sperrung der Straße bei den Hubschrauberstarts und -landungen, die den Zugang zum Grundstück der Kläger zwar von einer Seite offen hält, aber von Westen zufahrende Fahrzeuge zum Halten zwingt. 46 In der Gesamtheit der Belästigungen und Zuführungen von Immissionen ist das Vorhaben des Beigeladenen kein Regelfall eines „nicht erheblich belästigenden“ Betriebs im Gewerbegebiet, sondern bedarf deswegen einer individuellen Beurteilung, bei der der Immissionsrichtwert für die Belange der Kläger einen wesentlichen Anhaltspunkt bietet, aber nicht abschließend klärt, ob ihnen der Betrieb des Beigeladenen zuzumuten ist. Bei der Klärung der Zumutbarkeit haben die Kläger nach Auffassung der Kammer eine starke Rechtsposition. 47 Ihre Nachbarrechte aus § 8 BauNVO geben ihnen einen Rechtsanspruch auf, dass die dem Beigeladenen erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber rechtmäßig und ermessenfehlerfrei ist. 48 Wer sich auf die Beeinträchtigung durch nachbarschützende Vorschriften bewehrter Positionen berufen kann, kann bei bauaufsichtlichen Ermessensentscheidungen, die die Beeinträchtigung erlauben, über das einfache Rücksichtnahmegebot hinaus verlangen, dass die Ermessensentscheidung rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 sowie Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206). Gleiches muss nach Auffassung der Kammer gegen die luftverkehrsrechtliche Erlaubnis nach § 25 LuftVG mit bodenrechtlicher Relevanz gelten. Dies ist in der Rechtsprechung jedenfalls schon für die Fälle entschieden, in denen der tatbestandliche Bereich der Ausnahme nach § 25 Abs. 1 LuftVG überschritten wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.1993 - 7 B 11228/93 -, NVwZ-RR 1994, 194). 49 Die Erlaubnis nach § 25 LuftVG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Schmid, in: Giemulla/Schmidt, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, Band 1.1, LuftVG § 25 Rn. 15; Hofmann/Grabherr, LuftVG, Kommentar, Stand Februar 2005, § 25 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 43/92 -, Buchholz 442.40 § 25 LuftVG Nr. 2). 50 Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Erlaubnis überhaupt erteilt werden darf, ergeben sich aus dem mit dem Flugplatzzwang verfolgten gesetzgeberischen Zweck. Die Vorschrift ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eng auszulegen, um den Ausnahmecharakter der Erlaubnis zu wahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.1991 - 8 S 2672/90 -, ESVGH 42, 78 und Urteil vom 25.11.1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.1993 - 7 B 11228/93 -, NVwZ-RR 1994, 194). 51 Die Erlaubnis nach § 25 LuftVG kann nur erteilt werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird - das beinhaltet auch, dass die Anforderungen hinsichtlich der Auswirkungen auf Nachbargrundstücke des im konkreten Einzelfall einschlägigen öffentlichen Baurechts gewahrt sind. Die Erlaubnis steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Erteilung weiterer etwa erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (hier insbesondere Baugenehmigung und verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO), sondern muss den je nach den Besonderheiten des Einzelfalls berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften Anforderungen vollständig genügen. 52 Die Kammer ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen schon nicht vorliegen und - wenn man ihr Vorliegen unterstellt - das Regierungspräsidium Stuttgart das Ermessen fehlerhaft oder gar nicht ausgeübt hat. 53 Die Tatbestandsvoraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 2 LuftVG erteilt werden darf, sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie sind durch Auslegung anhand von Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang abzuleiten (vgl. Schmid in Giemulla/Schmidt, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, Band 1.1, LuftVG § 25 Rn. 14; Hofmann/Grabherr, LuftVG, Kommentar, Stand Februar 2005, § 25 Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 43/92 -, Buchholz 442.40 § 25 LuftVG Nr. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.1991 - 8 S 2672/90 -, ESVGH 42, 78). 54 In erster Linie ist der Schutz Dritter nicht im Luftfahrzeug beförderter Personen und der Schutz der Insassen entsprechend der Regelung für Flugplatzgenehmigungen in § 6 Abs. 2 LuftVG zu gewährleisten. Wegen des Ausnahmecharakters der Erlaubnis ist auch zu prüfen, welches Interesse der Begünstigte an der Erlaubnis hat (Hofmann/Grabherr, LuftVG, a.a.O. § 25 Rn. 18). Damit untrennbar verbunden ist die Beurteilung der der Zulassung des Start- und Landeplatzes entgegenstehenden öffentlichen Belange und der Belange von Anliegern. 