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Urteil

6 K 4025/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nummern 2 und 3 der Verfügung der Beklagten vom 07.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2004 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand 1 Die am ... 1968 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Sie reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte sie durch Bescheid vom ... 1994 als Asylberechtigte an. Die Beklagte stellte ihr daraufhin im Oktober 1994 einen Reiseausweis nach der Genfer Konvention aus und erteilte ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 2 Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die Klägerin am ... 2000 wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Dieses Urteil ist rechtskräftig. 3 Das Regierungspräsidium Stuttgart -Bezirksstelle für Asyl- wies die Klägerin durch Verfügung vom 28.05.2001 aus dem Bundesgebiet aus. Eine Abschiebungsandrohung erging nicht. Das Regierungspräsidium teilte der Klägerin zugleich mit, sie habe keinen Anspruch mehr auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, und ihr Aufenthalt sei auch nicht mehr rechtmäßig, weshalb sie keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Reiseausweises habe. Allerdings habe sie Anspruch auf Erteilung einer Duldung. - Eine Klage der Klägerin gegen die Ausweisung hatte keinen Erfolg. 4 Der Klägerin wurden in der Folgezeit Duldungen erteilt. Am 17.02.2003 beantragte sie bei der Stadt Fellbach die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diesen Antrag lehnte die Stadt Fellbach durch Verfügung vom 27.10.2003 ab. 5 Am 15.01.2004 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Sie machte geltend, sie sei seit 28.12.2001 unanfechtbar zur Ausreise verpflichtet. 6 Die nunmehr zuständige Beklagte lehnte durch Verfügung vom 07.05.2004 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltsbefugnis ab. Ferner forderte sie die Klägerin auf, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben. Sollte sie dies innerhalb der gesetzten Frist nicht getan haben, werde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 256 EUR angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei wegen § 8 Abs. 2 AuslG ausgeschlossen. Eine Aufenthaltsbefugnis könne ihr ebenfalls nicht erteilt werden. Es liege der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor. Hiervon sei jedoch wegen atypischer Fallgestaltung abzusehen, so dass ihr als Ausländerbehörde das Ermessen eröffnet sei. Nach Abwägung müsse das persönliche Interesse an der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung hinter dem öffentlichen Interesse der Generalprävention und des Gleichbehandlungsgrundsatzes zurücktreten. Eine Aufenthaltsbefugnis könne auch nicht nach § 32 AuslG erteilt werden. Die Einziehung des Reiseausweises für Flüchtlinge richte sich nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951. Die Klägerin halte sich infolge der Ausweisung nicht mehr rechtmäßig, sondern lediglich geduldet im Bundesgebiet auf. 7 Die Klägerin erhob dagegen am 13.05.2004 Widerspruch. Sie machte geltend, ihr Ehemann sei ebenfalls zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Dieser habe gegenüber den Ermittlungsbehörden sehr umfangreiche Angaben über Dritte gemacht. Dadurch hätten letztlich zahlreiche andere Mittäter überführt werden können. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann hätten sich von dem entsprechenden Umfeld getrennt. 8 Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, auch die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Regierungspräsidium komme bei der Neugewichtung der Interessen der Klägerin zum Ergebnis, dass zumindest der generalpräventive Ausweisungszweck noch nicht erfüllt sei. Bei der Ausweisungsverfügung sei es bekannt gewesen, dass der Ehemann der Klägerin gegenüber den Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung mitgewirkt habe. Dies könne bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine andere Gewichtung finden. Ein Ausnahmefall im Hinblick auf die familiäre Situation der Klägerin sei nicht zu sehen. 9 Bereits am 12.10.2004 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie bezog den Widerspruchsbescheid in die Klage mit ein. Sie macht geltend, die Beklagte habe die Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG in § 30 Abs. 4 AuslG übersehen. Ihr, der Klägerin, sei eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht möglich, weil sie - bei dem wegen der Bürgerkriegssituation schutzunfähigen Staat - dort um ihr Leben seitens der LTTE fürchten müsse. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Verfügung der Beklagten vom 07.05.2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis/Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist auf die ergangenen Bescheide. 15 Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrief durch Bescheid vom 16.11.2004 die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte. Es stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Klägerin erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: A 4 K 13660/04). Darüber ist noch nicht entschieden. 16 Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 in die zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage einbeziehen können. Die Klage ist auch begründet, soweit sie die Aufforderung an die Klägerin betrifft, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und soweit ihr deshalb ein Zwangsgeld angedroht wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 18 Soweit die Klägerin die erneute Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - jetzt: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Infolge der unanfechtbaren Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.05.2001 kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin (Beschluss vom 22.06.2005, 13 S 1023/05) ausgeführt hat, kommt es hinsichtlich der Ermessensentscheidung der Beklagten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides und damit in rechtlicher Hinsicht insoweit auf das Ausländergesetz an. Der Beklagten sind jedoch keine Ermessensfehler unterlaufen (§ 114 S. 1 VwGO). 