Urteil
17 K 3464/04
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Neuregelung der Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 ist rechtswidrig, soweit sie die Gewährung der Prüferzulage allein vom Ort der Tätigkeit (mehr als 50% Außendienst vor Ort) abhängig macht und Telearbeit nicht berücksichtigt.
• Stellenzulagen nach § 42 BBesG bemessen sich nach der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion (Art der Tätigkeit), nicht danach, ob diese Tätigkeit vor Ort oder im Telearbeitsplatz erbracht wird.
• Ein Anspruch auf Gewährung bzw. Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung der Zulage besteht, wenn die dienstliche Funktion von ihrer Natur her eine herausgehobene Prüfertätigkeit darstellt, unabhängig vom konkreten Anteil vor Ort geleisteter Zeiten.
Entscheidungsgründe
Prüferzulage: Funktion vor Ort versus Telearbeit (Auslegung § 42 BBesG) • Die Neuregelung der Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 ist rechtswidrig, soweit sie die Gewährung der Prüferzulage allein vom Ort der Tätigkeit (mehr als 50% Außendienst vor Ort) abhängig macht und Telearbeit nicht berücksichtigt. • Stellenzulagen nach § 42 BBesG bemessen sich nach der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion (Art der Tätigkeit), nicht danach, ob diese Tätigkeit vor Ort oder im Telearbeitsplatz erbracht wird. • Ein Anspruch auf Gewährung bzw. Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung der Zulage besteht, wenn die dienstliche Funktion von ihrer Natur her eine herausgehobene Prüfertätigkeit darstellt, unabhängig vom konkreten Anteil vor Ort geleisteter Zeiten. Der Kläger ist Sachbearbeiter im Hauptzollamt mit der Aufgabe Außenprüfung und Steueraufsicht. Das Bundesfinanzministerium änderte mit Erlass vom 19.01.2004 die Durchführungsbestimmungen zur Prüferzulage, die ab 01.03.2004 gelten sollten; der Kläger nahm Kenntnis. Die Oberfinanzdirektion setzte die Zulage rückwirkend aus, weil der Kläger für März, April und Mai 2004 jeweils weniger als 50% Außendienst vor Ort gemeldet hatte; für Juni und später wurde die Zulage wieder gezahlt. Der Kläger widersprach und klagte auf Gewährung der Zulage für März bis Juli 2004 sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur dauerhaften Gewährung. Die Behörde berief sich auf die neuen Durchführungsbestimmungen, wonach nur die tatsächlich außerhalb der Dienststelle verbrachten Prüfungszeiten zum Außendienst zählen. Das Gericht entschied über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. • Klage unzulässig hinsichtlich März, Juni und Juli 2004: Für März wurde die Zulage nachträglich gewährt; für Juni und Juli wurde sie aufgrund Mitteilung des Klägers über mehr als 50% Außendienstanteil gezahlt, so dass kein Rechtsschutzinteresse besteht. • Zu den maßgeblichen rechtlichen Grundlagen gehören § 42 BBesG (Amts- und Stellenzulagen, Dauer der Wahrnehmung der Funktion) sowie die Verwaltungsvorschriften (BBesGVwV) und die Durchführungsbestimmungen zur Prüferzulage. • Stellenzulagen sind Ausgleich für die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion; entscheidend ist die inhaltliche Ausgestaltung der übertragenen Dienstaufgaben (Art der Tätigkeit), nicht ausschließlich der Ort der Ausübung. • Die Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 sind rechtswidrig insoweit, als sie die Zulage nur bei mehr als 50% tatsächlich vor Ort geleisteter Prüfungszeiten gewähren und die Leistung derselben Tätigkeit im Telearbeitsplatz ausschließen. • Auslegung von § 42 BBesG und BBesGVwV: ‚Verwendung im Außendienst‘ ist im Sinn der Vorschrift nicht so zu verstehen, dass der Ort der Tätigkeit allein maßgeblich ist; maßgeblich ist die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets sowie das Vorliegen einer herausgehobenen Funktion. • Auf den konkreten Dienstposten des Klägers trifft die Beschreibung einer ‚Prüfertätigkeit mit schwieriger Tätigkeit‘ zu, sodass seine Funktion als herausgehoben einzustufen ist und die Zulage für April und Mai 2004 zu gewähren ist. • Das Feststellungsbegehren ist begründet, weil ein berechtigtes Interesse an der Klarstellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der Zulage besteht; die Möglichkeit künftiger Kürzungen aufgrund der rechtswidrigen Durchführungsbestimmungen besteht weiterhin. • Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Berufung erfolgen aus Gründen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Die Klage ist unzulässig für die Monate März, Juni und Juli 2004, weil für März bereits nachträglich gezahlt wurde und für Juni/Juli die Zulage wieder gewährt wurde. Hinsichtlich April und Mai 2004 hat der Kläger Anspruch auf die Prüferzulage; die Bescheide der Oberfinanzdirektion vom 02.04.2004 und 21.07.2004 sind insoweit rechtswidrig aufzuheben. Zudem wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Zulage künftig zu gewähren, weil die Zulage nach § 42 BBesG an die Wahrnehmung einer herausgehobenen Prüferfunktion anknüpft und nicht allein am Ort der Leistung (Vor-Ort-Anteil) festzumachen ist. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wurde zugelassen.