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Urteil

4 K 3175/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen untersagt wurde. 2 Der Kläger betreibt in H. die Automatenvideothek „... “. Vom 01.06.2004 bis 31.05.2005 befand sich die Betriebsstätte in der A., zum 01.06.2005 wurde der Betriebssitz in die S. verlegt. In dem Betrieb können täglich rund um die Uhr an Verleihautomaten DVDs, Videokassetten und Spiele gemietet und wieder zurückgegeben, bzw. gekauft werden. Der Zugang zu den Geräten erfolgt mit einer Kundenkarte, die Bedienung der Automaten über Touchscreen- Monitore. An einzelnen Tagen der Woche stehen stundenweise Beschäftigte zur Ausgabe der Kundenkarten u.ä. zur Verfügung. 3 Nach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 21.10.2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Betrieb der Automatenvideothek in der A. in H. an Sonn- und Feiertagen und drohte dem Kläger für den Fall, dass er sich nicht an die Untersagung hält, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes die Anordnung von Zwangshaft an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage der Untersagungs- verfügung seien §§ 1,3 PolG i.V.m. § 6 Abs. 1 Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG). Die Polizei habe die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, bzw. bereits eingetretene Störungen zu beseitigen. Durch das Betreiben der Automaten-Videothek auch an Sonn- und Feiertagen verstoße der Kläger gegen die Verbotsnorm des § 6 Abs. 1 FTG. Der Betrieb der Automaten-Videothek sei eine öffentlich bemerkbare Arbeit i.S.d. § 6 Abs. 1 FTG, die geeignet sei, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Die Untersagung des Betriebs an Sonn- und Feiertagen sei geeignet und auch unter Berücksichtigung der örtlichen Lage des Betriebes erforderlich. 4 Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 16.11.2004 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 18.05.2005 zurückgewiesen wurde. 5 Mit Bescheid vom 26.10.2005 erstreckte die Beklagte die Untersagungsverfügung vom 21.10.2004 auch auf die Betriebsstätte S.. Mit Schreiben vom 04.11.2005 erhob der Kläger hiergegen vorsorglich Widerspruch. 6 Am 14.09.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen: Das Betreiben der Automatenvideothek unterfalle nicht der Verbotsnorm des § 6 Abs. 1 FTG da bereits keine „Arbeit“ im Sinne der Vorschrift vorliege. Die Automatenvideothek sei vielmehr einem Warenautomaten gleichzusetzen, deren Tätigkeit nicht als Arbeit angesehen werde. Zudem handele es sich nicht um eine „öffentlich bemerkbare Arbeit“. Da von außen erkennbar sei, dass in der Videothek keine Personen arbeiteten, könne auch für Passanten oder Anwohner nicht der Eindruck einer Arbeit entstehen. Allein die Tatsache, dass mit der Öffnung der Automatenvideothek auch ein gewisser Publikumsverkehr einhergehe, reiche zur Annahme einer öffentlich bemerkbaren Arbeit nicht aus. Die Geschäftsräume seien vollständig mit einem Sichtschutz versehen, so dass ein Einsehen der Räumlichkeiten von außen nicht möglich so. Zudem sei zu beachten, dass der Sonn- und Feiertagsschutz auch von seinem Zweck her alle Betätigungen schütze, die der Freizeitgestaltung und Erholung der Bevölkerung dienten. Nicht erfasst würden vom Verbot des § 6 Abs. 1 FTG danach gerade solche Arbeiten, die dazu dienten, der Bevölkerung die Freizeitgestaltung und Erholung zu ermöglichen. Das Entleihen von Videos und DVDs gehöre inzwischen zur Freizeitgestaltung der Bevölkerung und sei erforderlich, um Bedürfnisse, die nicht dem werktäglichen Bereich zuzuordnen seien, zu erfüllen. Insoweit bestehe kein Unterschied zu Kino- und Theaterbesuchen oder Sportveranstaltungen, die als zulässig angesehen würden. Das Ausleihen von Videos und DVDs stelle auch zunehmend keine typische werktägliche Beschäftigung mehr dar, vielmehr würden sowohl Familien als auch Berufstätige häufig den Sonntag für ihre Freizeitbetätigungen nutzen, zu denen das Ausleihen von Filmen gehöre. 