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Urteil

3 K 4253/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 10.2.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Kläger zu einem Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, die diese selbst trägt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der am ....1964 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyl. Sein Antrag hatte insoweit Erfolg, als das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgrund eines Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen mit Bescheid vom 21.2.1995 feststellte, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Algerien vorliegen. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers geduldet. 3 Am 16.8.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 20.10.2000 ab und wies den Kläger zugleich aus dem Bundesgebiet aus. Grund für die Ausweisung waren mehrfache strafrechtliche Verurteilungen. Zuletzt wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.2.2000 wegen Beihilfe zum Diebstahl in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl in 20 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verfügung vom 20.10.2000 wurde vom Kläger nicht angefochten. 4 Mit Anwaltsschreiben vom 3.9.2002 wurden für den Kläger erneut, für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder erstmals Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gestellt. Auf Aufforderung der Beklagten legte der Kläger einen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts, einen Wohnraumnachweis sowie Schulbesuchsbescheinigungen für seine Kinder vor. Die von der Behörde gleichfalls geforderte Vorlage eines Reisepasses verzögerte sich; dieser wurde erst am 7.6.2005 vorgelegt. 5 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte mit Schriftsatz vom 2.6.2005 geltend, dem Kläger stehe nunmehr nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu. Die Beklagte erklärte darauf, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG scheide im Hinblick auf die Ausweisung vom 20.10.2000 aus. Für den Kläger komme daher nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Insoweit habe der Kläger die Unmöglichkeit der Ausreise darzulegen. Der Klägervertreter äußerte sich mit Schriftsatz vom 29.6.2000: Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergebe sich aus der Feststellungsentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 4 AuslG a. F., die die Ausländerbehörde zu respektieren habe. Dabei sei auch auf die Brisanz des Asylverfahrens hinzuweisen. Nachdem eine Abschiebung vorbereitet worden sei, habe sich der Kläger lebensgefährlich mit einem Messer verletzt. Seine Ehefrau habe versucht, aus dem Fenster zu springen. Im Jahre 1999 sei die Ehefrau des Klägers stationär-psychiatrisch behandelt worden. Der Kläger sei Vater von drei in Deutschland geborenen Kindern. Seit dem Jahre 2000 arbeite er bei demselben Arbeitgeber. 6 Unter dem 15.8.2005 legte die Beklagte dem beigeladenen Regierungspräsidium Stuttgart die Akten vor und bat um Prüfung, ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugestimmt werde. Der Beigeladene fragte daraufhin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, ob aufgrund der geänderten Verhältnisse in Algerien ein Widerrufsverfahren durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 26.10.2005 erklärte das Bundesamt, gegen den Kläger sei ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren eingeleitet worden sei. Unter dem 8.1.2006 verweigerte der Beigeladene gegenüber der Beklagten die erbetene Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 7 Bereits am 30.11.2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. 8 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederholt die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente. 9 Mit Bescheid vom 10.2.2006 hat die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. In der Begründung heißt es: Eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 25 Abs. 3 AufenthG scheitere an der fehlenden Zustimmung des Regierungspräsidiums, an die die Ausländerbehörde gebunden sei. Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage scheide aus, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. 10 Der Kläger beantragt nunmehr, 11 die Verfügung der Beklagten vom 10.2.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Verwaltungsrechtsstreit ist durch Beschluss vom 7.4.2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 15 Mit Beschluss vom 11.4.2006 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. 16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorliegenden Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Das nach § 68 Abs. 2 VwGO grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren ist hier entbehrlich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Erfordernis eines Vorverfahrens dann nicht gilt, wenn der Kläger zulässigerweise eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO erhoben hat und die Behörde nach Ablauf der Sperrfrist den Antrag des Klägers ablehnend bescheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342). An der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bestehen keine Zweifel. Der Kläger hatte spätestens mit der Vorlage des Reisepasses am 7.6.2005 die für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Allein der Umstand, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte dem Zustimmungsvorbehalt des Beigeladenen unterliegt (vgl. § 8 AAZuVO), führt nicht dazu, dass bis zur Klageerhebung keine Entscheidung hätte getroffen werden können. Der Fall weist keine besondere Schwierigkeit auf. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konnte auch nicht von dem Ausgang des - vom Beigeladenen erst angeregten - Widerrufsverfahrens bezüglich der Feststellung eines Abschiebungshindernisses abhängig gemacht werden, denn es war absehbar, dass eine bestandskräftige Entscheidung hierüber nicht zeitnah erfolgen würde. 18 Die Klage ist teilweise begründet. Zwar hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er hat aber einen (als Minus in seinem Klageantrag enthaltenen) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.2.2006 ist daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 19 Obgleich der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter Geltung des Ausländergesetzes gestellt hat, ist die Frage, ob er einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall nicht. 