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Urteil

11 K 2983/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Verfügung der Beklagten vom 18. März 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juni 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beklagten, den Kläger einzubürgern. 2 Der Kläger, ein am 05.05.1971 geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, kam Ende 1989 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 16.03.1994 wurde er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt, nachdem das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 10.12.1993 (A 5 K 10675/92) zuvor eine entsprechende Verpflichtung ausgesprochen hatte. Im damaligen Asylverfahren hatte der Kläger angegeben, als Hirte verschiedentlich „PKK-Leuten“ Nahrungsmittel gegeben zu haben, worauf er durch die türkischen Sicherheitskräfte politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auf eine exilpolitische Betätigung hier in der Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger seinerzeit nicht abgestellt. 3 Seit dem 07.06.1994 ist der Kläger in Besitz eines internationalen Reiseausweises und einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 4 Am 10.01.2002 beantragte der Kläger über die Stadt Fellbach bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In einer handschriftlichen Begründung zu diesem Antrag führt der Kläger aus: 5 „Ich möchte mich einbürgern lassen, weil ich mich nicht mit dem türkischen Staat identifizieren kann. Ich lebe in Deutschland und möchte auch als Deutscher mein Leben hier verbringen. Da meine Volkszugehörigkeit kurdisch war, wurde ich von der türkischen Politik unterdrückt und habe in der Türkei nicht wie ein Mensch leben können. In der Bundesrepublik Deutschland werde ich als Mensch gesehen und durfte hier wieder ein normales Leben beginnen.“ 6 Die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen ergab, dass der Kläger seit Januar 1991 erwerbstätig ist und seinen Lebensunterhalt selbst verdient. Nach einer zwischenzeitlich kurzen Selbständigkeit von September 1998 bis März 1999 arbeitet er seit April 1999 als Maurer beim selben Unternehmen. Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ergab keine Eintragungen. Einen Deutsch-Test bei der Volkshochschule in Waiblingen hat der Kläger bestanden. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilte mit, es lägen keine nachteiligen Erkenntnisse über den Kläger vor. Am 12.05.2003 unterzeichnete der Kläger bei der Beklagten ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie eine entsprechende Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 StAG. Der Sachbearbeiter der Beklagten vermerkte hierbei handschriftlich "hat Grundkenntnisse". 7 Nachdem die Beklagte über die Polizeidirektion Waiblingen von einem eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz erfahren hatte, forderte sie die entsprechenden Unterlagen an. Daraus ergab sich, dass der Kläger am 21.07.2001 die so genannte "Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK-ler" unterzeichnet hatte. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 11.03.2002 gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung heißt es darin, es liege nur ein geringes Verschulden vor. Auch sei zu Gunsten des einzelnen Unterschriftsleistenden davon auszugehen, dass ihm die Strafbarkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen sei. 8 Die Beklagte führte daraufhin mit dem Kläger am 12.05.2003 ein Gespräch über die Unterzeichnung dieser Selbsterklärung. Ausweislich eines hierüber gefertigten und vom Kläger unterzeichneten Protokolls gab der Kläger hierbei an, er sei in Stuttgart mit Kollegen unterwegs gewesen. Da seien sie von mehreren Männern angesprochen worden, die gesagt hätten, sie sollten etwas für die Kurden unterschreiben. Diese hätten davon gesprochen, dass es um den Frieden in der Türkei gehe und dass die Türkei keine Demokratie sei. Von der PKK hätten die nichts erwähnt. Hätten diese etwas von der PKK erwähnt, so hätte er dies nicht unterschrieben. Er habe diese Erklärung nicht richtig gelesen und deshalb auch nicht bemerkt, dass es sich um die PKK handele. Er finde nicht gut, was die PKK mache. Krieg sei keine Lösung. Er distanziere sich ausdrücklich von dieser Partei und wolle mit ihr nichts zu tun haben. 9 Die Beklagte legte im Anschluss den Vorgang über das Regierungspräsidium dem Innenministerium Baden-Württemberg vor. Dieses stimmte mit Erlass vom 18.07.2003 der Einbürgerung des Klägers nicht zu. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger zur Ablehnung seines Einbürgerungsantrages an. Der sodann vom Kläger beauftragte Verfahrensbevollmächtigte kündigte eine Stellungnahme an, die jedoch nicht bei der Beklagten einging. 10 Mit Verfügung vom 18.03.2004 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung wird auf den Erlass des Innenministeriums vom 18.07.2003 verwiesen. Der Kläger habe durch seine Unterschrift für eine seit 1993 verbotene Partei (PKK) sich verfassungsfeindlich betätigt und somit einen Ausschlussgrund gemäß § 86 AuslG erfüllt. Da er sich nicht eindeutig und glaubhaft von den Zielen der PKK abgewandt habe, erfülle der Kläger den Tatbestand des § 86 Nr. 2 AuslG. Durch die Unterzeichnung des von der PKK bereitgestellten Vordruckes habe der Kläger nicht nur eine politische Meinung im Hinblick auf die „kurdische Sache“ geäußert, sondern zugleich die moralische Unterstützung für die PKK erklärt. Dies habe auch nach außen gewirkt, weil beabsichtigt gewesen sei, die "Selbsterklärungen" mit den darin enthaltenen Forderungen an staatliche Stellen weiterzugeben. Die PKK sei eine seit 1993 verbotene Organisation und jede Betätigung für oder in Bezug auf diese Partei sei laut Vereinsgesetz strafbar. Die Demokratie dulde keinerlei verfassungsfeindliche Betätigung. Die vom Kläger unterzeichnete Selbsterklärung stehe im Widerspruch zu der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Durch die Unterschrift auf der Selbsterklärung zeige der Kläger Sympathie für die PKK und gebe deren Zielen den Vorzug. Er habe sich auch nicht eindeutig und glaubhaft von den Zielen der PKK abgewandt. Der Kläger müsse sich die "Selbsterklärung" auch zurechnen lassen, zumal er zum Zeitpunkt ihrer Abgabe hinreichend verständig gewesen sei. Loyalität zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, wie sie § 85 AuslG fordere, sei von einem Einbürgerungsbewerber nicht nur insoweit zu befürworten, als sie ihm materielle oder sonstige Vorteile bringen, sondern auch dort, wo diese Grenzen setze. Durch seine Unterschrift für die PKK habe der Kläger deren Zielen den Vorzug gegeben und das Loyalitätsgebot missachtet. Dass der Kläger nicht gewusst haben wolle, dass diese Unterschrift der PKK zukomme, sei unglaubwürdig. Der Schriftzug "PKK" ziehe sich durch die gesamte Erklärung. Selbst bei einer oberflächlichen Betrachtung habe dies dem Kläger nicht entgehen können. Er bagatellisiere nunmehr seine