7 Falls davon auszugehen sei, dass Automatenvideotheken von der Verbotsnorm des § 6 Abs. 1 FTG erfasst würden, sei dieses Verbot insoweit verfassungswidrig, da es einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Videothekenbetreiber darstelle. Der Verbot des Betriebs verstoße gegen die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und gegen die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zur Gruppe der Kinobetreiber, der Anbieter von „video-on-demand“, der Fernsehveranstalter „Premiere World“ sowie der Gruppe der Anbieter von Sportveranstaltungen verletzt. 8 Weiterhin sei nicht erkennbar, dass die Beklagte erkannt habe, dass es sich bei der Untersagungsentscheidung um eine Ermessensentscheidung handele. Sie habe sich von ermessensfehlerhaften Aspekten, nämlich von wirtschaftlichen Interessen der herkömmlichen Videothekenbetreiber leiten lassen. 9 Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -, 10 den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und 04.11.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2005 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Betreiben der Automatenvideothek an Sonntagen sei unzulässig. Das Tatbestandsmerkmal der „Arbeit“ i.S.d. § 6 FTG sei nicht auf menschliches Handeln beschränkt und werde durch die Automatisierung nicht ausgeschlossen. Da die Videothek als Ladengeschäft betrieben werde, sei keine Vergleichbarkeit mit Warenautomaten gegeben. Sonn- und Feiertage sollen von werktäglicher Arbeit frei sein. Anderes gelte nur für die gewerblichen Tätigkeiten, die der Befriedigung sonn- und feiertäglicher Bedürfnisse dienten. Damit von einem sonntäglichen Bedarf gesprochen werden könne, sei ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Freizeitgestaltung und der entsprechenden Dienstleistung notwendig, räumlich müsse die Freizeitveranstaltung in den Räumen des betreffenden Betriebes stattfinden. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen dem Ansehen eines Videofilms und dem Ausleihvorgang gerade nicht. Daran ändere auch der Umstands nichts, dass Kunden in ihrem Freizeitverhalten immer spontaner reagieren und agieren würden, da der verfassungsmäßige Schutz der Sonntagsruhe hinter diesem Verhalten nicht zurückzutreten habe. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung sei im Übrigen nicht gegeben. 14 Mit Beschluss vom 21.10.2004 - 4 K 4867/04 - hob die Kammer die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 auf. 15 Dem Gericht liegen die Behördenakten der Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 21.10.2004 und der sie ergänzende Bescheid vom 04.11.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist §§ 3, 1 PolG i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG). Nach § 6 Abs. 1 FTG sind an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zur beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind nach § 5 FTG als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen sowie der Bestimmungen dieses Abschnitts geschützt. 19 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FTG sind erfüllt. Bei dem Betrieb der Automatenvideothek des Klägers an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen handelt es sich zunächst um eine Arbeit i.S.d. Vorschrift. Alleine eine Automatisierung des Arbeitsvorgangs bzw. die Abwesenheit von Verkaufs- oder Bedienpersonal führt nicht dazu, nicht mehr von Arbeit zu sprechen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 27.06.2005 - 24 CS 05.493 -, VG Mainz, Urt. v. 25.03.2004 - 1 K 826/03.MZ -). Zweck des Sonntags ist nicht allein das Ruhen der menschlichen Arbeitskraft, sondern umfassend ein Freihalten des Sonntags von Betätigungen, die sich als werktägliche Geschäftigkeit darstellen. Daher verlieren Dienstleistungen, die ihrem Wesen nach werktäglich sind, diese Eigenschaft nicht allein deswegen, weil sie automatisch betrieben werden (vgl. Möstl, Öffnung von Videotheken und Autowaschanlagen an Sonntagen, GewArch 2006, 9). Eine andere Auslegung würde in Zeiten zunehmender Technisierung und Automatisierung der werktäglichen Arbeiten zu einer völligen Aushöhlung des Sonntagsschutzes führen. Mit weiter fortschreitender Technisierung wäre ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Sonn- und Feiertagen einerseits und den Werktagen andererseits sonst nicht mehr zu erkennen. 