20 Als Aufenthaltstitel kommt für den Kläger als abgelehnten Asylbewerber allein eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG in Betracht. 21 Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt. Da der Kläger durch Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.10.2000 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, steht § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG entgegen. 22 Anders als die Beklagte meint, erfüllt der Kläger dagegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Kläger ist aufgrund der im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung vom 5.5.1993 (die im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9.11.1994 nicht aufgehoben worden ist) vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Aufgrund der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 4 AuslG a. F. (jetzt § 60 Abs. 5 AufenthG) in der Person des Klägers hinsichtlich Algerien durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist dem Kläger die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Umstand, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zwischenzeitlich durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2.2.2006 widerrufen worden und diesbezüglich ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (A 5 K 543/06) anhängig ist, steht dem nicht entgegen. Da die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt die Feststellung eines Abschiebungshindernisses weiterhin zu beachten. Hierbei kommt es nicht auf die rechtliche Bewertung der aufschiebenden Wirkung an. Nach der Wirksamkeitstheorie tritt aufgrund des Suspensiveffekts des Widerspruchs eine Wirksamkeitshemmung bezüglich des gesamten Verwaltungsaktes ein. Der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses entfaltet somit aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage keine Wirkung. Aber auch die Vollziehbarkeitstheorie führt zu keinem anderem Ergebnis. Nach ihr bleibt zwar der Verwaltungsakt, also der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wirksam. Aus ihm dürfen aber keine Folgen gezogen werden, d. h. die Behörde ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, die die Wirksamkeit des Verwaltungsakts voraussetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.3.2001 - 11 S 2374/99 -, VBlBW 2001, 454). Die Ausländerbehörde muss deshalb solange vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ausgehen, bis die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bestandskraft erlangt. Hierfür spricht außerdem die Gesetzessystematik. § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG bestimmt, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag für das Einbürgerungsverfahren entfällt. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass es in allen sonstigen Verfahren, insbesondere in Verfahren, in denen es um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, an der Verbindlichkeit der Statusentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bis zu ihrer Bestandkraft verbleibt. 23 An die Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist die Beklagte nach § 42 Satz 1 AsylVfG bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft der Widerrufsentscheidung gebunden. Die Ausländerbehörde hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz (BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77). Hieran hat sich auch durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und der Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleich lautenden § 60 AufenthG nichts geändert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -). 24 Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist auch nicht in absehbarer Zeit zu rechnen. Was unter „absehbarer Zeit“ zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Es ist hierbei auf den Zweck der Vorschrift abzustellen. § 25 Abs. 5 AufenthG soll bewirken, dass im Regelfall Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, bisher jedoch nicht ausreisen konnten, einen sicheren Aufenthaltsstatus in Form der Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dem Kläger sind inzwischen seit mehr als zehn Jahren fortlaufend, teilweise für sechs Monate, teilweise nur für drei Monate, Duldungen erteilt worden. Gerade diesen Zustand zu beenden, bezweckt die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge inzwischen die Feststellung eines Abschiebungshindernisses widerrufen. Der Kläger hat hiergegen indes Anfechtungsklage erhoben, über die bislang nicht entschieden worden ist. Wann mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu rechnen ist, steht nicht fest. Der Ausländerbehörde ist es auch verwehrt, Prognosen zum Ausgang des Rechtsstreits über die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anzustellen, da dies der gesetzlich zugewiesenen Aufgabenverteilung zwischen der Ausländerbehörde einerseits und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge andererseits zuwider liefe. 25 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen vor. Die bestandskräftige Ausweisungsverfügung vom 20.10.2000 steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - anders als bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG - nicht entgegen, da sie gerade abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG versagt werden, denn der Kläger ist - im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG a. F. - unverschuldet an der Ausreise gehindert. 