Unterschrift. Somit sei eine Abwendung von den Zielen der PKK nicht erkennbar. Solches erfordere vielmehr eine Auseinandersetzung mit den Zielen und der Ideologie der PKK und müsse eine Neuorientierung erkennen lassen können. Dies könne beim Kläger nicht erkannt werden. Der Kläger setze sich über ein Betätigungsverbot hinweg. Damit setze er sich zugleich über die Interessen der Bundesrepublik Deutschland hinweg. Er respektiere das geltende Recht nur insoweit, wie es seinen Vorstellungen und Wünschen entspreche. Die Loyalitätserklärung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sei keine normale Sache, sondern sie habe einen ernsten und wichtigen Hintergrund. Die Achtung und der Einsatz für die Werte der Demokratie hätten einen hohen Stellenwert und duldeten keinerlei antidemokratische Betätigungen. Ein bloßes Lippenbekenntnis, wie es der Kläger abgegeben habe, sei daher zu wenig, sich eindeutig zu den Werten unserer Demokratie zu bekennen. Mit seinem Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass es ihm offensichtlich egal sei, welche Grenze die Demokratie setze. Durch die von ihm geleistete Unterschrift ergäben sich berechtigte Zweifel an seiner Verfassungstreue, die die Ablehnung der Einbürgerung rechtfertige. 11 Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist auf die Ausgangsentscheidung der Beklagten verwiesen. 12 Der Kläger hat am 26.07.2004 das Verwaltungsgericht angerufen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Verfügung der Beklagten vom 18.03.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bezieht sich auf die angegriffene Entscheidung. 18 Der Kläger ist zwischenzeitlich, seit dem 04.07.2003, mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Ein am 23.03.2004 aus dieser Ehe hervorgegangenes Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. 19 In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger, vom Gericht und von der Vertreterin der Beklagten entsprechend befragt, u.a. an, heute würde er diese Erklärung nicht mehr unterschreiben. Er habe inzwischen eine Familie gegründet, habe hier seine Arbeit und lebe hier. Die Kurdenfrage sei für ihn nicht mehr wichtig. Deshalb habe er auch seine Einbürgerung beantragt. Was er derzeit höre und lese, etwa über die Situation der Kurden im Irak und wie dort Leute sterben würden, tue ihm schon weh. Aber es sei für sein Leben nicht mehr so wichtig. Er habe keine Kontakte zu irgendwelchen PKK-Leuten. Er leiste auch keine Spenden oder ähnliches. Als damals im Frühjahr 1994 die Autobahn-Blockade nahe Augsburg gewesen sei, habe er gedacht, das seien schlimme Sachen, einfach so die Straße zu blockieren. Er habe damals auch mit seinen Arbeitskollegen gesprochen, alles Nicht-Kurden. Die hätten zu ihm gesagt, das sind doch alles deine Leute. Er habe aber immer abgewehrt, nein, damit habe er überhaupt nichts zu tun. Auch damals 1999, als Öcalan festgenommen worden sei, habe er bei keinerlei Aktionen mitgemacht. Zu dieser Zeit sei er gerade selbständig erwerbstätig gewesen mit seinem Imbiss-Stand. Der sei im Übrigen voller türkischer Fahnen dekoriert gewesen und er habe auch viel türkische Kundschaft gehabt. Dort im Laden sei dann über die Festnahme gesprochen worden. Seine türkischen Kunden hätten sich natürlich gefreut. Er habe denen nicht widersprochen. 20 Auf Frage, wie es seinerzeit zu der Unterschrift gekommen sei, gab der Kläger an, er sei damals in Stuttgart in der Stadt unterwegs gewesen mit einem Kollegen. In der Nähe der Königstraße habe es einen Info-Stand gegeben. Den habe er sich angeschaut. Die Männer, die dort gestanden hätten, hätten dann angefangen, ihn anzusprechen. Sie hätten erzählt, dass die PKK die Waffen niedergelegt hätte, dass sie jetzt für Frieden eintrete und all diese Dinge. Sie hätten ihn dann aufgefordert, diese Linie durch seine Unterschrift zu unterstützen. So habe er das auch gesehen. Bei dem Info-Stand habe es sich um einen Tisch gehandelt. Die Leute hätten nur erklärt, es gehe um die Kurden. Direkt den Namen „PKK“ hätten die im Gespräch nicht erwähnt. Er habe auch nicht sogleich realisiert, dass es darum gehe. Er sei höchstens 5 bis 10 Minuten an diesem Stand gewesen. Da hätten Broschüren und ähnliches ausgelegen und die habe er sich anschauen wollen, als er hinzugetreten sei und dort habe er ein bisschen gestöbert. Dann seien sie ins Gespräch gekommen und hätten auch ein wenig geredet. Den ganzen Text zu lesen sei in dieser Situation gar nicht gegangen. Bei diesen Leuten habe es sich nicht um Bekannte gehandelt. Insgesamt seien so etwa 30 bis 40 Leute um diesen Tisch herumgestanden. Er habe die Leute nicht eigens gefragt, seid ihr von der PKK ?. Er habe diesen langen Text auch nicht richtig gelesen. Es seien mehrere Blätter auf dem Tisch gewesen und als er aufgefordert worden sei zu unterschreiben, habe er eben unterschrieben. Er habe sich nicht viel dabei gedacht. Schon 1999 habe er einmal eine "falsche" Unterschrift geleistet. Er sei damals selbständig gewesen mit seinem Imbiss und jemand sei gekommen und habe ihm etwas von Telefon und Werbung erzählt. Der habe ihm dann etwas vorgelegt und er habe das unterschrieben. Diese Geschichte habe ihn bis heute 400,-- EUR gekostet. 21 Der Einzelrichter hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mehrere teilweise ähnlich gelagerte Verfahren verhandelt, so am 21.03.2006 das Verfahren 11 K 3059/04. Dort wurde der zuständige Abteilungsleiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg als Zeuge vernommen. Neben umfangreichen Angaben zum dortigen Kläger äußerte dieser sich auch zu der hier in Rede stehenden „Selbsterklärungs“-Kampagne der PKK. Hierzu gab er an, es habe damals nach Kenntnis des Landesamtes zwei Listen gegeben. Auf der einen Unterschriftenliste habe der Text gelautet "Ich bin ein PKK-ler". Der andere Text sei dagegen neutraler gehalten gewesen. Zum Teil seien den Leuten damals türkische Flugblätter gezeigt worden und dann andere, deutsche Texte zum Unterschreiben vorgelegt. Selbst Fälschungen habe es gegeben. Es habe damals absolut alle Varianten gegeben. 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die beigezogenen Ausländerakten der Stadt Fellbach, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten im Verfahren 11 K 3059/04, insbesondere das darin enthaltene Protokoll über die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2006 verwiesen. Entscheidungsgründe A) 23 Der Einzelrichter hat erwogen, auf Grund der nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse (dazu unten), die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Grundsätzlich liegt diese Entscheidung im Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - Az: 9 B 50/01 -, NVwZ-RR 2002, 217 sowie BVerwG, Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25, S. 10), was im vorliegenden Fall aber dazu führte, hier nicht wieder zu eröffnen. Ein Fall, in dem nur durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewährt werden kann und deswegen eine Rechtspflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 1.03.1995 - 8 C 36.92 -, Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3), liegt nicht vor. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers war ebenfalls Verfahrensbevollmächtigter in dem in Bezug genommenen Verfahren und bei der dortigen Zeugenvernehmung zugegen. Der Zeuge wiederum wurde dort ausdrücklich in seiner amtlichen Eigenschaft als Bediensteter des Landes Baden-Württemberg, also der Beklagten, vernommen und hat dort dementsprechend nur amtliches Wissen der Beklagten verlautbart. B) 24 Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach <juris>). Für die begehrte Einbürgerung kommen als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1996 ff.), in Kraft getreten am 01.01.2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), in Kraft getreten insoweit am 18.03.2005, in Betracht. 26 2. Der Kläger besitzt einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Danach ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen, sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann, erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert. 27 Als ein den Einbürgerungsanspruch hindernder Umstand kommt in Betracht dass 28 1. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG,1. Alt.), 29 2. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG, 2. Alt.), 30 3. der Einbürgerungsbewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 1. Alt.), 31 4. der Einbürgerungsbewerber die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 2. Alt.), 32 5. der Einbürgerungsbewerber sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 3. Alt.), 33 6. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 4. Alt.), 34 7. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele mit Gewaltanwendung droht (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 5. Alt.), 35 8. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 1. Alt.), 36 9. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 2. Alt.), 37 10. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 3. Alt.), 38 11. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 4. Alt.), 39 12. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 5. Alt.), 40 13. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 6. Alt.), 41 14. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 7. Alt.), 42 15. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die auf eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 8. Alt.), 43 16. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlung auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 9. Alt.), 44 17. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 10. Alt.), 45 es sei denn, in den Fällen von Ziffer 6 bis 17, dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartige Bestrebungen abgewendet hat. 46 Die Konstruktion dieser Anspruchs-Ausschlussgründe dürfte nahe der Grenze dessen liegen, was das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - , BVerfGE 110, 33 = NJW 2004, 2213) erlaubt. Zahlreiche einbürgerungswillige Ausländer und ihre Verfahrensbevollmächtigten, aber auch die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten unteren Verwaltungsbehörden und selbst die zur Rechtsaufsicht berufene oberste Landesbehörde sowie zahlreiche Verwaltungsgerichte - auch höhere - haben augenscheinlich - wie sich u.a. aus zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren ergibt - erhebliche Schwierigkeiten, einen bei einem Einbürgerungsbewerber gegebenen Umstand zutreffend unter einen der genannten Ausschlussgründe zu subsumieren. Dementsprechend heißt es in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten, der Kläger habe Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, was dem Kläger jedoch in dem zugrunde liegenden Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 18.07.2003 so nicht vorgehalten wird. Dort wiederum ist darauf abgestellt, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte, dass (der Kläger) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind und zudem durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. 47 a) Unabhängig davon ist für den Kläger hier aber feststellbar, dass sein Einbürgerungsanspruch nach dieser Vorschrift nicht beschränkt ist. Der einzige von den Behörden gegenüber dem Kläger konkret erhobene Vorwurf, seine Unterschrift unter die PKK-Selbsterklärung, trägt dies nicht. Zwar ist in der Rechtsprechung grundsätzlich unbestritten, dass die PKK und ihre Unterorganisation ERNK zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG fällt, da sie jedenfalls bis Mitte 1999 Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren (vgl. oben Nr. 13). Sie wurden mit inzwischen bestandskräftiger Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 verboten, weil sie gegen Strafgesetze verstießen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (vgl. ZAR 1994, 48 mit Hinweis auf die Veröffentlichung der Verfügung vom 22.11.1993 im BAnz. Nr. 222 v. 26.11.1993). Auch lag eine weitere Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darin, dass die PKK/ERNK im Bundesgebiet gewalttätig gegen Verräter in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgingen und sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland anmaßten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994, NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999, BVerwGE 109, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, <juris>; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - <juris>; BGH Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 -, <juris>). Ob dies so auch noch für das Jahr 2001 Geltung beanspruchen kann, als der Kläger seine Unterschrift leistete, steht nicht zweifelsfrei fest. Jedoch ist auch eine grundsätzliche Abkehr der PKK hiervon in diesem Zeitpunkt nicht feststellbar (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 10.11.2005 – 12 S 1696/05 -). 48 b) Allerdings hat der Kläger mit seiner Unterschrift die entsprechenden Bestrebungen der PKK/ERNK nicht unterstützt i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Die gegenteilige Rechtsansicht des VGH Ba.-Wü. (Urt. v. 10.11.2005 a.a.O. und Urt. v. 15.02.2006 – 13 S 1939/05 -) in zwei mit dem vorliegenden Rechtsstreit nahezu identischen Verfahren, ist unhaltbar. 49 aa) Als Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist zunächst eine eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 <juris>; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). 50 Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen hinsichtlich einer Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen oder der Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091; zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG). Soweit sich der VGH Ba.-Wü. (a.a.O.) zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf diese Entscheidung bezieht, fehlt eben diese Passage in seiner Urteilsbegründung (a.a.O.), die ansonsten das Bundesverwaltungsgericht weitgehend zitiert. 