20 Beim Betrieb der Automatenvideothek handelt es sich auch um eine öffentlich bemerkbare Arbeit. Die Videothek des Klägers liegt im innerstädtischen Bereich von H. an einer öffentlichen Straße. Auch wenn sich der Mietvorgang der Kassetten und DVDs ausschließlich im Inneren des Ladengeschäftes abspielt, liegt das Geschäft an einer öffentlichen Straße und ist für Kunden und/oder Passanten ohne weiteres erkennbar und zugänglich. Denn eine Tätigkeit ist schon öffentlich bemerkbar, wenn sie von unbestimmt vielen beliebigen Personen wahrgenommen werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Geschäftsräume selbst von außen eingesehen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 24.04.1987 - 1 B 43.87 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 38). Es genügt vielmehr, wenn aus den die Tätigkeiten begleitenden Umständen wie dem Ein- und Ausgehen von Kunden geschlossen werden kann. 21 Die Tätigkeit des Klägers an Sonn- und Feiertagen steht im Widerspruch zu der besonderen Natur dieser Tage und ist geeignet, die Ruhe dieser Tage zu beeinträchtigen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine öffentlich bemerkbare Arbeit im Widerspruch zu den Schutzbestimmungen des § 6 FTG steht, ist auf Art. 140 GG iV.m. Art 139 WRV sowie Art. 3 Abs. 1 S. 1 LV zurückzugreifen. Denn diese Vorschriften bestimmen unmittelbar und abschließend Schutzgut und Anwendungsbereich des Sonn- und Feiertagsschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 1 C 25.84 -, GewArch 1988, 190). Nach diesen Regelungen sind die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt. Sonn- und Feiertage sollen das öffentliche Leben seiner werktäglichen Elemente entkleiden und dadurch die Begehung des Sonntags als Nicht-Werktag ermöglichen und sichern. Die Institution des Sonn- und Feiertags wird unmittelbar durch die Verfassung garantiert, mit der Folge, dass ein Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe unantastbar ist, im Übrigen jedoch eine Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht. Gleichzeitig bedeutet der verfassungsrechtliche Schutz zugleich, dass Art. 12 Abs. 1 GG die Berufsausübung an diesen Tagen von vornherein nur in eingeschränkter Weise gewährleistet. (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urt. v. 09.06.2004 -1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111,10). Dies bedeutet, dass der Kernbereich der Sonntagsgarantie zunächst ungeachtet von Wandlungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens und damit einhergehender Veränderungen im Freizeitverständnis und Freizeitverhalten der Bevölkerung nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht. Dabei beschränkt sich der Schutz durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nicht allein auf die Möglichkeit der Religionsausübung, geschützt wird - losgelöst von religiösen Betätigungen - vielmehr auch die persönliche Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. Dies schließt nicht nur ein, dass sich die Bürger an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen sollen, sondern auch, dass diese tun können, was sie individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2004 a.a.O.). Das danach zum Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit und personellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG) zählende Recht auf individuelle Freizeitgestaltung, wird jedoch eingegrenzt durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung, also auch durch die institutionelle Garantie der Sonntagsruhe als Grundelement der staatlichen Ordnung. Hierbei spricht im Übrigen nichts für einen so tiefgreifenden Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen, dass Anlass bestünde, das Verständnis des verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutzes zu überprüfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2004, a.a.O., in dem u.a. auch das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen wurde und BVerwG, Beschl. v. 11.09.1988 - 1 B 88.98 -, GewArch 1999, 24). 