20 Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durfte die Beklagte den Gedanken der Generalprävention berücksichtigen. Andernfalls könnte die von der Klägerin begangene Straftat, die zu der recht hohen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten geführt hat, letztlich ohne ausländerrechtliche Konsequenzen bleiben, weil es in der Tat sehr fraglich ist, ob bei der Klägerin noch die Gefahr besteht, dass sie eine ähnliche Straftat wieder begeht. Eine Abschreckungswirkung hinsichtlich der Einschleusungskriminalität würde dadurch kaum erzielt. Auch die Orientierung an dem Rahmen, der für die Befristung von Ausweisungsverfügungen gilt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu beiden von der Beklagten berücksichtigten Kriterien VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2000 - 13 S 1726/99 -, InfAuslR 2000, 491 = VBlBW 2001, 113 sowie den bereits genannten Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 22.06.2005 im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin). 21 Die angefochtenen Bescheide verstoßen auch nicht gegen § 4 AsylVfG. Bei der Ermessensausübung wurden keine nachteiligen Schlüsse daraus gezogen, dass gegen die Klägerin ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist. Der entsprechende Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erging ohnehin erst am 16.11.2004, also nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart. 22 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das nunmehr geltende Aufenthaltsgesetz berufen. Zwar hat § 25 Abs. 5 AufenthG das Ziel, bei einer dauerhaften Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung so genannte Kettenduldungen zu vermeiden (vgl. hierzu nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag). Da aber bereits ein Widerrufsbescheid ergangen ist, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Ausreise der Klägerin dauerhaft unmöglich ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, aaO zu § 25 Abs. 3 AufenthG). Daher ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht erfüllt. Vielmehr reicht in der Phase des durch das Widerrufsverfahren ausgelösten Schwebezustandes eine Aussetzung der Abschiebung der Klägerin nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus (ebenso Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 25 AufenthG, Rdnr. 11 zu § 25 Abs. 3 AufenthG sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 13 S 1024/05 - im Prozesskostenhilfe-Verfahren der Klägerin). 23 Hingegen hat die Beklagte die Klägerin rechtswidriger Weise aufgefordert, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 24 Zwar trifft es zu, dass Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention vom 28.07.1951 den rechtmäßigen Aufenthalt des Flüchtlings im Bundesgebiet voraussetzt. Hieran fehlt es bei der Klägerin in Folge der unanfechtbar gewordenen Ausweisungsverfügung. Damit hat es aber nicht sein Bewenden, denn Art. 28 Abs. 1 S. 2 der Genfer Konvention bestimmt, dass ein Reiseausweis auch jedem anderen Flüchtling ausgestellt werden kann, der sich im Gebiet eines vertragschließenden Staates befindet. Diese Bestimmung soll auch lediglich geduldeten Flüchtlingen Reisen außerhalb des Aufenthaltsstaates nach dem Ermessen der Ausländerbehörde ermöglichen. Voraussetzung für die Ermessensausübung ist, dass keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Ausstellung des Reiseausweises entgegenstehen ( Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention). Solche zwingenden Gründe bestehen nach Auffassung des Gerichts aber nicht. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Auslandsreise ihre frühere Schleusertätigkeit wieder aufnehmen würde. Dagegen spricht entscheidend, dass ihr Ehemann mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert hat, wodurch zahlreiche Straftaten aufgedeckt werden konnten. Selbst wenn die Klägerin es wollte - wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen - könnte sie daher in der "Schleuserszene" nicht mehr Fuß fassen. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Auslandsreisen nutzen würde, um Straftaten zu begehen. Damit steht die Ausstellung eines Reiseausweises im Ermessen der Beklagten. An einer Ermessensausübung fehlt es aber bisher, was zur Aufhebung von Nr. 2 der Verfügung vom 07.05.2004 führt; wenn die Beklagte ihr nämlich den Reiseausweis erteilen bzw. dessen Gültigkeitsdauer verlängern sollte, bestünde kein Grund, sie zur Abgabe des Ausweises aufzufordern. Bei ihrer noch zu treffenden Ermessensausübung kann die Beklagte aber den (noch nicht bestandskräftigen) Widerruf der Asylanerkennung der Kläger berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2005 - 1 C 36.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Zitat auch NVwZ 2006, 183). 25 Da die Klägerin, wie ausgeführt wurde, derzeit nicht verpflichtet ist, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, ist auch die entsprechende Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und damit aufzuheben. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gründe 17 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 in die zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage einbeziehen können. Die Klage ist auch begründet, soweit sie die Aufforderung an die Klägerin betrifft, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und soweit ihr deshalb ein Zwangsgeld angedroht wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 18 Soweit die Klägerin die erneute Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - jetzt: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Infolge der unanfechtbaren Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.05.2001 kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin (Beschluss vom 22.06.2005, 13 S 1023/05) ausgeführt hat, kommt es hinsichtlich der Ermessensentscheidung der Beklagten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides und damit in rechtlicher Hinsicht insoweit auf das Ausländergesetz an. Der Beklagten sind jedoch keine Ermessensfehler unterlaufen (§ 114 S. 1 VwGO). 20 Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durfte die Beklagte den Gedanken der Generalprävention berücksichtigen. Andernfalls könnte die von der Klägerin begangene Straftat, die zu der recht hohen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten geführt hat, letztlich ohne ausländerrechtliche Konsequenzen bleiben, weil es in der Tat sehr fraglich ist, ob bei der Klägerin noch die Gefahr besteht, dass sie eine ähnliche Straftat wieder begeht. Eine Abschreckungswirkung hinsichtlich der Einschleusungskriminalität würde dadurch kaum erzielt. Auch die Orientierung an dem Rahmen, der für die Befristung von Ausweisungsverfügungen gilt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu beiden von der Beklagten berücksichtigten Kriterien VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2000 - 13 S 1726/99 -, InfAuslR 2000, 491 = VBlBW 2001, 113 sowie den bereits genannten Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 22.06.2005 im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin). 21 Die angefochtenen Bescheide verstoßen auch nicht gegen § 4 AsylVfG. Bei der Ermessensausübung wurden keine nachteiligen Schlüsse daraus gezogen, dass gegen die Klägerin ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist. Der entsprechende Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erging ohnehin erst am 16.11.2004, also nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart. 22 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das nunmehr geltende Aufenthaltsgesetz berufen. Zwar hat § 25 Abs. 5 AufenthG das Ziel, bei einer dauerhaften Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung so genannte Kettenduldungen zu vermeiden (vgl. hierzu nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag). Da aber bereits ein Widerrufsbescheid ergangen ist, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Ausreise der Klägerin dauerhaft unmöglich ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, aaO zu § 25 Abs. 3 AufenthG). Daher ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht erfüllt. Vielmehr reicht in der Phase des durch das Widerrufsverfahren ausgelösten Schwebezustandes eine Aussetzung der Abschiebung der Klägerin nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus (ebenso Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 25 AufenthG, Rdnr. 11 zu § 25 Abs. 3 AufenthG sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 13 S 1024/05 - im Prozesskostenhilfe-Verfahren der Klägerin). 23 Hingegen hat die Beklagte die Klägerin rechtswidriger Weise aufgefordert, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 24 Zwar trifft es zu, dass Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention vom 28.07.1951 den rechtmäßigen Aufenthalt des Flüchtlings im Bundesgebiet voraussetzt. Hieran fehlt es bei der Klägerin in Folge der unanfechtbar gewordenen Ausweisungsverfügung. Damit hat es aber nicht sein Bewenden, denn Art. 28 Abs. 1 S. 2 der Genfer Konvention bestimmt, dass ein Reiseausweis auch jedem anderen Flüchtling ausgestellt werden kann, der sich im Gebiet eines vertragschließenden Staates befindet. Diese Bestimmung soll auch lediglich geduldeten Flüchtlingen Reisen außerhalb des Aufenthaltsstaates nach dem Ermessen der Ausländerbehörde ermöglichen. Voraussetzung für die Ermessensausübung ist, dass keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Ausstellung des Reiseausweises entgegenstehen ( Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention). Solche zwingenden Gründe bestehen nach Auffassung des Gerichts aber nicht. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Auslandsreise ihre frühere Schleusertätigkeit wieder aufnehmen würde. Dagegen spricht entscheidend, dass ihr Ehemann mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert hat, wodurch zahlreiche Straftaten aufgedeckt werden konnten. Selbst wenn die Klägerin es wollte - wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen - könnte sie daher in der "Schleuserszene" nicht mehr Fuß fassen. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Auslandsreisen nutzen würde, um Straftaten zu begehen. Damit steht die Ausstellung eines Reiseausweises im Ermessen der Beklagten. An einer Ermessensausübung fehlt es aber bisher, was zur Aufhebung von Nr. 2 der Verfügung vom 07.05.2004 führt; wenn die Beklagte ihr nämlich den Reiseausweis erteilen bzw. dessen Gültigkeitsdauer verlängern sollte, bestünde kein Grund, sie zur Abgabe des Ausweises aufzufordern. Bei ihrer noch zu treffenden Ermessensausübung kann die Beklagte aber den (noch nicht bestandskräftigen) Widerruf der Asylanerkennung der Kläger berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2005 - 1 C 36.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Zitat auch NVwZ 2006, 183). 25 Da die Klägerin, wie ausgeführt wurde, derzeit nicht verpflichtet ist, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, ist auch die entsprechende Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und damit aufzuheben. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.