55 Bei Erlaubnissen nach § 25 Abs. 1 LuftVG, die sich auf ein bestimmtes Grundstück beziehen, ist deswegen nach Auffassung der Kammer die Eignung des Grundstücks in seiner rechtlichen und tatsächlichen Situationsgebundenheit Tatbestandsvoraussetzung, die mehr umfasst als die rein flugtechnische Geeignetheit des Grundstücks (zur Geeignetheit des Geländes als Tatbestandsvoraussetzung bei Flugplatzgenehmigungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG: Giemulla in Giemulla/Schmidt, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, Band 1.1, LuftVG § 6 Rn. 19 ff.). 56 Das Grundstück des Beigeladenen ist für die Aufnahme eines Hubschrauberstart- und -landeplatzes zur festen Stationierung eines Hubschraubers in diesem Sinn ungeeignet. 57 Die angefochtene Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber erlaubt nicht nur die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen selbst, sondern nimmt mit der Nebenbestimmung zur Verkehrsregelung und der Festlegung der Flugschneise über das gegenüberliegende Grundstück (Flurstück Nr. ...) die Umgebung als notwendiges Umfeld in Anspruch. Denn die Situation des Landeplatzes ist so beengt, dass der Hubschrauberanflug und -abflug so niedrig über die öffentliche Straße erfolgen muss, dass der Beigeladene die Straße praktisch benutzt und andere Verkehrteilnehmer für die Dauer des An- und Abflugs von ihrer Nutzung ausschließt. Überdies ist es flug- und sicherheitstechnisch notwendig, dass sich auch kein stehendes Fahrzeug in der Flugschneise befindet, weswegen ein absolutes Haltverbot erforderlich ist, das die Straße auf Dauer und nicht nur während der Start- und Landevorgänge für Park- und Haltebedürfnisse anderer Verkehrsteilnehmer sperrt. Das Regierungspräsidium Stuttgart übersieht bei den Nebenbestimmungen zur Verkehrsregelung in der Erlaubnis, dass die Teilsperrung der Straße aus Sicherheitsgründen entbehrlich wäre, wenn der Hubschrauberverkehr an dieser Stelle überhaupt unterbliebe. 58 Auf dem Grundstück des Beigeladenen allein kann ein Hubschrauber überdies nicht so starten und landen, dass er die Anforderung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erfüllt, Luftfahrzeuge so zu betreiben, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Die Abstände zu dem Nachbargrundstück der Kläger sind so gering, dass die Sicherheitsfläche praktisch bis an deren Grundstück heranreicht. Eigentlich wäre eine Schutzwand zur Abschirmung des Lärms und Rotorabwindes und zum Schutz vor aufgewirbelten Objekten und Staub erforderlich, die aber die Sicherheit des Landeplatzes beeinträchtigen würde, weil sie die gefahrlose Ausbreitung des Rotorabwinds beeinträchtigen würde. Dass der Beigeladene das Grundstück seiner Nachbarn über Gebühr in Anspruch nimmt, zeigt auch die Kontrollüberlegung, dass die Zulassung des Hubschrauberstart- und -landeplatzes schon aus Sicherheitsgründen infrage gestellt wäre, würden die Kläger ihrerseits eine derartige Baumaßnahme zum Schutz ihres Betriebs treffen. Es ist evident, dass der Beigeladene bei der „Lösung“ des Nutzungskonflikts allein auf Kosten der Nachbarn das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das hier gemäß § 15 BauNVO anzuwenden ist, nicht beachtet. 59 Ein Interesse des Beigeladenen, das die Erteilung der Erlaubnis rechtfertigen kann, ergibt sich nicht aus dem Bescheid und ist auch unabhängig davon nicht festzustellen. 60 Der in der Erlaubnis angegebene Zweck Durchführung von Hubschrauberwerksverkehr für die Firma B trifft nicht zu. Die Firma B betreibt kein Gewerbe, für das in irgendeiner Weise ein Hubschrauberwerksverkehr dienlich wäre. Der Beigeladene hat erst in der mündlichen Verhandlung sein tatsächliches gewerbliches Interesse an der Erlaubnis eingeräumt und erläutert, dass er als zweiten Geschäftsschwerpunkt eine Beratung für Geschäftshubschrauber, insbesondere für die Gestaltung der Hubschrauberavionik betreibe. Dieses Bedürfnis rechtfertigt es nicht, bei der Gestaltung des Hubschrauberstart- und -landeplatzes öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch zu nehmen und durch die Belastung der Nachbarschaft mit Immissionen über Gebühr auch noch deren Grundstücke gleichsam als notwendiges Umfeld des Start- und Landeplatzes zu beanspruchen. Anders als bei den in der Rechtsprechung bisher behandelten Fällen der Start- und Landeplätze für Rettungshubschrauber (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.1988 - 5 S 1061/88 -, NVwZ-RR 1989, 530) rechtfertigt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen insbesondere nicht, die Kläger in diesem Maße unter Hintanstellung ihrer oben dargestellten starken Rechtsposition als Nachbarn zu belasten. 