22 Nach dieser Verfassungs- und Gesetzeslage widerspricht grundsätzlich jegliche Betätigung, die der gewerblichen Gewinnerzielung oder dem beruflichen Fortkommen dient, dem Wesen des Sonn- und Feiertags. Solche Tätigkeiten sind ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn sie entweder nicht öffentlich bemerkbar sind oder wenn sie nach Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich erlaubt sind, was hier jedoch für den Betrieb der Automatenvideothek nicht gilt. Darüber hinaus gibt es, worauf der Kläger zutreffend hinweist, eine nicht unerhebliche Zahl von gewerblichen Tätigkeiten, z.B. Kinovorführungen, Theateraufführungen, Museen usw., bei denen der gewerbliche Charakter hinter ihre Eigenart als sonntags stattfindende Freizeitbeschäftigungen der Bevölkerung zurücktritt und die auch an Sonn- und Feiertagen erlaubterweise geöffnet sind. Diese gewerblichen Tätigkeiten unterscheiden sich vom Betrieb einer Automatenvideothek jedoch gerade dadurch, dass sie der Deckung eines sonntäglichen Bedarfs dienen und nur an Ort und Stelle durchgeführt werden können. Dagegen kann der Bedarf der Ausleihung von Videokassetten zum Zwecke der Betrachtung am Sonntag in zumutbarer Weise schon an Werktagen gestillt werden. Der Unterschied etwa zu einem Kinobesuch besteht gerade darin, dass bei der Automatenvideothek der Ausleihvorgang selbst - anders als das Betrachten der Videokassette oder der DVD - kein typisches sonntägliches Freizeitvergnügen ist, sondern ein von diesem zu trennender Alltagsvorgang. Der Ausleihvorgang selbst kann also nicht als Teil der geschützten Freizeitbetätigung angesehen werden. Gerade in Zeiten zunehmender Automatisierung muss auf die Trennung zwischen Ausleihvorgang und eigentlicher unmittelbarer Freizeitbetätigung abgehoben werden, da ansonsten viele werktägliche Erwerbsvorgänge automatisiert an Sonntagen zur Verfügung gestellt werden könnten, was dann jedoch zu einer völligen Aushöhlung des Sonntagsschutzes führen würde. 23 Allein der Umstand, dass sich danach in einigen Bevölkerungskreisen möglicherweise grundlegend das Freizeitverhalten an Sonn- und Feiertagen in der vom Kläger geltend gemachten Weise geändert haben mag, führt nicht allein zu einer Zulässigkeit des Betriebs der Automatenvideothek an diesen Tagen. Die Kammer hat bereits im Urteil vom 11.07.2002 - 4 K 1063/02 - darauf verwiesen, dass die geltende Rechtslage insoweit der Veränderung der Gewohnheiten Grenzen zieht und eine tatsächliche Veränderung der Einstellung der Bevölkerung dahingehend, dass diese das Ausleihen von Videos als sonntägliche Betätigung betrachten, sich wegen des bestehenden Verbots in Baden-Württemberg gerade nicht herausbilden konnte. Außerdem bleibt es angesichts der institutionellen Garantie des Sonntagsschutzes Sache des hierzu berufenen Gesetzgebers, den Sonn- und Feiertagsschutz neu zu gestalten, wenn sich die allgemeine Auffassung über Inhalt und Reichweite der Sonn- und Feiertagsruhe geändert haben sollte und er es für rechtspolitisch angezeigt hält, dem Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.09.1988 a.a.O.). Festzuhalten bleibt in dem Zusammenhang, dass es in anderen Bundesländern gerade einer Änderung der gesetzlichen Regelungen bedurfte, um die Öffnung von Videotheken an Sonntagen zu erlauben, hiervon geht auch der vom Kläger zitierte Beschluss des Deutschen Bundestages vom 29.04.1998 aus. Für eine Änderung der gesetzlichen Regelungen hat die baden-württembergische Landesregierung noch in einer Landtagsanfrage vom 30.08.2004 keinen Anlass gesehen. 24 Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet auch sonstiges Verfassungsrecht keine Einschränkung des Sonn- und Feiertagsschutzes nach § 6 Abs. 1 FTG. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Filmfreiheit, auf die sich der Kläger berufen kann, nicht vor, weil sich die Beeinträchtigung durch den Sonn- und Feiertagsschutz als Auswirkung eines allgemeinen und auch verhältnismäßigen Gesetztes darstellt. Der Verfassungsrang des Sonntagsschutzes verleiht diesem ein besonderes Gewicht, während auf der anderen Seite die Kommunikationsfreiheiten des Videothekars nur geringfügig beschränkt werden. 25 Ein Verstoß gegen die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG kann ebenfalls nicht erkannt werden. Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes wesentliches Rechtsgut schützen (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, GewA 1988, 188). 