26 Nach alledem kann dem Kläger nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist das Ermessen der Behörde allerdings nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung - wie im Falle des Klägers - seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Bestimmung stellt keine eigene Anspruchsgrundlage dar, sondern setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus. Dies folgt aus der systematischen Stellung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, der an § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und lediglich die dort vorgesehene Rechtsfolge „kann“ zu einem „soll“ modifiziert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -). Danach wäre dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, es sei denn es läge eine atypische, vom Regelfall abweichende Fallgestaltung vor. Lediglich in atypischen Fällen steht der Ausländerbehörde somit Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, das sie pflichtgemäß auszuüben hat. 27 Aufgrund des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier von einem atypischen Fall auszugehen. Wann ein derartiger Fall anzunehmen ist, ist nach dem Regelungszweck des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu bestimmen. Die Vorschrift will gewährleisten, dass Ausländer, die unverschuldet nicht ausreisen können, einen sicheren Aufenthaltsstatus in Form der Aufenthaltserlaubnis erhalten. Treten dagegen Umstände ein, die Anlass für eine Beendigung des Aufenthalts geben können, entspricht es gerade nicht dem Zweck des Gesetzes, den Aufenthalt des Ausländers durch die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verfestigen (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG). Bei einer solchen Sachlage ist daher ein atypischer Fall im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG anzunehmen (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 -; a. A. VG Sigmaringen, Urteil vom 14.6.2005 - 7 K 1166/04 -). Dies bedeutet aber nicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Vielmehr hat die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles über die Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diesen Anspruch hat die Beklagte bislang nicht erfüllt. In der Verfügung vom 10.2.2006 hat sie sich zwar mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG auseinandergesetzt und eine solche zu Recht unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abgelehnt. Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt, hat die Beklagte indes nicht erkannt und infolgedessen das ihr zustehende Ermessen im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage nicht ausgeübt. Da bei der vorliegenden Sachlage keine Situation gegeben ist, in der nur die Erteilung oder die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig wäre, ist die Beklagte mangels Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers zu verpflichten. 28 Daraus folgt zugleich, dass die Klage insoweit abzuweisen ist, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem teilweise unterlegenem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). 30 Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Gründe 17 Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Das nach § 68 Abs. 2 VwGO grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren ist hier entbehrlich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Erfordernis eines Vorverfahrens dann nicht gilt, wenn der Kläger zulässigerweise eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO erhoben hat und die Behörde nach Ablauf der Sperrfrist den Antrag des Klägers ablehnend bescheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342). An der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bestehen keine Zweifel. Der Kläger hatte spätestens mit der Vorlage des Reisepasses am 7.6.2005 die für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Allein der Umstand, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte dem Zustimmungsvorbehalt des Beigeladenen unterliegt (vgl. § 8 AAZuVO), führt nicht dazu, dass bis zur Klageerhebung keine Entscheidung hätte getroffen werden können. Der Fall weist keine besondere Schwierigkeit auf. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konnte auch nicht von dem Ausgang des - vom Beigeladenen erst angeregten - Widerrufsverfahrens bezüglich der Feststellung eines Abschiebungshindernisses abhängig gemacht werden, denn es war absehbar, dass eine bestandskräftige Entscheidung hierüber nicht zeitnah erfolgen würde. 18 Die Klage ist teilweise begründet. Zwar hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er hat aber einen (als Minus in seinem Klageantrag enthaltenen) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.2.2006 ist daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 19 Obgleich der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter Geltung des Ausländergesetzes gestellt hat, ist die Frage, ob er einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall nicht. 20 Als Aufenthaltstitel kommt für den Kläger als abgelehnten Asylbewerber allein eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG in Betracht. 21 Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt. Da der Kläger durch Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.10.2000 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, steht § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG entgegen. 22 Anders als die Beklagte meint, erfüllt der Kläger dagegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Kläger ist aufgrund der im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung vom 5.5.1993 (die im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9.11.1994 nicht aufgehoben worden ist) vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Aufgrund der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 4 AuslG a. F. (jetzt § 60 Abs. 5 AufenthG) in der Person des Klägers hinsichtlich Algerien durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist dem Kläger die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Umstand, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zwischenzeitlich durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2.2.2006 widerrufen worden und diesbezüglich ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (A 5 K 543/06) anhängig ist, steht dem nicht entgegen. Da die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt die Feststellung eines Abschiebungshindernisses weiterhin zu beachten. Hierbei kommt es nicht auf die rechtliche Bewertung der aufschiebenden Wirkung an. Nach der Wirksamkeitstheorie tritt aufgrund des Suspensiveffekts des Widerspruchs eine Wirksamkeitshemmung bezüglich des gesamten Verwaltungsaktes ein. Der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses entfaltet somit aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage keine Wirkung. Aber auch die Vollziehbarkeitstheorie führt zu keinem anderem Ergebnis. Nach ihr bleibt zwar der Verwaltungsakt, also der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wirksam. Aus ihm dürfen aber keine Folgen gezogen werden, d. h. die Behörde ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, die die Wirksamkeit des Verwaltungsakts voraussetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.3.2001 - 11 S 2374/99 -, VBlBW 2001, 454). Die Ausländerbehörde muss deshalb solange vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ausgehen, bis die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bestandskraft erlangt. Hierfür spricht außerdem die Gesetzessystematik. § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG bestimmt, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag für das Einbürgerungsverfahren entfällt. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass es in allen sonstigen Verfahren, insbesondere in Verfahren, in denen es um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, an der Verbindlichkeit der Statusentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bis zu ihrer Bestandkraft verbleibt. 23 An die Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist die Beklagte nach § 42 Satz 1 AsylVfG bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft der Widerrufsentscheidung gebunden. Die Ausländerbehörde hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz (BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77). Hieran hat sich auch durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und der Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleich lautenden § 60 AufenthG nichts geändert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -). 24 Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist auch nicht in absehbarer Zeit zu rechnen. Was unter „absehbarer Zeit“ zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Es ist hierbei auf den Zweck der Vorschrift abzustellen. § 25 Abs. 5 AufenthG soll bewirken, dass im Regelfall Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, bisher jedoch nicht ausreisen konnten, einen sicheren Aufenthaltsstatus in Form der Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dem Kläger sind inzwischen seit mehr als zehn Jahren fortlaufend, teilweise für sechs Monate, teilweise nur für drei Monate, Duldungen erteilt worden. Gerade diesen Zustand zu beenden, bezweckt die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge inzwischen die Feststellung eines Abschiebungshindernisses widerrufen. Der Kläger hat hiergegen indes Anfechtungsklage erhoben, über die bislang nicht entschieden worden ist. Wann mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu rechnen ist, steht nicht fest. Der Ausländerbehörde ist es auch verwehrt, Prognosen zum Ausgang des Rechtsstreits über die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anzustellen, da dies der gesetzlich zugewiesenen Aufgabenverteilung zwischen der Ausländerbehörde einerseits und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge andererseits zuwider liefe. 25 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen vor. Die bestandskräftige Ausweisungsverfügung vom 20.10.2000 steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - anders als bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG - nicht entgegen, da sie gerade abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG versagt werden, denn der Kläger ist - im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG a. F. - unverschuldet an der Ausreise gehindert. 26 Nach alledem kann dem Kläger nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist das Ermessen der Behörde allerdings nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung - wie im Falle des Klägers - seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Bestimmung stellt keine eigene Anspruchsgrundlage dar, sondern setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus. Dies folgt aus der systematischen Stellung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, der an § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und lediglich die dort vorgesehene Rechtsfolge „kann“ zu einem „soll“ modifiziert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -). Danach wäre dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, es sei denn es läge eine atypische, vom Regelfall abweichende Fallgestaltung vor. Lediglich in atypischen Fällen steht der Ausländerbehörde somit Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, das sie pflichtgemäß auszuüben hat. 27 Aufgrund des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier von einem atypischen Fall auszugehen. Wann ein derartiger Fall anzunehmen ist, ist nach dem Regelungszweck des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu bestimmen. Die Vorschrift will gewährleisten, dass Ausländer, die unverschuldet nicht ausreisen können, einen sicheren Aufenthaltsstatus in Form der Aufenthaltserlaubnis erhalten. Treten dagegen Umstände ein, die Anlass für eine Beendigung des Aufenthalts geben können, entspricht es gerade nicht dem Zweck des Gesetzes, den Aufenthalt des Ausländers durch die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verfestigen (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG). Bei einer solchen Sachlage ist daher ein atypischer Fall im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG anzunehmen (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 -; a. A. VG Sigmaringen, Urteil vom 14.6.2005 - 7 K 1166/04 -). Dies bedeutet aber nicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Vielmehr hat die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles über die Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diesen Anspruch hat die Beklagte bislang nicht erfüllt. In der Verfügung vom 10.2.2006 hat sie sich zwar mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG auseinandergesetzt und eine solche zu Recht unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abgelehnt. Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt, hat die Beklagte indes nicht erkannt und infolgedessen das ihr zustehende Ermessen im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage nicht ausgeübt. Da bei der vorliegenden Sachlage keine Situation gegeben ist, in der nur die Erteilung oder die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig wäre, ist die Beklagte mangels Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers zu verpflichten. 28 Daraus folgt zugleich, dass die Klage insoweit abzuweisen ist, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem teilweise unterlegenem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). 30 Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.