51 Für den Begriff des Unterstützens i.S.d. § 11 Satz 1 StAG ist ferner zu berücksichtigen, dass er in dieser Vorschrift gleichsam zweifach enthalten ist, er insoweit aber nur einheitlich verstanden werden kann. Bei der Frage, ob sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartige Bestrebungen abgewendet hat, geht die Rechtsprechung (zu Recht, dazu sogleich) davon aus, das für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit zu fordern ist (vgl. etwa VGH Baden-Württ. a.a.O m.w.N.; Berlit a.a.O RdNr. 152 zu § 11 StAG). Dann muss dieses Element der Nachhaltigkeit aber auch für die Unterstützungshandlung selbst vorliegen, da es nicht möglich ist, sich nachhaltig von einer Unterstützungshandlung zu lösen, die man womöglich ohne sie zu erkennen geleistet hat, und die nur deshalb als Unterstützungshandlung gewertet wird, weil sie für die inkriminierten Bestrebungen nach § 11 Satz 1 StAG rein objektiv vorteilhaft ist. 52 Hierbei ist auch an die gesetzgeberische Intention der Vorschrift zu erinnern. Im Rahmen der Erörterung der Nachweisschwelle für das Eingreifen dieses Einbürgerungsanspruch-Ausschlussgrundes hat der Gesetzgeber ausdrücklich formuliert, mit dem Gesetzesvorhaben sollten „die Einbürgerung von PKK-Aktivisten (Hervorhebung durch den Einzelrichter) oder radikalen Islamisten … verhindert werden“ (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). 53 Und schließlich ist im Rahmen dessen zu berücksichtigen, wenn es um entsprechende Unterstützungshandlungen von durch § 11 Satz 1 StAG erfasster Bestrebungen geht, die sich allein aus Äußerungen des Einbürgerungsbewerbers – mündlich oder schriftlich – ergeben, in welcher Sprache diese erfolgt sind und welche sprachlichen Fähigkeiten der Betreffende im Zeitpunkt seiner Unterstützungshandlung insoweit besaß. 54 Nach diesen Grundsätzen kann der Vorwurf, der Kläger habe durch seine Unterschrift unter die „PKK-Selbsterklärung“ im Jahr 2001 einen seinen Einbürgerungsanspruch ausschließenden Tatbestand verwirklicht, nicht aufrechterhalten werden. 55 bb) Der Einzelrichter erlaubt sich insoweit zunächst den Hinweis, dass die Bearbeitung des Einbürgerungsverfahrens des Klägers durch die beteiligten Behörden dem gegebenen Sachverhalt nicht gerecht wird. Der Kläger lebt seit nunmehr 17 Jahren im Bundesgebiet und ist mit Ausnahme der hier streitigen Unterschrift im Rahmen einer Unterschriften-Kampagne im Jahr 2001 bisher an keiner Stelle auffällig gewesen. Er hat sich strafrechtlich nichts zu schulden kommen lassen, betätigt sich nicht exil-politisch und das Landesamt für Verfassungsschutz besitzt über ihn keine Erkenntnisse. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der vom Kläger geleisteten Unterschrift etwa als strafbare Handlung (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) handelt es sich bei diesem Vorfall innerhalb der Lebensgeschichte des Klägers um einen völlig einmaligen und untergeordneten Vorgang. Selbst die Staatsanwaltschaft Stuttgart ging ausweislich ihrer Einstellungsverfügung vom 11.03.2002 davon aus, es liege nur ein geringes Verschulden vor. Die Formulierung in der angegriffenen Verfügung der Beklagten, der Kläger respektiere das geltende Recht nur insoweit, wie es seinen Vorstellungen und Wünschen entspreche bzw., der Kläger habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass es ihm offensichtlich egal sei, welche Grenze die Demokratie setze, ist angesichts des langen beanstandungsfreien Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet völlig unangemessen. Der Kläger ist ein einfach strukturierter eher unpolitischer Mensch. Er ist keineswegs ein PKK-Aktivist, wie ihn der Gesetzgeber bei Schaffung dieses Einbürgerungsanspruch-Ausschlussgrundes im Blick hatte ( vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). 56 cc) Vor dem Hintergrund dieses völlig vereinzelt gebliebenen Vorkommnisses kann hier nicht davon ausgegangen werden, selbst wenn man die Leistung einer entsprechenden Unterschrift im Rahmen einer solchen Unterschriften-Kampagne als Unterstützungshandlung nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ansehen wollte, diese besitze im vorliegenden Fall die von dieser Vorschrift auch mit geforderte Nachhaltigkeit (vgl. oben). Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig geschildert, wie es in seinem Fall zur Leistung dieser Unterschrift gekommen ist. So wurde er - aufmerksam geworden durch einen Info-Tisch in der Stuttgarter Fußgängerzone - von ihm unbekannten Leuten in ein Gespräch verwickelt und innerhalb weniger Minuten zur Leistung seiner Unterschrift gleichsam gedrängt. Der Kläger hat diese Darstellung - wenn auch in anderer Wortwahl - sowohl im Rahmen der Anhörung vor der Beklagten im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung jedenfalls im Kernbereich stets gleich bleibend geschildert. Es bestehen von daher keine Anhaltspunkte, dass es sich anders zugetragen haben könnte. Auch aus der Schilderung, die der zuständige Abteilungsleiter des Landesamts für Verfassungsschutz im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in einem Parallelfall hierzu abgab, ergibt sich, dass die „Werber“ der PKK im Rahmen dieser Solidaritäts-Kampagne durchaus mit „List und Tücke“ vorgegangen sind, um entsprechende Unterschriften zu erlangen. Zum Teil seien den Leuten damals türkische Flugblätter gezeigt worden und dann andere, deutsche Texte zum Unterschreiben vorgelegt. Selbst Fälschungen habe es gegeben. Es habe damals absolut alle Varianten gegeben. Der Fall des Klägers unterscheidet sich daher signifikant von dem durch den BGH (Urt. vom 27.03.2003, a.a.O.) zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem die damalige Angeklagte ausdrücklich erklärt hatte, ihr seien die Ziele und Umstände der Kampagne sowie der Inhalt der unterzeichneten Erklärung, den sie zuvor mit Landsleuten erörtert hatte, bekannt gewesen. Soweit der BGH (a.a.O.) darauf abstellt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne eine groß angelegte Werbung vorausgegangen; der Inhalt der Erklärung sei unter den kurdischen Landsleuten erörtert worden, mag dies für diejenigen Unterzeichner zutreffen, die sich innerhalb der „kurdischen Szene“ gerade auch im Umfeld der PKK betätigten. Derartige Anhaltspunkte gibt es beim Kläger aber in keiner Weise. 