61 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Erlaubnis, die das Regierungspräsidium Stuttgart dem Beigeladenen erteilt hat, zumindest auch dazu dient, die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens nach § 6 LuftVG für einen Hubschrauberflugplatz am Standort der Firma C zu überbrücken. Das beklagte Land und der Beigeladene haben dies in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die Fluggäste fahren vorübergehend die kurze Strecke vom und zum Grundstück des Beigeladenen. Ein wirtschaftliches Interesse des Beigeladenen an diesem Service mag zwar bestehen, es ist aber nicht legitim, auf diese Weise zu umgehen, dass der vorzeitige Beginn des Flugbetriebs eines geplanten Flugplatzes nicht gestattet ist. 62 Ein Bedürfnis des Beigeladenen, das die Erteilung der Ausnahme vom Flugplatzzwang rechtfertigen kann, ist im vorliegenden Fall angesichts dieser Umstände nicht anzuerkennen. 63 Unterstellt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 LuftVG lägen tatsächlich vor und dem Regierungspräsidium sei das Ermessen über das Ob und Wie der Erteilung der Erlaubnis eröffnet gewesen, hat es das Ermessen nicht korrekt ausgeübt. 64 Die behauptete „Ermessensentscheidung“ ist schon in einer solchen Art und Weise formell fehlerhaft, dass der Bescheid auch materiell rechtswidrig wird. 65 Der angefochtene Bescheid vom 30.06.2006 enthält auch in Verbindung zum ursprünglichen Bescheid vom 09.09.2005 gesetzwidrig überhaupt keine Erläuterung der Ermessensentscheidung. Auch wenn kein bestimmtes Verfahren und keine bestimmte Form für den Bescheid vorgeschrieben sind, besteht bei Dauererlaubnissen zumindest gegenüber Drittbetroffenen eine Pflicht zur schriftlichen Begründung, die die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen die Behörde ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). 66 Eine Heilung des Mangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwVfG und § 114 Satz 2 VwGO ist nicht erfolgt und es liegt kein Fall vor, in dem die Begründung der Ermessensentscheidung ausnahmsweise entbehrlich ist. Die schriftliche Klageerwiderung vom 18.04.2006 lässt nicht erkennen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt bewusst war, eine Ermessensentscheidung getroffen zu haben. Für die Kläger als Drittbetroffene war deswegen zu keinem Zeitpunkt hinreichend erkennbar, dass das Regierungspräsidium Stuttgart von einem Ermessen pflichtgemäßen Gebrauch gemacht und ihre geschützten Nachbarinteressen gewürdigt hat. Da bei Ermessensentscheidungen das Fehlen einer Begründung die Rechtswidrigkeit indiziert, wenn sich nicht aus den Umständen eindeutig das Gegenteil ergibt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 39 Rn. 56), können die Kläger die Aufhebung der Erlaubnis bereits aus diesem Grund verlangen. 67 Aus den sonstigen Umständen der Erlaubniserteilung ergibt sich eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde nicht. Besonders unverständlich ist der Kammer in diesem Zusammenhang, dass die Erlaubnisbehörde auch den Verlängerungsbescheid nicht begründet und keine Ausführungen zur Ermessenausübung gemacht hat, obwohl die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid anhängig war. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Behörde nunmehr angegeben, ihre Ermessenserwägungen ergäben sich aus den Nebenbestimmungen (des ursprünglichen Bescheids) und seien im Übrigen durch die Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern vom 10.07.1998 vorgegeben gewesen. Diese Äußerung kann die notwendige schriftliche Begründung weder ersetzen, noch gibt sie zu erkennen, dass die Behörde Ermessen über das Ob der Erteilung der Erlaubnis im vorliegenden Fall ausgeübt hat. Denn die Behörde unterliegt offenbar einem grundsätzlichen Missverständnis über die Aufgaben der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung von Ausnahmen vom Flugplatzzwang nach § 25 Abs. 1 LuftVG. Die Richtlinie betrifft nicht die Art der Erlaubnis, um die es im vorliegenden Fall geht, sondern die Erlaubnis bei nicht im Voraus festlegbaren oder häufig wechselnden Einsatzorten. Ziffer 12.8 regelt überdies, dass bei fortgesetzter Benutzung desselben Geländes für Starts und Landungen über einen Zeitraum von zwei Monaten die Erlaubnisbehörde zu benachrichtigen ist. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Verwaltungsvorschrift diese Fallgestaltung gerade nicht regelt und die Luftverkehrsbehörde in solchen Fällen neu und umfassend prüfen muss, wie sie tätig wird. Dabei darf sich die Behörde nicht nur auf die Prüfung einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 LuftVG beschränken sondern hat auch zu beurteilen, ob ein Flugplatzgenehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG erforderlich wäre. 68 Das beklagte Land kann sich mit der Berufung auf die Verwaltungsvorschrift des Bundes nicht von seiner Verpflichtung zur gesetzmäßigen Entscheidung und fehlerfreien Ermessenausübung über das Ob der Erteilung einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 LuftVG, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange Drittbetroffener, freisprechen. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 und 3 VwGO. 70 Anlass für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO besteht nicht. Gründe 32 Das Verfahren der Klägerin Ziffer 3 ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin Ziffer 3 in der mündlichen Verhandlung nach Stellung der Anträge ihre Klage mit Einwilligung des beklagten Landes und des Beigeladenen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO wirksam zurückgenommen hat. 33 Die Klage der Kläger Ziffer 1 und 2 ist in der Fassung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags zulässig. 34 Die Kläger haben ihre Klage von der Anfechtung des Bescheids vom 09.09.2005, der durch Ablauf seiner Geltungsdauer erledigt ist, auf die Anfechtung des Bescheids vom 30.06.2006 umgestellt, mit dem das Regierungspräsidium Stuttgart die Regelungen der dem Beigeladenen erteilten Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber bis 30.06.2007 verlängert. Die vom Gericht empfohlene Klageänderung ist im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Das beklagte Land hat sich im Übrigen in der mündlichen Verhandlung mit der Wirkung der Einwilligung (§ 91 Abs. 2 VwGO) auf die geänderte Klage eingelassen. 35 Der Bescheid vom 30.06.2006 ist durch die Bekanntgabe an den Beigeladenen wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) und kann damit Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO sein. Ein Vorverfahren ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 6a Satz 1 AGVwGO nicht erforderlich. Da der Bescheid den Klägern erst in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben wurde, ist die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingehalten. 36 Die Kläger sind auch klagebefugt. Sie machen im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend, durch die angefochtene verlängerte Außenstart- und -landeerlaubnis in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks A.straße 10 verletzt zu sein. Die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis belastet sie in ihrem Grundeigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG in tatsächlicher Hinsicht. Eine Rechtsverletzung erscheint im Sinne der Klagebefugnis möglich, denn die bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 25 LuftVG zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften dienen nicht allein der Wahrung öffentlicher Belange, sondern auch in gewissem Umfang dem Schutz von Eigentum und Gesundheit der Anlieger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1082 - 10 S 2605/81, NVwZ 1983, 619 und Urteil vom 25.11.1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261). 37 Die Klage der Kläger Ziffer 1 und 2 ist begründet. 38 Die dem Beigeladenen mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.06.2006 erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geschützten Rechten. 39 Die Kläger Ziffer 1 und 2 sind in tatsächlicher Hinsicht in der Ausnutzung ihrer Eigentümerrechte an dem Grundstück A.straße 10 durch die Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber auf dem Grundstück A.straße 6 und 8 beeinträchtigt. Die Hubschrauberstarts und -landungen wirken insbesondere auf das Nachbargrundstück der Kläger mit Schallemissionen und durch die starken Luftwirbel, die die Rotorabwinde eines Hubschraubers beim Starten und Landen erzeugen, erheblich ein. In den Minuten der Start- und Landevorgänge ist ein Arbeiten im Betriebsgebäude und auf dem Betriebshof der Kläger nahezu unmöglich. Diese evidente Tatsache ist auch allen Beteiligten bewusst und bedarf keiner Beweiserhebung. 40 Die Kläger Ziffer 1 und 2 können gegen die Zulassung der tatsächlichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks gemäß § 25 LuftVG subjektive öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geltend machen. 41 Die beeinträchtigende Grundstücksnutzung auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen hat bodenrechtliche Relevanz im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Der Hubschrauberstart- und -landeplatz ist auf Dauer angelegt und gibt der baulichen Nutzung des Grundstücks einen neuen Zweck, der bauplanungsrechtliche Belange erheblich berührt. Das Grundstück des Beigeladenen ist durch den Hangar, die Rollflächen und die Befestigung des Start- und Landeplatzes als bauliche Anlage gestaltet. Der Beigeladene will den Platz nicht nur vorübergehend, sondern zeitlich unbeschränkt nutzen. Er erwartet nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung neben und nach Abschluss des