26 Die Unzulässigkeit des Betriebs der Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Vergleichbarkeit zu Kino-, Sport- und Theaterveranstaltungen liegt bereits nicht vor. Denn diese können - wie bereits ausgeführt - nur an Ort und Stelle durchgeführt werden. Der Verweis auf Pay-TV-Sender und Internet begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da eine Nutzung des Angebotes dieser Medien bereits keine öffentlich bemerkbaren Arbeiten im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes darstellen und damit keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass andere Städte den Betrieb der Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen dulden würden. Entsprechend den vorangegangen Ausführungen verstößt deren Betrieb an Sonn- und Feiertagen gegen § 6 Abs. 1 FTG, so dass sich der Kläger auf die (illegale) Duldung durch andere Behörden unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht berufen kann. 27 Verstößt der Betrieb der Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen danach gegen § 6 Abs. 1 FTG, konnte der Betrieb an diesen Tagen nach §§ 3,1 PolG untersagt werden. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Beschluss vom 18. Mai 2006 30 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR 31 festgesetzt. Gründe 16 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 21.10.2004 und der sie ergänzende Bescheid vom 04.11.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist §§ 3, 1 PolG i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG). Nach § 6 Abs. 1 FTG sind an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zur beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind nach § 5 FTG als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen sowie der Bestimmungen dieses Abschnitts geschützt. 19 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FTG sind erfüllt. Bei dem Betrieb der Automatenvideothek des Klägers an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen handelt es sich zunächst um eine Arbeit i.S.d. Vorschrift. Alleine eine Automatisierung des Arbeitsvorgangs bzw. die Abwesenheit von Verkaufs- oder Bedienpersonal führt nicht dazu, nicht mehr von Arbeit zu sprechen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 27.06.2005 - 24 CS 05.493 -, VG Mainz, Urt. v. 25.03.2004 - 1 K 826/03.MZ -). Zweck des Sonntags ist nicht allein das Ruhen der menschlichen Arbeitskraft, sondern umfassend ein Freihalten des Sonntags von Betätigungen, die sich als werktägliche Geschäftigkeit darstellen. Daher verlieren Dienstleistungen, die ihrem Wesen nach werktäglich sind, diese Eigenschaft nicht allein deswegen, weil sie automatisch betrieben werden (vgl. Möstl, Öffnung von Videotheken und Autowaschanlagen an Sonntagen, GewArch 2006, 9). Eine andere Auslegung würde in Zeiten zunehmender Technisierung und Automatisierung der werktäglichen Arbeiten zu einer völligen Aushöhlung des Sonntagsschutzes führen. Mit weiter fortschreitender Technisierung wäre ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Sonn- und Feiertagen einerseits und den Werktagen andererseits sonst nicht mehr zu erkennen. 20 Beim Betrieb der Automatenvideothek handelt es sich auch um eine öffentlich bemerkbare Arbeit. Die Videothek des Klägers liegt im innerstädtischen Bereich von H. an einer öffentlichen Straße. Auch wenn sich der Mietvorgang der Kassetten und DVDs ausschließlich im Inneren des Ladengeschäftes abspielt, liegt das Geschäft an einer öffentlichen Straße und ist für Kunden und/oder Passanten ohne weiteres erkennbar und zugänglich. Denn eine Tätigkeit ist schon öffentlich bemerkbar, wenn sie von unbestimmt vielen beliebigen Personen wahrgenommen werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Geschäftsräume selbst von außen eingesehen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 24.04.1987 - 1 B 43.87 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 38). Es genügt vielmehr, wenn aus den die Tätigkeiten begleitenden Umständen wie dem Ein- und Ausgehen von Kunden geschlossen werden kann. 21 Die Tätigkeit des Klägers an Sonn- und Feiertagen steht im Widerspruch zu der besonderen Natur dieser Tage und ist geeignet, die Ruhe dieser Tage zu beeinträchtigen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine öffentlich bemerkbare Arbeit im Widerspruch zu den Schutzbestimmungen des § 6 FTG steht, ist auf Art. 140 GG iV.m. Art 139 WRV sowie