57 dd) Fehlt es der dem Kläger vorgeworfenen Handlung im konkreten Fall daher schon an der erforderlichen Nachhaltigkeit, so kommt hinzu, dass es zur Überzeugung des Einzelrichters insoweit auch an der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 15.03.2005, a.a.O.) vorausgesetzten Zurechenbarkeit, die aus einer Erkennbarkeit der Unterstützungshandlung für die inkriminierten Bestrebungen folgt, ermangelt. Angesichts der vom Kläger glaubhaft geschilderten Umstände anlässlich der von ihm geleisteten Unterschrift und gerade auch mit Blick auf die Sprachkenntnisse des Klägers ist nämlich anzunehmen, dass der Kläger den umfangreichen und schwierigen, teilweise hochintellektuellen deutschen Text in dieser Situation weitgehend nicht verstanden haben dürfte, er ihn vor seiner Unterschrift jedenfalls nicht umfassend nachvollzogen hat, sondern den gesprächsweise durch Landsleute vermittelten friedlichen Inhalten aufgesessen ist. Daneben ist aber nach den Angaben des zuständigen Abteilungsleiters des Landesamts für Verfassungsschutz bei seiner Zeugenvernehmung in einem Parallel-Verfahren noch nicht einmal ausgeschlossen, dass der Kläger gerade auch zu denjenigen zählt, denen zunächst ein anders lautender, harmloserer Text gezeigt, ihm dann aber zum Unterschreiben die hierzu verwendete deutsche Fassung vorgelegt wurde. Allein aus der Existenz der klägerischen Unterschrift kann insoweit daher nicht der Schluss gezogen werden, der in der deutschen Sprache nicht sehr gewandte Kläger habe unabhängig von den mündlichen Erläuterungen der ihn bedrängenden Landsleute innerhalb der wenigen Minuten seines Aufenthaltes an diesem Informationsstand die Zusammenhänge und die Bedeutung einer von ihm zu erbringenden Unterstützungshandlung zutreffend einordnen können oder dies jedenfalls müssen. Dies ist eher sehr fern liegend. 58 In diesem Zusammenhang ist auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung - gleichsam beiläufig - erwähnte Vorgang von Bedeutung, dass er in der Zeit seiner beruflichen Selbständigkeit ebenfalls einmal einem „Werber“ aufgesessen sei und eine Unterschrift geleistet habe, die ihn bis heute ca. EUR 400,00 gekostet habe. Ohne eigens vom Gericht danach befragt worden zu sein, hat der Kläger damit glaubhaft deutlich gemacht, dass seiner subjektiven Einschätzung nach die von ihm geleistete Unterschrift zur PKK-Selbsterklärung eher das Ergebnis eines „Werbungsgespräches“ (zu weiteren rechtlichen Konsequenzen insoweit, vgl. unten), als das Ergebnis einer Überzeugungsbildung nach entsprechender politischer Erörterung von Ziel und Inhalten der damaligen Unterschriften-Kampagne war. 59 Aus der Gesamtschau dessen schließt der Einzelrichter, dass es im Fall des Klägers auch an der erforderlichen Erkennbarkeit und Zurechenbarkeit seiner einmaligen Unterstützungshandlung gefehlt hat. 60 c) Aber selbst wenn man zu einer gegenteiligen Wertung käme, so hat der Kläger im vorliegenden Fall jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von einer früheren Unterstützung der nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat. 61 aa) Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungs-handlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Insoweit bedarf es ebenfalls einer würdigenden Gesamtschau, ausgerichtet an Art, Gewicht, Häufigkeit und Zeitpunkt der Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. und Beschl. v. 13.12.2004 a.a.O.; Berlit a.a.O. RdNr. 152 und 158 f zu § 11 StAG). 62 Der Einbürgerungsbewerber muss zwar zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Der Einbürgerungsbewerber hat die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann dann genügen, wenn dieser auch durch Handlungen nach Außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO). Liegen die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO). 63 bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Einzelrichter keine Zweifel daran, dass im Falle des Klägers mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen zugunsten der PKK ausgeschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung von Art, Gewicht, Häufigkeit und Zeitpunkt der ihm vorgehaltenen Unterstützungshandlung, wenn diese als solche zu werten wäre (vgl. oben), springt geradezu ins Auge, dass es sich um einen einmaligen, viele Jahre zurückliegenden und ausgesprochen geringwertigen Unterstützungsakt handelte. In einem solchen Fall genügt es, wenn der Einbürgerungsbewerber glaubhaft und nachvollziehbar bekräftigt, solches Tun im Rahmen des politischen Diskurses inzwischen für sinn- und erfolglos anzusehen. Im Falle des Klägers, bei dem die ihm vorgehaltene vereinzelte Aktivität bereits fünf Jahre zurückliegt, genügt dies. 64 cc) Für den auch hier vorliegenden Fall, dass die dem Einbürgerungsbewerber vorgeworfene Unterstützungshandlung (ausschließlich) in der Leistung einer Unterschrift besteht, ergibt sich aus einem weiteren Umstand zudem, dass an das Abwenden i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hier keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die deutsche Rechtsordnung konzidiert, etwa in § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass bei der Leistung einer Unterschrift im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen ein gewisser psychischer Zwang vorliegen kann, jedenfalls aber eine Unbedachtheit. Dementsprechend gewährt die Rechtsordnung einem Verbraucher - entgegen dem sonst gültigen Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ - in derartigen Fällen ausdrücklich ein Widerrufsrecht. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebietet es daher, auch in Fällen der vorliegenden Art einem Einbürgerungsbewerber, der eine derartige inkriminierte Unterschrift geleistet hat, zugute zu halten, auf welche Art und Weise diese zustande gekommen ist und für ein Abwenden i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 StAG in einer solchen Konstellation ein glaubhaftes Bekräftigen, mit derartigen Dingen nichts mehr zu tun zu haben und zu tun haben zu wollen, genügen zu lassen. 65 Nach allem hindert § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG den Einbürgerungsanspruch des Klägers aus § 10 Abs. 1 StAG nicht. 66 c) Der Kläger erfüllt auch die weiteren der dort genannten Voraussetzungen, insbesondere kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG), da der Kläger Asylberechtigter ist. 67 Schließlich besteht nach den vorstehenden Ausführungen auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Anderweitige Anhaltspunkte als die vom Kläger geleistete Unterschrift, für die Annahme, dass der Kläger diese Erklärung unter einem inneren Vorbehalt abgegeben habe, bestehen nicht. Aus der damaligen Unterschrift kann dieser Schluss aber heute ebenfalls nicht gezogen werden (vgl. oben). Die Forderung, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt seines Bekenntnisses verstanden haben muss, ist ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten über beim Kläger vorhandene Grundkenntnisse, erfüllt. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Beschluss vom 21. März 2006 70 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, Ziff. 42.