Auftrags der Firma C ähnliche Anschlussaufträge. Er hat damit auf seinem Grundstück einen standortgebundenen Servicebetrieb für Geschäftshubschrauber eingerichtet, der auch nach dem Willen der Luftverkehrsbehörde, wie sie mit der einschränkungslosen Verlängerung der Erlaubnis nach § 25 LuftVG zu erkennen gibt, im Ergebnis auf unbestimmte Zeit Bestand haben soll. 42 Es kann dabei offen bleiben, ob dieses Vorhaben des Beigeladenen formell einer bauaufsichtlichen Zulassung bedarf, denn diese müsste die Baufreigabe von der Bestandskraft der erforderlichen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung abhängig machen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 20.09.1999 - 13 VG 3463/95 -, juris). Das baurechtliche Kenntnisgabeverfahren, in dem der Hubschrauberhangar als „Neubau der Garage“ bezeichnet worden war, hat keine rechtlichen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Den Klägern kann nicht entgegen gehalten werden, sie hätten zu dem Bauantrag ihre nachbarliche Zustimmung erklärt, denn das Bauvorhaben war falsch bezeichnet und in den Bauvorlagen nicht erwähnt, dass es sich um eine Anlage für Hubschrauber handelte. Eine „Garage“ dient nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO der Kfz-Abstellung und nicht der Unterbringung von Hubschraubern. Die Kläger sind mit ihren Nachbarrechten trotz ihrer „Zustimmung“ auch deswegen nicht präkludiert, weil es im Kenntnisgabeverfahren anders als im Baugenehmigungsverfahren keine Präklusion von Nachbareinwendungen gibt. 43 Die Kläger können gegen den Hubschrauberbetrieb auf dem Nachbargrundstück materielles Bauplanungsrecht anführen. Da die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen in einer Gebietsausweisung Gewerbegebiet des Bebauungsplans „...“ liegen, ergibt sich ihr Drittschutz konkret aus § 8 Abs. 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Eigentümer eines Grundstücks im Gewerbegebiet hat einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines erheblich belästigenden Gewerbebetriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 8 Rn. 3 m.w.N.). In dem Abwehranspruch gegen erheblich belästigende Gewerbebetriebe ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach §§ 3 Abs. 1, 22 BImSchG, hier insbesondere durch Geräusche, inbegriffen. Der Begriff „nicht erheblich belästigend“ wird durch Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) - TA Lärm - konkretisiert. Diese Immissionsrichtwerte treffen für den Regelfall eine Aussage darüber, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche anzunehmen sind. Für Gebiete nach § 8 BauNVO liegen diese Werte nach Ziffer 6.1 TA Lärm bei 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. 44 Der Hubschrauberbetrieb des Beigeladenen überschreitet den Lärmrichtwert tags, wie er selbst einräumt, erheblich. Er gibt unter Bezug auf ein Datenblatt des von ihm aktuell geflogenen Hubschraubers Eurocopter „Colibri“, der vergleichsweise leicht (1.715 kg) und leise ist, einen Wert von 78,7 dB(A) an. Da aber die ihm erteilte Erlaubnis nicht an einen bestimmten Hubschraubertyp gebunden ist, sondern nur die zulässige Gewichtsklasse auf 3.000 kg maximales Abfluggewicht begrenzt, können auch erheblich schwerere und lautere Hubschrauber eingesetzt werden. 45 Der auf dem Grundstück der Kläger nach der Erlaubnis faktisch maximal zulässige Geräuschpegel liegt wohl dennoch unter dem Wert für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (95 dB(A)). Es ist zweifelhaft, ob der Beigeladene und das beklagte Land sich darauf berufen können, dass die Hubschraubergeräusche nur kurzeitig und durch die zahlenmäßige Begrenzung der Starts und Landungen in der Erlaubnis selten auftreten. Dagegen spricht, dass es sich nicht um einzelne Geräuschspitzen in einem kontinuierlich laufenden Betrieb handelt, sondern der Lärm gerade immer auftritt, wenn der Beigeladene seine Erlaubnis nutzt. Für den atypischen Fall eines Hubschrauberlandeplatzes im Gewerbegebiet dürfte die schematische Anwendung von Lärmrichtwerten deswegen nicht geeignet sein. Der weitere Effekt, dass die Hubschrauberstarts und -landungen Luftströme erzeugen, die die Arbeit auf dem Betriebshof der Kläger offensichtlich erschweren oder zeitweise verhindern können, fällt ebenfalls bei der Frage einer wesentlichen Belästigung erheblich ins Gewicht. Hinzu kommt noch die Behinderung durch die Sperrung der Straße bei den Hubschrauberstarts und -landungen, die den Zugang zum Grundstück der Kläger zwar von einer Seite offen hält, aber von Westen zufahrende Fahrzeuge zum Halten zwingt. 