Beschluss
6 K 4496/04
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anschlusserinnerung im Erinnerungsverfahren ist zulässig und statthaft analog zu Anschlussrechtsmitteln des Verwaltungs- und Zivilprozessrechts.
• Bei Kostenfestsetzung sind für Verhandlungen nach Inkrafttreten des JVEG dieses Gesetz und nicht das ZSEG maßgeblich; daraus folgen höhere erstattungsfähige Beträge.
• Die Beigeladene kann Ersatz von Flug-, Park-, Kopierkosten sowie Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach den Vorschriften des JVEG verlangen; Verzinsung beginnt mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Anschlusserinnerung und Anwendung des JVEG bei Kostenfestsetzung • Eine Anschlusserinnerung im Erinnerungsverfahren ist zulässig und statthaft analog zu Anschlussrechtsmitteln des Verwaltungs- und Zivilprozessrechts. • Bei Kostenfestsetzung sind für Verhandlungen nach Inkrafttreten des JVEG dieses Gesetz und nicht das ZSEG maßgeblich; daraus folgen höhere erstattungsfähige Beträge. • Die Beigeladene kann Ersatz von Flug-, Park-, Kopierkosten sowie Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach den Vorschriften des JVEG verlangen; Verzinsung beginnt mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags. Die Kläger richteten ein Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin, mit dem an die Beigeladene 532,93 EUR erstattet werden sollten. Die Beigeladene reichte eine Anschlusserinnerung ein und beantragte eine höhere Festsetzung, da die entstandenen Aufwendungen am Verhandlungstermin am 18.10.2005 angefallen und nach dem JVEG zu berechnen seien. Streitgegenstand war, ob die Anschlusserinnerung zulässig ist und welche Vorschriften und Beträge bei der Kostenfestsetzung anzuwenden sind. Die Kläger rügten insbesondere die Höhe der erstatteten Kosten und die Antragstellung; die Beigeladene legte Belege für Flug-, Park- und Kopierkosten sowie Nachweise für Zeitversäumnis und Verdienstausfall vor. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung und der Anschlusserinnerung sowie die Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung. Relevante Tatsachen sind der Termin am 18.10.2005, das rechtskräftige Urteil vom 18.10.2005 und der Eingang des Festsetzungsantrags der Beigeladenen am 21.04.2006. • Zulässigkeit: Die Anschlusserinnerung ist nach §§ 164, 165, 151 VwGO zulässig; eine Gesetzeslücke wird durch analoge Anwendung von Anschlussrechtsmitteln (z. B. § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO) geschlossen, sodass dem Rechtsbehelfsgegner ein unselbständiges Anschlussrecht eingeräumt wird. • Unbegründetheit der Klägererinnerung: Die Erinnerung der Kläger entfällt, weil die nach der Anschlusserinnerung festzusetzenden Kosten den ursprünglich festgesetzten Betrag übersteigen und eine Verschlechterung (Verböserung) des Ausgangsbescheids zulässig ist. • Anwendbares Recht auf Kostenfestsetzung: Für Kosten, die am Verhandlungstermin am 18.10.2005 angefallen sind, ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) anzuwenden; die Urkundsbeamtin hatte irrtümlich das ZSEG zugrunde gelegt, weshalb die Festsetzung zu niedrig war. • Erstattungsfähige Aufwendungen: Nach § 5 JVEG sind nachgewiesene Flug- und Parkplatzkosten zu erstatten; nach § 7 Abs. 2 S.1 JVEG sind Kopierkosten erstattungsfähig; nach § 6 Abs.1 und § 22 JVEG sind Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall zu ersetzen; § 91 Abs.1 S.2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO erlauben die Anwendung dieser Zivilprozessregelungen im Verwaltungsprozess. • Vertretungskosten und Notwendigkeit: Die Entsendung des inländischen Justitiars war zur sachgerechten Rechtsverteidigung erforderlich (§ 162 Abs.1 VwGO), da komplexe und verfassungs-/europarechtliche Argumente zu entkräften waren sowie vorhandene Erfahrung des Justitiars in gleichgelagerten Verfahren vorlag. • Verzinsung: Die Verzinsung des festgesetzten Betrags beginnt mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags am 21.04.2006 gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs.1 S.2 ZPO, da ein Kostenerstattungsanspruch bereits bestand. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner; das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtskostenfrei (§§ 154 Abs.1, 159 S.2 VwGO). Die Erinnerung der Kläger wird zurückgewiesen; die Anschlusserinnerung der Beigeladenen ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 26.07.2006 wird insoweit geändert, dass den Beigeladenen die nach dem rechtskräftigen Urteil vom 18.10.2005 entstandenen Kosten in Höhe von 674,43 EUR zuerkannt werden. Dieser Betrag ist ab dem 21.04.2006 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner, weil die Anwendung des JVEG und die dargelegten Belege die höhere Kostenerstattung rechtfertigen.