Art. 3 Abs. 1 S. 1 LV zurückzugreifen. Denn diese Vorschriften bestimmen unmittelbar und abschließend Schutzgut und Anwendungsbereich des Sonn- und Feiertagsschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 1 C 25.84 -, GewArch 1988, 190). Nach diesen Regelungen sind die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt. Sonn- und Feiertage sollen das öffentliche Leben seiner werktäglichen Elemente entkleiden und dadurch die Begehung des Sonntags als Nicht-Werktag ermöglichen und sichern. Die Institution des Sonn- und Feiertags wird unmittelbar durch die Verfassung garantiert, mit der Folge, dass ein Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe unantastbar ist, im Übrigen jedoch eine Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht. Gleichzeitig bedeutet der verfassungsrechtliche Schutz zugleich, dass Art. 12 Abs. 1 GG die Berufsausübung an diesen Tagen von vornherein nur in eingeschränkter Weise gewährleistet. (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urt. v. 09.06.2004 -1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111,10). Dies bedeutet, dass der Kernbereich der Sonntagsgarantie zunächst ungeachtet von Wandlungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens und damit einhergehender Veränderungen im Freizeitverständnis und Freizeitverhalten der Bevölkerung nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht. Dabei beschränkt sich der Schutz durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nicht allein auf die Möglichkeit der Religionsausübung, geschützt wird - losgelöst von religiösen Betätigungen - vielmehr auch die persönliche Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. Dies schließt nicht nur ein, dass sich die Bürger an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen sollen, sondern auch, dass diese tun können, was sie individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2004 a.a.O.). Das danach zum Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit und personellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG) zählende Recht auf individuelle Freizeitgestaltung, wird jedoch eingegrenzt durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung, also auch durch die institutionelle Garantie der Sonntagsruhe als Grundelement der staatlichen Ordnung. Hierbei spricht im Übrigen nichts für einen so tiefgreifenden Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen, dass Anlass bestünde, das Verständnis des verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutzes zu überprüfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2004, a.a.O., in dem u.a. auch das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen wurde und BVerwG, Beschl. v. 11.09.1988 - 1 B 88.98 -, GewArch 1999, 24). 22 Nach dieser Verfassungs- und Gesetzeslage widerspricht grundsätzlich jegliche Betätigung, die der gewerblichen Gewinnerzielung oder dem beruflichen Fortkommen dient, dem Wesen des Sonn- und Feiertags. Solche Tätigkeiten sind ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn sie entweder nicht öffentlich bemerkbar sind oder wenn sie nach Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich erlaubt sind, was hier jedoch für den Betrieb der Automatenvideothek nicht gilt. Darüber hinaus gibt es, worauf der Kläger zutreffend hinweist, eine nicht unerhebliche Zahl von gewerblichen Tätigkeiten, z.B. Kinovorführungen, Theateraufführungen, Museen usw., bei denen der gewerbliche Charakter hinter ihre Eigenart als sonntags stattfindende Freizeitbeschäftigungen der Bevölkerung zurücktritt und die auch an Sonn- und Feiertagen erlaubterweise geöffnet sind. Diese gewerblichen Tätigkeiten unterscheiden sich vom Betrieb einer Automatenvideothek jedoch gerade dadurch, dass sie der Deckung eines sonntäglichen Bedarfs dienen und nur an Ort und Stelle durchgeführt werden können. Dagegen kann der Bedarf der Ausleihung von Videokassetten zum Zwecke der Betrachtung am Sonntag in zumutbarer Weise schon an Werktagen gestillt werden. Der Unterschied etwa zu einem Kinobesuch besteht gerade darin, dass bei der Automatenvideothek der Ausleihvorgang selbst - anders als das Betrachten der Videokassette oder der DVD - kein typisches sonntägliches Freizeitvergnügen ist, sondern ein von diesem zu trennender Alltagsvorgang. Der Ausleihvorgang selbst kann also nicht als Teil der geschützten Freizeitbetätigung angesehen werden. Gerade in Zeiten zunehmender Automatisierung muss auf die Trennung zwischen Ausleihvorgang und eigentlicher unmittelbarer Freizeitbetätigung abgehoben werden, da ansonsten viele werktägliche Erwerbsvorgänge automatisiert an Sonntagen zur Verfügung gestellt werden könnten, was dann jedoch zu einer völligen Aushöhlung des Sonntagsschutzes führen würde. 