46 In der Gesamtheit der Belästigungen und Zuführungen von Immissionen ist das Vorhaben des Beigeladenen kein Regelfall eines „nicht erheblich belästigenden“ Betriebs im Gewerbegebiet, sondern bedarf deswegen einer individuellen Beurteilung, bei der der Immissionsrichtwert für die Belange der Kläger einen wesentlichen Anhaltspunkt bietet, aber nicht abschließend klärt, ob ihnen der Betrieb des Beigeladenen zuzumuten ist. Bei der Klärung der Zumutbarkeit haben die Kläger nach Auffassung der Kammer eine starke Rechtsposition. 47 Ihre Nachbarrechte aus § 8 BauNVO geben ihnen einen Rechtsanspruch auf, dass die dem Beigeladenen erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber rechtmäßig und ermessenfehlerfrei ist. 48 Wer sich auf die Beeinträchtigung durch nachbarschützende Vorschriften bewehrter Positionen berufen kann, kann bei bauaufsichtlichen Ermessensentscheidungen, die die Beeinträchtigung erlauben, über das einfache Rücksichtnahmegebot hinaus verlangen, dass die Ermessensentscheidung rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 sowie Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206). Gleiches muss nach Auffassung der Kammer gegen die luftverkehrsrechtliche Erlaubnis nach § 25 LuftVG mit bodenrechtlicher Relevanz gelten. Dies ist in der Rechtsprechung jedenfalls schon für die Fälle entschieden, in denen der tatbestandliche Bereich der Ausnahme nach § 25 Abs. 1 LuftVG überschritten wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.1993 - 7 B 11228/93 -, NVwZ-RR 1994, 194). 49 Die Erlaubnis nach § 25 LuftVG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Schmid, in: Giemulla/Schmidt, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, Band 1.1, LuftVG § 25 Rn. 15; Hofmann/Grabherr, LuftVG, Kommentar, Stand Februar 2005, § 25 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 43/92 -, Buchholz 442.40 § 25 LuftVG Nr. 2). 50 Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Erlaubnis überhaupt erteilt werden darf, ergeben sich aus dem mit dem Flugplatzzwang verfolgten gesetzgeberischen Zweck. Die Vorschrift ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eng auszulegen, um den Ausnahmecharakter der Erlaubnis zu wahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.1991 - 8 S 2672/90 -, ESVGH 42, 78 und Urteil vom 25.11.1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.1993 - 7 B 11228/93 -, NVwZ-RR 1994, 194). 51 Die Erlaubnis nach § 25 LuftVG kann nur erteilt werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird - das beinhaltet auch, dass die Anforderungen hinsichtlich der Auswirkungen auf Nachbargrundstücke des im konkreten Einzelfall einschlägigen öffentlichen Baurechts gewahrt sind. Die Erlaubnis steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Erteilung weiterer etwa erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (hier insbesondere Baugenehmigung und verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO), sondern muss den je nach den Besonderheiten des Einzelfalls berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften Anforderungen vollständig genügen. 52 Die Kammer ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen schon nicht vorliegen und - wenn man ihr Vorliegen unterstellt - das Regierungspräsidium Stuttgart das Ermessen fehlerhaft oder gar nicht ausgeübt hat. 53 Die Tatbestandsvoraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 2 LuftVG erteilt werden darf, sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie sind durch Auslegung anhand von Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang abzuleiten (vgl. Schmid in Giemulla/Schmidt, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, Band 1.1, LuftVG § 25 Rn. 14; Hofmann/Grabherr, LuftVG, Kommentar, Stand Februar 2005, § 25 Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 43/92 -, Buchholz 442.40 § 25 LuftVG Nr. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.1991 - 8 S 2672/90 -, ESVGH 42, 78). 54 In erster Linie ist der Schutz Dritter nicht im Luftfahrzeug beförderter Personen und der Schutz der Insassen entsprechend der Regelung für Flugplatzgenehmigungen in § 6 Abs. 2 LuftVG zu gewährleisten. Wegen des Ausnahmecharakters der Erlaubnis ist auch zu prüfen, welches Interesse der Begünstigte an der Erlaubnis hat (Hofmann/Grabherr, LuftVG, a.a.O. § 25 Rn. 18). Damit untrennbar verbunden ist die Beurteilung der der Zulassung des Start- und Landeplatzes entgegenstehenden öffentlichen Belange und der Belange von Anliegern. 55 Bei Erlaubnissen nach § 25 Abs. 1 LuftVG, die sich auf ein bestimmtes Grundstück beziehen, ist deswegen nach Auffassung der Kammer die Eignung des Grundstücks in seiner rechtlichen und tatsächlichen Situationsgebundenheit Tatbestandsvoraussetzung, die mehr umfasst als die rein flugtechnische Geeignetheit des Grundstücks (zur Geeignetheit des Geländes als Tatbestandsvoraussetzung bei Flugplatzgenehmigungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG: Giemulla in Giemulla/Schmidt, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, Band 1.1, LuftVG § 6 Rn. 19 ff.). 