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) auf 71 EUR 10.000,00 72 festgesetzt. Gründe A) 23 Der Einzelrichter hat erwogen, auf Grund der nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse (dazu unten), die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Grundsätzlich liegt diese Entscheidung im Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - Az: 9 B 50/01 -, NVwZ-RR 2002, 217 sowie BVerwG, Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25, S. 10), was im vorliegenden Fall aber dazu führte, hier nicht wieder zu eröffnen. Ein Fall, in dem nur durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewährt werden kann und deswegen eine Rechtspflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 1.03.1995 - 8 C 36.92 -, Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3), liegt nicht vor. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers war ebenfalls Verfahrensbevollmächtigter in dem in Bezug genommenen Verfahren und bei der dortigen Zeugenvernehmung zugegen. Der Zeuge wiederum wurde dort ausdrücklich in seiner amtlichen Eigenschaft als Bediensteter des Landes Baden-Württemberg, also der Beklagten, vernommen und hat dort dementsprechend nur amtliches Wissen der Beklagten verlautbart. B) 24 Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach <juris>). Für die begehrte Einbürgerung kommen als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1996 ff.), in Kraft getreten am 01.01.2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), in Kraft getreten insoweit am 18.03.2005, in Betracht. 26 2. Der Kläger besitzt einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Danach ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen, sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann, erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert. 27 Als ein den Einbürgerungsanspruch hindernder Umstand kommt in Betracht dass 28 1. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG,1. Alt.), 29 2. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG, 2. Alt.), 30 3. der Einbürgerungsbewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 1. Alt.), 31 4. der Einbürgerungsbewerber die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 2. Alt.), 32 5. der Einbürgerungsbewerber sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 3. Alt.), 33 6. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 4. Alt.), 34 7. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele mit Gewaltanwendung droht (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 5. Alt.), 35 8. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 1. Alt.), 36 9. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 2. Alt.), 37 10. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 3. Alt.), 38 11. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 4. Alt.), 39 12. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 5. Alt.), 40 13. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 6. Alt.), 41 14. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 7. Alt.), 42 15. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die auf eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 8. Alt.), 43 16. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlung auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 9. Alt.), 44 17. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 10. Alt.), 45 es sei denn, in den Fällen von Ziffer 6 bis 17, dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartige Bestrebungen abgewendet hat. 46 Die Konstruktion dieser Anspruchs-Ausschlussgründe dürfte nahe der Grenze dessen liegen, was das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - , BVerfGE 110, 33 = NJW 2004, 2213) erlaubt. Zahlreiche einbürgerungswillige Ausländer und ihre Verfahrensbevollmächtigten, aber auch die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten unteren Verwaltungsbehörden und selbst die zur Rechtsaufsicht berufene oberste Landesbehörde sowie zahlreiche Verwaltungsgerichte - auch höhere - haben augenscheinlich - wie sich u.a. aus zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren ergibt - erhebliche Schwierigkeiten, einen bei einem Einbürgerungsbewerber gegebenen Umstand zutreffend unter einen der genannten Ausschlussgründe zu subsumieren. Dementsprechend heißt es in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten, der Kläger habe Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, was dem Kläger jedoch in dem zugrunde liegenden Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 18.07.2003 so nicht vorgehalten wird. Dort wiederum ist darauf abgestellt, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte, dass (der Kläger) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind und zudem durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. 47 a) Unabhängig davon ist für den Kläger hier aber feststellbar, dass sein Einbürgerungsanspruch nach dieser Vorschrift nicht beschränkt ist. Der einzige von den Behörden gegenüber dem Kläger konkret erhobene Vorwurf, seine Unterschrift unter die PKK-Selbsterklärung, trägt dies nicht. Zwar ist in der Rechtsprechung grundsätzlich unbestritten, dass die PKK und ihre Unterorganisation ERNK zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG fällt, da sie jedenfalls bis Mitte 1999 Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren (vgl. oben Nr. 13). Sie wurden mit inzwischen bestandskräftiger Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 verboten, weil sie gegen Strafgesetze verstießen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (vgl. ZAR 1994, 48 mit Hinweis auf die Veröffentlichung der Verfügung vom 22.11.1993 im BAnz. Nr. 222 v. 26.11.1993). Auch lag eine weitere Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darin, dass die PKK/ERNK im Bundesgebiet gewalttätig gegen Verräter in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgingen und sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland anmaßten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994, NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999, BVerwGE 109, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, <juris>; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - <juris>; BGH Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 -, <juris>). Ob dies so auch noch für das Jahr 2001 Geltung beanspruchen kann, als der Kläger seine Unterschrift leistete, steht nicht zweifelsfrei fest. Jedoch ist auch eine grundsätzliche Abkehr der PKK hiervon in diesem Zeitpunkt nicht feststellbar (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 10.11.2005 – 12 S 1696/05 -). 48 b) Allerdings hat der Kläger mit seiner Unterschrift die entsprechenden Bestrebungen der PKK/ERNK nicht unterstützt i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Die gegenteilige Rechtsansicht des VGH Ba.-Wü. (Urt. v. 10.11.2005 a.a.O. und Urt. v. 15.02.2006 – 13 S 1939/05 -) in zwei mit dem vorliegenden Rechtsstreit nahezu identischen Verfahren, ist unhaltbar. 49 aa) Als Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist zunächst eine eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 <juris>; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). 