Beschluss
11 K 3441/06
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, den die Antragstellerinnenrechtzeitig gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 20.6.2006 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage im Stadtteil ... eingelegt haben (Aussetzungsantrag gem. §§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB), hat keinen Erfolg. Das gesetzlich vorgegebene Interesse an der baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt bei der gebotenen Abwägung gegenüber dem Interesse an der Verhinderung vollendeter Tatsachen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zeichnet sich nicht ab, dass die Antragstellerinnen wegen ihres gegenüber liegenden Grundstücks in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Schon deshalb scheidet auch eine Untersagung der Bauarbeiten durch das Gericht aus. 2 Die Antragstellerinnen machen geltend, das entlang der gemeinsamen Straße insgesamt 48 m lange und 9 m hohe dreigeschossige Flachdachgebäude mit erdrückender Wirkung füge sich nicht in die Umgebung ein und mit 22 Wohneinheiten bewirke die Nutzung eine schleichende Umwandlung des vorhandenen Mischgebiets sowie wegen der Immissionen bodenrechtliche Spannungen, die nur durch einen Bebauungsplan zu bewältigen seien. Dem wird entgegengehalten, wegen der vorgegebenen weit überwiegenden Wohnnutzung sei nicht von einem faktischen Mischgebiet auszugehen, das Vorhaben füge sich nach der Nutzungsart sowie in Anbetracht der Umgebungsbebauung und der Höchstgrenzen nach der Baunutzungsverordnung auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein und verstoße mit dem ausgelösten Verkehrsaufkommen sowie der Tiefgaragenzu- und -ausfahrt an einer anderen Straße auch nicht gegen das Verbot der Rücksichtnahme auf die Antragstellerinnen. 3 Das Baugrundstück liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs nach § 34 Abs. 1 BauGB in einem Gebiet, für das eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung nicht vorgetragen oder bekannt ist, wenngleich der Ortsbauplan „K.-F.“ von 1919 mit den festgesetzten Straßen, Grünflächen und Baulinien auch eine zulässige Wohnbebauung nach einer damaligen Ortsbausatzung vorauszusetzen scheint. Entspricht die Eigenart der baulichen Nutzung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung (§ 34 Abs. 2 BauGB), können sich Nachbarn auf die Einhaltung der Gebietsart berufen (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151). Ob hier die Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO einzustufen ist (so die Annahme des VGH Baden-Württ. im Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 - zur Umgebung des Flurstücks 4829 nach den Angaben der Antragsgegnerin), kann dahinstehen, denn damit könnten die Antragstellerinnen das Vorhaben nicht verhindern. 4 Dies folgt allerdings nicht allein daraus, dass in einem Mischgebiet Wohngebäude zulässig sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), denn die nach § 6 Abs. 1 BauNVO „gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe kann durch ein neues Vorhaben sowohl qualitativ als auch quantitativ gestört sein“, was grundsätzlich den nachbarlichen Abwehranspruch wie im beplanten Gebiet auslöst (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179). Unterschiede gegenüber einem geplanten Mischgebiet bestehen beim faktischen Mischgebiet jedoch nicht nur in der Abgrenzung (nähere Umgebung), sondern auch im Fehlen planerischer Absichten oder Festsetzungen zur Entwicklung des Gebiets, was für ein Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung nach § 4a BauNVO sogar zur Folge hat, dass es keine faktische Entsprechung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB gibt (BVerwG, Beschl. v. 11.12.1992, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 154). Bei der anerkannt großen Bandbreite zulässiger geplanter Mischungsverhältnisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, BVerwGE 79, 309; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., RdNr. 