56 Das Grundstück des Beigeladenen ist für die Aufnahme eines Hubschrauberstart- und -landeplatzes zur festen Stationierung eines Hubschraubers in diesem Sinn ungeeignet. 57 Die angefochtene Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber erlaubt nicht nur die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen selbst, sondern nimmt mit der Nebenbestimmung zur Verkehrsregelung und der Festlegung der Flugschneise über das gegenüberliegende Grundstück (Flurstück Nr. ...) die Umgebung als notwendiges Umfeld in Anspruch. Denn die Situation des Landeplatzes ist so beengt, dass der Hubschrauberanflug und -abflug so niedrig über die öffentliche Straße erfolgen muss, dass der Beigeladene die Straße praktisch benutzt und andere Verkehrteilnehmer für die Dauer des An- und Abflugs von ihrer Nutzung ausschließt. Überdies ist es flug- und sicherheitstechnisch notwendig, dass sich auch kein stehendes Fahrzeug in der Flugschneise befindet, weswegen ein absolutes Haltverbot erforderlich ist, das die Straße auf Dauer und nicht nur während der Start- und Landevorgänge für Park- und Haltebedürfnisse anderer Verkehrsteilnehmer sperrt. Das Regierungspräsidium Stuttgart übersieht bei den Nebenbestimmungen zur Verkehrsregelung in der Erlaubnis, dass die Teilsperrung der Straße aus Sicherheitsgründen entbehrlich wäre, wenn der Hubschrauberverkehr an dieser Stelle überhaupt unterbliebe. 58 Auf dem Grundstück des Beigeladenen allein kann ein Hubschrauber überdies nicht so starten und landen, dass er die Anforderung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erfüllt, Luftfahrzeuge so zu betreiben, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Die Abstände zu dem Nachbargrundstück der Kläger sind so gering, dass die Sicherheitsfläche praktisch bis an deren Grundstück heranreicht. Eigentlich wäre eine Schutzwand zur Abschirmung des Lärms und Rotorabwindes und zum Schutz vor aufgewirbelten Objekten und Staub erforderlich, die aber die Sicherheit des Landeplatzes beeinträchtigen würde, weil sie die gefahrlose Ausbreitung des Rotorabwinds beeinträchtigen würde. Dass der Beigeladene das Grundstück seiner Nachbarn über Gebühr in Anspruch nimmt, zeigt auch die Kontrollüberlegung, dass die Zulassung des Hubschrauberstart- und -landeplatzes schon aus Sicherheitsgründen infrage gestellt wäre, würden die Kläger ihrerseits eine derartige Baumaßnahme zum Schutz ihres Betriebs treffen. Es ist evident, dass der Beigeladene bei der „Lösung“ des Nutzungskonflikts allein auf Kosten der Nachbarn das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das hier gemäß § 15 BauNVO anzuwenden ist, nicht beachtet. 59 Ein Interesse des Beigeladenen, das die Erteilung der Erlaubnis rechtfertigen kann, ergibt sich nicht aus dem Bescheid und ist auch unabhängig davon nicht festzustellen. 60 Der in der Erlaubnis angegebene Zweck Durchführung von Hubschrauberwerksverkehr für die Firma B trifft nicht zu. Die Firma B betreibt kein Gewerbe, für das in irgendeiner Weise ein Hubschrauberwerksverkehr dienlich wäre. Der Beigeladene hat erst in der mündlichen Verhandlung sein tatsächliches gewerbliches Interesse an der Erlaubnis eingeräumt und erläutert, dass er als zweiten Geschäftsschwerpunkt eine Beratung für Geschäftshubschrauber, insbesondere für die Gestaltung der Hubschrauberavionik betreibe. Dieses Bedürfnis rechtfertigt es nicht, bei der Gestaltung des Hubschrauberstart- und -landeplatzes öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch zu nehmen und durch die Belastung der Nachbarschaft mit Immissionen über Gebühr auch noch deren Grundstücke gleichsam als notwendiges Umfeld des Start- und Landeplatzes zu beanspruchen. Anders als bei den in der Rechtsprechung bisher behandelten Fällen der Start- und Landeplätze für Rettungshubschrauber (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.1988 - 5 S 1061/88 -, NVwZ-RR 1989, 530) rechtfertigt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen insbesondere nicht, die Kläger in diesem Maße unter Hintanstellung ihrer oben dargestellten starken Rechtsposition als Nachbarn zu belasten. 61 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Erlaubnis, die das Regierungspräsidium Stuttgart dem Beigeladenen erteilt hat, zumindest auch dazu dient, die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens nach § 6 LuftVG für einen Hubschrauberflugplatz am Standort der Firma C zu überbrücken. Das beklagte Land und der Beigeladene haben dies in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die Fluggäste fahren vorübergehend die kurze Strecke vom und zum Grundstück des Beigeladenen. Ein wirtschaftliches Interesse des Beigeladenen an diesem Service mag zwar bestehen, es ist aber nicht legitim, auf diese Weise zu umgehen, dass der vorzeitige Beginn des Flugbetriebs eines geplanten Flugplatzes nicht gestattet ist. 62 Ein Bedürfnis des Beigeladenen, das die Erteilung der Ausnahme vom Flugplatzzwang rechtfertigen kann, ist im vorliegenden Fall angesichts dieser Umstände nicht anzuerkennen. 