50 Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen hinsichtlich einer Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen oder der Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091; zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG). Soweit sich der VGH Ba.-Wü. (a.a.O.) zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf diese Entscheidung bezieht, fehlt eben diese Passage in seiner Urteilsbegründung (a.a.O.), die ansonsten das Bundesverwaltungsgericht weitgehend zitiert. 51 Für den Begriff des Unterstützens i.S.d. § 11 Satz 1 StAG ist ferner zu berücksichtigen, dass er in dieser Vorschrift gleichsam zweifach enthalten ist, er insoweit aber nur einheitlich verstanden werden kann. Bei der Frage, ob sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartige Bestrebungen abgewendet hat, geht die Rechtsprechung (zu Recht, dazu sogleich) davon aus, das für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit zu fordern ist (vgl. etwa VGH Baden-Württ. a.a.O m.w.N.; Berlit a.a.O RdNr. 152 zu § 11 StAG). Dann muss dieses Element der Nachhaltigkeit aber auch für die Unterstützungshandlung selbst vorliegen, da es nicht möglich ist, sich nachhaltig von einer Unterstützungshandlung zu lösen, die man womöglich ohne sie zu erkennen geleistet hat, und die nur deshalb als Unterstützungshandlung gewertet wird, weil sie für die inkriminierten Bestrebungen nach § 11 Satz 1 StAG rein objektiv vorteilhaft ist. 52 Hierbei ist auch an die gesetzgeberische Intention der Vorschrift zu erinnern. Im Rahmen der Erörterung der Nachweisschwelle für das Eingreifen dieses Einbürgerungsanspruch-Ausschlussgrundes hat der Gesetzgeber ausdrücklich formuliert, mit dem Gesetzesvorhaben sollten „die Einbürgerung von PKK-Aktivisten (Hervorhebung durch den Einzelrichter) oder radikalen Islamisten … verhindert werden“ (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). 53 Und schließlich ist im Rahmen dessen zu berücksichtigen, wenn es um entsprechende Unterstützungshandlungen von durch § 11 Satz 1 StAG erfasster Bestrebungen geht, die sich allein aus Äußerungen des Einbürgerungsbewerbers – mündlich oder schriftlich – ergeben, in welcher Sprache diese erfolgt sind und welche sprachlichen Fähigkeiten der Betreffende im Zeitpunkt seiner Unterstützungshandlung insoweit besaß. 54 Nach diesen Grundsätzen kann der Vorwurf, der Kläger habe durch seine Unterschrift unter die „PKK-Selbsterklärung“ im Jahr 2001 einen seinen Einbürgerungsanspruch ausschließenden Tatbestand verwirklicht, nicht aufrechterhalten werden. 55 bb) Der Einzelrichter erlaubt sich insoweit zunächst den Hinweis, dass die Bearbeitung des Einbürgerungsverfahrens des Klägers durch die beteiligten Behörden dem gegebenen Sachverhalt nicht gerecht wird. Der Kläger lebt seit nunmehr 17 Jahren im Bundesgebiet und ist mit Ausnahme der hier streitigen Unterschrift im Rahmen einer Unterschriften-Kampagne im Jahr 2001 bisher an keiner Stelle auffällig gewesen. Er hat sich strafrechtlich nichts zu schulden kommen lassen, betätigt sich nicht exil-politisch und das Landesamt für Verfassungsschutz besitzt über ihn keine Erkenntnisse. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der vom Kläger geleisteten Unterschrift etwa als strafbare Handlung (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) handelt es sich bei diesem Vorfall innerhalb der Lebensgeschichte des Klägers um einen völlig einmaligen und untergeordneten Vorgang. Selbst die Staatsanwaltschaft Stuttgart ging ausweislich ihrer Einstellungsverfügung vom 11.03.2002 davon aus, es liege nur ein geringes Verschulden vor. Die Formulierung in der angegriffenen Verfügung der Beklagten, der Kläger respektiere das geltende Recht nur insoweit, wie es seinen Vorstellungen und Wünschen entspreche bzw., der Kläger habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass es ihm offensichtlich egal sei, welche Grenze die Demokratie setze, ist angesichts des langen beanstandungsfreien Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet völlig unangemessen. Der Kläger ist ein einfach strukturierter eher unpolitischer Mensch. Er ist keineswegs ein PKK-Aktivist, wie ihn der Gesetzgeber bei Schaffung dieses Einbürgerungsanspruch-Ausschlussgrundes im Blick hatte ( vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). 56 cc) Vor dem Hintergrund dieses völlig vereinzelt gebliebenen Vorkommnisses kann hier nicht davon ausgegangen werden, selbst wenn man die Leistung einer entsprechenden Unterschrift im Rahmen einer solchen Unterschriften-Kampagne als Unterstützungshandlung nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ansehen wollte, diese besitze im vorliegenden Fall die von dieser Vorschrift auch mit geforderte Nachhaltigkeit (vgl. oben). Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig geschildert, wie es in seinem Fall zur Leistung dieser Unterschrift gekommen ist. So wurde er - aufmerksam geworden durch einen Info-Tisch in der Stuttgarter Fußgängerzone - von ihm unbekannten Leuten in ein Gespräch verwickelt und innerhalb weniger Minuten zur Leistung seiner Unterschrift gleichsam gedrängt. Der Kläger hat diese Darstellung - wenn auch in anderer Wortwahl - sowohl im Rahmen der Anhörung vor der Beklagten im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung jedenfalls im Kernbereich stets gleich bleibend geschildert. Es bestehen von daher keine Anhaltspunkte, dass es sich anders zugetragen haben könnte. Auch aus der Schilderung, die der zuständige Abteilungsleiter des Landesamts für Verfassungsschutz im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in einem Parallelfall hierzu abgab, ergibt sich, dass die „Werber“ der PKK im Rahmen dieser Solidaritäts-Kampagne durchaus mit „List und Tücke“ vorgegangen sind, um entsprechende Unterschriften zu erlangen. Zum Teil seien den Leuten damals türkische Flugblätter gezeigt worden und dann andere, deutsche Texte zum Unterschreiben vorgelegt. Selbst Fälschungen habe es gegeben. Es habe damals absolut alle Varianten gegeben. Der Fall des Klägers unterscheidet sich daher signifikant von dem durch den BGH (Urt. vom 27.03.2003, a.a.O.) zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem die damalige Angeklagte ausdrücklich erklärt hatte, ihr seien die Ziele und Umstände der Kampagne sowie der Inhalt der unterzeichneten Erklärung, den sie zuvor mit Landsleuten erörtert hatte, bekannt gewesen. Soweit der BGH (a.a.O.) darauf abstellt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne eine groß angelegte Werbung vorausgegangen; der Inhalt der Erklärung sei unter den kurdischen Landsleuten erörtert worden, mag dies für diejenigen Unterzeichner zutreffen, die sich innerhalb der „kurdischen Szene“ gerade auch im Umfeld der PKK betätigten. Derartige Anhaltspunkte gibt es beim Kläger aber in keiner Weise. 