23 Allein der Umstand, dass sich danach in einigen Bevölkerungskreisen möglicherweise grundlegend das Freizeitverhalten an Sonn- und Feiertagen in der vom Kläger geltend gemachten Weise geändert haben mag, führt nicht allein zu einer Zulässigkeit des Betriebs der Automatenvideothek an diesen Tagen. Die Kammer hat bereits im Urteil vom 11.07.2002 - 4 K 1063/02 - darauf verwiesen, dass die geltende Rechtslage insoweit der Veränderung der Gewohnheiten Grenzen zieht und eine tatsächliche Veränderung der Einstellung der Bevölkerung dahingehend, dass diese das Ausleihen von Videos als sonntägliche Betätigung betrachten, sich wegen des bestehenden Verbots in Baden-Württemberg gerade nicht herausbilden konnte. Außerdem bleibt es angesichts der institutionellen Garantie des Sonntagsschutzes Sache des hierzu berufenen Gesetzgebers, den Sonn- und Feiertagsschutz neu zu gestalten, wenn sich die allgemeine Auffassung über Inhalt und Reichweite der Sonn- und Feiertagsruhe geändert haben sollte und er es für rechtspolitisch angezeigt hält, dem Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.09.1988 a.a.O.). Festzuhalten bleibt in dem Zusammenhang, dass es in anderen Bundesländern gerade einer Änderung der gesetzlichen Regelungen bedurfte, um die Öffnung von Videotheken an Sonntagen zu erlauben, hiervon geht auch der vom Kläger zitierte Beschluss des Deutschen Bundestages vom 29.04.1998 aus. Für eine Änderung der gesetzlichen Regelungen hat die baden-württembergische Landesregierung noch in einer Landtagsanfrage vom 30.08.2004 keinen Anlass gesehen. 24 Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet auch sonstiges Verfassungsrecht keine Einschränkung des Sonn- und Feiertagsschutzes nach § 6 Abs. 1 FTG. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Filmfreiheit, auf die sich der Kläger berufen kann, nicht vor, weil sich die Beeinträchtigung durch den Sonn- und Feiertagsschutz als Auswirkung eines allgemeinen und auch verhältnismäßigen Gesetztes darstellt. Der Verfassungsrang des Sonntagsschutzes verleiht diesem ein besonderes Gewicht, während auf der anderen Seite die Kommunikationsfreiheiten des Videothekars nur geringfügig beschränkt werden. 25 Ein Verstoß gegen die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG kann ebenfalls nicht erkannt werden. Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes wesentliches Rechtsgut schützen (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, GewA 1988, 188). 26 Die Unzulässigkeit des Betriebs der Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Vergleichbarkeit zu Kino-, Sport- und Theaterveranstaltungen liegt bereits nicht vor. Denn diese können - wie bereits ausgeführt - nur an Ort und Stelle durchgeführt werden. Der Verweis auf Pay-TV-Sender und Internet begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da eine Nutzung des Angebotes dieser Medien bereits keine öffentlich bemerkbaren Arbeiten im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes darstellen und damit keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass andere Städte den Betrieb der Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen dulden würden. Entsprechend den vorangegangen Ausführungen verstößt deren Betrieb an Sonn- und Feiertagen gegen § 6 Abs. 1 FTG, so dass sich der Kläger auf die (illegale) Duldung durch andere Behörden unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht berufen kann. 27 Verstößt der Betrieb der Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen danach gegen § 6 Abs. 1 FTG, konnte der Betrieb an diesen Tagen nach §§ 3,1 PolG untersagt werden. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Beschluss vom 18. Mai 2006 30 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR 31 festgesetzt.