63 Unterstellt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 LuftVG lägen tatsächlich vor und dem Regierungspräsidium sei das Ermessen über das Ob und Wie der Erteilung der Erlaubnis eröffnet gewesen, hat es das Ermessen nicht korrekt ausgeübt. 64 Die behauptete „Ermessensentscheidung“ ist schon in einer solchen Art und Weise formell fehlerhaft, dass der Bescheid auch materiell rechtswidrig wird. 65 Der angefochtene Bescheid vom 30.06.2006 enthält auch in Verbindung zum ursprünglichen Bescheid vom 09.09.2005 gesetzwidrig überhaupt keine Erläuterung der Ermessensentscheidung. Auch wenn kein bestimmtes Verfahren und keine bestimmte Form für den Bescheid vorgeschrieben sind, besteht bei Dauererlaubnissen zumindest gegenüber Drittbetroffenen eine Pflicht zur schriftlichen Begründung, die die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen die Behörde ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). 66 Eine Heilung des Mangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwVfG und § 114 Satz 2 VwGO ist nicht erfolgt und es liegt kein Fall vor, in dem die Begründung der Ermessensentscheidung ausnahmsweise entbehrlich ist. Die schriftliche Klageerwiderung vom 18.04.2006 lässt nicht erkennen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt bewusst war, eine Ermessensentscheidung getroffen zu haben. Für die Kläger als Drittbetroffene war deswegen zu keinem Zeitpunkt hinreichend erkennbar, dass das Regierungspräsidium Stuttgart von einem Ermessen pflichtgemäßen Gebrauch gemacht und ihre geschützten Nachbarinteressen gewürdigt hat. Da bei Ermessensentscheidungen das Fehlen einer Begründung die Rechtswidrigkeit indiziert, wenn sich nicht aus den Umständen eindeutig das Gegenteil ergibt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 39 Rn. 56), können die Kläger die Aufhebung der Erlaubnis bereits aus diesem Grund verlangen. 67 Aus den sonstigen Umständen der Erlaubniserteilung ergibt sich eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde nicht. Besonders unverständlich ist der Kammer in diesem Zusammenhang, dass die Erlaubnisbehörde auch den Verlängerungsbescheid nicht begründet und keine Ausführungen zur Ermessenausübung gemacht hat, obwohl die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid anhängig war. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Behörde nunmehr angegeben, ihre Ermessenserwägungen ergäben sich aus den Nebenbestimmungen (des ursprünglichen Bescheids) und seien im Übrigen durch die Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern vom 10.07.1998 vorgegeben gewesen. Diese Äußerung kann die notwendige schriftliche Begründung weder ersetzen, noch gibt sie zu erkennen, dass die Behörde Ermessen über das Ob der Erteilung der Erlaubnis im vorliegenden Fall ausgeübt hat. Denn die Behörde unterliegt offenbar einem grundsätzlichen Missverständnis über die Aufgaben der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung von Ausnahmen vom Flugplatzzwang nach § 25 Abs. 1 LuftVG. Die Richtlinie betrifft nicht die Art der Erlaubnis, um die es im vorliegenden Fall geht, sondern die Erlaubnis bei nicht im Voraus festlegbaren oder häufig wechselnden Einsatzorten. Ziffer 12.8 regelt überdies, dass bei fortgesetzter Benutzung desselben Geländes für Starts und Landungen über einen Zeitraum von zwei Monaten die Erlaubnisbehörde zu benachrichtigen ist. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Verwaltungsvorschrift diese Fallgestaltung gerade nicht regelt und die Luftverkehrsbehörde in solchen Fällen neu und umfassend prüfen muss, wie sie tätig wird. Dabei darf sich die Behörde nicht nur auf die Prüfung einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 LuftVG beschränken sondern hat auch zu beurteilen, ob ein Flugplatzgenehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG erforderlich wäre. 68 Das beklagte Land kann sich mit der Berufung auf die Verwaltungsvorschrift des Bundes nicht von seiner Verpflichtung zur gesetzmäßigen Entscheidung und fehlerfreien Ermessenausübung über das Ob der Erteilung einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 LuftVG, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange Drittbetroffener, freisprechen. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 und 3 VwGO. 70 Anlass für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO besteht nicht.