57 dd) Fehlt es der dem Kläger vorgeworfenen Handlung im konkreten Fall daher schon an der erforderlichen Nachhaltigkeit, so kommt hinzu, dass es zur Überzeugung des Einzelrichters insoweit auch an der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 15.03.2005, a.a.O.) vorausgesetzten Zurechenbarkeit, die aus einer Erkennbarkeit der Unterstützungshandlung für die inkriminierten Bestrebungen folgt, ermangelt. Angesichts der vom Kläger glaubhaft geschilderten Umstände anlässlich der von ihm geleisteten Unterschrift und gerade auch mit Blick auf die Sprachkenntnisse des Klägers ist nämlich anzunehmen, dass der Kläger den umfangreichen und schwierigen, teilweise hochintellektuellen deutschen Text in dieser Situation weitgehend nicht verstanden haben dürfte, er ihn vor seiner Unterschrift jedenfalls nicht umfassend nachvollzogen hat, sondern den gesprächsweise durch Landsleute vermittelten friedlichen Inhalten aufgesessen ist. Daneben ist aber nach den Angaben des zuständigen Abteilungsleiters des Landesamts für Verfassungsschutz bei seiner Zeugenvernehmung in einem Parallel-Verfahren noch nicht einmal ausgeschlossen, dass der Kläger gerade auch zu denjenigen zählt, denen zunächst ein anders lautender, harmloserer Text gezeigt, ihm dann aber zum Unterschreiben die hierzu verwendete deutsche Fassung vorgelegt wurde. Allein aus der Existenz der klägerischen Unterschrift kann insoweit daher nicht der Schluss gezogen werden, der in der deutschen Sprache nicht sehr gewandte Kläger habe unabhängig von den mündlichen Erläuterungen der ihn bedrängenden Landsleute innerhalb der wenigen Minuten seines Aufenthaltes an diesem Informationsstand die Zusammenhänge und die Bedeutung einer von ihm zu erbringenden Unterstützungshandlung zutreffend einordnen können oder dies jedenfalls müssen. Dies ist eher sehr fern liegend. 58 In diesem Zusammenhang ist auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung - gleichsam beiläufig - erwähnte Vorgang von Bedeutung, dass er in der Zeit seiner beruflichen Selbständigkeit ebenfalls einmal einem „Werber“ aufgesessen sei und eine Unterschrift geleistet habe, die ihn bis heute ca. EUR 400,00 gekostet habe. Ohne eigens vom Gericht danach befragt worden zu sein, hat der Kläger damit glaubhaft deutlich gemacht, dass seiner subjektiven Einschätzung nach die von ihm geleistete Unterschrift zur PKK-Selbsterklärung eher das Ergebnis eines „Werbungsgespräches“ (zu weiteren rechtlichen Konsequenzen insoweit, vgl. unten), als das Ergebnis einer Überzeugungsbildung nach entsprechender politischer Erörterung von Ziel und Inhalten der damaligen Unterschriften-Kampagne war. 59 Aus der Gesamtschau dessen schließt der Einzelrichter, dass es im Fall des Klägers auch an der erforderlichen Erkennbarkeit und Zurechenbarkeit seiner einmaligen Unterstützungshandlung gefehlt hat. 60 c) Aber selbst wenn man zu einer gegenteiligen Wertung käme, so hat der Kläger im vorliegenden Fall jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von einer früheren Unterstützung der nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat. 61 aa) Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungs-handlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Insoweit bedarf es ebenfalls einer würdigenden Gesamtschau, ausgerichtet an Art, Gewicht, Häufigkeit und Zeitpunkt der Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. und Beschl. v. 13.12.2004 a.a.O.; Berlit a.a.O. RdNr. 152 und 158 f zu § 11 StAG). 62 Der Einbürgerungsbewerber muss zwar zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Der Einbürgerungsbewerber hat die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann dann genügen, wenn dieser auch durch Handlungen nach Außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO). Liegen die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO). 63 bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Einzelrichter keine Zweifel daran, dass im Falle des Klägers mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen zugunsten der PKK ausgeschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung von Art, Gewicht, Häufigkeit und Zeitpunkt der ihm vorgehaltenen Unterstützungshandlung, wenn diese als solche zu werten wäre (vgl. oben), springt geradezu ins Auge, dass es sich um einen einmaligen, viele Jahre zurückliegenden und ausgesprochen geringwertigen Unterstützungsakt handelte. In einem solchen Fall genügt es, wenn der Einbürgerungsbewerber glaubhaft und nachvollziehbar bekräftigt, solches Tun im Rahmen des politischen Diskurses inzwischen für sinn- und erfolglos anzusehen. Im Falle des Klägers, bei dem die ihm vorgehaltene vereinzelte Aktivität bereits fünf Jahre zurückliegt, genügt dies. 64 cc) Für den auch hier vorliegenden Fall, dass die dem Einbürgerungsbewerber vorgeworfene Unterstützungshandlung (ausschließlich) in der Leistung einer Unterschrift besteht, ergibt sich aus einem weiteren Umstand zudem, dass an das Abwenden i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hier keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die deutsche Rechtsordnung konzidiert, etwa in § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass bei der Leistung einer Unterschrift im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen ein gewisser psychischer Zwang vorliegen kann, jedenfalls aber eine Unbedachtheit. Dementsprechend gewährt die Rechtsordnung einem Verbraucher - entgegen dem sonst gültigen Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ - in derartigen Fällen ausdrücklich ein Widerrufsrecht. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebietet es daher, auch in Fällen der vorliegenden Art einem Einbürgerungsbewerber, der eine derartige inkriminierte Unterschrift geleistet hat, zugute zu halten, auf welche Art und Weise diese zustande gekommen ist und für ein Abwenden i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 StAG in einer solchen Konstellation ein glaubhaftes Bekräftigen, mit derartigen Dingen nichts mehr zu tun zu haben und zu tun haben zu wollen, genügen zu lassen. 65 Nach allem hindert § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG den Einbürgerungsanspruch des Klägers aus § 10 Abs. 1 StAG nicht. 66 c) Der Kläger erfüllt auch die weiteren der dort genannten Voraussetzungen, insbesondere kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG), da der Kläger Asylberechtigter ist. 67 Schließlich besteht nach den vorstehenden Ausführungen auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Anderweitige Anhaltspunkte als die vom Kläger geleistete Unterschrift, für die Annahme, dass der Kläger diese Erklärung unter einem inneren Vorbehalt abgegeben habe, bestehen nicht. Aus der damaligen Unterschrift kann dieser Schluss aber heute ebenfalls nicht gezogen werden (vgl. oben). Die Forderung, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt seines Bekenntnisses verstanden haben muss, ist ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten über beim Kläger vorhandene Grundkenntnisse, erfüllt. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Beschluss vom 21. März 2006 70 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, Ziff. 42.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) auf 71 EUR 10.000,00 72 festgesetzt.