1.1 bis 1.9 zu § 6) kann daher einem faktischen Mischgebiet für die gebotene Durchmischung nur die Vorgabe entnommen werden, dass eine „Entmischung“ zu einem Gewerbe- oder Wohngebiet unzulässig ist. Wird ein Mischgebiet deshalb zugrunde gelegt, weil es außer zum Wohnen auch sporadisch gewerblich genutzt wird, ist eine weitere Wohnbebauung auch in dem genehmigten Ausmaß zulässig, wenn diese an der sporadischen gewerblichen Nutzung nichts ändert. So liegt es hier selbst dann, wenn man entsprechend der Antragsschrift die ehemalige Druckerei auf dem Baugrundstück noch zum Bestand rechnet, welcher der Wohnbebauung weicht. Abgesehen davon könnte ein Abwehranspruch nicht etwa auf die eigene Wohnnutzung gestützt werden, sondern nur auf diejenige Nutzung, welche im „entmischten“ Gebiet, hier also im befürchteten Wohngebiet, unzulässig wäre. Das Optikergeschäft mit Werkstatt auf dem Grundstück der Antragstellerinnen hätte aber als nicht störend selbst in einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Bestand und Entwicklung dieser Nutzung werden im Übrigen durch die angefochtene Baugenehmigung nicht mehr beeinträchtigt als durch die bereits vorhandene Wohnnutzung auf dem eigenen und den angrenzenden Grundstücken oder auch durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für das Baugrundstück im geforderten Bebauungsplan. 5 Scheidet hiernach eine Rechtsverletzung durch die Nutzungsart Wohnen aus und ist dem Ortsbauplan „K.-F.“ auch keine über die Straße hinweg wirkende nachbarschützende Festsetzung zu entnehmen, können sich die Antragstellerinnen allenfalls auf das Rücksichtnahmegebot berufen, welches in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO ausgeprägt ist, eine Abwägung der verständlichen und unabweisbaren Interessen der Bauherren mit der schutzwürdigen Stellung der Nachbarn erfordert und einen Abwehranspruch konkret und unzumutbar Betroffener begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 und 13.3.1981, Buchholz 406.19 Nr. 71 und44, Urt. 5.8.1983 und 27.2.1977, BVerwGE 67,334 und 52,122). Das Vorhaben einschließlich der mit ihm verbundenen Zunahme des Verkehrs (vgl. dazu Fickert/Fieseler a.a.O., RdNr. 8.1 zu § 12) sprengt aber den vorgegebenen Rahmen nicht in einem Maße, das einen Abwehranspruch der Antragstellerinnen begründen könnte. 6 Zum Maß der baulichen Nutzung, dessen nachbarschützende Wirkung ohnehin vom entsprechenden Ziel eines Bebauungsplans abhinge, weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass eine Grundfläche im Rahmen der höchstzulässigen Grundflächenzahl sogar für Wohngebiete nach § 17 Abs. 1 BauNVO (0,4) nicht zu bodenrechtlich bedeutsamen Spannungen führt. Dies gilt auch für die höchstzulässige Geschossflächenzahl von 1,2, welche dann bei drei Geschossen, die im vorgegebenen Rahmen bleiben, eingehalten und damit zumutbar ist. Selbst wenn entgegen der Auffassung der Beigeladenen Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei den Grundflächen hinzugerechnet werden, erlaubt auch diese Vorschrift Überschreitungen, deren Größenordnung hier eine Rechtsverletzung ausgeschlossen erscheinen lässt. 7 Der Baukörper wirkt sich auch nicht erdrückend auf das 13 m entfernte Grundstück der Antragstellerinnen aus, zumal da er diesem nur mit seinem südwestlichen Teil gegenüber liegt, wo sich unbebaute Grundstücks- und Straßenflächen anschließen, und insgesamt nicht einmal die bei offener Bauweise zulässige Länge von 50 m (§ 22 Abs. 2 BauNVO) erreicht. Eine Rechtsverletzung scheidet ferner unter dem Gesichtspunkt der Besonnung und Belichtung regelmäßig aus, wenn wie hier die Abstandsflächen in ihrem nachbarschützenden Ausmaß eingehalten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 a.a.O.); schon wegen der Lage des Vorhabens nordwestlich des betroffenen Grundstücks gilt hier nichts Anderes. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2004, bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. zu § 164).