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Beschluss

A 11 K 1105/06

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einmal getätigter abschätziger Formulierungen in einer richterlichen Entscheidung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit. • Abwertende oder drastische richterliche Wertungen fallen innerhalb gewisser Grenzen in die richterliche Meinungsbildung und sind nicht automatisch Ausschlussgrund nach § 54 VwGO bzw. §§ 41, 42 ZPO. • Eine bereits getroffene vorläufige Sachbeurteilung in vorherigen Verfahren begründet für sich genommen keinen Ausschlussgrund, weil Richter zur Aufgeschlossenheit verpflichtet bleiben.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen angeblicher Befangenheit durch richterliche Wertung abgewiesen • Ein einmal getätigter abschätziger Formulierungen in einer richterlichen Entscheidung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit. • Abwertende oder drastische richterliche Wertungen fallen innerhalb gewisser Grenzen in die richterliche Meinungsbildung und sind nicht automatisch Ausschlussgrund nach § 54 VwGO bzw. §§ 41, 42 ZPO. • Eine bereits getroffene vorläufige Sachbeurteilung in vorherigen Verfahren begründet für sich genommen keinen Ausschlussgrund, weil Richter zur Aufgeschlossenheit verpflichtet bleiben. Mehrere Antragsteller, zuvor in Asylverfahren vertreten, hatten in früheren Entscheidungen wiederholt Vorbringen eingereicht, die das Verwaltungsgericht als unglaubwürdig bewertet hatte. In einem Beschluss bezeichnete der Richter Teile dieses Vorbringens als "lächerlich". Später beantragten die nun neuen Prozessbevollmächtigten die Wiederaufnahme weiterer Asylverfahren; das Bundesamt lehnte ab und die Antragsteller klagten. Nach Zugang der Eingangsmitteilung stellten die Antragsteller ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Sie machten geltend, die Bezeichnung des früheren Vortrags als "lächerlich" überschreite die zulässige richterliche Ausdrucksweise und verletze die gebotene Sachlichkeit. Das Gericht prüfte, ob die Wortwahl und die frühere Sachbeurteilung einen Ausschlussgrund nach § 54 VwGO bzw. §§ 41, 42 ZPO begründen. • Rechtsgrundlagen: § 54 Abs. 1 und 2 VwGO sowie §§ 41, 42 ZPO sind maßgeblich für die Ablehnung wegen Befangenheit. • Abwertende Äußerungen des Richters begründen nicht automatisch Besorgnis der Befangenheit; das Gesetz toleriert auch schärfere Wortwahl, sofern sie nicht unsachlich oder persönlich verletzend ist. • Die beanstandete Formulierung bezog sich auf konkreten, zuvor vorgetragenen Sachvortrag der damaligen Prozessbevollmächtigten und nicht auf eine generelle Herabsetzung der Antragstellerperson; der Zusatz "mit Verlaub" zeigt Abschwächung und fehlende persönliche Verunglimpfungsabsicht. • Der Richter hat in seiner dienstlichen Erklärung dargelegt, warum nach wiederholten Beanstandungen des Vortrags eine deutliche Formulierung geboten erschien; die Antragsteller haben nicht substantiiert dargetan, dass diese Wertung vorgeschoben oder unnachvollziehbar sei. • Eine bereits abgeschlossene Meinungsbildung in früheren Verfahren stellt keinen automatischen Ausschlussgrund dar; der Richter bleibt zur Aufgeschlossenheit verpflichtet, und die gesetzlichen Ausschlussgründe sind eng zu fassen. • Das Ablehnungsgesuch war unbegründet, weshalb der Richter nicht von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen ist. • Der Beschluss über das Ablehnungsgesuch ist unanfechtbar gemäß § 146 Abs. 2 VwGO. Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller wird zurückgewiesen; der Richter ist nicht befangen. Die beanstandete Bezeichnung des früheren Vortrags als "lächerlich" rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine Besorgnis der Befangenheit, da sie sich auf konkretes Prozessvorbringen bezog, inhaltlich nachvollziehbar begründet wurde und keine persönliche Herabsetzung der Antragsteller bezweckte. Auch eine frühere Meinungsbildung in vorangegangenen Entscheidungen genügt nicht, um den Richter nach den engen Ausschlussregeln auszuschließen. Der Beschluss über das Ablehnungsgesuch ist unanfechtbar.